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OGH vom 11.11.1987, 1Ob35/87

OGH vom 11.11.1987, 1Ob35/87

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Kodek und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Johann S***, Mittelschulprofessor, Zell am Moos, Guggenberg 143, vertreten durch Dr. Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, 2.) Marktgemeinde N*** AM W***, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta,

Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 591.901,--s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert S 641.901,--s.A.) infolge Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom , GZ 12 R 16/87-56, womit infolge Berufungen der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ 8 Cg 275/84-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 22.646,90 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.622,45 Umsatzsteuer und S 4.800 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist seit 1977 an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule N*** AM W*** als Lehrkraft beschäftigt. Mit Erlaß vom , AD-7105/2-80, wies der Landesschulrat für Salzburg unter anderem alle Direktionen mittlerer und höherer Schulen auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 der Verordnung des Bundeministeriums für Unterricht und Kunst vom betreffend die Schulordnung, BGBl. 1974/373, hin, wonach in der Schule jene Maßnahmen festzulegen sind, die erforderlich sind, um in Katastrophenfällen eine Gefährdung der Schüler möglichst zu verhindern. Entsprechende Übungen für den Ernstfall seien jährlich mindestens einmal durchzuführen. Die Landesstelle für Brandverhütung Salzburg habe mitgeteilt, daß nunmehr der Österreichische Berufsfeuerwehrverband in Zusammenarbeit mit den österreichischen Brandverhütungsstellen Technische Richtlinien für den vorbeugenden Brandschutz in Schulen, TRVB 131, herausgebracht habe. Nach Punkt

2.1 dieser Richtlinien ist zur Durchführung und Überprüfung der Einhaltung der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen ein verantwortlicher Brandschutzbeauftragter samt Stellvertreter aus dem Lehrkörper zu bestellen. Diese sind auf dem Gebiet des Brandschutzes ausbilden zu lassen. Nach Punkt 5 dieser Richtlinien ist in jedem Schuljahr mindestens eine Räumungsübung durchzuführen. Der Übung hat eine Unterweisung des Lehr- und sonstigen Schulpersonals sowie der Schüler über das richtige Verhalten im Brandfall vorauszugehen. Den Übungen sind verschiedene Gefahrenmöglichkeiten zugrundezulegen. Mit Erlaß des Landesschulrates für Salzburg vom , AD-7105/8-82, wurden unter anderem die unterstellten Schuldirektionen angewiesen, bis einen Brandschutzbeauftragten zu melden. Seit Beginn des Schuljahres 1983/84 ist Mag. Johann P*** Brandschutzbeauftragter der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule N*** AM W***. Der provisorische Leiter der Schule ersuchte Mag. Johann P***, eine (erste) Brandschutzübung an der Schule durchzuführen. Mag. Johann P*** nahm zu diesem Zweck Verbindung mit dem Kommandanten der F*** F*** N*** AM W*** Johann M*** auf und

ersuchte diesen, die F*** F*** N*** AM W***

möge an der Schule eine Brandschutzübung durchführen. Johann M*** sagte zu. Als Termin dieser Übung wurde der vereinbart.

Diese Übung wurde vom Kommandanten Johann M*** gleichzeitig als Herbstübung der F*** F*** angeordnet. Alle fünf

Löschzüge der Feuerwehr nahmen daran teil; die Übung wurde gemäß dem Salzburger Feuerwehrgesetz dem Landesfeuerwehrverband gemeldet. Kommandant dieser Übung war der Ortskommandant Johann M***. Dieser beabsichtigte, bei der Übung einen Sprungbalg (Sprungpolster) zu verwenden. Beim Sprungbalg handelt es sich um ein Sprungrettungsgerät, das einsatztaktisch für die Verwendung durch eine Löschgruppe, die sechs Mann umfaßt, bestimmt ist. Der Sprungbalg ist ein etwa 1,2 bis 1,4 m hohes und ca. 3,5 m im Durchmesser messendes kreisrundes Kunststoffkissen, das über Bodenventilklappen durch Aufschütteln mit Luft gefüllt wird. Die Luft dämpft durch kontrolliertes Entweichen den Aufprall. Sie muß daher nach jedem Sprung durch Aufschütteln des Kissens nachgefüllt werden. Außen befinden sich sechs Handhaben und Fußlaschen für die Haltemannschaft. Die Mannschaft sorgt durch Rückhaltekraft für die Aufnahme eines geringen Teiles der Aufsprungkraft und kann dadurch auch eine beschränkte Korrektur von Sprungfehlern durchführen. Beim Sprungpolster handelt es sich um ein seit längerer Zeit bewährtes Sprungrettungsgerät, das bei der Berufsfeuerwehr Wien seit mehr als zehn Jahren in Verwendung steht. Mit Zunehmen der Sprunghöhe tritt ein stärkeres Zurückschnellen der Last auf, so daß die Berufsfeuerwehr Wien den Sprungbalg als Rettungsgerät nur für Höhen bis zu 6 m verwendet, um das darüber hinaus progressiv ansteigende Risiko zu vermeiden. Bei Sprungrettungsgeräten handelt es sich sozusagen um Rettungsgeräte der letzten Wahl, die wegen der damit schon systemimmanent verbundenen Gefahren so gut wie nie als Evakuierungsgeräte für den Brandfall verwendet werden, sondern nur als Sicherungsgeräte bei absturzgefährdeten Personen und dgl. Schon beim Aufsprung aus geringen Höhen, auch von 6 bis 7 m, werden derartige Kräfte frei, daß Stauchungen und Prellungen, aber auch Brüche jederzeit im Bereich des Möglichen liegen. Um den Sprungbalg ordnungsgemäß verwenden zu können, ist eine Ausbildung erforderlich, um sowohl das Funktionieren des Sprungbalges selbst als auch die mit der Verwendung verbundenen Gefahren kennenlernen zu können. Ohne längere Kenntnis des Gerätes darf dieses für Zivilisten im Rahmen einer Übung nicht zum Einsatz gebracht werden.

