Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigten ohne nichtselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Kinder xxx, für den Zeitraum Jänner 2008 bis Oktober 2008 in Höhe von insgesamt € 5.964,80 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die drei minderjährigen Kinder des Berufungswerbers für den Zeitraum Jänner 2008 bis Oktober 2008 in Höhe von insgesamt € 5.964,80 zurückgefordert. Personen, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei, würde nur dann Familienbeihilfe gewährt, wenn sie oder ein anderes Familienmitglied keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung hätten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig seien. Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe auch für jene Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt werde. Da der Berufungswerber ab keine selbständigen bzw. nichtselbständigen Einkünfte bezogen habe, sei die Familienbeihilfe von Jänner bis Oktober 2008 zurückzufordern.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird wie folgt begründet: "Für mich und meine Familie ist es sehr schwer, gleichzeitig die Sprache und die Gesetze in so kurze Zeit zu lernen. Wie ihnen bekannt ist, fordert das Finanzamt von mir einen Betrag von 5964,80 € zurück. Die Begründung dafür lautet: denen der Status von subsidiär Schutzberechtigung nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, wird nur dann Familienbeihilfe gewährt, wenn sie oder ein anderes Familienmitglied keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung haben und unselbständig oder selbstständig erwerbstätig sind. Diese Gesetzeslage ist mir nicht bekannt gewesen und ich habe auch vorher keine Information über solche Richtlinien bekommen. Ich lebe und bezahle Steuern, wie jeder andere österreichscher Bürger. Ich bitte hier um eine Nachsicht der Rückforderung und um eine Zuerkennung der Familienbeihilfe fur diesen Zeitraum Wir haben nichts falsch gemacht. Das AMS unterstützt mich mit Fortbildungskursen um leichter am Arbeitsmarkt eine Arbeit zu bekommen. In diesem Sinne bin ich nicht arbeitslos gewesen und befinde mich derzeit in einer verkürzten Lehrausbildung."
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen: "Gemäß § 3 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistung aus der Grundversorgung erhalten und unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind. Da weder sie noch ihre Gattin von Jänner 2008 bis Oktober 2008 eine selbstständige noch unselbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, konnte die Familienbeihilfe für den angegebenen Zeitraum nicht gewährt werden."
Im Vorlageantrag vom führt der Berufungswerber an: "Ich möchte betonen, dass ich über dieses Gesetz nicht aufgeklärt war und auch keine Benachrichtigung diesbezüglich erhalten habe. Die Familienbeihilfe wurde von Ihnen an mich ausbezahlt und ich schließe daraus, dass nicht ich zu Unrecht bezogen habe, sondern dass der Fehler beim Finanzamt/den Sachbearbeiten liegt. Das Arbeitslosengeld, das ich zu dem Zeitpunkt bezog und noch immer beziehe deute ich nicht als Grundversorgung laut § 3 Abs. 4, sondern ich bekomme wie jeder anderer Bürger der momentan am Arbeitsmarkt keinen Job bekommt, das Arbeitslosengeld. Ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich nicht in der Lage bin, diese Rückforderung nachzuzahlen. Derzeit befinde ich mich in einer Lehrausbildung. Die Ratenzahlung die mir angeboten wurde kann ich mir auch nicht leisten. Ich bitte um Nachsicht der Rückforderung und ein Verständnis der Vorgehensweise."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 4 FLAG haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
In den Fällen des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
Als weitere Voraussetzungen nennt das Gesetz bei Beihilfewerbern, die subisidiär Schutzberechtigt sind, a) dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und (kumulativ) b) dass sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, die diesbezüglich auch nicht strittig sind, war der Berufungswerber im Berufungszeitraum weder nichtselbständig noch selbständig erwerbstätig.
Es muss eine tatsächliche Erwerbstätigkeit vorliegen. Zeiten von Leistungen aus der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung stellen, wenn ein aufrechtes Dienstverhältnis nicht mehr besteht, keine "tatsächliche Erwerbstätigkeit" im Sinn des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 dar. Anders als etwa im Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 stellt das Gesetz nicht auf den Umstand einer Versicherung, sondern auf jenen einer selbständigen oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit ab.
Die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers ist somit im Berufungszeitraum nicht erfüllt. Schon aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe im Berufungszeitraum nicht vor.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (siehe ).
Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988). Auch dieser wurde daher im Berufungszeitraum zu Unrecht bezogen.
Hinsichtlich des Antrages um "Nachsicht der Rückforderung" ist auf die Zuständigkeit des Finanzamtes zu verweisen.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at