Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.02.2012, RV/2927-W/11

Keine Umrechnung ganzjähriger Pensionsbezüge

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2927-W/11-RS1
Ganzjährig bezogene Einkünfte - dazu zählen auch ganzjährige Pensionsbezüge - sind zur Gänze und nicht bloß aliquot aus der Umrechnung auszuscheiden.
Folgerechtssätze
RV/2927-W/11-RS1
wie RV/4628-W/2002-RS1
Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge wie Arbeitslosenunterstützung nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist sodann mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch M & M Steuerberatungsgesellschaft Morawetz & Morawetz OG, 1140 Wien, Hadikgasse 90, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) hat im Streitjahr ganzjährig Pensionsbezüge von zwei pensionsauszahlenden Stellen, nicht ganzjährig Aktivbezüge von zwei Arbeitgebern und außerhalb der letzteren Zeiträume Transferleistungen (im Wesentlichen Arbeitslosengeld) bezogen.

Strittig ist, ob bei der nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 durchzuführenden Umrechnung ("besonderer Progressionsvorbehalt") die Pensionsbezüge zur Gänze oder nur aliquot für Zeiträume parallel zum Bezug der Transferleistungen auszuscheiden sind.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 3 Abs. 2 EStG 1988 lautet:

"Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde..."

Unbestritten ist, dass jedenfalls gleichzeitig mit den Transferleistungen bezogene Einkünfte nicht umzurechnen sind. Ganzjährig bezogene Einkünfte - darunter fallen auch ganzjährig bezogene Pensionen - sind aber in gleicher Weise zur Gänze und nicht bloß aliquot aus der Umrechnung auszuscheiden (sh. Doralt, EStG11, § 3 Tz 19/1; Jakom/Laudacher EStG, 2011, § 3 Rz 122, jeweils unter Verweis auf und auf LStR 2002 Rz 114). Der Berufung war daher Folge zu geben.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Besonderer Progressionsvorbehalt
Verweise

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 114

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at