Der Sprungbalg wurde vom Löschzug "Sommerholz" der F*** F*** N*** AM W*** am von der Berufsfeuerwehr Salzburg abgeholt. Eine schriftliche Bedienungsanleitung wurde Franz S***, dem Kommandanten dieses Löschzuges, nicht übergeben. Die Handhabung des Sprungbalges wurde ihm aber von drei Brandmeistern der Berufsfeuerwehr Salzburg erklärt. Ihm wurde erläutert, daß die Sprunghöhe bis zu 11 m betragen könne; es sei aber nicht angezeigt, aus einer solchen Höhe zu springen. Der Sprung solle im "Schustersitz" nicht zu steif durchgeführt werden. Um sich mit dem Gerät vertraut zu machen, übten Franz S*** und sechs weitere Feuerwehrleute noch am selben Abend. Es wurden Sprünge aus 4 bis 5 m Höhe durchgeführt.

Der Brandschutzbeauftragte Mag. Johann P*** wählte für einen Sprung in den Sprungpolster sechs Schüler der Klasse 3b, die sich freiwillig gemeldet hatten, aus. Der Kläger unterrichtete zum Zeitpunkt der Räumungsübung die Klasse 3b, die nach den Annahmen der Übung nicht über das Stiegenhaus ins Freie gelangen konnte. Die Schüler waren zum Teil über die Leiter aus dem Fenster zu bergen, einige Schüler sollten in den Sprungpolster springen. Zuerst wurden Schüler über die Leitern geborgen. Danach begaben sich die ausgewählten Schüler, denen sich noch zwei Mädchen angeschlossen hatten, und der Kläger in den anschließenden Saal, unter dem der Sprungbalg aufgestellt war. Die Sprunghöhe betrug etwa 7 m. Im Saal befanden sich der Kommandant der F*** F*** Johann M*** und dessen Stellvertreter Karl F***. Johann M*** belehrte die Schüler, wie sie den Sprung durchführen sollten. Er sagte ihnen, daß sie beim Springen den Mund schließen und mit der größtmöglichen Fläche aufkommen sollten. Nachdem der letzte Schüler gesprungen war, fragte der Kläger Johann M***, ob auch er springen könne, und bejahendenfalls, wie er springen solle. Dem Kläger wurde nicht vom Sprung abgeraten, er wurde ebenso wie die Schüler belehrt. Der Kläger sprang etwas steifer als die Schüler. Weder der Kläger noch die vor ihm springenden Schüler wurden von Mitgliedern der F*** F*** N*** AM W*** oder von Lehrkräften

der Schule über die mit dem Sprung verbundenen Gefahren informiert. Beim Aufprall schlug der Kläger bis auf den Boden durch. Er erlitt einen Eindruckbruch des ersten Lendenwirbelkörpers, der mit einer Teillähmung der unteren Extremitäten verbunden war. Es sind Dauerfolgen verblieben. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom , XIII-U 1067/83, wurde der Unfall des Klägers als Dienstunfall anerkannt. Ab wurde dem Kläger gemäß §§ 93, 101 bis 103 B-KUVG eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 100 % der Vollrente und ab im Ausmaß von 60 % der Vollrente gewährt. Der Verdienstentgang des Klägers in der Zeit vom bis durch Ausfall von Mehrdienstleistungsvergütungen betrug S 32.676,02.

Der Kläger begehrte, gestützt auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, von der beklagten R*** Ö*** und der beklagten Marktgemeinde N*** AM W*** zur ungeteilten Hand die Bezahlung des Betrages von S 598.791,80 samt Anhang (S 570.000,-- Schmerzengeld und S 28.791,80 Verdienstentgang) sowie die Feststellung, daß die beklagten Parteien ihm zur ungeteilten Hand für alle in Zukunft entstehenden Schäden aus dem Unfall vom haften. Die Bundeshandelsakademie N*** AM W*** habe im Zusammenwirken mit der F*** F*** des Ortes eine Feuerwehr-und Räumungsübung abgehalten. Nachdem die Schüler mehr oder weniger heil den Sprung absolviert hätten, habe sich der Kläger entsprechend der Übungsannahme entschlossen, sich ebenfalls durch einen Sprung zu retten. Er habe auf die Tauglichkeit der eingesetzten Mittel vertraut und den Sprung in der von den Feuerwehrleuten angeführten Art ordnungsgemäß ausgeführt. Die Alarm- und Räumungsübung sei gemäß § 67 lit. b SchOG in Vollziehung der Bundesverwaltung von Organen der erstbeklagten Partei abgehalten worden. Die Feuerwehrmänner und deren Ortskommandant seien funktionell aber auch als Organe der zweitbeklagten Partei in Vollziehung des Salzburger Feuerwehrgesetzes tätig geworden. Die beklagten Parteien hätten es zugelassen, daß der Kläger in ein Rettungsgerät gesprungen sei, das von Personen bedient worden sei, die nicht die nötigen Kenntnisse für die richtige Handhabung dieses Gerätes gehabt hätten. Das Gerät sei technisch noch nicht so ausgereift, daß eine sichere Rettung garantiert sei. Das Gerät sei nicht vollständig mit Luft aufgefüllt und nicht in richtiger Entfernung zum Schulgebäude aufgestellt worden. Der Sprung sei aus zu großer Höhe erfolgt. Klare Anweisungen über die Durchführung des Sprunges seien dem Kläger nicht gegeben worden.

