Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 17.01.2013, RV/0515-S/07

Keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, wenn der Familienwohnsitz der Beschäftigungsort ist

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0131 eingebracht. Behandlung der Beschwerden mit Beschluss vom abgelehnt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0515-S/07-RS1
Unter Mittelpunkt der Lebensinteressen ist der Ort in jenem Staat zu verstehen, zu dem der Abgabepflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen hat. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht (). Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
RV/0515-S/07-RS2
Familienwohnsitz ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe und vom , 2005/13/0037) jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 102 zu § 16 EStG, 665).
RV/0515-S/07-RS3
Der gemeinsame Familienwohnsitz hat für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen großes Gewicht. Die stärksten persönlichen Beziehungen bestehen nach den Erfahrungen des Lebens im Regelfall zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten oder einer in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Person ist somit regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der Familie zu finden.
RV/0515-S/07-RS4
Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (vgl. ).
RV/0515-S/07-RS5
Wer typische Aufwendungen des Nahebereiches der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die berufliche Sphäre betreffen (siehe Lenneis, GS-Quantschnigg, 231, 236, Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 24, Baldauf/Jakom, § 20 Tz 18, ; , 2001/15/0038).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch M, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

A) Verfahren Abgabenbehörde erster Instanz

Der Berufungswerber beantragte im Jahr 2001 die Anerkennung der nachstehend angeführten Aufwendungen als Werbungskosten:

Die Abgabenbehörde erster Instanz forderte den Berufungswerber () unter anderem auf eine Aufstellung vorzulegen aus der ersichtlich sei, wo er im Kalenderjahr 2001 beschäftigt gewesen sei.

Der Berufungswerber kam dieser Aufforderung nach und führte in Beantwortung des Vorhaltes () unter anderem Folgendes aus:

"Nachweis der einzelnen Beschäftigungen im Jahr 2001

Darüber führe ich monatliche Aufzeichnungen in Form von Tätigkeitsberichten.

Diese weisen neben meiner projektbezogenen Tätigkeit als Projektleiter am Großprojekt Business Boulevard in der C-Strasse/Salzburg den Kostenträger 0 aus. Von diesem Kostenträger - der Kostenstelle für meine Gruppenregie - belaste ich innerbetrieblich meine Fixkosten (Gehalt, HDY, Büromieten, Fahrzeugkosten, Kosten für elektronische Werkzeuge, etc.) an einzelne Projekte, für welche ich verantwortlich zeichne.

Darin finden sich alle Tätigkeiten, welche meinen Aufgaben und Entwicklungen für die T. in N und Salzburg zuzuordnen sind. Sämtliche o.a. Nachweise zu meiner beruflichen Tätigkeit liegen diesem Ergänzungsschreiben bei.

Zu meinem Hauptwohnsitz

Mein Hauptwohnsitz ist unstrittig G.

Der von mir in Salzburg gemietete Wohnraum für meinen 2. Wohnsitz in der P-Strasse dient mir ausschließlich zur Erfüllung meiner beruflichen Aufgaben im Bundesland Salzburg. Dieser Wohnraum ist hinsichtlich seiner Größe und Ausstattung auf jene Mindestanforderungen ausgelegt, welche ich für meine Person benötige, um meinen beruflichen Aufgaben in Salzburg nachzukommen und - entsprechend meinem persönlichen Einsatz für meinen Dienstgeber - eine angemessene soziale und berufliche Entwicklung zu nehmen. Die Wohnraumgröße wird in den nächsten Jahren nicht prosperieren. Dies aufgrund der von mir geforderten Mobilität und auch der Unsicherheit, ob ein dauerhafter Verbleib als Dienstnehmer in Salzburg realisierbar sein wird.

Mein Hauptwohnsitz wird, bis zum Tod meines Vaters im Jahr 2006, welcher schwer krank und pflegebedürftig ist, unstrittig in G. sein. Dies um Ihn in seinen letzten Lebensjahren innig und glaubwürdig in allen familiären Aufgaben zu begleiten. Wie weit dann eine entsprechend dauerhafte, berufliche Aufgabe anliegt, welche die Überlegung der Verlegung meines Hauptwohnsitzes nach Salzburg zulässt, ist zum heutigen Tag nicht absehbar. Sie könnte bei einer entsprechenden, beruflichen Entwicklung durchaus eintreten."

Die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen wurden von der Abgabenbehörde erster Instanz wie folgt anerkannt:

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass von den geltend gemachten Werbungskosten für den Computer ein Betrag von S 1.864,00 als privater Anteil nicht anerkannt werde. Kosten der privaten Lebensführung seien die geltend gemachten Ausgaben für das Aquarell, das Seminar für die Persönlichkeitsbildung, die Rechtsanwaltskosten und der Jahresbeitrag für National Geographic Society. Die geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Hausführung wurden nicht anerkannt. Nach Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers in Salzburg gelegen, wie sich dies aus dem Melderegister ergäbe. Es sei sowohl der Berufungswerber als auch seine Partnerin und das Kind nur in Salzburg gemeldet. Die Fahrten zum Besuch von Familienangehörigen in G. seien den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Auf Ihren Vorhalt um Ergänzung vom wurden mit Schreiben vorn umfassende, ergänzende Unterlagen beigebracht, welche ausführlich erläutern, dass neben meinem Hauptwohnsitz - in A-1 - ein weiterer, beruflich motivierter Wohnsitz in Salzburg notwendig ist, um meine Einkunftsquelle als technischer Angestellter des Unternehmens Bauholding T. zu sichern.

In offener Rechtsmittel-Frist erhebe ich gegen den mir am zugestellten Einkommensteuerbescheid 2001 (datiert mit und begründet mit ) Berufung und beantrage hiermit, den angezogenen Einkommensteuerbescheid 2001 aufzuheben; die Berufung richtet sich gegen die Feststellung des Mittelpunktes meiner Lebensinteressen (Familienwohnsitzes) in Salzburg für den abgabenrelevanten Zeitraum 2001 und Folgejahre, gegen die Nicht-Berücksichtigung des von mir deklarierten Doppelwohnsitzes (Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung) und gegen die Nicht-Berücksichtigung der Familienheimfahrten. Weiters beantrage ich die sofortige Rückverlegung meiner Arbeitnehmerveranlagung zum Finanzamt U, dem Finanzamt meines Heimatbezirkes.

Entsprechend meiner Ausführungen in den Beilagen zu den Anträgen für die AN-Veranlagungen 1998, 1999 und 2000 habe ich meinen Hauptwohnsitz (Familienwohnsitz und Mittelpunkt meiner Lebensinteressen) seit meiner Geburt in A-1. Eine polizeiliche Meldung in Salzburg hat daran nichts geändert. Ich wohne und lebe seit meiner Geburt in G. im Kreise meiner Familie, gemeinsam mit meinem Vater R. und meinen beiden Brüdern D. und O.. Mein Hauptwohnsitz in G. ist und bleibt mein Haupt- und Familienwohnsitz und Mittelpunkt meines Lebensinteresses, er ist mein Eigentum.

Ich bin im gegenständlichen Jahr der Veranlagung - 2001 - beruflich im zehnten Jahr als Technischer Angestellter im Baukonzern BT. tätig. Mein Dienstort ist U, von wo aus ich, im Auftrag meiner Geschäftsführung, meine beruflichen Aufgaben an verschiedenen Bauprojekten im In- und Ausland erfülle. Ich bin seit meiner Einstellung (noch bei I) im Jahr 1991 bei der K Gebietskrankenkasse versichert und meine steuerliche Veranlagung erfolgte bis zum Jahr 2000 in U, meinem Heimatbezirk. Von meinem Dienstort U aus werde ich seit Herbst 1998 nach Salzburg betriebsentsandt.

Von Salzburg aus, wo ich mit der Leitung mehrerer Großprojekte befasst bin, kann eine tägliche Rückkehr zu meinem Wohnort G. nicht zugemutet werden. Die Gründung des ggst. Doppelwohnsitzes in Salzburg im Herbst 1998 ist nicht privat veranlasst und die Verlegung meines Familienwohnsitzes nach Salzburg kann nicht zugemutet werden. Aus der Größe der Wohnung - es sind dies lediglich 66 m2 - kann auch keinesfalls abgeleitet werden, daß diese meinen Wohnbedürfnissen an meinem Familienwohnsitz in G. gleichkommt.

Gleichzeitig mit der Abwicklung von Großprojekten im Bundesland Salzburg bin ich intensiv mit der Modernisierung der O in U (sie steht im Eigentum der BT.) betraut. Der Dienstgeber setzt dabei seit 2000 auch die entgeltfreie Nutzung meiner heimatlichen Resourcen (Wohnraum, Unterbringung) in G. voraus.

Um für meinen Doppelwohnsitz in Salzburg einen ordentlichen Mietvertrag mit dem Vermieter I-M zu errichten, war vom Vermieter die polizeiliche Meldung in Salzburg gefordert. Die Auskunft der Behörden (Amtsleiter des Gemeindeamtes G. und Bundespolizeidirektion in Salzburg) besagten, dass nach dem damals geltendem Melderecht nur eine polizeiliche Meldung innerhalb Österreichs zulässig ist. Die polizeiliche Meldung für die Errichtung des Mietvertrages erfolgte darauf in Salzburg. Auch daraus kann keinesfalls abgeleitet werden, dass eine Verlegung des (Familien)Wohnsitzes nach Salzburg erfolgt ist.

Hinsichtlich einer rechtswidrigen Einschränkung der Beweismittel für das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes verweise ich hier ergänzend und der Ordnung halber auf den letzten Absatz der Anlage 1 zu diesen Anträgen - Auszug aus RdW aktuell, Heft 3/2001 - Artikel 2001/152.

Dass G. mein Haupt- und Familienwohnsitz ist, begründet weiters die Tatsache, dass ich dort ein Eigenheim besitze, welches ist ständig nutze. Dieses habe ich 1998 - etliche Monate vor der, mir damals unbekannten, zuteil gewordenen Betriebsentsendung nach Salzburg - aus dem Eigentum meines Bruders D erworben.

Der Erwerb meines Eigenheimes, war getragen von dem steten Bestreben und der sittlichen Verpflichtung, mir und meiner Familie eine geordnete Lebensführung in unserem Elternhaus am Haupt- und Familienwohnsitz G. zu sichern. Der Erwerb meines Eigenheimes steht in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung meines beruflich bedingten Doppelwohnsitzes in Salzburg. Er erfolgte wesentlich früher. Zum Zeitpunkt des Erwerbes wurde im Unternehmen BT. keine berufliche Entsendung meiner Person nach Salzburg erwogen.

Eine wesentliche Motivation für meinen Hauptwohnsitz in G. ist - über das oben angeführte hinaus - die innige und glaubwürdige Begleitung meines pflegebedürftigen Vaters und Witwer, in allen familiären Aufgaben.

Festzustellen ist, dass meine Brüder D. und O., da sie beide als Wochenpendler stets beruflich auswärts tätig sind, eine solche begleitende Verpflichtung für meinen Vater nicht ausreichend wahrnehmen können.

Der Sachverhalt der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten wurde vom Unabhängigen Finanzsenat - Aussenstelle L - in den Jahren 2003 und 2004 eingehend geprüft und es wurde mit der Niederschrift vom der Sachverhalt der doppelten Haushaltsführung sowie mein Familienwohnsitz in G. vom Unabhängigen Finanzsenat (Außenstelle L.) bestätigt.

Entgegen der Bescheidbegründung liegt gemäß meinen Beilagen zur Arbeitnehmerveranlagung 1998, 1999, 2000 und 2001 eine doppelte Haushaltsführung an einem beruflich bedingten anderen Ort (nämlich Salzburg) vor, zusätzlich zu der an meinem Familienwohnsitz (Hauptwohnsitzes und Mittelpunkt meiner Lebensinteressen) in G.."

Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (Bescheid) abgewiesen.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass sich der Berufungswerber nach seinen Ausführungen im Jahr 2001 mehrtägig - bis zu fünf Werktage - in Salzburg beruflich aufhalte. Weiters gehe aus dem Verwaltungsakt hervor, dass sich der Berufungswerber ausschließlich in Salzburg aufhalte und seine Lebenspartnerin mit dem Kind ebenfalls in Salzburg aufhalten. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege nach dem Verwaltungsakt daher eindeutig in Salzburg. Weiters sei anzumerken, dass bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter jenes Finanzamt als Wohnsitzfinanzamt gelte, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhalte, dies heisse, wo die körperliche Anwesenheit in höherem Maße gegeben sei (). Bei einem Wochenpendler sei dies die Wohnung, die er während der Arbeitswoche bewohne (). Die Fahrten zum Besuch von Familienangehörigen (Vater, Brüder) in G. seien daher den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und folglich nicht absetzbar.

Gegen diesen Bescheid wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass auch wenn aufgrund des zitierten Erkenntnisses des VwGH (, 2000/14/0207) das zuständige Wohnsitz-Finanzamt ab 2006/2007 nunmehr S. sein soll, bleibe der Standpunkt und die Tatsache für sein Berufungsbegehren aufrecht, dass entsprechend dem Erkenntnis des UFS Ast (Niederschrift vom , KR) auch ab dem Jahr 2000 mein Haupt- und Familienwohnsitz in G. sei. Diese Sachlage und Lebenssituation werde - bis zum Tod meines Vaters im Jahr 2006 - auch in den Jahren 2002 bis 2006 unverändert sein. Die glückliche Fügung, dass der Beziehung zu meiner Lebenspartnerin im Jahr 2003 ein Kind geschenkt wurde, sei für das Jahr 2001 jedenfalls nicht entscheidend.

