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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 18.01.2013, FSRV/0072-W/12

Eine im Wege von FinanzOnline eingebrachte Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates ist unzulässig.

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0048 eingebracht. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
FSRV/0072-W/12-RS1
Die Einbringung einer Berufung im Finanzstrafverfahren gemäß § 150 FinStrG (hier unter "Sonstige Anbringen und Anfragen") ist keine in FinanzOnline zur Verfügung stehendende Funktion im Sinne des § 1 Abs. 2 FOnV 2006, daher mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage unzulässig und gemäß § 5 1. Satz FOnV 2006 unbeachtlich.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Wien 3, Hofrat Dr. Karl Kittinger, in der Finanzstrafsache gegen XY, Adresse1, vertreten durch Fuchsenegger & Pucher StB u. WTH OG, 1010 Wien, Marc Aurel Straße 8/5, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , SpS,

zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS, wurde Herr XY (Bw.) der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkennt, er habe als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. F-GmbH (i.L.) vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 06-12/2010 in Höhe von € 16.385,00, 01-03/2011 in Höhe von € 5.419,69 und 04-11/2011 in Höhe von € 21.168,50 bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 18.800,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 47 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 500,00 bestimmt.

Am brachte der Bw., vertreten durch seine Verteidigerin, im Wege von FinanzOnline über die Funktion "Sonstige Anbringen und Anfragen" eine Berufung gemäß § 150 FinStrG gegen das zugrunde liegende Erkenntnis des Spruchsenates vom ein, mit welcher die Höhe der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuervorauszahlungen und auch die Höhe der verhängten Strafe angefochten wird.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 86a Abs. 1, 1. und 2. Satz BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Gemäß § 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.

Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützte Verordnungen sind die (hier nicht anwendbare) Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395, sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automatisationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006 idF BGBl. II Nr. 513/2006).

Da die Verteidigerin die gegenständliche Berufung über FinanzOnline eingebracht hat, ist davon auszugehen, dass ihr auch die Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) bekannt sind.

Nach § 1 Abs. 2 1. Satz FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen.

Gemäß § 5 1. Satz FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.

Bei einer mittels FinanzOnline eingebrachten Berufung gegen ein Erkenntnis einer Finanzstrafbehörde erster Instanz handelt es sich weder um ein Anbringen gemäß § 85 Abs. 1 BAO noch um eines nach § 86a Abs. 1 BAO. Auf die FOnV 2006 kann die gegenständliche Eingabe schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese Verordnung die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO) nur für jene Funktionen für zulässig erklärt, die dem jeweiligen Teilnehmer im FinanzOnline zur Verfügung stehen.

Dem Bw. steht zwar als Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zu seiner Steuernummer die Funktion der Berufung gemäß § 243 BAO für bestimmte Abgabenarten und Zeiträume in FinanzOnline zur Verfügung.

Die Einbringung einer Berufung im Finanzstrafverfahren gemäß § 150 FinStrG (hier unter "Sonstige Anbringen und Anfragen") ist jedoch keine in FinanzOnline zur Verfügung stehendende Funktion im Sinne des § 1 Abs. 2 FOnV 2006, daher mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage unzulässig und gemäß § 5 1. Satz FOnV 2006 unbeachtlich.

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen.

Da die Berufung des Bw. vom auf eine unzulässige Weise - über FinanzOnline zur Steuernummer des Bw. als "Anfrage bzw. sonstiges Anbringen" - übermittelt, das Rechtsmittel dadurch aber nicht rechtswirksam eingebracht wurde, liegt auch kein durch ein Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 156 Abs. 2 FinStrG bzw. § 156 Abs. 4 FinStrG behebbares Formgebrechen vor (), sodass die Berufung ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen war.

Ein weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen war daher obsolet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
FinanzOnline
Anbringen
Finanzstrafsache
Zurückweisung
Anmerkung
Siehe auch die gleichartige Judikatur des UFS betreffend Anbringen in Finanzstrafsachen per E-Mail; zB FSRV/0021-L/12; denkbar wäre m.E. auch, im Falle eines derartigen unbeachtlichen Anbringens dieses mangels rechtlicher Existenz auch nicht zurückzuweisen bzw. allenfalls - zur Fairness des Verfahrens - einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at