Die erstbeklagte Partei wendete ein, die Räumungsübung in der Schule sei gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Schulordnung durchgeführt worden. Dem Brandschutzbeauftragten Mag. Johann P*** sei von den Organen der F*** F*** N*** AM

W*** ausdrücklich zugesichert worden, daß die Verwendung des Sprungpolsters mit keinem Risiko verbunden sei. Mag. Johann P*** habe am der 3b-Klasse mitgeteilt, daß jene sechs Schüler, die schon früher für den Sprung vorgesehen gewesen seien, nach den Anweisungen der Feuerwehrleute zu springen hätten. Ohne daß dies jemals im Zuge der Vorbesprechungen oder der Übung vorgesehen gewesen wäre, habe sich der Kläger unaufgefordert zum Sprung entschlossen. Vor dem Sprung des Klägers sei das Gerät ordnungsgemäß mit Luft gefüllt worden, der Kläger sei aber in steifer Haltung gesprungen. Der Eintritt des Schadens sei ausschließlich auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen, der aus eigenem Antrieb ohne jede Notwendigkeit und ohne von jemandem dazu aufgefordert oder gar bestimmt worden zu sein, gesprungen sei. Der Kläger habe auf eigene Gefahr gehandelt. Organe der erstbeklagten Partei treffe kein Verschulden am Unfall des Klägers, ein Auswahlverschulden liege nicht vor.

Die zweitbeklagte Partei wendete ein, sie sei nicht passiv legitimiert; der Unfall habe sich im Rahmen einer Brandschutzübung der Bundeshandelsakademie N*** AM W***, demnach im Bereich der Vollziehung des Bundes ereignet. Die F*** F*** der Gemeinde N*** AM W***, die organisatorisch der

zweitbeklagten Partei zuzurechnen sei, habe zwar an dieser Übung mitgewirkt, jedoch nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; sie sei vielmehr funktionell für die Vollziehung des Bundes tätig geworden. Der Unfall habe sich nicht im Rahmen einer Einsatzübung zur Schulung der Mitglieder der F*** F*** ereignet. Ob Sprungübungen von anderen Personen als Mitgliedern der F*** F*** selbst vorgenommen werden sollten, sei nicht Gegenstand landesgesetzlicher Regelung und Vollziehung, sondern eine Frage der Bundesvollziehung. Die Anordnung oder Ablehnung einer Sprungübung von Schülern und Lehrern liege in der Zuständigkeit des Brandschutzbeauftragten der Schule oder des Schulleiters. Sprungübungen seien nicht ausdrücklich vorgeschrieben, seien aber auch nicht verboten. Nach den Technischen Richtlinien für den vorbeugenden Brandschutz in Schulen seien Übungen unter Annahme verschiedenster Brandentstehungen vorgesehen. Die Annahme einer solchen erschwerten Bedingung wäre etwa die Unpassierbarkeit des Stiegenhauses. Weder vom Brandschutzbeauftragten noch von der F*** F*** sei vorgesehen gewesen, daß der Kläger

springen solle. Der Kläger sei auf Grund eigener Entscheidung gesprungen. Das Sprunggerät sei ordnungsgemäß bedient worden. Feuerwehrleute treffe an der Verletzung des Klägers kein Verschulden. Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit S 570.000,-- samt Anhang an Schmerzengeld und S 21.901,-- samt Anhang brutto an Verdienstentgang sowie dem Feststellungsbegehren statt. Das Mehrbegehren wies es unangefochten ab. Es stellte fest:

In dem von Prof. Dipl.Ing. Dr. Kittl abgehaltenen Brandschutzseminar am sei darauf hingewiesen worden, daß bei Räumungsübungen keinesfalls Sprünge von Schülern aus den Fenstern durchgeführt werden sollten und eine Demonstration der Bergung durch das Fenster nur von Feuerwehrleuten durchgeführt werden könne. Auch im Ernstfalle solle grundsätzlich keine Bergung der Schüler aus dem Fenster erfolgen. Ob eine solche Belehrung auch in einem Seminar am , an dem der damalige Brandschutzbeauftragte der Bundeshandelsakademie N*** AM W*** Mag. Johann W*** teilgenommen habe, erfolgt sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Bereits bei den Sprüngen der Schüler sei der Sprungbalg nicht ordnungsgemäß gefüllt gewesen. Es sei durch das nicht ordnungsgemäße Aufliegen auf dem unebenen Boden übermäßig viel Luft entwichen. Dadurch sei bereits der Schüler Manfred R*** so durchgeschlagen, daß er mit dem Gesäß die Steine am Boden gespürt habe. Der Schüler Josef L*** habe durch den Sprung Kreuzschmerzen bekommen, auch der Schüler Karl L*** habe einige Tage nach dem Sprung noch Schmerzen am Kreuz gespürt. Wegen des nicht ordnungsgemäß gefüllten Sprungbalges sowie des übermäßigen Entweichens von Luft durch die nicht richtig aufliegenden Bodenventile sei der Kläger beim Aufprall bis auf den Boden durchgeschlagen.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß gemäß Art. 14 Abs. 1 B-VG die Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Schulwesens grundsätzlich dem Bund zustehe. Gemäß § 3 des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes (BSG) obliege dem Bund die Vorsorge für den Schutz des Lebens und der Gesundheit seiner Bediensteten; diese Vorsorge umfasse alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen der Bediensteten dienten. Es müsse dafür Sorge getragen werden, daß unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit des Bediensteten erreicht werde. Für Ansprüche, die aus der Verletzung einer solchen Obsorge entstanden seien, sei die Passivlegitimation des Bundes gegeben. Gemäß § 2 Abs. 2 des Salzburger Feuerwehrgesetzes seien die F*** F*** eine Einrichtung der Gemeinde, die F*** F*** N*** AM