Im Übrigen wurden die Ausführungen der Berufung nahezu wortgleich wiederholt.

Die Berufung wurde der Rechtsmittelbehörde vorgelegt.

B) Verfahren Abgabenbehörde zweiter Instanz

I) Bedenkenvorhalt vom

An den Berufungswerber erging folgender Bedenkenvorhalt des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates zu dem wie folgt Stellung genommen wurde:

"Bezugnehmend auf Ihre oben angeführte Berufung werden Sie vorerst ersucht die lange Verfahrensdauer zu entschuldigen.

1) Beweisaufnahmen

Vom Referenten wurden folgende Beweise aufgenommen:

1.1 Akt des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Ast

Aus dem in der Außenstelle Ast zur Geschäftszahl GZ aufliegenden "UFS-Akt", die Zeiträume 1998 und 1999 betreffend, wurden folgende Beweise aufgenommen:

  • Schriftsatz vom betreffend Vorlage von Beweismittel und Unterlagen zur Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998 und 1999

  • Erklärung vom zum Verkauf von Liegenschaftsteilen in G. (EZ)

  • Dienstzettel vom betreffend das Dienstverhältnis zur I..

  • Stellungnahme T. vom zu ihrer beruflichen Entsendung nach Salzburg

  • Liegenschaftsplan der EZ

  • Nutzung des Wohnhauses in G.

  • Mietvertrag vom über die Anmietung einer Wohnung durch Sie und Frau E in 5

  • Niederschrift vom

  • Praxiszeugnis I vom

1.2 Versicherungsdatenauszug

Aus der Datenbank der österreichischen Sozialversicherung

  • Versicherungsdatenauszug für Frau E.

2) Bedenkenvorhalt

2.1) Mehrere Wohnsitze - Gewöhnlicher Aufenthalt - Hauptwohnsitz

In der Berufung und im Vorlageantrag wenden Sie ein, dass G. in N ihr Hauptwohnsitz sei und daher für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des streitgegenständlichen Jahres das Finanzamt U. örtlich zuständig sei. Der Akt solle daher "zurückverlegt" werden. Das Finanzamt S und damit auch die Außenstelle Salzburg des Unabhängigen Finanzsenates als Rechtmittelbehörde seien ihrer Meinung nach für die Bearbeitung der gegenständlichen Berufung nicht zuständig.

Entgegen ihrer Auffassung, ist der Referent des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg nach Prüfung des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes und der maßgebenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), die Ihnen in der Anlage I und III übersandt werden, der Ansicht, dass für die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2001 das Finanzamt S örtlich zuständig ist. Daher ist auch die Außenstelle Salzburg für die Bearbeitung der gegenständlichen Berufung zuständig.

Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzten wird (§ 26 Abs. 1BAO).

Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt (§ 26 Abs. 2 BAO, Satz 1).

Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einenWohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) hat. Bei mehrfachen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält (§ 55 BAO).

Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält (§ 20 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) idF BGBl. I Nr. 9/2010 ab - Anlage II).

Eine Wohnung im Sinne des § 26 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind. Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge. Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an. Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 Abs. 1 genannten Umständen. Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnungsbedarf benützen zu können. Die polizeiliche Ab- und Anmeldung (§ 1 Abs. 1 Meldegesetz) ist nicht entscheidend. Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit des Betreffenden. Ein Abgabepflichtiger kann daher zwar mehrere Wohnsitze - im gegenständlichen Verfahren haben Sie einen Wohnsitz in Salzburg und einen in G. - aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ein "Hauptwohnsitz" in G., ist bei einem dauernden Innehabens einer Wohnung in Salzburg und des gewöhnlichen Aufenthalt in Salzburg, wie sich dieser nach Ansicht des Referenten, insbesondere aus den von Ihnen vorgelegten Tätigkeitsberichten des Jahres 2001 zweifelsfrei ergibt, begründet nicht, dass das Finanzamt U. für das gegenständliche Verfahren örtlich zuständig ist.

Sollten Sie sich daher entgegen den von Ihnen vorgelegten Nachweisen doch überwiegend - mehr als 180 Tage - in G. und nicht in Salzburg aufgehalten haben, werden Sie ersucht entsprechende Nachweise vorzulegen.

Stellungnahme des Berufungswerbers:

Ihre dem o. a. Schreiben vorangestellte Entschuldigung zur langen Verfahrensdauer ist angenommen.

Das sich schon lange hinziehende Dauer des Verfahrens verstärkt bei mir folgenden Eindruck:

Entgegen der Tätigkeit ihrer Kollegen im UFS Ast, welche zur zeitnahen Bearbeitung meiner abgabenrechtlichen Anliegen der Jahre 1998 bis 2001 bereits 2004 ein mündliches Aufklärungsgespräch mit mir suchte, um meine Lebensumstände bestmöglich zu erkunden, setzt die in Salzburg ansässige Abgabenbehörde auf die entfernte und nicht lebhafte Beurteilung von nur wenigen Urkunden, aus denen sie ihre eigenen Interpretationen zieht.

Präzisiert: Ihre Ausführungen zu einzelnen Themen zeigen, dass das Steuersubjekt Bw eine andere Landkarte zu seinen Lebensumstände in sich trägt, als sie der UFS Salzburg nach mehr als 10 Jahren Erkundungs- und Verfahrensdauer zu erfassen und zu interpretieren vermag. Die im folgenden von mir zusätzlich dargelegten Sachverhalte sollen also die Landkarte meiner Lebensumstände für den Referenten besser darlegen und verständlich machen respektive dessen Landkarte zur Sicht auf die Sachverhalte verbessern und verdichten. Dabei präzisiere und beantworte ich Ihnen die für mich wesentlichen Fragen Ihres Bedenkenvorhaltes.

zu 1) Beweisaufnahmen

Dem Referenten werden - diesem Schreiben beiliegend - noch folgende Beweismittel in Form von Urkunden angeboten:

+ Dienstzettel Bw. mit I vom (2 Seiten)

+ Dienstvertrag Bw. mit T. vom (3 Seiten)

+ Vereinbarung zu Firmenfahrzeug (Kennzeichen), Stand (2 Seiten)

+ Anforderung Unfallerhebung R.., GKK, (1 Seite)

+ Ausfertigung Unfallerhebung R.. , GKK, Stand (2 Seiten)

+ Meine Tätigkeitsberichte an T. für 2002 (25 Seiten)

+ Meine Tätigkeitsberichte an T. für 2003 (24 Seiten)

+ Meine Tätigkeitsberichte an T. für 2004 (23 Seiten)

+ Meine Tätigkeitsberichte an T. für 2005 (26 Seiten)

Zu 2.1) Mehrere Wohnsitze

Diese liegen ohne Zweifel vor. Sie begründen sich durch die historische Entwicklung meiner Familie und ihres Umfeldes und durch meinen beruflichen Werdegang. Die starke Bindung am Familienwohnsitz G. wird schon sehr früh gestärkt und ausgebaut durch meine integrale Rolle in unserer Familie, welche mir nach dem Ableben unserer Mutter im August 1993 als ältester und belastbarster Sohn zusätzlich zuteil wird. Die Entwicklungen in unserer Ursprungsfamilie - insbesondere in den Jahren 2000 bis 2006 - sind stark geprägt von der innigen und glaubwürdigen Begleitung unseres pflegebedürftigen Vaters und Witwers R.., in der mir aus geschilderter Historie wieder eine maßgebliche Rolle zufällt.Sozialer und materieller Erhalt unserer Familie sowie die zukünftige Gestaltung unseres Elternhauses, mit dem zugehörigem Garten und der verbundenen Liegenschaftsteile sind für mich erfüllende Aufgaben und wesentlicher Bestandteil dieser Rolle. Sie stellen für mich einen wesentlichen Ausgleich zu meinem Berufsleben dar.

Mein zweiter Wohnsitz in Salzburg entwickelt sich aus einem beruflich bedingten Stützpunkt, einzig aus der Motivation gegründet, mein Einkommen in der Baubranche ab 1998 ff nachhaltig abzusichern.

Meine beruflichen Tätigkeiten in den Jahren 1995 bis 2006 finden an immer wieder wechselnden Projektorten und in laufend geänderten Organisationen des T.. - Konzerns statt. Dies ist der besonderen Dynamik dieses Unternehmens zuzuschreiben. Vorerst liegen meine Aufgaben und Projekte in den Landesflächen Österreich und Kroatien. Später erstreckt sich meine Tätigkeit auch auf Projekte und in Organisationseinheiten in Bayern, in der Schweiz und in anderen Staaten der Europäischen Union.

Nachhaltig nachgewiesen, dokumentiert und dargestellt findet sich dieses beruflich sich stetig verändernde Umfeld auf wechselnden Projekten und in sich schnell verändernden Organisationseinheiten, in verschiedenen Europäischen Staaten, durch die Vorlage meiner Tätigkeitsberichte 1998 - 2005, welche ich an meinen Dienstgeber übermittelte.

Meine berufliche Flexibilität war notwendig um mein Einkommen im T... Konzern nachhaltig abzusichern und meinem beruflichen Fortkommen eine Entwicklung zu geben.

Der Dienstort A ist zum Gutteil aus einer wesentlichen Konzernphilosphie begründet. Die dort aufstrebende Bauorganisation Salzburg sollte durch mein Mitwirken mit bereits in der Stammorganisation erfahrenen Mitarbeitern aus N unterstützt werden. Dies stand nicht im wirklichen Einklang mit den Interessen meiner Person, welche auch heute noch eindeutig in G., an unserem Familienwohnsitz liegen.

Das Erfordernis, die Örtlichkeit meines beruflichen Wirkens nach den Interessen und Bedürfnissen meines Dienstgebers T. auszurichten, zeugt auch davon, dass eine starke Notwendigkeit nach einem echten Mittelpunkt - einem echten Familienwohnsitz - besteht. Dieser Ort der Ruhe und der Sammlung meiner persönlichen Ressourcen ist unser Familienwohnsitz G..

Ein ihrerseits geforderter Nachweis des Verweilens von entweder 180 Tagen ("ABWOHNTAGE") in E. oder in Salzburg für 2001 ff ist - im Lichte des oben dargestellten Sachverhalts - nahezu zynisch, da weder dort noch da die von der Abgabenbehörde in den Raum gestellte Frist verbracht werden konnte. Dies alleine aus dem Sachverhalt der vom Dienstgeber T. verlangten, überdurchschnittlich hohen beruflichen Flexibilität. Weiters sind 180 Verweiltage dort oder da kein Maß für den gesollten Aufenthalt, da ausgedehnte Dienstreisen in der Arbeitswoche naturgemäß die Rückkehr zu einem Stützpunkt bedingen, von welchem aus ich als Dienstnehmer nachthaltig und ausgeruht meiner weiteren Arbeit nachgehen kann.

Der gesollte, arithmetisch exakte und hier behördlich eingeforderte Aufenthalt kommt weder in G. noch in Salzburg zustande. Dies aufgrund der regelmäßig angeordneten und bedingten Dienstreisen in verschiedene Teile Österreichs und Europas. Es ist davon kein sich privat 180 Tage aufhalten wollend abzuleiten.

Wesentliche Aufenthalte an unserem Familienwohnsitz in G. sind im Zeitraum von 2001 bis 2006 stark bedingt durch die familiäre Ausnahmesituation, unseren Vater R., der durch einen Unfall am im Alter von 82 Jahren zum Pflegefall wird, innig und glaubwürdig zu begleiten.

Auf die mir einen wesentlichen Ausgleich schaffende Pflege von Elternhaus samt Garten und Liegenschaft bin ich bereits im Obigen eingegangen."

"2.2 Prüfung der Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung

In ihrem Vorlageantrag führen Sie unter anderem Folgendes aus:

"Der Sachverhalt der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten wurde vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle L in den Jahren 2003 und 2004 eingehend geprüft und es wurde mit der Niederschrift vom der Sachverhalt der doppelten Haushaltsführung sowie mein Familienwohnsitz in G. vom Unabhängigen Finanzsenat (Außenstelle Ast, Senat 2) bestätigt."

