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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.08.2005, RV/0939-W/05

§ 274 idF des AbgRmRefG auf USt-Festsetzungsbescheide und USt-Veranlagungsbescheide nicht anwendbar:

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0939-W/05-RS1
§ 274 BAO idF des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I 2002/97 ist auf Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und -veranlagungsbescheide nicht anwendbar. Es trifft zwar zu, dass auch ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 bei Erlassung eines Umsatzsteuerveranlagungs(jahres)bescheides gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 aus dem Rechtsbestand ausscheidet, weil an seine Stelle dann der Umsatzsteuerveranlagungs(jahres)bescheid tritt, doch tritt dieser nicht nur an dessen Stelle, sondern geht darüber hinaus. Im Verhältnis zu anderen von Ritz (BAO-Handbuch, Lindeverlag, § 274, Seite 187, 188) genannten Fällen mangelt es in diesen Fällen insbesondere an einer Zeitraumidentität und damit verbunden auch an einer Sachidentität.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EK, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für Jänner 2004 vom und den Vorlageantrag vom entschieden:

Die Berufung und der Vorlageantrag werden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Gegenständlich ist infolge des Vorlageantrages vom über die gegen den gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Jänner 2004 gerichtete Berufung vom zu entscheiden.

Nach der elektronischen Aktenlage langte bei der Amtspartei am die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2004 ein, worüber die Amtspartei mit Abgabenbescheid vom entschied und die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 mit einer Gutschrift von € 62,74 festsetzte. Gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2004 hat die Bw ebenfalls bereits mit Schriftsatz vom Berufung erhoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides für das Jahr 2004 ist der über den Voranmeldungszeitraum absprechende Festsetzungsbescheid für Jänner 2004 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, dh, er existiert nicht mehr. Damit ist die gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Jänner 2004 erhobene Berufung nun nicht mehr gegen einen Bescheid gerichtet, weshalb sie sich nunmehr als unzulässig (geworden) erweist. Dieses Schicksal teilt auch der Vorlageantrag.

Wegen der ha. bekannten Rechtsansicht der Bw zu § 274 BAO wird auf die in der an sie ergangenen Berufungsentscheidung vom , RV/0939-W/04, ausführlich dargestellte Rechtslage und die unter Punkt 2.3. der erwähnten Berufungsentscheidung ebenfalls ausführlich dargelegte rechtliche Würdigung verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
Umsatzsteuerjahresbescheid
Umsatzsteuerveranlagung
Weitergeltung von Berufung
Verweise
Anmerkung
Abweichend: -F/04,
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at