W*** somit eine Einrichtung der zweitbeklagten Partei. Feuerwehren handelten bei Übungen und im Löschdienst in Vollziehung der Gesetze. Es sei daher auch die Passivlegitimation der zweitbeklagten Partei gegeben. Zur Unterstützung und Mitwirkung an der durch die Schulordnung und erlaßmäßig vorgeschriebenen Brandschutzübung sei von der Handelsakademie N*** die F*** F*** herangezogen worden. Nach der zum Amtshaftungsrecht entwickelten Funktionstheorie sei es herrschende Auffassung, daß es bei Klärung der Frage, welcher Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz in Anspruch genommen werden könnte, nicht darauf ankomme, wessen Organ organisatorisch der angeblich Schuldtragende sei, sondern für wen es funktionell tätig gewesen sei; entscheidend sei der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ im Zeitpunkt der schuldhaften Rechtsverletzung tätig geworden sei. Das bedeute, daß insoweit, als die Bundeshandelsakademie N*** AM W*** die F***

F*** zur Brandschutzübung herangezogen habe, die F*** F*** als Organ der erstbeklagten Partei tätig geworden sei. Die Mitwirkung an der Brandschutzübung sei aber gleichzeitig als Herbstübung der F*** F*** N*** AM W***

abgehalten worden. Somit sei die Feuerwehr ihrem Vorsorgeauftrag gemäß § 1 Abs. 2 des Salzburger Feuerwehrgesetzes nachgekommen und habe damit auch in Vollziehung dieses Gesetzes gehandelt. Dies sei der zweitbeklagten Partei als dem Rechtssträger der F*** F*** zuzurechnen. Es stehe fest, daß bereits vor der Brandschutzübung vom Dipl.Ing. Dr. Kittl, der im Auftrag des Landesschulrates für Salzburg Brandschutzseminare abgehalten habe, unmißverständlich wegen der damit verbundenen Gefahren gewarnt habe, Räumungsübungen durchzuführen, bei denen Schüler durch Fenster geborgen werden sollten; allfällige Demonstrationen seien Feuerwehrleuten zu überlassen. Nach dem unmißverständlichen Auftrag des § 3 BSG habe ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung der Organe der erstbeklagten Partei bestanden, allenfalls im Erlaßweg die Durchführung derartiger Bergungen im Rahmen von Brandschutzübungen zu untersagen. Aus der Aufgabenstellung für F*** F*** nach § 1 Abs. 2 des Salzburger Feuerwehrgesetzes ergebe sich, daß die Angehörigen der Feuerwehr und insbesondere die Kommandanten in den in ihren Aufgabenbereich fallenden Gebieten als Sachverständige im Sinn des § 1299 ABGB anzusehen seien. Die als Ausbildung angesehene Übung der Feuerwehrleute, die bisher noch nie einen Sprungbalg in Verwendung gehabt hätten, am Vorabend der Brandschutzübung vom sei als völlig unzureichend anzusehen. Dies werde noch dadurch unterstrichen, daß selbst wesentlich intensiver geschulte Berufsfeuerwehren eine fachliche Ausbildung an diesem Geräte durchführten, die Angehörigen der F*** F***

N*** AM W*** sich aber damit begnügt hätten, ohne jede schriftliche Unterlage und ohne mit den Gefahren eines solchen Sprungrettungsgerätes vertraut zu sein, am Vorabend aus wesentlich geringerer Höhe, als das Gerät dann zum Einsatz gekommen sei, auf dieses hinunterzuspringen. Zu Übungszwecken hätte der Sprungbalg überhaupt nicht zum Einsatz kommen dürfen. Ein Mitverschulden des Klägers sei zu verneinen. Die beklagten Parteien hafteten daher für die Unfallsfolgen. Dabei bestehe neben der Haftung der erstbeklagten Partei für ihre eigenen Organe auch die Haftung für das grob fahrlässige Verhalten der Organe der F*** F*** N*** AM W***, die funktionell im Rahmen der Brandschutzübung für die erstbeklagte Partei tätig geworden seien; weiters hafte wegen der Führung dieser Übung als normale Herbstübung auch die zweitbeklagte Partei als Rechtsträger der F*** F*** N*** AM