Entgegen ihrer Meinung, dass die für die Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Ast, Senat 2 vorgenommene Prüfung und die Feststellung, dass in diesen streitgegenständlichen Zeiträumen (1998 und 1999) ihr Wohnsitz in E. gelegen ist, auch für spätere Streitjahre "unabänderlich" ist und daher keiner weiteren Prüfung durch die örtlich zuständigen Abgabenbehörden unterliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2005/15/0079, welches Ihnen in der Anlage IV übermittelt wird, Gegenteiliges ausgeführt:

"Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehegatten haben (vgl in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom , 96/15/0171 und vom , 95/14/0059). Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. im Ergebnis die hg. Erkenntnisse vom , 95/14/0124 und vom , 2005/14/0039). Unterhält ein Steuerpflichtiger einen vom Beschäftigungsort entfernten (Familien)Wohnsitz, und ist in einem Streitjahr die Verlegung des Familienwohnsitzes - etwa im Hinblick auf die dort wohnhafte, berufstätige Ehefrau - unzumutbar, sind die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für Familienheimfahrten gegeben. Es kommt nicht darauf an, ob in einem früheren Zeitraum, insbesondere bei Eingehen der Beschäftigung (am neuen Beschäftigungsort), die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben gewesen ist. Die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in einem Streitjahr hängt nämlich nicht davon ab, ob in einem Vorjahr die - tatsächlich nicht erfolgte - Verlegung des Wohnsitzes zumutbar gewesen ist. Wenn dem Abgabepflichtigen im Streitjahr die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes nicht zumutbar ist, macht es keinen Unterscheid, ob die Unzumutbarkeit bereits früher vorgelegen ist oder nicht. Danach zu unterscheiden, ob der Steuerpflichtige an seinem (Familien)Wohnsitz die Lebensgemeinschaft mit einer (Einkommen erzielenden) Lebensgefährtin schon vor oder erst nach der Aufnahme seiner Berufstätigkeit an einem anderen Ort begründet, führte zu einem Verstoß gegen das durch Art 7 Abs 1 B-VG festgelegte Sachlichkeitsgebot."

Für das gegenständliche Berufungsverfahren - und entgegen ihrer Meinung - bedeutet dies, dass die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung jährlich und damit auch für das streitgegenständliche Jahr 2001 sowie in den späteren Jahren - beim Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg sind derzeit auch die Verfahren die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 betreffend anhängig - von den Behörden (Abgabenbehörde erster und zweiter Instanz) zu prüfen ist.

Stellungnahme des Berufungswerbers:

Zu 2.2) Prüfung der Zumutbarkeit / Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung

Hier unterliegt die Abgabenbehörde einer falschen Beurteilung. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann sich aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben.

Neuere Erkenntnisse des VHG zeigen eindeutig und klar, dass private Lebensumstände

wesentlich und in Erkenntnisse mit einzubeziehen sind (siehe dazu Erkenntnis des VGH , 2006/14/0038).

Wie oben mit Sachverhalten belegt, ist es für mich unzumutbar, den Wohnsitz in den Jahren 2001 bis 2006 zu verlegen. Ab diesem Zeitpunkt sind diese Gründe in Überdenkung.

2.3 Lebensgemeinschaft, eheähnliche Gemeinschaft

Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht nach Lehre und Rechtsprechung darin, dass es sich um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs-, und Wirtschaftsgemeinschaft ().

Nach den von Ihnen vorgelegten Mietvertrag vom haben Sie und Frau E in 5. gemeinsam eine Wohnung gemietet.

Haben Sie und Frau E.. im streitgegenständlichen Jahr (2001) in der gemieteten Wohnung in der 5.. gemeinsam gewohnt?

Bestand zwischen Frau E.. und Ihnen im Streitjahr 2001 eine dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft?

Stellungnahme des Berufungswerbers:

Zu 2.3) Lebensgemeinschaft

Ihre Beobachtungen zum gemeinsamen Wohnraum sind zutreffend.

Wir haben an der von ihnen genannten Adresse gemeinsam gewohnt. Frau E.. hat sich über die Jahre in meine Ursprungsfamilie sehr gut eingegliedert. Sie hat auch wesentlich an den Reisen zum Familienwohnsitz und an den Aufgaben dort, an der Obsorge meines Vater, an der Gestaltung und Pflege von Haus, Garten und der zugehörigen Liegenschaftsteile teilgehabt.

2.4 Mittelpunkt der Lebensinteressen

2.4.1 Nach Judikatur und Literatur

Unter Mittelpunkt der Lebensinteressen ist der Ort in jenem Staat zu verstehen, zu dem der Abgabepflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen hat. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat (Ort) den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Darunter sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, mit anderen Worten alle Umstände, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen. Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (vgl - Anlage VII). Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht ( - Anlage VIII). Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat (Ort) den Ausschlag gibt. Nach Auffassung des österreichischen VwGH bzw des deutschen Bundesfinanzhofes sind zB folgende Merkmale Indizien für den Mittelpunkt der Lebensinteressen:

  • Familie

  • Beruf

  • Religion

  • Kultur

  • andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen wie zB Politik, Vereine, Hobbys, Sport, Kunstsammlungen und dgl,

  • aber auch Leidenschaften wie zB Jagd oder Pferdehaltung

Der gemeinsame Familienwohnsitz hat für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen großes Gewicht. Die stärksten persönlichen Beziehungen bestehen nach den Erfahrungen des Lebens im Regelfall zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten oder ein in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Person ist somit regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der Familie zu finden.

2.4.2 Familienwohnsitz - Gestaltung des Familienlebens (eheähnliche Gemeinschaft)

Nach den mit vom Referenten des Unabhängigen Finanzsenates vorgenommenen Abfragen im Zentralen Melderegister sind Sie seit und Frau E. seit durchgehend in Salzburg wie folgt gemeldet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

5020 Salzburg
5020 Salzburg
Hauptwohnsitz

5...
5....





Bw..
bis
ab bis laufend
x




E.
bis
ab bis laufend
x

Familienwohnsitz ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe - Anlage V - und vom , 2005/13/0037 - Anlage VI) jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 102 zu § 16 EStG, 665).

Ausgehend davon, dass zwischen Ihnen und Frau E.. im Jahr 2001

  • eine dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat,

  • sowie eine gemeinsame Haushaltsführung,

vorlag, war nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates die mit Frau E. seit gemeinsam gemietete Wohnung in 5, ihr Familienwohnsitz und nicht das in ihrem Eigentum stehende "Elternhaus" in G. in N.

Um Stellungnahme zur Ansicht des Referenten hinsichtlich des Familienwohnsitzes in Salzburg sowie zur Annahme des Referenten dass zwischen Ihnen und Frau E.. eine dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft sowie eine gemeinsame Haushaltsführung bestanden hat, wird gebeten.

Stellungnahme des Berufungswerbers:

Zu 2.4) Mittelpunkt der Lebensinteressen

Wie bereits ausgeführt, hat einen wesentlichen Teil meines Privatlebens und des Privatlebens unserer Familie von 2001 bis 2006 die innige und glaubwürdige Begleitung meines Vater während seines Aufenthaltes im Altenwohnheim Ü eingenommen.

Die Entrichtung des Kirchenbeitrags an die ER war mir eine moralische Verpflichtung. Es gab keine Kirchenbesuche in Salzburg. Gottesdienste wurden von uns einige Male, gemeinsam mit unserem Vater, im Altenwohnheim Ü gefeiert.

Ich bin weder politisch, noch in Vereinen, noch im Mannschaftssport engagiert.

Meine Konzertbesuche in Salzburg den zu beurteilenden Jahren waren durchwegs beruflich bedingt.

Die in ihrem Akt vorzufindende Bezeichnung "Hauptwohnsitz" für meinen Wohnraum in Salzburg ist begründet durch die Bedingung des Salzburger Vermieters, dort den nach geltendem Melderecht einzigen "Hauptwohnsitz" zu melden. Diese Bezeichnung ist daher unzutreffend und ändert nichts an unserem Familienwohnsitz in G..

2.4.3 Beruf

2.4.3.1 Dienstgeber (Dienstvertrag)

Der Homepage ihres Dienstgebers (Unternehmensgeschichte) ist zu entnehmen, dass im Jahr 2000 die Marken "I.." und "S-" aufgeben wurden und die beiden Unternehmen auf die neue "T. " verschmolzen wurden, wie im Übrigen auch dem Firmenbuch (FN w) zu entnehmen ist.

Sie werden ersucht, eine Kopie ihres im Jahr 2001 gültigen Arbeitsvertrages vorzulegen.

Stellungnahme des Berufungswerbers:

Zu 2.4.3.1.) Dienstgeber

Der im Jahr 2001 geltende Arbeitsvertrag ist die dem Finanzamt vorliegende Urkunde

"Dienstzettel" vom . Diese legt eindeutig den ersten Dienstort mit U fest.

Mein Dienstzettel bestimmt darunter anschließend:

"Herr Bw... erklärt sich bereit, Änderungen des Tätigkeitsbereiches und des

Dienstortes (Arbeitseinsätzen außerhalb des Bundeslandes N und im Ausland)

zuzustimmen."

Der heute weiters vorgelegte, nächst folgende Dienstvertrag (dat. ) ist ein Managementvertrag mit Tantiemeberechtigung. Dieser bestimmt ebenfalls den ersten Arbeitsort mit U, somit die gleiche Erfordernis in der persönlichen Flexibilität.

Entsprechend dieser Erfordernis unterhielt ich meinen dienstlichen Stützpunkt in Salzburg.

Dem vorgelegten "Arbeitsvertrag für Leitende Angestellte" ist zu "Arbeitsreisen" unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Der Leitende Angestellte erhält für nennenswerte Arbeitsreisen im Inland das Taggeld der Beschäftigungsgruppe A5 gemäß Kollektivvertrag für Angestellte der BgB in der jeweils geltenden Fassung bzw. erhält für nennenswerte Arbeitsreisen ins Ausland die Tagsätze der Reisegebührenvorschriften des jeweils gültigen EStG."

2.4.3.2 Dienstfahrzeug

Ausgehend von ihren im Zusammenhang mit ihren Tätigkeitsberichten vorgelegten Reiskostenabrechnungen sowie der Lenkeranfrage des Dr an die T. , A., wurde Ihnen offenbar von ihrem Dienstgeber (T.) im Jahr 2001 ein Dienstfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen Kennz. zur Verfügung gestellt. Für diesen PKW hat offenbar der Dienstgeber sämtliche Aufwendungen getragen, wie zB Verschleißteile des PKW, wie ihrer Reisekostenabrechnung für Mai 2001 zu entnehmen ist.

War es Ihnen von ihrem Dienstgeber gestattet diesen PKW auch privat zu nutzen?

Wenn ja, welche Vereinbarung bestand hinsichtlich der privaten Nutzung des von ihrem Dienstgeber zur Verfügung gestellten PKWs?

Um Vorlage dieser Vereinbarung wird gebeten.

Wurde für die private Nutzung z.B.: ein Sachbezug der Besteuerung unterzogen?

Haben Sie diesen PKW privat verwendet?

Wenn ja, haben Sie diesen PKW für Fahrten nach G. genutzt?

Stand Ihnen auch ein privater PKW im Jahr 2001 jederzeit zur Verfügung?

Wenn ja, waren Sie Eigentümer dieses PKW?

Wenn nein, wer war Eigentümer/Nutzungsberechtigter dieses PKWs?

Um Vorlage zweckdienlicher Unterlagen bzw. um Stellungnahme wird gebeten.

Stellungnahme des Berufungswerbers:

Zu 2.4.3.2) Dienstfahrzeug

Alle vom Referenten angefragten Sachverhalte zum Dienstfahrzeug beantwortet die heute als neue Anlage angefügte Urkunde, Vereinbarung zu meinem Firmenfahrzeug (Kennzeichen), Stand (2 Seiten).

Zur privaten Nutzung des Dienstfahrzeuges durch den Berufungswerber wurde unter anderem Folgendes vereinbart:

III. Privatfahrten

1. Privatfahrten sind alle Fahrten, die nicht Betriebsfahrten im Sinne des Punktes II.1 sind. Fahrten zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und seinem Arbeitgeber gelten steuerrechtlich auch als Privatfahrten.

2. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer das ihm übergebene Fahrzeug zur jederzeit widerrufbaren Benützung für Privatfahrten zur Verfügung.

Für die private Nutzung des Dienstfahrzeuges wird ein Anteil von 0,15% der Anschaffungskosten des PKW im Gehaltswege einbehalten sowie ein Sachbezug von 1,5% bzw. 0,75% der Anschaffungskosten bei Privatfahrten von höchstens 500 km im Jahresdurchschnitt, nach Abzug des im Abzugswege einbehaltenen Betrages, der Besteuerung unterzogen.

2.4.3.3 Standort T.

2.4.3.3.1 Homepage des Unternehmens

Der Homepage ihres Dienstgebers (Standorte) ist zu entnehmen, dass die T.... im Bundesland Salzburg unter anderem in A.. über einen Standort verfügt.

Ist die Annahme des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg zutreffend, dass Sie ihren Beruf als technischer Angestellter der T.... am Standort dieses Unternehmens in A ausgeübt haben.

Um Stellungnahme wird ersucht.

Stellungnahme des Berufungswerbers:

Zu 2.4.3.3.1) Homepage des Unternehmens

Ich bezog im April 2001 einen Büroplatz in A. Diesen unter Aufgabe meines damaligen Salzburger Büroplatzes am Projekt Ec (Kt am Bahnhofsvorplatz, Projektbüro Adresse Str.).

Ebenfalls belegte ich 2001 ff einen Büroplatz in U.

Von beiden Bürostandorten aus betreute ich 2001 ff die überregional zugeordneten Projekte Kinozentrum und PG, Br. sowie die Entwicklung der neuen technischen Anlagen zur Modernisierung der O.. (U), errichtet 2001 - 2003. Mein auf den einzelnen Kostenstellen getätigter Arbeitsaufwand ist aus meinen Tätigkeitsberichten 2001 zu ersehen. Die unterschiedlichen Firmencodes der Kostenstellen belegen, dass diese Projekte überregionale Tätigkeiten sind und nicht in Salzburg liegen (siehe dazu Firmencodes und KST - Signatur). Die ersten drei Zahlen sind Firmencodes, die anschließenden 4 Buchstaben sind regionale Zuordnungen. Alle Tätigkeiten im Bereich Bundesland Salzburg beginnen in den Aufzeichnungen mit S an der 4. Stelle.

