Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Lehrlingsausbildungsprämie (Rechtslage Veranlagung 2005).
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch Stb.., Adr.2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC, vertreten durch HR A, vom betreffend Lehrlingsausbildungsprämie gemäß § 108f EStG 1988 für das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Körperschaftsteuererklärung 2005 wurde am elektronisch eingereicht. Der Körperschaftsteuerbescheid 2005 erging am .
Mit Fax vom wurde die Beilage E 108 c zur Geltendmachung einer Lehrlingsausbildungsprämie für das Jahr 2005 dem Finanzamt ABC übermittelt. Es wurde eine Lehrlingsausbildungsprämie in Höhe von € 1000,-- geltend gemacht.
In der Folge wurde die Eingabe zur Geltendmachung einer Lehrlingsausbildungsprämie mit Bescheid vom zurückgewiesen. Begründend wurde seitens des Finanzamtes angeführt, die Eingabe sei nicht fristgerecht eingebracht worden. Lt. BGBl 57/2004 könne die Prämie nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie könne überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden.
Mit Schreiben vom , eingelangt am Finanzamt ABC am , wurde gegen den Zurückweisungsbescheid Berufung erhoben, die Zuerkennung der Lehrlingsausbildungsprämie beantragt und im wesentlichen ausgeführt: Das Bundesministerium für Finanzen habe in einer Einzelerledigung ausgesprochen, dass auch noch nach Ergehen des Abgabenbescheides die Geltendmachung von Prämien durch Einreichung des betreffenden Formulars in jenen Fällen zulässig sei, in denen aus der Abgabenerklärung oder einer Beilage die Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie hervorgehe.(SWK 17/2004, S 584)
Diese Rechtsansicht lege auch der UFS seinen Entscheidungen zu Grunde und lasse der UFS eine Geltendmachung von Prämien auch nach Ergehen des Abgabenbescheides generell zu, wenn aus der Abgabenerklärung oder in einer Beilage deren Anspruchnahme "in irgendeiner" Form hervorgehe. (UFS Klagenfurt, GZ RV/0187-L/04)
Im gegenständlichen Fall sei in der ursprünglich eingereichten Körperschaftsteuererklärung folgendermaßen auf die Anspruchnahme der Lehrlingsprämie 2005 hingewiesen worden: Die Lehrlingsausbildungsprämie 2005 sei in der Bilanz 2005 im Umlaufvermögen aktiviert worden; Die Lehrlingsausbildungsprämie sei in der Körperschaftsteuererklärung 2005 unter der KZ 9306 als Abrechnung in Höhe von € 1000,-- angesetzt, Die Lehrlingsausbildungsprämie 2005 sei in der Mehr-Weniger-Rechnung dargestellt worden; Im Rahmen der elektronischen Einreichung der Körperschaftsteuererklärung sei auf die Lehrlingsausbildungsprämie als Beilage in Papierform hingewiesen worden.
Es stehe somit außer Zweifel, dass in irgendeiner Form auf die Inanspruchnahme der Lehrlingsausbildungsprämie 2005 hingewiesen worden sei und somit auch glaubhaft gemacht werden könne, dass das Formular zur Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie 2005 bereits ursprünglich, sprich vor Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides 2005 ans Finanzamt gesandt wurde, jedoch offenbar nicht dort angekommen sei, dies aber mangels vorliegender eingeschriebener Briefsendung nicht mehr nachgewiesen werden könne. Es werde demnach um Stattgabe der Berufung ersucht.
Beigelegt waren der Berufung die Körperschaftsteuererklärung 2005, aus der sich ergibt, dass unter Sonstige Abrechnungen (KZ 9306) € 1000,-- aufscheinen, die Mehr-Weniger-Rechnung, die die Lehrlingsprämie enthält, sowie das Übertragungsprotokoll der K-Erklärung 2005, in dem auf die Beilage E 108 c hingewiesen wird.
Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Lehrlingsausbildungsprämie rechtzeitig beantragt wurde.
Gemäß § 108 f Abs. 4 EStG in der für das Jahr 2005 geltenden Fassung kann die Prämie nur in einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden.
Diesbezüglich ist zunächst zu klären, wann der diesbezügliche Antrag gestellt wurde. Laut Berufungsvorbringen wurde das Formular zur Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie vor Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides 2005 an das Finanzamt gesandt, ist jedoch nicht dort angekommen, und gibt es mangels eingeschriebener Briefsendung keinen Nachweis hierfür.