W***.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen der beklagten Parteien nicht Folge. Die von den Berufungswerbern gerügten Mängel im Tatsachenbereich seien nicht entscheidungswesentlich. Die Teilnahme des Klägers an der vorgeschriebenen Brandschutzübung sei dem Begriff des Schullebens zu unterstellen. Daraus folge, daß nicht nur die Schüler, sondern auch die Lehrer, soweit sie ihr Mitwirkungsrecht ausübten bzw. ihren Mitwirkungsverpflichtungen nachkämen, vom Schutzzweck des Schulunterrichtsgesetzes umfaßt seien. Aus § 51 SchUG sei aber weiters zu folgern, daß es sich bei der Teilnahme des Lehrers entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht um eine dienstliche Tätigkeit gehandelt habe. Der vom Kläger unternommene Sprung im Rahmen der Brandschutzübung stünde im Zusammenhang mit seinen Dienstpflichten als Lehrer. Aus dem von der Berufung herausgestellten Umstand, daß ein Sprung des Klägers nicht vorgesehen gewesen sei und der Kläger von niemandem angewiesen worden sei, in den Sprungbalg zu springen, lasse sich für den Standpunkt der erstbeklagten Partei nichts gewinnen, da der Lehrer seine Unterrichts- und Erziehungsaufgaben in eigenständiger und verantwortlicher Arbeit zu erfüllen habe. Wenn es also der Kläger aus erzieherischen Gründen wegen einer gewissen Vorbildwirkung für richtig erachtet habe, ebenso wie die Schüler den Sprung in den Sprungbalg zu unternehmen, habe es sich dabei keineswegs um sein Privatvergnügen gehandelt. Daß dieser Sprung zunächst nicht vorgesehen gewesen sei, schließe ein Organverschulden nicht aus, da die Organe auf Grund ihrer Verpflichtungen, entsprechende Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen zu treffen, den Kläger von der Ausführung des Sprunges hätten abhalten müssen. Das Fehlen einer ausdrücklichen dienstlichen Weisung, in den Sprungbalg zu springen, begründe kein Mitverschulden des Klägers. Da der Kläger die Verantwortlichen der F*** F*** gefragt habe, ob auch er springen könne und wie er springen müsse, und nach deren Anweisungen den Sprung ausgeführt habe, lasse sich aus seinem Vertrauen auf die Kompetenz der Feuerwehrleute ebenfalls keine Mitverschuldenskomponente ableiten. Dem Auftrag des § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Schulordnung entsprechend habe der Landesschulrat für Salzburg unter anderem auch der Bundeshandelsakademie N*** AM W*** aufgetragen, mindestens einmal jährlich Brandschutzübungen durchzuführen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe habe die Bundeshandelsakademie N*** AM W*** die F*** F*** N*** AM W*** herangezogen. Es

habe sich um eine sogenannte Inpflichtnahme, also die Übertragung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehandelt, wonach der damit Betraute Organstellung erhalte. Die rechtliche Zuordnung der Organtätigkeit von Inpflichtgenommenen erfolge nach der Funktionstheorie. Die Inpflichtnahme der F*** N*** AM W*** zur Durchführung der durch die Schulgesetzgebung vorgeschriebenen Brandschutzübung stelle somit funktionell ein Handeln der Feuerwehr in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes bzw. der Schulordnung dar, die dem Rechtsträger Republik Österreich zuzurechnen sei. Ein Organ könne aber auch gleichzeitig für mehrere Rechtsträger tätig werden. Die Angehörigen der F*** F*** N*** AM W*** seien gemäß § 1299 ABGB als

Sachverständige anzusehen. Es müßte daher bei ihnen entsprechende Kenntnis über Sprungrettungsgeräte und deren Einsatzmöglichkeiten vorausgesetzt werden. Ein verantwortlicher Feuerwehrmann müsse wissen, daß Sprungrettungsgeräte wegen der damit schon systemimmanent verbundenen Gefahren nur im äußersten Notfall, keinesfalls aber zu Übungszwecken eingesetzt werden dürften. Auch einem Laien leuchte ein, daß Sprungrettungsgeräte jeder Art, zumal wenn aus großer Höhe gesprungen werde, eine gewisse Verletzungsgefahr schon durch die Möglichkeit ungeschickten Verhaltens des Springenden in sich bergen. Auch wenn man von der unsachgemäßen Handhabung und der mangelnden Erprobung absehe, liege der Schuldvorwurf schon darin begründet, daß unnötigerweise zu Übungszwecken ein gefährliches Instrument eingesetzt worden sei. Auch das Eingehen eines Risikos, das durch ein Fehlverhalten der Übungsteilnehmer entstehen könne, sei als fahrlässig zu bezeichnen. Den Ausführungen der zweitbeklagten Partei, sie habe nicht in Vollziehung der Gesetze gehandelt, sei zu erwidern, daß Hoheitsverwaltung nicht ausschließlich durch irgendeine Befehls- oder Zwangsgewalt gekennzeichnet sei, sondern auch zahlreiche Tätigkeiten als hoheitlich anzusehen seien, die keine Befehls- und Zwangsgewalt beinhalteten oder damit im Zusammenhang stünden. Entscheidend sei die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, vor allem im Bereich der Fürsorge und Daseinsvorsorge. Unter diesem Gesichtspunkt sei nicht nur die Brandbekämpfung, die die Berufungswerberin selbst als Hoheitsverwaltung anerkenne, sondern auch die für eine effiziente Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Übungen als Vollziehung der Gesetze zu werten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen der beklagten Parteien sind nicht berechtigt. Nach Art. 14 Abs. 1 B-VG ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiete des Schulwesens, von im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, Bundessache. Die Erteilung des Unterrichtes an öffentlichen Schulen gilt als an sich hoheitliche Tätigkeit (SZ 51/2; Loebenstein-Kaniak, AHG2 86). Nach § 44 Abs. 1 SchUG hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport durch Verordnung die näheren Vorschriften über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule zu erlassen. Nach § 6 Abs. 2 der auf Grund der §§ 43 bis 50 SchUG erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom betreffend die Schulordnung, BGBl. Nr. 373, sind in der Schule jene Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um im Katastrophenfall eine Gefährdung der Schüler möglichst zu verhindern. Entsprechende Übungen für den Ernstfall sind jährlich mindestens einmal durchzuführen. In den beiden Erlässen vom und wies der Landesschulrat für Salzburg ausdrücklich die ihm unterstellten Behörden und Direktionen darauf hin, daß unter einem Katastrophenfall gerade auch Brandkatastrophen zu verstehen seien. Aus dem Lehrkörper war ein auszubildender Brandschutzbeauftragter zu bestellen, den in den Technischen Richtlinien für den vorbeugenden Brandschutz, TRVB 131, vorgeschriebenen Maßnahmen war besonderes Augenmerk zu widmen. Den Räumungsübungen für den Brandfall waren verschiedene Gefahrenmöglichkeiten zugrundezulegen; sie waren unter Annahme verschiedenster Brandentstehungen und erschwerter Bedingungen durchzuführen. Die für den vom Brandschutzbeauftragten der Bundeshandelsakademie N*** AM W*** Mag. Johann P*** angeordnete Räumungsübung für einen angenommenen Brandfall erfolgte in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen allgemeinen Anordnungen und damit funktionell im Bereiche der dem dem Bund obliegenden Vollziehung.