Am Standort A beginne ich 4/2001 mit meiner Arbeit zur Entwicklung einzelner Bürostandorte und Teams der T. im Bundesland Salzburg (Pinzgau/Pongau/Flachgau). Daraus folgt beispielsweise 2003 die Übertragung der Geschäftsführung für unsere Konzerntochter Fa. Ws in Bi an meine Person. Diese Geschäftsführung werde ich vollumfänglich verantwortlich bis Ende 2006 ausüben. (Dem Firmenbuchauszug der Konzerntochter ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber vom bis Geschäftsführer war.)

Siehe weiters aus meinen Tätigkeitsberichten der Jahre 2001 bis 2005.

Ich habe meine Tätigkeiten im Jahr 2001 von den Standorten U und A aus ausgeübt. Ich war also nur teilweise - zur Unterstützung der Entwicklung unserer T... Organisation im Bundesland Salzburg (Kostenträger O...) - am Standort A tätig.

2.4.3.3.2 Tätigkeitsberichte

Ausgehend von ihren Tätigkeitsberichten waren Sie im Jahr 2001 insgesamt 1.882 Stunden mit der Betreuung verschiedener Projekte betraut, wie sich dies aus der nachstehenden Zusammenfassung ihrer Aufzeichnungen ergibt (siehe Anlage IX).

Ist die vom Referenten ermittelte Stundenanzahl richtig?

Was bedeuteten die für die "Bereichsregie Salzburg" bzw. für die "Bereichsregie Bw...." aufgewendeten Stunden?

Sind die für die "Bereichsregie Salzburg" bzw. für die "Bereichsregie Bw.... " in der Summe der errechneten Gesamtstunden (1.882 Stunden) enthalten?

Stellungnahme des Berufungswerbers:

Zu 2.4.3.3.2) Tätigkeitsberichte

In meinen Tätigkeitsberichten für das Jahr 2001 finden sie meine Gehalts- und Reisekosten in den ersten 6 Monaten dem Kostenträger 0. zugeordnet (siehe 1. Berichtsblatt jedes Monats). Ab dem 7. Monat ist mein Sammelkostenträger eine eigens geführte Gruppenregie mit Code 0... Von diesen beiden Kostenträgern aus werden 2001 die Aufwendungen auf die einzelnen Projekte mit einem kalkulatorischen Stundensatz monatlich um belastet (3. Berichtsblatt jedes Monats).

Das 2. Berichtsblatt zeigt meine monatliche Reisekostenabrechnung.

Das 3. Berichtsblatt dokumentiert den Schlüssel an Stunden, welche monatlich mittels o. a. interner Belastungen (Internrechnungen) den jeweiligen operativ tätigen Kostenträgern zugeordnet werden.

Beispiel der internen, monatlichen KORE am Monat 7/200]:

Projekt C-Strasse, SBG 67HR

Gruppenregie Bw.... 75 HR (l. Berichtsbogen) davon auf Projekte:

z.B. O.. 40 HR (Firmencode 8)

2.4.3.3.3 Reisekostenabrechnungen

Ausgehend von ihren Reisekostenabrechnungen, war der Ausgangspunkt der Dienstreisen Salzburg und nach Absolvierung der Dienstreise der weitaus überwiegenden Zielpunkt ihrer Dienstreise wieder Salzburg.

Haben Sie diese Dienstreisen von ihrer Wohnung aus in der 5..... angetreten und endeten diese auch wieder in der 5.....?

Stellungnahme des Berufungswerbers:

Zu 2.4.3.3) Reisekostenabrechnungen

Ich habe Dienstreisen sowohl von G. aus als auch von Salzburg angetreten.

Nach geltendem KV Bau habe ich gemäß Dienstvertrag jene Dienstreisen zur Vergütung meiner Ansprüche hinsichtlich Dienstreisen aufgezeichnet, welche ich von Salzburg aus unternommen habe. Ebenfalls auch alle weiteren, welche ich unter der Woche von und zu meinen Büroplätzen U und A unternommen habe.

Die von mir im Bundesland N absolvierten Reisen - vom Wohnort G. zu meinem Bürostandort U und wechselweise - sind in den Reisekostenabrechungen nicht aufgezeichnet.

2.4.4 Religion

Den Anlagen zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2001 ist zu entnehmen, dass Sie an die Religionsgemeinschaft "Gemeinde" Beiträge entrichtet haben.

In dieser Glaubensgemeinschaft gibt es unter anderem einen sehr regen und aktiven Kreis an ehrenamtlichen Mitarbeitern, die innerhalb der Glaubensgemeinschaft tätigt sind.

Waren Sie im Jahr 2001 für diese Glaubensgemeinschaft tätig?

Wenn ja, in welcher Funktion?

Gehört Frau E.. auch dieser Glaubensgemeinschaft an?

Stellungnahme des Berufungswerbers:

Zu 2.4.4) Religion

Frau E. (Herkunft H, D) und ich (Herkunft G., A) stammen aus Ursprungsfamilien, welche schon seit jeher Gemeinde. angehören. Die Entrichtung meines Kirchenbeitrags an die ER war mir eine moralische Verpflichtung. Es gab keine Kirchenbesuche in Salzburg.

2.4.5 Kultur

Salzburg gilt als Kulturstadt. Diesen Status verdankt Salzburg unter anderem den Institutionen und den lokalen Kulturen. Ein Überblick über die kulturellen Strukturen und Potenziale im breiten Bereich von Kunst, Kultur, Bildung und Wissenschaft in der Stadt Salzburg ergibt, bei allen Überschneidungen, folgendes zusammenfassendes Bild:

  • Kunst- und Kultureinrichtungen

Dazu zählen einerseits die Festspiele, eine Vielzahl weiterer Festivals sowie etablierte Institutionen im Bereich der Musik (z. B. Mozarteum-Orchester) und der Darstellenden Kunst (z. B. Landestheater); andererseits die in den letzten 25 Jahren entstandenen neuen Stätten, Szenen und Angebote zeitgenössischer Kunst und Kultur (z. B. Das Kino, Kulturgelände Nonntal, Rockhouse, Literaturhaus, Szene, Elisabethbühne, Toi-Haus, Kleines Theater, Galerie 5020, Studie West, Radiofabrik, Sommerakademie). Aufgrund der vielfältigen Beziehungen und Überschneidungen in diesem Feld ist eine Unterscheidung zwischen "klassischer", "traditioneller" und "zeitgenössischer" Kunst und Kultur kaum möglich - wohl aber die Unterscheidung zwischen besser und schlechter finanziell abgesicherten Einrichtungen und Projekten.

  • Volkskultur- und Traditionspflege

Volkskultur- und Traditionspflege haben in Salzburg einen traditionell großen Stellenwert. Dazu zählen ein reichhaltiges Vereinswesen, eine Vielzahl an Einrichtungen, Orten und Angeboten von ehrenamtlichen Aktivitäten wie zum Beispiel in lokalen Brauchtumsvereinigungen bis hin zu größeren Einrichtungen von kommerzieller und touristischer Bedeutung (Salzburger Heimatwerk, Adventsingen).

  • Kulturelles Erbe und Museumslandschaft

Dies umfasst die Vielzahl an Kulturgütern und historischen Stätten in der Altstadt wie in der Peripherie, die Salzburger "Museenlandschaft" (z. B. Salzburger Museum CA, Rupertinum, Residenzgalerie, Haus der Natur) und damit verbundene Vermittlungsangebote.

  • Aus- und Weiterbildung, kulturelle Aktivierung

Dazu zählt das breite Spektrum der Erwachsenenbildung (z. B. VHS, Bildungshaus St. Virgil, Salzburger Bildungswerk, WIFI, BfI), Bibliotheken (z. B. Stadtbücherei, Bibliothek für Zukunftsfragen), das Musikschulwerk, kultur- und museumspädagogische Angebote und Kulturvermittlung in Schulen ebenso wie jüngere Projekte und Einrichtungen der politischen Bildung (z. B. Friedensbüro, Südwind), Stadtteilvereine oder Jugendzentren. Gerade diese Einrichtungen ermöglichen - oft zu wenig beachtet - Einstiege und Zugänge zu Kunst und Kultur für verschiedenste Bevölkerungsgruppen. Die Professionalität und Qualität ihrer Angebote sind auch für andere Kulturbereiche von entscheidender Bedeutung.

  • Akademische Bildung

Salzburg ist Universitäts- und Fachhochschulstadt (allgemeine Universität, Mozarteum, Fachhochschule Salzburg) mit annähernd 20.000 Studierenden. Ihre Bedeutung als Ausgangspunkt kultureller Initiativen und ihre Rolle als Schnittstelle zwischen Wissenschaft, Kultur, Medien, neuen Technologien und Wirtschaft gilt es in besonderer Weise von der Kulturpolitik wahrzunehmen.

  • Unternehmen im Bereich Veranstaltungen, Kulturvermittlung und Kulturtourismus

Zahlreiche kommerzielle Unternehmen im Bereich Veranstaltungen, Kulturvermittlung und Kulturtourismus wie private Galerien (Salzburg verfügt über eine Reihe von Dependancen von international renommierten Galerien), Event-Veranstalter, Konzertagenturen, Sponsorfirmen oder Firmen mit ausgeprägter Kulturorientierung tragen ebenfalls zur Vielfalt des kulturellen Angebots bei.

Haben Sie das vielfältige kulturelle Angebot der Kulturstadt Salzburg im Jahr 2001 genutzt oder nutzen Sie es?

Haben Sie und Frau E.. das vielfältige kulturelle Angebot der Kulturstadt Salzburg im Jahr 2001 genutzt oder nutzen Sie es?

Stellungnahme des Berufungswerbers:

Meine Konzertbesuche in Salzburg in den zu beurteilenden Jahren waren durchwegs beruflich bedingt.

2.4.6 Andere Tätigkeiten

Da auch andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen wie zB Politik, Vereine, Hobbys, Sport, Kunstsammlungen und dgl., Indiz für den Mittelpunkt der Lebensinteressen sein kann, werden Sie gebeten dazu Stellung zu nehmen.

Stellungnahme des Berufungswerbers:

Ich bin weder politisch, noch in Vereinen, noch im Mannschaftssport engagiert.

2.5 Familienheimfahrten

2.5.1 Nachweis

Als Aufwendungen für Familienheimfahrten werden ATS 34.560,00 geltend gemacht, ohne dass Sie einen Nachweis über tatsächlich durchgeführten Fahrten erbracht haben.

Sie werden ersucht, die Berechnung des geltend gemachten Aufwandes vorzulegen.

Haben Sie diese Fahrten mit den Ihnen von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW unternommen?

Wenn nein, mit welchem Verkehrsmittel haben Sie diese Fahrten unternommen?

Haben Sie Nachweise über die von Ihnen "mindestens 1x in der Woche" unternommenen Fahrten nach G.?

Stellungnahme des Berufungswerbers:

Zu 2.5.1) Familienheimfahrten I Nachweis

Ich nehme diesen Titel im maximalen Ausmaß (höchstes Pendlerpauschale, gemäß § 16 (1, lit. c) EStG) in Anspruch. Ich habe bei meinen Familienheimfahrten auch den PKW, welcher mir von meinem Dienstgeber beigestellt wird, benutzt.

2.5.2 Pflegebedürftigkeit des Vaters

In ihrer Berufung und im Vorlageantrag führen Sie unter anderem aus:

"Eine wesentliche Motivation für meinen Hauptwohnsitz in G. ist - über das oben angeführte hinaus - die innige und glaubwürdige Begleitung meines pflegebedürftigen Vaters und Witwer, in allen familiären Aufgaben. Dies bis zu seinem Tod im Jahr 2006.

Festzustellen ist, dass meine Brüder D. und O., da sie beide als Wochenpendler stets beruflich auswärts tätig sind, eine solche begleitende Verpflichtung für meinen Vater nicht ausreichend wahrnehmen können."

Aus ihrem Vorbringen ist zu entnehmen, dass ihr Vater pflegebedürftig war und ihre beiden Brüder, die Pflege ihres Vaters während der Woche nicht wahrnehmen bzw. ausreichend wahrnehmen konnten.

Ausgehend von ihren Tätigkeitsberichten waren Sie im Jahr 2001 insgesamt 1.882 Stunden mit der Betreuung verschiedener Projekte betraut.

Unter der Annahme, dass Sie ihren Beruf als technischer Angestellter der T.... am Standort dieses Unternehmens in A ausgeübt haben und daher vor Ort tätig waren und es daher nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich nur möglich war an den Wochenenden nach G. zu fahren, war es Ihnen nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates nicht möglich ihren pflegebedürftigen Vater während der Woche zu betreuen bzw. innig und glaubwürdig zu begleiten.

Da weder Sie noch nach ihren Angaben ihre Brüder ihren pflegebedürftigen Vater während der Woche betreuen bzw. innig und glaubwürdig begleiten konnten, werden Sie gebeten anzugeben, wer ihren pflegebedürftigen Vater im Jahr 2001 während der Woche betreut und begleitet hat?

