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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.06.2008, RV/1962-W/06

Nachsicht der Rückforderung an Familienbeihilfe bei Sozialhilfeempfängerin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EP, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Gemäß § 236 BAO werden die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten (FB 7-12/04 in Höhe von € 1.069,20, KG 7-12/04 in Höhe von € 305,40, FB 1-6/05 in Höhe von € 1.069,20 und KG 1-6/05 in Höhe von € 305,40) durch Abschreibung nachgesehen.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Nachsicht ihres Abgabenrückstandes in Höhe von € 2.749,20.

Ihr Sohn hätte bereits in diesem Zeitpunkt Sozialhilfe anstatt der Familienbeihilfe (damals habe er monatlich € 115,00 bekommen) bekommen sollen, die € 630,00 hätte ausmachen sollen. Seit die Familienbeihilfe nicht mehr ausbezahlt werde, erhalte er diesen Betrag laufend (er sei vom Amtsarzt krank geschrieben). Die Sozialhilfe und Familienbeihilfe hätten sich überschnitten.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass man sie nach dem Bescheid vom über die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Beträge aufgeklärt habe, keine Berufung einzubringen, da diese keine Aussicht auf positiven Erfolg hätte (FV). Nur deswegen sei ihre erste Berufung nicht erfolgt.

Nach ihrer telefonischen Erkundigung beim Finanzministerium habe man ihr empfohlen, eine Nachsicht zu beantragen (man habe der Bw. auch zugestimmt, dass sie ihre erste Berufung einbringen könne). Als die Bw. dies FV mitgeteilt habe, sei es leider zu spät gewesen, die Frist sei abgelaufen gewesen. Drei Wochen später habe sich FV bei der Bw. entschuldigt, nun aber sei die eingestellte Familienbeihilfe für ihre Tochter S im Juli 2006 nicht mehr ausbezahlt worden, was ihre finanzielle Situation bedrohlich gemacht habe.

Obwohl ein Mitarbeiter des Finanzamtes ihre derzeitige finanzielle Lage selbst überprüft und festgestellt habe, dass die Bw. unter dem Existenzminimum lebe, sei dennoch ihrer 8-jährigen Tochter S die Familienbeihilfe seit Juli 2006 nicht mehr ausbezahlt worden. Mit der diesbezüglichen Begründung sei die Bw. nach wie vor nicht einverstanden, da sie oftmals ihren Betreuer Hrn. St über die derzeitige Lage ihres Sohnes D aufgeklärt habe. Ihr Sohn sei seit 2002 regelmäßig psychologisch betreut worden. Dementsprechend hätten seine Schulleistungen ausgesehen. Schlussendlich habe sich sein Gesundheitszustand auf Grund dazukommender Panikattacken dermaßen verschlechtert, dass er seine Schulausbildung habe abbrechen müssen. Das Finanzamt sei regelmäßig darüber aufgeklärt worden. Als die Bw. im Jahr 2004 beim Finanzamt den Vorschlag gebracht habe, auf die Familienbeihilfe ihres Sohnes zu verzichten (sie seien damals schon auf Grund eingestellter Zahlung des Unterhaltes und der Alimente durch den Vater, der zusätzlich ein Jurist sei und die Prozesse über 2,5 Jahre verschleppt habe, vom Sozialamt betreut worden), sei ihr daraufhin mitgeteilt worden, dass man ihm Zeit geben würde, um seine schulischen Leistungen zu verbessern. Damals hätte es die Alternative gegeben, dass der normale Lebensbedarf ihres Sohnes vom Sozialamt gedeckt werde, wenn die Familienbeihilfe ausfalle. Stattdessen habe D vom Sozialamt nur € 121,00 bezogen. Da die Bw. im Glauben gewesen sei, dass alles korrekt verlaufen würde, habe sie dem zugestimmt. Seit Juli 2005 sei die Familienbeihilfe für D nicht mehr ausbezahlt worden, da die Schule komplett abgebrochen worden sei und sein Lebensunterhalt ständig gestiegen sei. Bei D sei 2005 eine Erwerbsunfähigkeit von 50% mit drei Jahren Rückwirkung festgestellt worden. Vom Amtsarzt sei D seit (bis voraussichtlich Juli 2007) krankgeschrieben und als arbeitsunfähig eingestuft worden. D besuche verschiedene Therapien. Wenn seine Gesundheit sich bessere, habe D vor zu studieren, da man jetzt auch ohne Matura studieren könne.