Der Revision der erstbeklagten Partei ist darin beizutreten, daß das Schulunterrichtsgesetz und die in dessen Vollziehung getroffenen Maßnahmen den Schülern gegenüber vollzogen werden und die Lehrer Organe im Sinne des § 1 Abs. 2 AHG sind. Ist aber eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, werden auch alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt nur vorbereitet oder abschließt (SZ 48/17;

Loebenstein-Kaniak aaO 68). Damit fallen auch alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Brandschutzübung in den Bereich der Hoheitsverwaltung des Bundes; wird diese Übung unter der verantwortlichen Leitung eines Brandschutzbeauftragten oder der Feuerwehr durchgeführt, kann aber auch ein ihnen unterworfener Lehrer Geschädigter und damit zur Erhebung eines Amtshaftungsanspruches Berechtigter sein.

Die Räumungsübung wurde unter Mitwirkung der F***

F*** der Marktgemeinde N*** AM W*** durchgeführt. Im Gegensatz zu der in der Revision der erstbeklagten Partei ausgeführten Ansicht waren deren Mitglieder damit auch Organe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 2 AHG. Nach dieser Bestimmung sind Organe alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. Das Gesetz stellt somit ausdrücklich klar, daß jedes hoheitliche Handeln dazu bestellter Personen, von wem immer es gesetzt worden sein mag, Amtshaftungsansprüche begründen kann (Loebenstein-Kaniak aaO 29); die im § 1 Abs. 2 AHG erwähnten Typen von Verleihungsakten der Organeigenschaft sind nur Aufzählungen demonstrativer Natur (Loebenstein-Kaniak aaO 22). Es ist daher ohne Belang, welchem verwaltungsrechtlichen Typus die Tätigkeit der Mitglieder der F*** F*** N*** AM W***

entsprochen hat. Wesentlich ist nur, daß sie vom Brandschutzbeauftragten der Bundeshandelsakademie N*** AM W*** für ihre Tätigkeit beigezogen wurden und sich damit funktionell in den Vollzugsbereich des Bundes einfügten. Ihre schuldhaften Handlungen und Unterlassungen sind daher dem Bund zuzurechnen.

Die Zuordnung der Tätigkeit der Mitglieder der F*** F*** N*** AM W*** als Organe der erstbeklagten Partei schließt aber nicht aus, daß sie gleichzeitig auch als Organe der zweitbeklagten Partei in Vollziehung der Gesetze tätig wurden. Ein Organ kann gleichzeitig auch für mehrere Rechtsträger tätig werden, so daß sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten jedem dieser Rechtsträger zuzuordnen ist (SZ 57/3; SZ 54/80; SZ 52/185;

SZ 52/103; Loebenstein-Kaniak aaO 63 f, 126). Ist das Organhandeln mehreren Rechtsträgern zuzuordnen, haften diese für den eingetretenen Schaden grundsätzlich solidarisch (JBl. 1986, 728;

Loebenstein-Kaniak aaO 64). Die Mitglieder der F*** F*** N*** AM W*** waren in Ausübung der Gesetze auch für die zweitbeklagte Partei tätig. Nach § 2 Abs. 2

Salzburger FeuerwehrG, LGBl 1978/59, ist die F*** F*** eine Einrichtung der Gemeinde. Sie hat die Aufgabe, bei Katastrophen und öffentlichen Notständen aller Art und insbesondere bei Bränden und Unglücksfällen die Gefahren abzuwenden, die der Allgemeinheit oder einzelnen Personen oder in größerem Umfang Sachen drohen, sowie Schäden zu beheben, die aus solchem Anlaß entstanden sind (Einsatz); der Feuerwehr obliegt es aber auch, für solche Notstände nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorzusorgen

(§ 1 Abs. 2 Sbg FeuerwehrG). Nach Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG fällt die örtliche Feuerpolizei in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Die Mitglieder der Feuerwehr erfüllen nach den ihnen obliegenden gesetzlichen Aufgaben nicht nur beim Einsatz, sondern auch bei einer Übung öffentliche Aufgaben; da auch ihre Tätigkeit an sich hoheitlich ist, handeln sie auch bei Übungen in Vollziehung der Gesetze für den Rechtsträger Gemeinde (1 Ob 27/77;

Loebenstein-Kaniak aaO 261; vgl. bei ähnlicher Rechtslage BGHZ 20, 290, 292; Kreft in BGB-RGRK12 Rz 81 zu § 839; Papier in Münchener Kommentar2 § 839 BGB Rz 140). Die vom Brandschutzbeauftragten der Bundeshandelsakademie N*** AM W*** gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Schulordnung angeordnete Räumungsübung war gleichzeitig die Herbstübung der F*** F*** N*** AM

