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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 17.01.2013, RV/0223-K/11

Zahlungserleichterung, Gefährdung der Einbringlichkleit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AS, F., R.Str 21, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes G, vertreten durch HR Dr. T, vom betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) beantragte mit Schriftsatz vom die Gewährung eines Zahlungsaufschubes hinsichtlich seines aushaftenden Abgabenrückstandes in Höhe von mehr als € 8.818,75 bis Ende März 2011. Zu diesem Zeitpunkt hat das Finanzamt bereits einen Zahlungsaufschub gewährt.

Mit angefochtenem Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag ab und begründete dies damit, dass bislang gewährte Zahlungserleichterungen nicht eingehalten und auch die laufenden Selbstbemessungsabgaben weder berechnet noch entrichtet wurden.

In der Berufung vom führte der Bw. aus, dass er durch einige nicht kalkulierte Zwischenfälle und infolge einer falschen Beratung in Verzug geraten sei und er nunmehr neuerlich um einen Zahlungsaufschub bis Ende Juni 2011 ersuche. Am Abgabenkonto hafteten am € 8.818,75 offen aus.

Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 212) erstrecken.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des§ 212 Abs. 1 BAO ist - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist.

Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (; ; u.a.).

Darüber hinaus stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen ().

Der Begünstigungswerber hätte daher darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit einer erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde ().

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat ausgeführt, dass der Berufungswerber bereits gewährte Zahlungserleichterungen nicht eingehalten hat und der Abgabenrückstand darauf zurückzuführen sei, dass der Bw. selbst zu berechende, einzubehaltende und abzuführenden Abgaben nicht entrichtet hat. Der Bw. komme somit laufend seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nach.

Damit liegt im gegenständlichen Sachverhalt eine selbst verursachte Härte vor, welche keine "besondere Härte" im Sinne des § 212 BAO zu begründen vermag. Es liegt sohin von vornherein kein Grund für einen Zahlungsaufschub vor.

Weitere unabdingbare Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung ist jedoch, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht.

Dazu ist zunächst auf die Berufungsausführungen bzw. die Ausführungen im Ansuchen zu verweisen, in denen der Bw. darstellt, dass es ihm aufgrund seiner derzeit schlechten finanziellen Lage nicht möglich ist, die Abgabenverbindlichkeiten zeitnah abzustatten.

Damit liegt ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Annahme der Gefährdung der Einbringlichkeit vor, zumal der Berufungswerber auch mit Schreiben vom ergänzend ausführt, er sei infolge einer gebrochener Zehe nicht in der Lage die geforderten Beträge aufzubringen und beantrage nunmehr, am , die Gewährung einer weiteren Zahlungserleichterung bis zum .

Da die Berufungsbehörde grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat, können angesichts des Abgabenrückstandes und der wiederholten Nichteinhaltung gewährter Zahlungsvereinbarungen, das gesamte Berufungsvorbingen nur als untauglicher Versuch gewertet werden, keinen Zweifel an der Gefährdung der Einbringlichkeit zu erwecken.

Besteht eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Gewährung von Zahlungserleichterungen ebenso kein Raum, als wenn die Einbringlichkeit erst durch die Zahlungserleichterung gefährdet wäre ().

Da dem gesamten Akt keine Hinweise zu entnehmen waren, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit widerlegen, war die Berufung mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus Rechtsgründen abzuweisen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at