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OGH vom 24.02.1998, 1Ob35/98y

OGH vom 24.02.1998, 1Ob35/98y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Margarethe F*****, vertreten durch Dr.Charlotte Lindenberger, Rechtsanwältin in Steyr, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Gottwin Franz F*****, vertreten durch Dr.Martin Schloßgangl und Mag.Thomas Christl, Rechtsanwälte in Steyr, wegen einstweiligen Unterhalts infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Steyr als Rekursgerichts vom , GZ 1 R 188/97h-51, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, daß der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar (1 Ob 2266/96h; 1 Ob 2082/96z; ÖA 1992, 160 = EFSlg 70.059). Sie hat jedoch nur den Charakter einer Orientierungshilfe (1 Ob 2266/96h). Danach entspricht der Zuspruch eines Unterhalts in der Höhe von 33 % der Bemessungsgrundlage an die einkommenslose Ehefrau, wie dem Rechtsmittelwerber zuzugestehen ist, den allgemein üblichen Sätzen (1 Ob 2266/96h; 1 Ob 2082/96z; 6 Ob 2233/96t; SZ 64/135).

Das wurde von den Vorinstanzen aber ohnehin beachtet. Sie hielten es lediglich wegen besonderer Umstände des Einzelfalls für geboten, den einstweiligen Unterhalt der gefährdeten Partei mit 40 % der Bemessungsgrundlage festzusetzen. Darin liegt - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - jedenfalls kein gravierender Entscheidungsfehler, der eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufwürfe (RZ 1994/45) und deshalb einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshofs bedürfte.

Der Antragsgegner ist (jetzt) Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Nach seiner Ansicht hätte der Unterhaltsbemessungsgrundlage kein Bruchteil des Gesellschaftsgewinns zugeschlagen werden dürfen, weil die Gesellschafter (damaliger Geschäftsanteil des Rechtsmittelwerbers 99 %) infolge einer zu geringen Eigenmittelquote des Gesellschaftsvermögens beschlossen hatten, den gesamten Gewinn "auf neue Rechnung" vorzutragen (ON 34). Dem soll, wie der Rechtsmittelwerber erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs ausführt, das seit geltende Unternehmensreorganisationsgesetz (§ 30 Art XI IRÄG 1997 BGBl 114) als Stütze dienen. Er übersieht jedoch, daß die angefochtene einstweilige Verfügung gesetzlichen Unterhalt seit zum Gegenstand hat und das Erstgericht über den Provisorialantrag am entschied. Die Behauptung, daß sich für die Unterhaltsbemessung wesentliche Umstände nachträglich geändert hätten, mag einem Antrag auf Einschränkung einstweiligen Unterhalts bzw einer Oppositionsklage als Grundlage dienen können, für die Nachprüfung einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren ist ein solches Vorbringen dagegen nicht von Bedeutung. Es sei jedoch angemerkt, daß die Rechtsmittelgründe zum Unternehmensreorganisationsgesetz nicht geeignet wären, eine Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage schlüssig darzutun. Zum einen wurde dem Antragsgegner ohnehin zugebilligt, daß - nach den derzeitigen Umständen - zwei Drittel des Gesellschaftsgewinns zur Stärkung der Eigenmittelquote unter Abzug von der Unterhaltsbemessungsgrundlage im Gesellschaftsvermögen belassen werden dürfen, zum anderen beträgt diese Eigenmittelquote bereits 15 % des als angemessen festgestellten Werts von 30 bis 40 %, sodaß sie bereits erheblich über jenen 8 % liegt, die der Antragsgegner als untere Grenze für einen Reorganisationsbedarf ansieht. Dieser behauptet im übrigen auch gar nicht, wegen eines solchen Reorganisationsbedarfs einen Antrag auf Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gemäß § 4 URG gestellt zu haben.

Die gefährdete Partei behauptete bereits im Verfügungsantrag, ihr Ehegatte bezahle "seit dem Verlassen der Ehewohnung ... die Darlehensrückzahlungsraten für das Einfamilienhaus ... sowie die Versicherung". Daraus folgt aber, daß der Gegner keine weiteren Aufwendungen und daher auch keine solchen für die Pflege des Gartens der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft tragen soll. Dem entspricht der bescheinigte Sachverhalt. Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Gartenpflege daher nicht auf Tatsachen gestützt, die das Vorbringen der gefährdeten Partei nicht umfaßte.

Die Vorinstanzen verneinten die Aufrechenbarkeit einer Gegenforderung aus einer "länger zurückliegenden" und vom Rechtsmittelwerber bezahlten Warenbestellung der gefährdeten Partei gegen deren Forderung auf Bezahlung laufenden Unterhalts. Der Gegner vermag jedoch auch in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, aus der sich die Notwendigkeit einer Abänderung bzw Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ergäbe. Er brachte im Verfahren erster Instanz lediglich vor, im Dezember 1995 für "Wareneinkäufe" der gefährdeten Partei 9.389,98 S samt Inkassospesen bezahlt zu haben. Daß er einen solchen Betrag "für ein Inkasso aufgrund einer Bestellung" der gefährdeten Partei "kurz vor seinem Auszug" aus der ehelichen Wohnung leistete, wurde in der Tagsatzung vom (ON 37 Seite 4) außer Streit gestellt. Der Gegner erstattete jedoch kein Vorbringen, welche Waren die gefährdete Partei konkret angeschafft hatte. Erst im Rekurs war - als unzulässige Neuerung - von "Bekleidungsstücken" (offenbar für die gefährdete Partei) die Rede (ON 42 Seite 2). Es ist daher nicht zu prüfen, ob etwa die in 3 Ob 10/70 (= SZ 43/40) ausgesprochene Rechtsansicht einer wirksamen Aufrechnung entgegenstünde, weil sich der Warenkauf allein nach den Behauptungen im Verfahren erster Instanz genauso auf Sachen bezogen haben könnte, die - etwa als Bedarfsgegenstände für die gemeinsame Liegenschaft - auch dem Gegner zugutegekommen wären.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist somit gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.