Stellungnahme des Berufungswerbers:

Zu 2.5.2) Pflegebedürftigkeit des Vaters

Mein Vater R.. wurde nach einem Unfall am ins Krankenhaus U gebracht. Ihm blieb eine vollständige Rekonvaleszenz versagt und er konnte im Anschluss seines Krankenhausaufenthaltes - im Dezember 2000 - im Altenwohnheim IV Ü in N (geleitet vom Sozialhilfeverband U) eine gute Aufnahme finden. Rückfragen bei dortigen Bezugspersonen (z. B. Frau Rb, Frau Ml) sind möglich. R.. war bis zu seinem 80. Lebensjahr außergewöhnlich vital und lebendig - sowohl als Unternehmer (45 Jahre selbstständig) und auch in verschiedenen K Gremien - gestaltend tätig.

Er war unserer Familie ein guter und vorbildlicher Vater.

Seine körperliche Pflegebedürftigkeit als alleinstehender, verwitweter Mann verlangte von ihm als Person von 2001 bis zu seinem Ableben ein hohes Maß an Beherrschung und von uns als Familie eine gemeinsame Zeit der intensiven Betreuung und Begleitung. Diese Umstände finden sich im Akt bereits mehrfach geschildert.

Um ihm ein menschenwürdiges Auskommen zu gestalten, haben wir von 2001 bis 2006 ein hohes Maß unserer verfügbaren Freizeit sowie unserer verfügbaren Randzeiten genutzt, um mit ihm (an den Rollstuhl gebunden) kleinere Ausflüge zu unserem Wohnhaus, in die Stadt Ü und die nähere Umgebung zu unternehmen. Ebenfalls hatte ich die Aufgabe, meinem Vater in den mir möglichen Randzeiten und in komplizierten, langwierigen Gesprächen zusätzliche Betreuungen nahezulegen (zusätzliche, neuerliche Krankenhausaufenthalte, spezielle Medikamentierungen, Physiotherapeutische Anwendungen, Familiäres Beisammensein mit seinen Mitbewohnern). Dies als sein ältester Sohn, als die Hauptperson seines Vertrauens.

Die in meinen Tätigkeitsberichten verzeichneten Dienstreisen zum Projekt O.. sowie zu den in N und Kroatien liegenden Projekten PG., Br., Kinozentrum (Ast) sind Dienstreisen nach N, zumeist an den Ausgangspunkt der O.. in die Stadt U.. Die dabei möglichen Randzeiten bei der Durchreise durch Ü - morgens und nachmittags - habe ich sehr oft an der Seite meines Vaters verbracht. Überdies war es mir als Leitender Angestellter jederzeit möglich, ihn in dringenden Situationen auch untertags zu besuchen.

Die vom Referenten dazu vertretene Meinung, eine innige und glaubwürdige Begleitung meines Vaters durch mich als Sohn wäre hier nur am Wochenende möglich gewesen, ist unzutreffend und zudem anmaßend. Die Meinung des Referenten ignoriert hier weiters den Sachverhalt der in den vorliegenden Berichten dokumentierten häufigen Reisetätigkeit nach N und der dabei genutzten Zeitfenster für die o. a. Besuche.

2.6 Prüfung des Bescheides

2.6.1. Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde

Die Rechtsmittelbehörde ist verpflichtet, den angefochtenen Bescheid auch außerhalb der Berufungspunkte auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Ermittlungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen (siehe Ritz, BAO4, § 279, Rz 5).

2.6.2 Werbungskosten (ohne Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung)

Für das Jahr 2001 wurden von Ihnen folgende Werbungskosten beantragt, die teilweise von der Abgabenbehörde erster Instanz anerkannt wurden oder deren Abzug zur Gänze versagt.

2.6.2.1 Computer

Der Betrag der jährlichen Abschreibung ihres im Jahr 1998 angeschafften privaten Computers wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz ohne Nachweis zu 60% anerkannt.

Zu den Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zählen gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Zur Eignung eines Computers als Arbeitsmittel hat der Gerichtshof bereits seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes eines Computers als Arbeitsmittel dann zu bejahen ist, wenn der Einsatz eines solchen Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist ( und die weiteren Erkenntnisse vom , 91/14/0024 und vom , 94/13/0203 - Anlage X). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH - siehe die vorhin angeführten Erkenntnisse - stellt ein PC dann ein Arbeitsmittel im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG dar, wenn er zur Erbringung der Arbeit tatsächlich erforderlich ist (). Indiz für die berufliche Notwendigkeit eines Arbeitsmittels ist jedenfalls die Bestätigung durch den Arbeitgeber, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Bei einem Computer, der in der Wohnung des Abgabepflichtigen aufgestellt ist, ist die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Wurde Ihnen von ihrem Dienstgeber im Jahr 2001 ein Laptop zur Verfügung gestellt, mit dem sämtliche Arbeiten auch außerhalb ihres Dienstortes (Büro) durchgeführt werden konnten?

War es Ihnen im Jahr 2001 von ihrem Dienstgeber gestattet, berufliche Arbeiten auch außerhalb ihres Dienstortes an einem nicht vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten und daher privaten Computer (Stand-PC oder Laptop) zu verrichten?

Welche Arbeiten machten den Einsatz eines privaten Computers notwendig?

Wenn ja, werden sie ersucht das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Konnte außer Ihnen noch eine andere Person ihren privaten Computer (Stand-PC oder Laptop) nutzen?

Wenn ja, wer und in welchem Ausmaß?

Stellungnahme des Berufungswerbers:

Zu 2.6.2.1) Computer

In meiner Tätigkeit als Leitender Technischer Angestellter und als Projektleiter bei T..... erledige ich viele berufliche Vor- und Nachbereitungen sowie berufliche Konzeptionen in den täglichen Randzeiten, zumeist abends, nach meinen Dienstreisen und auch am Wochenende.

Die von ihnen aus meinen Tätigkeitsberichten überschlägig ermittelte Jahresarbeitszeit (ihrer Schätzung nach 1882 HR) beinhaltet diese zusätzlichen Zeiten nicht. Sehr wohl aber enthält ihre Schätzung Zeiten in denen Dienstreisen, Ortswechsel und andere räumliche Transfers für mich zu bewältigen waren. Diese verlorene Arbeitszeit musste ich in den o. a. Randzeiten und am Wochenende nachholen.

Dafür habe ich mir auch in Salzburg ein home - office eingerichtet. Von dort aus erledige ich in meinen Randzeiten zumeist meine schriftlichen, beruflichen Vor- und Nachbereitungen sowie meine beruflichen Konzeptionen. Dies tue ich zum nachhaltigen Erhalt meiner Einkunftsquelle.

Zum Zeitpunkt der Anschaffung meines Computers im Jahr 1998 gab es noch keine lap top 's in der T.. Mit meinem Computer habe ich meine o. a. beruflichen Arbeiten zuhause bewältigt.

Mein Dienstgeber ist mit meiner oben beschriebenen Arbeitsweise, mit meinen Vor- und Nachbereitungen und mit meinen Konzeptionen, einverstanden.

Mein Computer wurde von mir alleine benutzt.

Der von der Abgabenbehörde 1. Instanz zu meinem Computer bisher eingeschätzte Werbungskostenanteil ist vom Sachverhalt richtig eingeschätzt.

2.6.2.2 Bücherschrank

Die Abschreibung ihres im Jahr 2000 angeschafften privaten Bücherschrankes wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz zur Gänze ohne Nachweis anerkannt.

Aufwendungen im Zusammenhang einer privaten und betrieblichen Veranlassung sind gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 grundsätzlich nicht abzugsfähig. Dieses sogenannte Aufteilungsverbot soll verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen die Steuerbelastung vermindern können, indem sie Aufwendungen der Lebensführung abzugsfähig machen. Dies wird dadurch ermöglicht, dass der Steuerpflichtige einen Beruf hat, der es ihm erlaubt, diese Aufwendungen in den Bereich der Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu verlagern. Das Aufteilungsverbot ist grundsätzlich auf Wirtschaftsgüter des privaten Lebensbereichs anzuwenden, wie auch ein in einer Privatwohnung befindliche Bücherschrank.

Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in gleicher Weise privat wie auch betrieblich bzw. beruflich verwendet werden können, dürfen nur dann Einkünfte mindernd in Ansatz gebracht werden, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis der nahezu ausschließlich betrieblichen bzw. beruflichen Verwendung erbringt. Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die betriebliche bzw. berufliche Sphäre betreffen ( - siehe Anlage XI).

Sie werden daher gebeten, den Nachweis zu erbringen, dass diese Aufwendung (nahezu) ausschließlich die betriebliche bzw. berufliche Sphäre betrifft.

Sollte kein Nachweis über die ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung von Ihnen erbracht werden, kommt unter Beachtung des Aufteilungsverbots ein Abzug dieses Aufwandes (jährlicher Betrag der Absetzung für Abnutzung) als Werbungskosten nicht in Betracht.

Stellungnahme des Berufungswerbers:

Zu 2.6.2.2) Bücherschrank

Auch mein Bücherschrank ist Ausstattungsgegenstand meines home - office. Dieses betreibe ich zum nachhaltigen Erhalt meiner Einkunftsquelle.

Der von der Abgabenbehörde 1. Instanz zu meinem Bücherschrank bisher eingeschätzte Werbungskostenanteil ist vom Sachverhalt richtig eingeschätzt.

2.6.2.3 ISDN Abschluss

Die Aufwendungen des privaten ISDN-Anschlusses wurden von der Abgabenbehörde erster Instanz zu 50% ohne Nachweis anerkannt.

Telefon- und Internetkosten können ihrem Wesen nach sowohl aus betrieblichen, als auch aus privaten Gründen anfallen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 93/14/0167, ausführt, dass bei der Nutzung bestimmter Wirtschaftsgüter wie PKW oder Telefon - nach dem derzeitigen Stand der Technik somit auch von Internetanschlüssen - eine ausschließlich betriebliche Nutzung unwahrscheinlich ist, sodass ein diesbezüglicher Nachweis durch Aufzeichnungen zu erbringen ist. Mangels anderer Ermittlungs- oder Berechnungsgrundlagen hat sonst daher eine Schätzung der Telefon- und Internetkosten gemäß § 184 BAO zu erfolgen (siehe auch das Erkenntnis des ).

Konnte außer Ihnen noch eine andere Person ihren Internetanschluss nutzen?

Wenn ja, wer und in welchem Ausmaß?

Sie werden ersucht, das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, da ansonsten eine Schätzung der Internetkosten zu erfolgen hat (siehe - Anlage XII).

Hatten Sie im Jahr 2001 am Standort A in ihrem Büro einen Internetzugang?

Stellungnahme des Berufungswerbers:

Zu 2.6.2.3) ISDN Anschluss

Die Berechnungen meiner Werbungskosten beinhalten die Gebühren für das Vorhalten eines ISDN Anschlusses. Sende- und Empfangsgebühren sind nicht aufgeführt und nicht als Werbungskosten beantragt.

Die Verfügbarkeit dieses Arbeitsmittels ist notwendig für die Bewältigung meiner o. a. beruflich bedingten Vor- und Nachbereitungen bzw. meiner beruflich notwendigen schriftlichen Konzeptionen, von meinem home - office aus.

Ein Festnetzanschluss an meinem Büroplatz A ist 2001 ff vorhanden.

Eine zusätzliche, 36 km lange Fahrt nach T. und zurück, um in den mir zur Verfügung stehenden Randzeiten - unter der Woche, nach einer Dienstreise, meist spät abends - noch elektronischen Schriftverkehr für meine beruflichen Vor- und Nachbereitungen bzw. für meine beruflichen Konzeptionen zu tätigen, mutete ich mir in den Jahren 2001 - 2006 nicht zu.

ISDN-Karten sind im T... Konzern für Projektleiter und mittleres Management seit Anfang 2006 eingeführt und werden seither genutzt und erprobt.

Der von der Abgabenbehörde 1. Instanz zu meinem ISDN Anschluss bisher eingeschätzte Werbungskostenanteil ist vom Sachverhalt richtig eingeschätzt.

2.7 Dienstverhältnis Frau E.

Dem als Beweis aufgenommenen Versicherungsdatenauszug für Frau E. ist zu entnehmen, dass Frau E.. auch im streitgegenständlichen Jahr (2001) bei einem im Einzugsbereich der Stadt Salzburg ansässigen Unternehmer (Bergheim) und damit in der Nähe ihres Wohnsitzes (Hauptwohnsitzes) in der 5...... beschäftigt war.

Ist dies zutreffend? War dies eine Vollzeitbeschäftigung?"

Stellungnahme des Berufungswerbers:

Zu 2.7) Dienstverhältnis Frau E.

Frau E. war 2001 vollzeitbeschäftigt. Im Oktober 2002 trat sie Karenz an.

Der vom Referenten unter 2.7 genannte Wohnsitz ist 2001 ff nicht mein Hauptwohnsitz bzw. mein Familienwohnsitz, im Sinn des oben von mir Dargelegten und im Sinn meiner Lebensinteressen.

Meine Berufungen betreffend Einkommensteuer 2002 - 2005, Beweisaufnahmen und

Bedenkenvorhalt

Ich beantworte hiermit Ihre Anfragen zur Arbeitnehmerveranlagung 2001 (vom Referenten zum ausgefertigt) und gleichzeitig die wesentlichen Fragen zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 bis 2005 (vom Referenten ausgefertigt).

