Kein vorschriftsgemäßer Nachweis der Entrichtung der Gebühr gem. § 17a VfGG bei Übersendung eines Telebankingbeleges
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Miterledigte GZ: |
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RV/2737-W/11 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/2738-W/11-RS1 | Auch für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof ist nach § 17a VfGG keine Gebührenentrichtung durch Abbuchungsermächtigung vorgesehen. |
Folgerechtssätze | |
RV/2738-W/11-RS1 | wie RV/2562-W/11-RS1 Auf die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG findet das Gerichtsgebührengesetz keine Anwendung. Die Erteilung einer Abbuchungsermächtigung ist in § 24 Abs. 3 VwGG nicht vorgesehen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Frau BW, ADR, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend 1) Gebühr gemäß § 17a VfGG und 2) Gebührenerhöhung zu ErfNr.***, St.Nr.*** entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am langte beim Verfassungsgerichtshof eine von Frau BW (die nunmehrigen Berufungswerberin, kurz Bw.) per Post eingebrachte Beschwerde ein, die vom Verfassungsgerichtshof zur Zl. B*** protokolliert wurde. Die Bw. ist Rechtsanwältin mit Zulassung in Österreich und X und betrifft die Beschwerde ihre eigene *-Angelegenheit. Auf der ersten Seite der Beschwerdeschrift findet sich folgender Hinweis:
"Einzugsermächtigung der PG von KONTODATEN".
Auf Grund eines amtlichem Befundes des Verfassungsgerichtshof über die Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Bescheiden vom für die o.a. Beschwerde 1) die Gebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 220,00 und 2) eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 in Höhe von € 110,00 fest.
Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1) Gebührenbescheid:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst."
2) Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
In den dagegen eingebrachten Berufungen wandte die Bw. ein, dass sie den Betrag von € 220,00 am zur Überweisung gebracht habe. Beweis: beiliegender Kontoauszug. Die Erlassung des Gebührenbescheides samt Erhöhung um 50% sei daher zu Unrecht erfolgt.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Folgendes entgegen:
"Da die Bestimmung betreffend Gebührenentrichtung gem. § 17a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.
Gem. § 17a Z 4 VfGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer "Post-Geschäftsstelle" oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
Da die Entrichtung der Gebühr dem VfGH nicht nachgewiesen wurde, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.
Gem. § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor.
Der entrichtete Betrag wird auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wandte die Bw. ein, dass aktenwidrig festgestellt worden sei, dass sie nicht fristgerecht den Nachweis erbracht habe, dass sie die Gebühren eingezahlt hat.
Das sei unrichtig.
Am habe sie seitens des Verfassungsgerichtshofes die Aufforderung erhalten, die Gebühren einzuzahlen und den entsprechenden Nachweis zu liefern. Dies wäre laut Aufforderung die Einzahlung mittels mitübersendeten Zahlschein und Übersendung an den Verfassungsgerichtshof gewesen.
Da sie sich in diesem Zeitpunkt aber in ihrer Kanzlei in X* befunden habe sei ihr eine derartige Vorgangsweise nicht möglich gewesen, sodass sie die betreffende Überweisung per Telebanking vorgenommen habe und mit einem Begleitschreiben innerhalb offener Frist an den Verfassungsgerichtshof gefaxt habe.
Diese Telebankingüberweisung müsse als Nachweis gelten, da dies einen faktischen Nachweis der Einzahlung darstelle (ein abgestempelter Zahlschein sei sicherlich entgegen der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kein tauglicher Nachweis, da Zahlscheine abgestempelt werden können ohne, dass eine entsprechende Einzahlung getätigt werde).
Telebankingüberweisungen würden ausgedruckt werden, sodass es einen "Originalbeleg" wie im Sinne des Zahlscheines nicht gebe.
Beweis: im Akt des Verfassungsgerichtshofes B*** inne liegende Telebankingüberweisung samt Begleitschreiben.
Die Erlassung des Gebührenbescheides samt Erhöhung um 50% sei daher, da entgegen der Ansicht des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ein Zahlungsnachweis erfolgt sei, zu Unrecht erfolgt.
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Bescheid betreffend Gebühr gemäß § 17a VfGG:
§ 17a Verfassungsgerichtshofgesetz VfGG in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:
"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 220 Euro.
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs.2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; ; ).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt (vgl. ).
Die gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden. Die Überweisung des Gebührenbetrages wurde erst am vorgenommen, weshalb die Entrichtung der Gebühr nicht fristgerecht erfolgte.
Nach § 34 Abs. 1 GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Nach § 17a Z 6 VfGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Zur Zeit, als die feste Gebühr noch mit Stempelmarken entrichtet wurde, war es für das angerufene Gericht stets ersichtlich, ob die Gebühr abgestattet worden ist. Nach Abschaffung der Stempelmarke musste eine andere Möglichkeit geschaffen werden, dass der Empfänger der Beschwerde erkennen konnte, ob die erforderliche Gebühr entrichtet worden ist. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Beschwerdeführer einen Nachweis über die Einzahlung dergestalt zu erbringen hat, dass er nach § 17a Z 4 VfGG einen vom Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift der Eingabe an das Gericht anschließt.
Für Rechtsanwälte wurde auch eine Sonderregelung eingeführt, dass diese die Entrichtung der Gebühr durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen können, wenn sie gleichzeitig mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt worden ist. Auf die Gebühr gemäß § 17a VfGG findet ebenso wie auf die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG das Gerichtsgebührengesetz keine Anwendung. Die Erteilung einer Abbuchungsermächtigung ist weder in § 17a VfGG noch in § 24 Abs. 3 VwGG vorgesehen (vgl. zur Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG: ).
Der Nachweis ist deshalb unabdingbar, weil die Gebühr nach dem Gesetz auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren in Wien und nicht an den angerufenen Gerichtshof abzustatten ist. Für diesen ist ohne den belegmäßigen Nachweis also nicht erkennbar, ob die Gebühr entrichtet worden ist. So lange kein Beleg, der den im Gesetz normierten Kriterien entspricht, vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr als nicht entrichtet zu betrachten.
Im gegenständlichen Fall wurde die Gebühr am an das Finanzamt überwiesen, jedoch dem Verfassungsgerichtshof weder ein von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigter Zahlungsbeleg in Urschrift vorgelegt, noch enthält der dem Verfassungsgerichtshof per Telefax übermittelte Überweisungsbeleg eine schriftliche Bestätigung der Bw., dass der Überweisungsauftrag unwiderruflich erteilt wurde. Der von der Bw. gegenüber dem Verfassungsgerichtshof vorgenommene "Nachweis" der Gebührenentrichtung erfolgte somit nicht in der in § 17a Z. 4 VfGG gesetzlich vorgesehenen Weise.
Im Übrigen ist die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt unbestritten und liegt damit schon die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ua.).
Die Berufung gegen die Abgabenfestsetzung war daher als unbegründet abzuweisen.
2) Bescheid betreffend Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957:
Nach § 17a Z 6 VfGG gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14. Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.
Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, was im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt - zu bejahen ist, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu.
Damit ist das Schicksal dieser Berufung auch schon entschieden. Aufgrund der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum (vgl. ; ).
Die Berufung gegen die Gebührenerhöhung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at