Wie im VwGH-Erk , 99/13/0145 ausgeführt wird, trägt die Antragstellerin die Beweislast dafür, dass ein Schriftstück der Behörde zugekommen ist (vgl. auch Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Auflage, § 108 Tz 10), und ist die Beantwortung der Frage, ob ein derartiger Beweis erbracht worden ist oder nicht, ein Akt der Beweiswürdigung iSd § 167 Abs. 2 BAO.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO "hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."
Im vorliegenden Fall wird aus folgenden Gründen davon ausgegangen, dass das Original des streitgegenständlichen Lehrlingsprämienantrages nicht bis zur Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides dem Finanzamt zugekommen ist:
Wenn das Original des Lehrlingsausbildungsprämienantrags im Zuge der elektronischen Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2005 postalisch eingereicht worden wäre, würde es sich höchstwahrscheinlich im Finanzamtsakt befinden. Auch wenn es zunächst innerhalb des Finanzamtes an eine falsche Stelle gelangt wäre, wäre es aufgrund der darauf befindlichen Steuernummer (vgl. Kopie des Antrages) mit einer immer noch ausreichenden - andere Varianten überragenden - Wahrscheinlichkeit im richtigen Finanzamtsakt gelandet. Wie auch in der Berufung vermutet, ist das Formular nicht am Finanzamt angekommen. Die Beförderung der Sendung durch die Post erfolgt jedoch auf Gefahr des Absenders. (vgl. Ritz BAO3, § 108 Tz 10) Nach Ansicht der Referentin kann demnach die Bw. den Beweis nicht erbringen, dass das Schriftstück bei der Behörde eingelangt ist. Der Beweis der Postaufgabe ist nicht ausreichend (vgl. auch Ritz, BAO3, § 108 Tz 10).
Somit ist der Antrag auf Lehrlingsausbildungsprämie erst am eingereicht worden. Beilage zur Geltendmachung einer Lehrlingsausbildungsprämie rechtzeitig erfolgt ist. Nach der im Veranlagungsjahr 2005 geltenden Rechtslage war ein solcher Antrag bis zur Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides 2005 möglich. Der Körperschaftsteuerbescheid erging am und wurde nicht mit Berufung bekämpft. Er war demnach zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits rechtskräftig.
Der Umstand, dass in der Körperschaftsteuererklärung bereits auf die Beilage zur Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie hingewiesen wurde und auch in der Bilanz die Prämie aufscheint, vermag dem Berufungsvorbringen nicht zum Erfolg zu verhelfen, da das Gesetz in § 108f Abs. 4 EStG ausdrücklich das Vorliegen eines Verzeichnisses als Grundlage für die Festsetzung der Prämie normiert.
Die seitens der Bw. in der Berufung zitierte Berufungsentscheidung des UFS Klagenfurt, GZ. RV0187-K/04, kann für den gegenständlichen Berufungsfall nicht herangezogen werden, da es sich um eine Entscheidung zur Rechtslage für das Kalenderjahr 2002 handelt, und selbst in diesem Fall die Berufung abgewiesen wurde.
Die in der Berufung zitierte Einzelerledigung des BMF, wonach auch noch nach Ergehen des Abgabenbescheides die Geltendmachung von Prämien durch Einreichung des betreffenden Formulars in jenen Fällen zulässig ist, in denen aus der Abgabenerklärung oder einer Beilage die Inanspruchnahme der (im dort entschiedenen Einzelfall) Investitionszuwachsprämie hervorgeht, ist ebenfalls zu der (strengeren) Rechtslage für die Veranlagungsjahre vor 2004 ergangen und war zu diesem Zeitpunkt eine Geltendmachung nur gleichzeitig mit den Steuererklärungen möglich.
Unabhängig davon, dass der Unabhängige Finanzsenat als weisungsfreie Behörde nicht an Erlässe und Rechtsansichten des BMF gebunden ist, wurde diese Rechtslage durch das Steuerreformgesetz 2005 dahingehend entschärft, dass die Antragstellung bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides möglich ist.
Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes sieht die Referentin keinen Spielraum für eine anders lautende Entscheidung.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 108f Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Lehrlingsausbildungsprämie Rechtzeitigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at