Beweislast für den tatsächlichen Eingang eines Schriftstücks bei der Behörde
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B., I.S. 13, vertreten durch Gerhard Jochum, 6820 Frastanz, Hofnerfeldweg 36, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden abgekürzt Bw.) hat im Jahr 1995 eine Eigentumswohnung erworben, die er seit Oktober 1995 vermietet. In den Akten befindet sich ein mit datierter Antrag ohne Einlaufstempel, mit dem gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ab dem Jahr 1995 verzichtet wird. In den Jahren 1995 bis einschließlich 2005 wurden die Umsätze aus der Vermietung erklärungsgemäß umsatzsteuerlich veranlagt.
Für das Jahr 2006 wurde am beim zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, in der angeführt wurde, die in diesem Jahr erzielten Vermietungsumsätze seien auf Grund der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 als steuerfrei anzusehen.
Mit Bescheid vom wurde dem Bw. Umsatzsteuer in Höhe von 480,00 € vorgeschrieben und dies damit begründet, dass ein Widerruf der Verzichtserklärung auf die Steuerbefreiung schriftlich bis spätestens erfolgen müsse. Da bis dato beim Finanzamt kein Widerruf eingereicht worden sei, seien die Umsätze aus der Vermietung zu versteuern gewesen.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, er habe am einen Antrag auf Widerruf der Regelbesteuerung beim Finanzamt eingereicht. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sei aber ersichtlich, dass dieser Widerruf nicht angemerkt worden sei. Beiliegend werde daher eine Kopie dieses Antrages auf Widerruf übermittelt. Der Bw., der von einer rechtzeitigen Anmerkung seines Antrages auf Widerruf ausgegangen sei, beantrage somit die rückwirkende Anmerkung seines Verzichts auf die Regelbesteuerung und die Stornierung des angefochtenen Bescheides.
In der Begründung der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom wurde ausgeführt, beim Finanzamt Feldkirch sei tatsächlich kein Widerrufsantrag aktenkundig. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes trage aber der Absender die Beweislast hinsichtlich des Einlangens eines Schreibens bei der Behörde. Ein solcher Nachweis habe nicht erbracht werden können. Somit sei der Widerruf der Regelbesteuerung beim Finanzamt erstmalig mit (Eingangsdatum der der Berufung beigelegten Widerrufserklärung) erklärt worden. Der Widerruf sei daher mit gültig.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde sinngemäß ergänzend dargelegt, der Bw. habe bisher immer seine Unterlagen in den Briefkasten des Finanzamtes eingeworfen, da er dort oft außerhalb der Öffnungszeiten des Finanzamtes vorbeifahre. Auch der Antrag auf Widerruf der Regelbesteuerung sei in den Briefkasten des Finanzamtes eingeworfen worden. Da die Unterlagen des Bw. bisher immer an die richtige Stelle gekommen seien, sei der Bw. davon ausgegangen, dass dies auch diesmal so sei. Der Bw. nehme an, sein Fall sei ein Einzelfall, denn sonst dürften die Briefkästen des Finanzamtes wegen "Aufgabebeweisnot" nicht mehr benützt werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob der Umstand, dass für das Streitjahr keine zeitgerechte Erklärung des Widerrufes des Verzichtes auf eine Steuerbefreiung aktenkundig ist, dem Einbringer (Bw.) anzulasten ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in seiner für das Streitjahr geltenden Fassung vor dem KMU-FG 2006, BGBl. I Nr. 101/2006, sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 22.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 und 5 besteuert werden.
Gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
Im Unterschied zur Erklärung auf Verzicht der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer findet sich in § 6 Abs. 3 UStG 1994 keine Formvorschrift für die Widerrufserklärung. Der Unabhängige Finanzsenat teilt jedoch die bei Ruppe, UStG-Kommentar³, § 6, Tz 483, vertretene Rechtsmeinung, als contrarius actus zur Verzichtserklärung unterliege der Widerruf denselben Regeln wie diese. Somit wäre der Widerruf der Verzichtserklärung dem Finanzamt gegenüber schriftlich zu erklären, wobei ein in der Umsatzsteuererklärung getätigter Verweis auf die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 als nicht ausreichend angesehen wird.
An Sachverhalt steht fest, dass beim Finanzamt Feldkirch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Widerrufserklärung aktenkundig war, weshalb das Finanzamt auf Grund der ihm vorliegenden Option für die Regelbesteuerung die Umsätze des Bw. aus seiner Vermietung als steuerpflichtig ansah. Demgegenüber beruft sich der Bw. auf eine mit datierte schriftliche Widerrufserklärung, die er nach seinem Vorbringen am selben Tag in den Briefkasten des Finanzamtes eingeworfen habe. Mit Ausnahme einer der Berufung beigelegten Kopie dieser Erklärung konnte der Bw. keinen Nachweis erbringen, dass er die Widerrufserklärung bis einschließlich und damit gemäß § 6 Abs. 3 leg.cit. wirksam für das Streitjahr eingebracht hat. Der Bw. berief sich vielmehr sinngemäß ausschließlich darauf, dass er in der Vergangenheit sämtliche Anbringen durch Einwurf in den Finanzamtsbriefkasten dem Finanzamt zukommen ließ, diese Vorgangsweise nie versagt habe und er deshalb auch diesmal auf die Zuverlässigkeit dieser Einbringungsmethode vertrauen konnte.
Bei der Widerrufserklärung handelt es sich ebenso wie beim Regelbesteuerungsantrag um eine einseitige Willenserklärung, die zu ihrer Rechtswirksamkeit bedarf, dass sie demjenigen, für den sie bestimmt ist, bekannt gegeben wird. Die Beweislast, dass eine solche Erklärung zum angegebenen Zeitpunkt der zuständigen Behörde tatsächlich zugegangen ist, trägt der Einbringer. Diese Rechtsauffassung hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Judikaten (siehe dazu z.B. ; ; ; ; ) zum Ausdruck gebracht (siehe dazu auch Ruppe, UStG-Kommentar³, § 6, Tz 474 sowie Ritz, BAO-Kommentar³, § 108, Tz 10). Dass die der Berufung beigefügte Kopie der Widerrufserklärung das Datum trägt, kann aber aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht als Beweis angesehen werden, dass das Original zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich verfasst und dem Finanzamt übermittelt wurde. Da der Bw. somit keinen objektiv tauglichen Nachweis für die Einbringung einer bereits für das Streitjahr wirksamen Widerrufserklärung erbringen konnte, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Widerruf einer Option für die Regelbesteuerung Beweislast |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at