W***, an der ihre sämtlichen Löschzüge teilnahmen. Wäre diese Übung etwa in einem Privathaus oder einem Betriebsgelände durchgeführt worden, hätte die Zuordnung als Organhandeln nur an die zweitbeklagte Partei zu erfolgen. Dadurch, daß die Mitglieder der F*** F*** gleichzeitig funktionell als Organe des Bundes tätig wurden, wurde die Tatsache der Durchführung der Herbstübung und damit die Zuordnung ihres Handelns für die zweitbeklagte Partei nicht beseitigt. Im Rahmen dieser Übung waren dann aber auch die Mitglieder der F*** F*** N*** AM W*** als Organe der zweitbeklagten Partei in Vollziehung der tze tätig. Daß der Kläger an der Herbstübung nicht teilgenommen hätte, wäre er nicht an der Brandschutzübung der Schule beteiligt gewesen, ist ohne Belang; maßgeblich ist vielmehr allein, daß der Kläger auch in die Herbstübung der F*** F*** N***

AM W*** einbezogen wurde.

Der Kläger ist, wie sich aus dem Bescheid der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten vom ergibt, öffentlich Bediensteter. Die im privaten Arbeitsvertragsrecht im § 1157 ABGB und zahlreichen in sondergesetzlichen Vorschriften enthaltenen Normen zugunsten des Dienstnehmers bestehende Fürsorgepflicht trifft auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht nur bei einer vertraglichen Gestaltung des Dienstverhältnises (ZAS 1968/14 mit zustimmender Glosse von Dittrich ZAS 1968, 107), sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde (1 Ob 5/86; Just in JBl.1959, 405 ff; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 175). In besonderer Weise wurde diese Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber allen seinen Bediensteten im Bundesgesetz vom über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen des Bundes beschäftigten Bediensteten (BSG), BGBl. 1977/164, ausgestaltet. Nach § 3 Abs. 1 BSG obliegt dem Bund die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit seiner Bediensteten. Diese Vorsorge umfaßt unter anderem alle Maßnahmen, die die Verhütung von beruflich bedingten Unfällen betreffen. Der Kläger war anläßlich der Räumungsübung vom Klassenlehrer der 3 b Handelsschule. Er hatte die Schüler dieser Klasse bei der Übung im Sinne des § 51 Abs. 3 SchUG zu beaufsichtigen und dabei insbesondere auf deren körperliche Sicherheit und Gesundheit zu achten.

Die erstbeklagte Partei meint, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz habe nur den Schutz der Bediensteten vor berufsbedingten Unfällen und Erkrankungen im Auge, die systemimmanent seien und im unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stünden. Es sollten die Bundesbediensteten nur vor jenen typischen Gefahren geschützt werden, die gerade aus der täglich immer wiederkehrenden Arbeit am Arbeitsplatz erwüchsen. Die Erfüllung von Aufgaben des § 51 Abs. 3 SchUG gehört aber dazu. Das Gesetz will im übrigen berufsbedingte Unfälle und Erkrankungen schlechthin verhindern. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Bediensteten während der beruflichen Tätigkeit liegt in jedem Fall im Interesse der einzelnen Bediensteten, des Dienstgebers und im öffentlichen Interesse (RV 408 BlgNR XIV. GP 4); nach § 3 BSG, der inhaltlich dem § 2 ASchG entspricht, soll ein möglichst wirksamer Schutz der Bediensteten erzielt werden (RV aaO 7). Der Bund hat daher auch bei einer angeordneten Räumungsübung den Schutz seiner Bediensteten zu gewährleisten.

Der Revision der erstbeklagten Partei ist darin beizupflichten, daß ein Sprung des Klägers nicht vorgesehen und durch keinen dienstlichen Auftrag begründet war, sondern eine Augenblickseingebung war. Es mag auch sein, daß der Sprung nicht zu den Dienstpflichten des Klägers gehörte, obwohl er der Übungsannahme, daß das Zimmer der Klasse 3b nicht mehr über Stiegen geräumt werden konnte, entsprach. Die Revision ist aber im Unrecht, wenn sie meint, der Sprung sei nicht in Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Klägers gestanden. Zunächst besteht kein Zweifel, daß im Brandfalle nicht nur Schüler, sondern auch Lehrer zu retten sind; da auch sie über keine Erfahrung über Verhalten bei Brandfällen verfügen, liegt es nahe, daß auch sie sich an Übungen beteiligen. Gerade bei Sprüngen in die Tiefe, die selbst ohne konkrete Gefahr nicht jedermanns Sache sind, mag es zudem richtig sein, daß man nicht nur Schüler, sondern auch Lehrer solche Sprünge vollführen läßt, oder Lehrer meinen, beispielgebend mittun zu müssen. Jedenfalls damit, daß Organe der beklagten Parteien den Übungssprung des Klägers duldeten, wurde auch dieser in die Brandfallübung der Schule und in die Herbstübung der Feuerwehr einbezogen.