Der Stellungnahme des Berufungswerbers waren folgende Unterlagen angeschlossen:

Dienstzettel der I. . vom

Arbeitsvertrag der T. für leitende Angestellte vom

Vereinbarung über die Nutzung eines Dienstfahrzeuges vom

Unfallmeldung an Kärntner Gebietskrankenkasse vom betreffend R.

Tätigkeitsberichte und Reisekostenabrechnungen des Berufungswerbers für das Jahr 2002

Tätigkeitsberichte und Reisekostenabrechnungen des Berufungswerbers für das Jahr 2003

Tätigkeitsberichte und Reisekostenabrechnungen des Berufungswerbers für das Jahr 2004

Tätigkeitsberichte und Reisekostenabrechnungen des Berufungswerbers für das Jahr 2005

II) Bedenkenvorhalt vom

An den Berufungswerber erging das Streitjahr 2001 betreffend folgender weiterer Bedenkenvorhalt zu dem er wie folgt Stellung nahm

"Bezugnehmend auf Ihre oben angeführten Berufungen werden Sie ersucht, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

A) Bedenkenvorhalt

In der vorliegenden Kopie des Mietvertrages vom betreffend Anmietung der Wohnung in der 5....... wird als Wohnadresse von Ihnen und Frau E..G.. angeführt.

Bestand zwischen Ihnen und Frau E.. auch bereits in G.. eine Lebensgemeinschaft, eheähnliche Gemeinschaft, wie sie in der 5........ bestanden hat?

In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.3 des Bedenkenvorhaltes vom betreffend die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2001 verwiesen."

Stellungnahme des Berufungswerbers:

Zu A) Bedenkenvorhalt

Die Gründung meines Salzburger Wohnsitzes aus beruflichen Gründen durch mich in Salzburg - im Herbst 1998 - ist ausführlich belegt.

Zwischen mir und Frau E.. bestand eine Beziehung, wobei Frau E.. keinen festen Wohnsitz in G. hatte.

Der Mietvertrag für die Wohnung in der 5......... kam 1998 sowohl für die Person E. als auch für die Person Bw zustande.

Zu) Gesamtbild der Beruflichen Situation

Um das Gesamtbild meiner beruflichen Situation im sich sehr dynamisch entwickelnden Unternehmen T. besser beurteilen zu können, werden folgende Lebensumstände zusätzlich dargestellt. Um meine berufliche Tätigkeit für die T. ergibt sich bereits zum Jahreswechsel 2005 / 2006 erneut eine ähnliche Situation zu meinem dienstlichen Wohnsitz Salzburg, wie sie derzeit von mir der Abgabenbehörde für den Zeitraum 2001 bis 2005 erläutert und präzisiert wird.

Zum Aufbau und zur Stärkung einer ganzheitlich auszulegenden betrieblichen Organisation für die Region Westösterreich (Vorarlberg - Tirol- Salzburg) tritt der Konzern T. zum Jahreswechsel 2005 / 2006 mit mir in Diskussion, meinen Dienstort schnellstmöglich nach Innsbruck zu verlegen.

Ausführlich dargestellt finden sich die dazu führenden Gründe in Anlage 1 - einem Konzept zur Organisation des Geschäftsfeldes Hochbau für die Bundesländer S - T - V (5 Seiten), welches zu dieser Diskussion von mir für den T... Vorstand erstellt wurde.

Die Entscheidung für diesen neuen Dienstort im Konzern - Innsbruck - kann ich 2006 letztlich nur durch den Umstand abwenden, dass mein Vater in seinen letzten Lebensmonaten umso mehr der innigen und glaubwürdigen Begleitung durch seine Familie bedarf. Auch ist in den Jahren 2005/2006 ein weiterer, ernster Krankheitsfall in der Familie zu bewältigen.

Meine o. a. Lebensumstände führen jedoch keinesfalls zu einem organisatorischen Stillstand in den mir von T. zugesprochenen, beruflichen Aufgaben.

Ende 2006 steht mir mit dem Aufbau einer Ingenieurbaueinheit in den Österreichischen Bundesländern eine neue berufliche Aufgabe bevor. Auch diese bedingt einen Neustart - etwa zusätzliche berufliche Aktivitäten in den Bundesländern Steiermark / Kärnten / Tirol und Vorarlberg, eine Geschäftsführung der Z GMBH in Österreich sowie die integrale Aufgabe der Bearbeitung spartenübergreifender Infrastruktur - Großprojekte auf diesen Geschäftsflächen im Konzern. Für meine künftigen Tätigkeiten ist der Dienstort in Salzburg nicht gesichert. Der Vorstand der T. erwägt kurzfristig und ernsthaft meine Entsendung nach Graz.

Meine Ausführungen - belegt mit den Anlagen 1 und 2 - sollen der Abgabenbehörde glaubhaft und authentisch darstellen, dass die berufliche Entwicklung meiner Person und die meiner leitenden Kolleginnen im T... - Konzern sich im regelmäßigen Rhythmus von etwa 2 Jahren evaluiert und sich letztlich stark auf die Lebensumstände von leitenden Mitarbeitern auswirkt.

Durch das Annehmen einer zusätzlichen, neuen Aufgabe der Leitung der Ingenieurbauaktivitäten der T. in der Schweiz - gelingt es mir erst mit Oktober 2008, meinen Dienstort Salzburg für mehrere folgende Jahre abzusichern.

Bis dahin war eine konzernbedingte Verlegung meines beruflich bedingten Wohnsitzes Salzburg in eine andere Region in Österreich oder der Schweiz absolut möglich.

Der Stellungnahme waren folgende Unterlagen angeschlossen:

Anlage 1 - Lösungsvorschlag Organisationsstruktur S-T-V

Anlage 2 - Präsentation ITB West - Ingenieurtiefbau Österreich West

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Festgestellter Sachverhalt

Der Berufungswerber ist Eigentümer eines Eigenheimes in A-1, welches er im Frühjahr 1998 aus der Konkursmasse seines Bruders D erwarb. Er hat sich auf Grund der damaligen Notsituation seiner Familie entschlossen diese Liegenschaft zu erwerben, um sich und seinen Angehörigen - seinen beiden Brüder, D. und OR sowie seinen damals 83-jähriger Vater R.. - den angestammten Wohnraum in dem zur ehemaligen Betriebsliegenschaft gehörenden Wohnhaus Bw.... (Liegenschaft EZ) - zu sichern und zu erhalten.

Der Berufungswerber wurde von seinem Dienstgeber (T.) mit Sitz in U im Frühjahr 1995 nach Salzburg zur Leitung und Errichtung eines Großbauvorhabens entsendet. Dieses Bauvorhaben war im Jahr 1997 beendet, bedurfte aber im Jahr 1998 noch umfangreicher Nacharbeiten. Auf Grund seiner beruflichen Erfahrungen in der Stadt Salzburg und seinen wertvollen Kenntnissen zum wirtschaftlichen Umfeld in Salzburg wurde er im Jahr 1998 wiederrum mit der Durchführung und Abwicklung weiterer Großprojekte in Salzburg betraut und hat sich daher entschlossen ab Herbst 1998 einen weiteren Wohnsitz in Salzburg zu gründen.

Im streitgegenständlichen Jahr 2001 verfügte der Berufungswerber sowohl in Salzburg über einen Büroarbeitsplatz an der Projektadresse Str. als auch an den Standorten seines Arbeitgebers in A (ab April 2001) und in U. Von diesen Standorten (Arbeitsplätzen) aus betreute er sowohl regionale als auch überregionale Projekte und begann im April 2001 mit dem Aufbau einzelner Bürostandorte und Teams seines Arbeitgebers in den Gauen des Bundeslandes Salzburg (Pinzgau, Pongau und Tennengau). Die vom Berufungswerber verursachten Aufwendungen (Gehalt und Reisekosten) wurden nach den von ihm erstellten Tätigkeitsberichten auf einem Kostenträger erfasst und anschließend einzelne Projekte mit einem (kalkulatorischen) Stundensatz belastet. Im Jahr 2001 wurden in den vorliegenden Tätigkeitsberichten insgesamt 1.882 Stunden (kalkulatorisch) erfasst. Auf die zu betreuende Projekte in der Stadt Salzburg entfielen insgesamt 1.199 (kalkulatorisch) erfasste Stunden oder 63,71% aller erfassten Stunden. Auf die Entwicklung der T... Organisation im Bundesland Salzburg entfielen 58 Stunden oder 3,01%.

Den vorliegenden Reisekostenabrechnungen des Jahres 2001 ist zu entnehmen, dass sowohl Reisen an andere Orte als auch vom Berufungswerber getragene Aufwendungen, wie z.B.: Parkgebühren, Aufwendungen für das Dienstfahrzeug sowie Bewirtungen im Rahmen von Besprechungen im Zusammenhang mit den von ihm betreuten Bauvorhaben sowie Neukunden über die Reisekostenabrechnungen dem Dienstgeber verrechnet wurden. Von den neun in andere Orte führenden Reisen der Monate Jänner bis Juni 2001 waren sechs Reisen eintägig und drei Reisen zweitägig. Sechs Reisen wurden von Salzburg aus angetreten. Von den neun Reisen dieses Zeitraumes war G. nur einmal Ausgangspunkt der Reise und zwar am 22. Februar. Endpunkt dieser Reise war wiederum Salzburg. In den Monaten Jänner bis Juni 2001 war von den neun Reisen Salzburg viermal, Ast und U, bzw. Ast und V., G., E. (Pongau) und Z. (Pinzgau), S. und G. je einmal Zielpunkt der Reise. Endpunkt dieser vier Reisen war wiederrum Salzburg.

Von den in den Monaten August bis Dezember 2001 in andere Orte führenden 31 Reisen waren 30 Reisen eintägig und eine Reise zweitägig. 20 Reisen wurden von A, acht Reisen von Salzburg und je eine Reise von Ast, U und W. aus angetreten. Salzburg und A waren auch im Ausmaß von ca. 69% (18-mal Salzburg und zwei Mal A) wieder Zielpunkt der Reisen. Jeweils drei Reisen dieses Zeitraumes endeten in U und Ast. Bei zwei Reisen war S. (Pingau) und bei je einer Reise war H. (Tennengau) sowie L. und W. Zielpunkt der Reise.

Im November 1998 mieteten der Berufungswerber und E. eine Wohnung in Salzburg. Der Berufungswerber ist seit und Frau E.. seit durchgehend in Salzburg gemeldet (Hauptwohnsitz). Zwischen E. und dem Berufungswerber bestand bereits am weiteren Wohnsitz des Berufungswerbers in G. "eine Beziehung, wobei Frau E.. keinen festen Wohnsitz in G." hatte. E. und der Berufungswerber haben in der gemieteten Wohnung in der 5......, Salzburg gemeinsam gelebt.

Frau E.. war im Jahr 2001 bei einem im Einzugsbereich der Stadt Salzburg ansässigen Unternehmer (Bergheim) und damit in der Nähe des gemeinsamen Wohnsitzes (Hauptwohnsitzes) in der 5...... vollzeitbeschäftigt.

Der Berufungswerber ist weder politisch noch in Vereinen aktiv und auch nicht im Mannschaftssport engagiert. Die Konzertbesuche in Salzburg waren durchwegs beruflich bedingt. Gottesdienste wurden in Salzburg weder von ihm noch von Frau E.. besucht, sondern einige Male gemeinsam mit seinem Vater im Altenwohnheim Ü gefeiert.

Der Vater des Berufungswerbers (R..) wurde nach einem Unfall (tt.mm 2000) in das Krankenhaus U eingeliefert. Im Anschluss an seinen Krankenhausaufenthalt wurde er im Dezember 2000 im Altenwohnheim IV in Ü (N), welches vom Sozialhilfeverband U geleitet wird, aufgenommen. Auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit wurde er bis zu seinem Tod im Jahr 2006 in diesem Heim betreut.

In den Jahren 2001 bis 2006 hat der Berufungswerber in der verfügbaren Freizeit sowie die verfügbaren Randzeiten anlässlich seiner Dienstreisen nach N genutzt, um mit seinen an den Rollstuhl gebunden Vater unter anderem Gespräche zu führen und kleinere Ausflüge zum Wohnhaus in G. sowie in die Stadt Ü und in die nähere Umgebung zu unternehmen. Als ältester Sohn und Hauptvertrauensperson seines Vaters hat der Berufungswerber die Aufgabe übernommen seinen Vater zusätzliche Betreuungen, wie physiotherapeutische Anwendungen, spezielle Medikamente und neuerliche Krankenhausaufenthalte sowie familiäres Beisammensein mit seinen Mitbewohnern nahezulegen. Diese Gespräche wurden unter anderem in den ihm möglichen Randzeiten (morgens und abends aber auch untertags) anlässlich seiner Dienstreisen nach N und zurück geführt. Der Berufungswerber hat diese Aufgabe auch deshalb übernommen, weil seine beiden Brüder auf Grund ihrer beruflichen Verpflichtungen Wochenpendler sind und daher während der Arbeitswoche nicht in G. und damit in der Nähe ihres Vaters leben.