Da die Bw. ohnehin seit zwei Jahren laufend Verfahren auf Grund von Alimenten und Unterhalt habe, sei sie und ihre Familie finanziell und psychisch schon genug belastet. Sie beziehe seit Jänner 2004 Sozialhilfe. Sie sei kurze Zeit selbstständig und geringfügig beschäftigt gewesen und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Da ihr Unterhalt ohne Urteil von ihrem Ex-Mann eingestellt worden sei, habe sie plötzlich vom Sozialamt versorgt werden müssen. Ihre Tochter M studiere am Juridicum Wien sehr zielstrebig Rechtswissenschaften und leide ebenfalls unter ihrer finanziellen Lage sehr. Da dieses Studium sehr umfangreich an Stoff sei (zusätzlich Latein) und ihre Tochter in den Ferien auch dauernd lerne, könne sie jetzt nicht arbeiten gehen und müsse mit ihrem Stipendium und demnächst Leistungsstipendium zu Recht kommen. In ihrem Haushalt befinde sich noch ihre 8-jährige Tochter S, die jetzt die dritte Klasse Volksschule besuchen werde.

Die Schulden der Bw. an die B stammten natürlich aus der Zeit, als die Bw. arbeitslos geworden sei, und seien hauptsächlich für Schulausbildung und Schulreisen ihrer Kinder (sie hätten Waldorfschulen besucht) gedacht gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.

Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.

Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.

Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ausschließlich auf objektive Momente ab. Entscheidend ist somit lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben waren. Damit hat der Gesetzgeber nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates bereits dargetan, dass er die Gründe, die zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe geführt haben, ebenso wie deren gutgläubigen Verbrauch im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 FLAG grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch "eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt" verursacht worden ist. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe stellt somit nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ein vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigtes Ergebnis dar, welches nicht eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles zu begründen vermag, selbst wenn der unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe ausschließlich durch ein Versehen eines Bediensteten des Finanzamtes verursacht worden wäre.

Laut den anlässlich des Nachsichtsansuchens durchgeführten Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. vom ist die für 3 Kinder im Alter von 8, 20 und 22 Jahren unterhaltspflichtige Bw. Sozialhilfeempfängerin (Sozialhilfe: € 450,00 und Wohnbeihilfe € 200,00 und € 120,00). Die Ausgaben für die Miete werden mit € 421,00 und jene für Energie mit € 175,00 angegeben. Über Vermögen verfügt die Bw. laut Aktenlage nicht. Die Schulden an die B werden mit € 20.000,00 und die gegenüber diversen Gläubigern mit € 4.000,00 beziffert, wobei keine Rückzahlung auf diese Schulden stattfindet.

Somit liegen die der Bw. pro Monat zur Verfügung stehenden Bezüge jedenfalls unter dem Existenzminimum, welches für das Jahr 2008 laut Existenzminimumverordnung bei Unterhaltspflichten schon für ein Kind € 896,00 bzw. € 1.020,00 (ohne Sonderzahlungen) beträgt. Zwar sind die der Bw. gewährten Beihilfen nach der Bestimmung des § 290 EO unpfändbare Forderungen, doch ermöglicht die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG, wonach zurückzuzahlende Beträge auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden können, dennoch die Nichtauszahlung der Familienbeihilfe an die Bw. Da diese Aufrechnung laut Begründung des angefochtenen Bescheides vom Finanzamt auch beabsichtigt ist, ist davon auszugehen, dass die Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben die unter dem Existenzminimum liegende wirtschaftliche Lage der Bw. zusätzlich verschlechtern würde. Die Abstattung der Abgabenschuld ist somit mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden, daher ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO darin zu erblicken, sodass im Rahmen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden ist.

Zwar ist der vom Finanzamt zur Abweisung des Nachsichtsansuchens herangezogene Umstand, dass sich eine allfällige Nachsicht nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () als ein im Rahmen der Ermessensentscheidung gegen die Nachsichtsgewährung sprechenden Grund zu berücksichtigen, doch übersieht diese Begründung, dass nach den Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. vom gar keine Rückzahlung dieser Verbindlichkeit erfolgt. Auf Grund der wirtschaftlichen Lage der Bw. ist auch davon auszugehen, dass voraussichtlich auch in Hinkunft die Einbringlichkeit dieser Verbindlichkeiten nicht gegeben ist. Mangels Begünstigung anderer Gläubiger war somit im Rahmen der Ermessensübung den Kriterien der Billigkeit gegenüber jenen der Zweckmäßigkeit der Vorrang einzuräumen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Unbilligkeit
Familienbeihilfe
Sozialhilfe
Existenzminimum
Begünstigung anderer Gläubiger
Ermessensübung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at