Die Mitglieder der F*** F*** N*** AM W***

sind entgegen den Ausführungen in der Revision der zweitbeklagten Partei Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB. Die Aufzählung des § 1299 ABGB (Bekenntnis zu Amt, Kunst, Gewerbe oder Handwerk) ist keine erschöpfende (RdA 1972, 246; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1299). Der im § 1299 ABGB normierte Sorgfaltsmaßstab gilt für alle Berufe und Geschäfte, die eine besondere Sachkenntnis und Anstrengung erfordern (ZVR 1984/246; Wolff in Klang2 VI 48). Es soll jedermann darauf vertrauen können, daß Personen, die Berufe oder Geschäfte ausüben, die besondere Fähigkeiten erfordern, diese auch tatsächlich besitzen (ZVR 1986/132; Koziol, ÖHR2 II 183; Loebenstein-Kaniak aaO 140). Auch ein Mitglied einer F*** F*** im Lande Salzburg hat eine besondere Sachkenntnis, die es zur Ausübung dieses Geschäftes erst befähigt, zu besitzen. Nach §§ 1 und 34 Abs. 2 lit. a Sbg FeuerwehrG, die für alle und damit auch für F*** F*** gelten, hat jedes Mitglied der Feuerwehr

sich der für sie vorgesehenen fachlichen Schulung zu unterziehen.

§ 1 des Gesetzes definiert jede Feuerwehr als eine von geschulten Kräften geführte Gemeinschaft. Nach § 6 Abs. 1 lit. b und c Sbg FeuerwehrG ist ein Einwohner einer Gemeinde nur dann für den aktiven Feuerwehrdienst einer F*** F*** geeignet, wenn er körperlich und geistig den Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen ist und die erforderliche Verläßlichkeit besitzt. § 1299 ABGB gilt auch für den an Organe der nach dem Amtshaftungsgesetz haftenden Rechtsträger anzulegenden Maßstab bei Prüfung des Vorliegens eines Organverschuldens (Loebenstein-Kaniak aaO 140; Ent in ZVR 1968, 70). Der verschärfte Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB ist daher auch auf die Mitglieder der F*** F*** N*** AM W*** anzuwenden. Nach § 1299 ABGB ist der für die übernommene Tätigkeit notwendige Grad des Fleißes entscheidend. Maßgeblich ist die übliche Sorgfalt jener Personen, die solche Tätigkeiten ausüben. § 1299 ABGB führt für die von einem Sachverständigen geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse einen objektiven Maßstab ein; einem Sachverständigen ist ein Schuldvorwurf zu machen, wenn es ihm an den erforderlichen Fähigkeiten mangelte. Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt; entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (SZ 57/140; SZ 54/13 mwN; Koziol, ÖHR2 II 182 f; Loebenstein-Kaniak aaO 138). Hiebei macht es gewiß einen gewaltigen Unterschied, ob es sich um eine Berufsfeuerwehr oder um eine F*** F*** handelt, der nur Männer angehören, die andere Berufe ausüben und ihre Freizeit für Aufgaben der Gemeinschaft opfern. Auch nach diesem Maßstab ist aber den Mitgliedern der F*** F*** N*** AM

W*** ein Schuldvorwurf zu machen. Abgesehen davon, daß eine einmalige Erprobung des von der Salzburger Berufsfeuerwehr geliehenen Sprungpolsters wohl kaum ausreichen konnte, um mit der Handhabung des Gerätes vertraut sein zu können, mißachteten sie den wesentlichen Grundsatz, daß bei einer übung, selbst wenn sie sich zum Ziel gesetzt hat, möglichst realistisch einer bestimmten Gefahrensituation Rechnung zu tragen, doch die Sicherheit und Bewahrung der körperlichen Integrität der Übungsteilnehmer nicht gefährdet werden darf. Vermeidbare Sicherheitsrisiken hatten daher unter allen Umständen zu unterbleiben. Wenn schon eine Demonstration, wie in höheren Stockwerken eingeschlossene Personen bei Fehlen entsprechend langer Leitern gerettet werden könnten, angezeigt gewesen wäre, hätte dies zuvor durch Mitglieder der F*** F*** an Ort und Stelle erprobt werden müssen. Dann wären die auch von der Revision zugestandenen Mängel des Sprungbalges und Probleme bei seiner Betreuung, die sich inbesondere auch aus den örtlichen Verhältnissen ergaben, sofort erkennbar geworden.

Der Kläger handelte nicht auf eigene Gefahr. Von einem Handeln auf eigene Gefahr wird gesprochen, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt. Jede Haftung entfällt dann mangels Rechtswidrigkeit, weil den Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jemandem obliegen, der die Gefahr kannte oder erkennen konnte und dem daher eine Selbstsicherung zuzumuten war (Koziol, ÖHR2 I 96, 254; vgl. § 1319 Abs. 1 Satz 2 ABGB; EvBl. 1974/248). In allen anderen Fällen ist schuldhafte Selbstgefährdung nach den Regeln des § 1304 ABGB zu beurteilen. Auch bei Anwendung des § 1304 ABGB muß allerdings der Geschädigte seinen Schaden allein tragen, wenn der Schädiger bloß fahrlässig handelt, der Geschädigte aber bewußt zu seinem Nachteil gehandelt hat (Koziol aaO 241;1 Ob 19/82; vgl. JBl. 1955, 360). Davon kann beim Kläger keine Rede sein. Ihn trifft aber auch kein Mitverschulden. Dem Kläger wurden von den auch der erstbeklagten Partei zuzurechnenden Organen der F*** F*** N*** AM W*** Belehrungen erteilt, wie er den Sprung durchführen sollte. Ihm wurde aber niemals mitgeteilt, daß auch ein nicht ganz exakt und richtig ausgeführter Sprung ein Risiko für sein Leben oder seine Gesundheit mit sich bringen könnte; er konnte daher, zumal die Schüler zu diesem Zeitpunkt nicht über Schmerzen oder Verletzungen geklagt hatten, annehmen, daß der Sprung auch für ihn gefahrlos sein werde.

Den Revisionen ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Einbringung zweier getrennter Revisionsbeantwortungen war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.