Als Leitender Technischer Angestellter und Projektleiter der T..... werden vom Berufungswerber berufliche Vor- und Nachbereitungen, berufliche Konzeptionen sowie elektronischer Schriftverkehr in den täglichen Randzeiten, zumeist auch noch spät abends, nach der Rückkehr von seinen Dienstreisen und auch am Wochenende in seiner Wohnung in Salzburg erledigt. Die (vom Referenten) aus den Tätigkeitsberichten ermittelte Jahresarbeitszeit von "1.882 HR" beinhaltet die durch Dienstreisen, Ortswechsel und andere räumliche Transfers verlorene Arbeitszeit nicht. Diese wird vom Berufungswerber in den Randzeiten und am Wochenende in seiner Wohnung in Salzburg eingebracht. Um die beruflichen Vor- und Nachbereitungen, berufliche Konzeptionen sowie den elektronischen Schriftverkehr erledigen zu können, hat er sich in seiner Wohnung in Salzburg ein home - office eingerichtet, in dem er diese Arbeiten durchführt. Die von der Abgabenbehörde erster Instanz bisher geschätzten beruflichen Anteile von 60% an dem beruflich verwendeten Computer sowie 50% für den beruflich verwendeten ISDN Anschluss treffen zu. Der Bücherschrank ist Teil seines home - office.

2) Beweisaufnahmen

Schriftsatz vom betreffend Vorlage von Beweismittel und Unterlagen zur Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998 und 1999

Erklärung vom zum Verkauf von Liegenschaftsteilen in G. (EZ)

Dienstzettel vom betreffend das Dienstverhältnis zur I..

Stellungnahme T. vom zur beruflichen Entsendung des Berufungswerbers nach Salzburg

Liegenschaftsplan der EZ

Nutzung des Wohnhauses in G.

Mietvertrag vom über die Anmietung einer Wohnung durch den Berufungswerber und Frau E in 5

Niederschrift vom

Praxiszeugnis I vom

Versicherungsdatenauszug für Frau E.

Vereinbarung über die Nutzung eines Dienstfahrzeuges vom

Unfallmeldung an Kärntner Gebietskrankenkasse vom betreffend R.

Anforderung Unfallerhebung R.., GKK,

Ausfertigung Unfallerhebung R.. , GKK, Stand

Lösungsvorschlag Organisationsstruktur S-T-V (Oktober 2012) - Anlage 1

Präsentation Hochbau Salzburg (Projekte EE/Bw.... - Jänner 2010) - Anlage 2

3) Beweiswürdigung

3.1 Allgemein

Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO BGBl. Nr. 194/1961).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz, BAO3, § 167 Tz 6). Nach dem im § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde - zwar ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen (vgl. ). Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (siehe und vom , 2001/13/0263). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lassen oder nahezu ausschließen. Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen entsprechen (siehe ) und darf den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen ().

Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Berufungswerbers und damit sein Wohnsitz im Jahr 2001 in Salzburg waren, als erwiesen an.

Diese Möglichkeit hat gegenüber der Möglichkeit, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Berufungswerbers und sein Wohnsitz in 1 ist, eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich.

Die Beweiswürdigung gründet sich insbesondere auf die vorgelegten und aufgenommenen Beweise und den Inhalt der Verwaltungsakte.

3.2 Gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnsitz) in Salzburg

Ein Abgabepflichtiger kann zwar mehrere Wohnsitze - im gegenständlichen Verfahren einen Wohnsitz in Salzburg und einen in G. - aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften in G., ist

bei einem dauernden gemeinsamen wohnen des Berufungswerbers mit seiner Lebenspartnerin E., weil er mit ihr in der gemeinsam gemieteten Wohnung in 5 lebt (wohnt), sowie

das Einbringen der auf Grund seiner Dienstreisen verlorenen Arbeitszeit in seinem home - office in der Wohnung in Salzburg, wie die Erstellung von schriftlichen, beruflichen Vor- und Nachbereitungen, Konzeptionen oder die Erledigung des elektronischen Schriftverkehrs in den Randzeiten nach seinen Dienstreisen und am Wochenende, und wenn

nach den Tätigkeitsberichten auf zu betreuende Projekte in der Stadt Salzburg insgesamt 1.199 (kalkulatorisch) erfasste Stunden oder 63,71% aller erfassten Stunden entfallen, sodass davon auszugehen ist, dass die Betreuung dieser Projekte von seinen Büroarbeitsplatz an der Projektadresse Str. sowie ab April 2001 am Standort seines Arbeitgebers in A erfolgt sind und nicht am Standort seines Arbeitgebers in U, sowie

auf die Entwicklung der T... Organisation im Bundesland Salzburg 58 Stunden oder 3,01% entfielen und

damit insgesamt 1.257 oder 66,72% (kalkulatorisch) erfasste Stunden auf Tätigkeiten in Salzburg bzw. A entfielen, sowie

die Betreuung von überregionalen Projekten, auch von seinen Arbeitsplätzen (Standorten) in Salzburg bzw. A aus erfolgte,

berufliche Verpflichtungen (Konzertbesuche) in Salzburg wahrzunehmen sind,

aus den vorgelegten Reisekostenabrechnungen der Monate Jänner bis Juli 2001 hervorgeht, dass in diesen Monaten nahezu alle Dienstreisen von Salzburg aus angetreten wurden und wiederrum Salzburg Zielpunkt der Reisen war, sowie

aus den vorgelegten Reisekostenabrechnungen der Monate August bis Dezember 2001 hervorgeht, dass sämtliche verrechneten 31 Dienstreisen entweder vom Betriebsstandort des Arbeitgebers in A oder von Salzburg aus angetreten wurden und beide Orte im Ausmaß von ca. 69% (18-mal Salzburg und zwei Mal A) wieder Zielpunkt der Reisen waren,

ausgeschlossen und bedingt den gewöhnlichen Aufenthalt des Berufungswerbers in Salzburg und schließt daher den gewöhnlichen Aufenthalt des Berufungswerbers in G. an 180 Tagen bzw. mehr als 180 Tagen im Jahr 2001, mit Gewissheit aus. Der Wohnsitz des Berufungswerbers ist daher in Salzburg und nicht in G..

Auszuschließen auch deshalb, weil der Berufungswerber für seine Behauptung, dass G. sein "Hauptwohnsitz" sei und er dort im Kreise seiner Familie im Jahr 2001 an mehr als 180 Tagen gelebt hat aber dann doch weder in Salzburg noch in G. keine 180 "Abwohntage" verbracht haben will, keinen Nachweis für seine Behauptung erbracht hat und wohl auch nicht erbringen konnte, wenn

er mit seiner Lebenspartnerin E. in der Wohnung in Salzburg lebt,

sowohl er als auch Frau E.. in Salzburg bzw. in der näheren Umgebung von Salzburg ihren beruflichen Verpflichtungen nachkommen, und

daher nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung am Ende ihres Arbeitstages wieder in die gemeinsam gemietete Wohnung in Salzburg zurückkehren um dort gemeinsam zu leben (wohnen),

der Berufungswerber von seinen Dienstreisen in die gemeinsam gemietete Wohnung in Salzburg und damit nach Salzburg zurückkehrt um

seine auf Grund seiner Dienstreisen verlorenen Arbeitszeit in seinem home - office in der Wohnung in Salzburg, wie die Erstellung von schriftlichen, beruflichen Vor- und Nachbereitungen, Konzeptionen oder die Erledigung des elektronischen Schriftverkehrs in den Randzeiten nach seinen Dienstreisen und am Wochenende, wieder einbringt,

sein pflegebedürftiger Vater nicht im Haus des Berufungswerbers in G., sondern im Altenwohnheim IV in Ü (N) von Dezember 2000 bis zu seinem Tod im Jahr 2006 betreut wird, und

seine beiden Brüder Wochenpendler sind und daher während der Arbeitswoche nicht in G. leben (wohnen) und daher den Vater nicht betreuen können.

Ein "dauerndes leben im Kreise der "Ursprungsfamilie" (Vater und Brüder) sowie gemeinsam mit E. in G. ist daher nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen ist.

Die Aufforderung zweckdienliche Nachweise für seine Behauptung - "Hauptwohnsitz" bzw. Wohnsitz nach den Abgabenvorschriften oder der gewöhnliche Aufenthalt in G. "um dort im Kreise seiner Familie zu leben" - zu erbringen, war auf Grund der Verpflichtung der Abgabenbehörden geboten und nicht zynisch. Die Abgabenbehörden sind - und ohne das deren örtliche Unzuständigkeit, wie im gegenständlichen Verfahren vom Berufungswerber eingewendet wird, und die Rückverlegung des Aktes an die seiner Ansicht nach zuständige Abgabenbehörde erster Instanz (Finanzamt U) gefordert wird - verpflichtet, Ermittlungen unter Einbeziehung des Inhaltes der Verwaltungsakte und der vorliegenden Beweise vorzunehmen um zu klären, ob sie örtlich zuständig oder unzuständig sind.

Der Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden steht die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber. Die Verpflichtung des Berufungswerbers an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, besteht insbesondere immer dann, wenn, wie im gegenständlichen Verfahren, entgegen den Inhalt der Verwaltungsakten und der aufgenommen und vorgelegten Beweise, Behauptungen vorgebracht werden, die mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung im Widerspruch stehen. Wer ungewöhnliches, den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechendes behauptet, wie die Behauptungen des Berufungswerbers zum "gemeinsamen Leben (wohnen) im Kreise seiner (Ursprungs-)Familie mit E. in G. bzw. zu seinem Hauptwohnsitz in G.", den trifft die Nachweispflicht für seine Behauptungen.

Es ist mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar, wenn der Berufungswerber behauptet mit seiner Lebenspartnerin im Kreise seiner "Ursprungs-"Familie (Vater und Brüder) in G. zu leben (zu wohnen) und daher auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt und seinen Wohnsitz in G. zu haben, wenn der Berufungswerber gleichzeitig

mit seiner Lebenspartnerin E. seit über zwei Jahren gemeinsam in einer Wohnung in Salzburg wohnt und daher in Salzburg und nicht in G. mit seiner Lebenspartnerin lebt,

der Berufungswerber von seinen Dienstreisen nach Salzburg in die gemeinsam gemietete Wohnung in Salzburg zurückkehrt, um

seine auf Grund der Dienstreisen verlorene Arbeitszeit in seinem in der Wohnung in Salzburg gelegenen home - office in den Randzeiten und auch noch meist spätabends oder an den Wochenenden einbringt um nicht 36 km an seinen Arbeitsplatz in A zu fahren um anschließend wieder in seine Wohnung in Salzburg zurückzukehren,

der Berufungswerber auf Grund seiner beruflichen Erfahrungen in der Stadt Salzburg und seinen wertvollen Kenntnissen zum wirtschaftlichen Umfeld in Salzburg wiederrum ab 1998 mit der Durchführung und Abwicklung weiterer Großprojekte in Salzburg betraut wird, und damit seit bereits über fünf Jahre in Salzburg tätig ist,

der Berufungswerber seinen beruflichen Verpflichtungen für seinen Arbeitgeber in Salzburg bzw. in der näheren Umgebung von Salzburg nachkommt,

der Berufungswerber in Salzburg bzw. in der näheren Umgebung von Salzburg seinen Arbeitsplatz (Projektadresse Str. sowie ab April 2001 in A) hat, um auch überregionale Projekte von Salzburg bzw. A aus zu betreuen,

zwei Drittel seiner zur Verrechnung gelangenden Aufwendungen auf Projekte in Salzburg sowie auf den Aufbau der Organisation eines Dienstgebers im Land Salzburg entfällt,

er sich daher in Salzburg bzw. der näheren Umgebung von Salzburg aufhält um diese Projekte zu betreuen,

berufliche Verpflichtungen (Konzertbesuche) in Salzburg wahrnimmt,

der Berufungswerber im April 2001 von seinem Arbeitgeber mit dem Aufbau einzelner Bürostandorte und Teams seines Arbeitgebers im Bundesland Salzburg (Pinzgau, Pongau und Tennengau) beginnt und er daher in Salzburg tätig ist,

seine in andere Orte führenden Dienstreisen entweder von seinem Betriebsstandort in A bzw. von Salzburg und damit nahezu sämtliche Dienstreisen von diesen beiden Orten aus antritt,

die behaupteten "ausgedehnten Dienstreisen" - von vier Ausnahmen abgesehen - nur Tagesreisen waren und der Berufungswerber von seinen Dienstreisen fast ausschließlich entweder an seinen Wohnsitz in Salzburg oder an den Betriebsstandort seines Arbeitgebers in A zurückkehrt, und

sich seine verrechneten Dienstreisen nur auf Österreich beschränkten, wie den vorliegenden Reisekostenabrechnungen zu entnehmen ist.

Daher sind mit größter Wahrscheinlichkeit der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz des Berufungswerbers in Salzburg und nicht in G..

Würde man der erstmals in Beantwortung des Bedenkenvorhaltes vom vertretenen Ansicht des Berufungswerbers - und entgegen seiner bisher vertretenen Ansicht, dass sein "Hauptwohnsitz unstrittig in G." sei (siehe Beantwortung des Vorhaltes vom und den Ausführungen in der Berufung vom sowie im Vorlageantrag vom - folgen, dass er entgegen seiner bisher vertretenen Ansicht an keinen der beiden Orte "180 Abwohntage bzw. gesollte Verweiltage" verbracht habe, und er damit zwar in Salzburg und in G. einen Wohnsitz hatte, aber sich weder in Salzburg noch in G. "gewöhnlich aufgehalten" hätte, wäre keine der beiden Abgabenbehörden, weder das vom Berufungswerber bisher als zuständig erachtete Finanzamt U noch das von ihm als unzuständig erachtete Finanzamt S für die Arbeitnehmerveranlagung und damit für das Berufungsverfahren weder die Außenstelle Ast noch die Außenstelle Salzburg des Unabhängige Finanzsenates, zuständig.

3.3 Familienwohnsitz in Salzburg

Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass der Familienwohnsitz des Berufungswerbers und von E. im Jahr 2001 in 5 gelegen ist, als erwiesen an.

Diese Möglichkeit hat gegenüber der Möglichkeit, dass der Familienwohnsitz des Berufungswerbers und von E. in 1. ist, eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich.

Die Beweiswürdigung gründet sich insbesondere auf die vorgelegten und aufgenommenen Beweise und den Inhalt der Verwaltungsakte.

Der Berufungswerber und E. haben im Jahr 2001 in 5 gemeinsam gelebt (gemeinsam gewohnt) und es hat nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung auch eine dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft (Wohn- Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft) bestanden zumal zwischen beiden bereits vor ihrer Übersiedlung nach Salzburg in G. "eine Beziehung" bestanden hat. Ob eine gemeinsame Wirtschafts- oder Haushaltsführung bzw. eine Geschlechtsgemeinschaft bestanden hat, dazu wurde vom Berufungswerber nicht Stellung genommen.

Aus seiner Aufstellung der Wohnungskosten für die von ihm und E. gemeinsam gemieteten Wohnung in Salzburg geht jedoch hervor, dass die Kosten für die Miete der gemeinsamen Wohnung von ihm und E. gemeinsam getragen worden sind, sodass dies für eine "gemeinsame Wirtschaftsführung" der Partner der Lebensgemeinschaft spricht. Der Anteil von Frau E.. betrug ca. 31% der Mietkosten der gemeinsam gemieteten Wohnung.

Der Familienwohnsitz des Berufungswerbers ist im Jahr 2001 mit größter Wahrscheinlichkeit in Salzburg und nicht in G., weil

der Berufungswerber mit seiner Lebenspartnerin E. gemeinsam in einer Wohnung in Salzburg lebte (wohnte),

die Lebenspartner die Kosten für das "gemeinsame Wohnen" auch gemeinsam getragen haben und damit eine gemeinsame Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Berufungswerber und E. bestanden hat, und

offenbar auch eine Geschlechtsgemeinschaft bestanden hat (Geburt der gemeinsamen Tochter L... im Jänner 2003).

Daran vermögen nach Ansicht des Referenten weder Aufenthalte an seinem weiteren Wohnsitz in G. um das aus sittlichen Gründen erworbene Haus sowie den Garten und die zugehörigen Liegenschaftsteile gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin E. zu gestalten, zu pflegen oder sich in G. zu erholen, noch die gemeinsame Obsorge des (pflegebedürftigen) Vaters, der von Dezember 2000 bis zu seinem Tod im Jahr 2006 im Altenwohnheim IV in Ü (N), welches vom Sozialhilfeverband U) geleitet wird, betreut wird, auch wenn ihn diese Aufgaben erfüllten, etwas zu ändern.

Der Berufungswerber ist der Aufforderung des Referenten vom zur Annahme, dass zwischen ihm und E. eine dem typischen Erscheinungsbild eines eheähnlichen Zusammenlebens sowie einer gemeinsamen Haushaltsführung im Jahr 2001 bestanden hat Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Er hat lediglich ausgeführt, dass "Ihre Beobachtungen zum gemeinsamen Wohnraum zutreffend sind " und "wir haben an der von ihnen genannten Adresse gemeinsam gewohnt". In G. habe zwischen ihm und E. "eine Beziehung" bestanden, allerdings habe Frau E.. "in E. über keinen festen Wohnsitz" (was immer der Berufungswerber darunter versteht)verfügt bzw. sie habe sich"über die Jahre in meine Ursprungsfamilie sehr gut eingegliedert". Außerdem beantworte er nur die "die für ihn wesentlichen Fragen des Bedenkenvorhaltes".

Es war für den Berufungswerber - obwohl er im Vorlageantrag ausführt, dass E. seine Lebenspartnerin ist - offenbar nicht wesentlich zum Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft sowie einer gemeinsamen Haushaltsführung Stellung zu nehmen, sondern nur auszuführen, dass"Ihre Beobachtungen zum gemeinsamen Wohnraum zutreffend sind und wir haben an der von ihnen genannten Adresse gemeinsam gewohnt und in G. habe auch bereits eine Beziehung bestanden", wodurch er seiner gesetzlich obliegenden Mitwirkungspflicht nicht entsprochen hat.

3.4 Mittelpunkt der Lebensinteressen

Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers im Jahr 2001 in 5 gelegen ist, als erwiesen an.

Diese Möglichkeit hat gegenüber der Möglichkeit, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers in 1. ist, eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich.

Die Beweiswürdigung gründet sich insbesondere auf die vorgelegten und aufgenommenen Beweise und den Inhalt der Verwaltungsakte.

Es mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar, wenn der Berufungswerber behauptet seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in G. zu haben um dort im Kreise seiner "Ursprungsfamilie" - Vater und Brüder - sowie mit seiner Lebenspartnerin E. zu leben, wenn er gleichzeitig

mit E. seit November 1998 gemeinsam in einer Wohnung in Salzburg lebt und eine Lebensgemeinschaft zwischen ihm und E. besteht, nachdem auch bereits in G. und damit vor der gemeinsamen Übersiedlung nach Salzburg "eine Beziehung" zwischen ihm und E. bestanden hat, sodass

nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung eine stärkere persönliche Bindung des Berufungswerbers zu seiner Lebenspartnerin E. als zu seiner "Ursprungsfamilie" (Vater und seine beiden Brüder), besteht noch dazu wenn

seine Brüder, die auf Grund ihrer beruflichen Verpflichtung Wochenpendler sind und daher nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ohnehin während der Arbeitswoche nicht im Eigenheim ihres Bruders wohnen, und wenn

sein Vater, welcher auf Grund seines Unfalles im Oktober 2000 pflegebedürftig ist und bis zu seinem Tod im Jahr 2006 im Altenwohnheim Ü betreut wird und

daher - wie behauptet - ein gemeinsames Zusammenleben der "Ursprungsfamilie" (Vater und Brüder) mit seiner Lebenspartnerin E. in seinem Eigenheim in G. während der Arbeitswoche auf Grund der beruflichen Verpflichtungen des Berufungswerbers unter anderem in Salzburg, sowie der Vollzeitbeschäftigung von Frau E.. in der Nähe von Salzburg sowie seiner beiden Brüder (Wochenpendler) nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen ist.

Daran vermögen nach Ansicht des Referenten weder Besuche und Gespräche mit dem Vater als dessen Vertrauensperson in den Randzeiten seiner wenigen Dienstreisen nach N und an Wochenenden oder vereinzelte Ausflüge mit dem pflegebedürftigen Vater nach G. oder in die nähere Umgebung sowie die mit der Erhaltung des aus sittlichen Gründen erworbenen Eigenheimes in G. verbundenen Verpflichtungen etwas zu ändern.

Neben den stärkeren persönlichen Beziehungen zu seiner Lebenspartnerin E. mit der er in Salzburg gemeinsam lebt (gemeinsam wohnt) ergibt sich auch aus beruflichen Gründen eine stärkere Bindung zu Salzburg bzw. A als zu U.

Der Berufungswerber war

auf Grund seiner beruflichen Erfahrungen in der Stadt Salzburg und seinen wertvollen Kenntnissen zum wirtschaftlichen Umfeld in Salzburg erstmals im Jahr 1995 und ab 1998 von seinem Arbeitgeber wiederrum mit der Durchführung und Abwicklung weiterer Großprojekte in Salzburg betraut,

er hat im streitgegenständlichen Jahr seinen Arbeitsplatz in Salzburg bzw. in A und damit in der näheren Umgebung von Salzburg,

er ist seinen beruflichen Verpflichtungen für seinen Arbeitgeber weitaus überwiegend in Salzburg bzw. in A und damit in der näheren Umgebung von Salzburg nachgekommen, wie dies

durch zwei Drittel seiner zur Verrechnung gelangenden Aufwendungen auf Projekte in Salzburg bzw. den Aufbau einer Organisation seines Dienstgebers im Bundesland Salzburg bewiesen wird,

überregionale Projekte auch von Salzburg bzw. A aus betreut wurden,

berufliche Verpflichtungen (Konzertbesuche) in Salzburg wahrnimmt,

im April 2001 mit dem Aufbau einzelner Bürostandorte und Teams seines Arbeitgebers im Bundesland Salzburg im Pinzgau, Pongau und Tennengau beginnt und

sich daher - nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung - in Salzburg bzw. der näheren Umgebung von Salzburg aufgehalten hat um diese Projekte zu betreuen, und er daher in Salzburg bzw. A tätig war.

Es besteht daher auch aus beruflichen Gründen eine stärkere Bindung zu Salzburg bzw. A als zu U als Firmensitz seines Arbeitgebers und zu seinem weiteren Wohnsitz in G..

Die aus beruflichen Gründen stärkere Bindung zu Salzburg als zu U als Firmensitz seines Arbeitgebers und zu G. als weiterer Wohnsitz des Berufungswerbers, wird auch durch folgende Ausführungen des Berufungswerbers in der Beantwortung des Bedenkenvorhaltes bewiesen, wenn er ausführt,

dass er die verlorene Arbeitszeit... in den o. a. Randzeiten meist auch spätabends und am Wochenende nachholen" musste und er dafür "auch in Salzburg ein home - office eingerichtet" hat "und von dort aus erledige ich in meinen Randzeiten zumeist meine schriftlichen, beruflichen Vor- und Nachbereitungen sowie meine beruflichen Konzeptionen und den elektronischen Schriftverkehr."

Da er in den Randzeiten seiner wenigen Dienstreisen nach N nicht nur seinen Vater besucht hat um mit ihm Gespräche zu führen oder vereinzelte Ausflüge zu unternehmen, sondern auch die durch seine Dienstreisen verlorene Arbeitszeit sowie seine schriftlichen, beruflichen Vor- und Nachbereitungen sowie seine beruflichen Konzeptionen und den elektronischen Schriftverkehr nach seiner Rückkehr von seinen Dienstreisen in seinem home office in Salzburg eingebracht hat, spricht auch dies für seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit für seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in Salzburg und nicht in G..

Hinzu kommt, dass auch seine Lebenspartnerin E. mit der bereits an seinem Wohnsitz in G. "eine Beziehung bestand" und mit der er seit November 1998 in Salzburg gemeinsam lebt (gemeinsam gewohnt), unter anderem im streitgegenständlichen Jahr (2001) bei einem im Einzugsbereich der Stadt Salzburg ansässigen Unternehmen (Bergheim) und damit in der Nähe ihres Wohnsitzes (Hauptwohnsitzes) in der 5...... vollzeitbeschäftigt war und daher auch die Lebenspartnerin des Berufungswerbers eine ausschließliche berufliche Bindung zu Bergheim bei Salzburg und damit auch in Salzburg ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen unter anderem am gemeinsamen Wohnsitz in Salzburg hat, weil sie ohnehin in G. über "keinen festen Wohnsitz" (was immer der Berufungswerber darunter versteht) verfügte um mit dem Berufungswerber dort zu leben.

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers ist daher mit größter Wahrscheinlichkeit in Salzburg und nicht in G.. Daran vermögen nach Ansicht des Referenten weder Reisen zum Wohnsitz in G. um dort das aus sittlichen Gründen erworbene Haus, den Garten und die zugehörigen Liegenschaftsteile gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin zu gestalten und in standzuhalten oder sich zu erholen, noch Reisen zu seinem Vater um diesen im Altenwohnheim Ü zu besuchen und mit ihm Gespräche zu führen oder Ausflüge in die nähere Umgebung zu unternehmen, etwas zu ändern, auch wenn ihn diese Aufgaben erfüllten und dies einen wesentlichen Ausgleich zu seinem Berufsleben darstellte.

Ein Nachweis - außerhalb der vorgelegten und seinem Dienstgeber verrechneten Dienstreisen - der tatsächlichen Fahrten nach G. und zurück bzw. zu seinem Vater wurde (trotz Aufforderung), durch die seine Behauptung, dass er "einmal pro Woche nach G. gefahren sei" und daher der Mittelpunkt der Lebensinteressen von 2001 bis 2006 in G. gewesen sei um seinen Vaters während seines Aufenthaltes im Altenwohnheim Ü beizustehen und dies einen wesentlichen Teil seines Privatlebens und des Privatlebens seiner Familie einnahm, nicht erbracht, sondern ohne Nachweis das Pendlerpauschale im maximalen Ausmaß beansprucht. Es wäre am Berufungswerber gelegen nicht nur zu behaupten, dass er "sei einmal pro Woche nach G. gefahren" sei und der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Jahr 2001 in G. gewesen sei, sondern entsprechende Nachweise für seine Behauptungen zu erbringen, wenn die aufgenommenen und vorgelegten Beweise und der Inhalt der Verwaltungsakte zu einem gegenteiligen Schluss führt und dieser sowohl mit den Denkgesetzen als auch der allgemeinen Lebensverfahrung im Einklang steht.

Außerdem beantwortete er nur die "die für ihn wesentlichen Fragen des Bedenkenvorhaltes". Es war für den Berufungswerber offenbar nicht wesentlich seine tatsächlichen Fahrten nach G. sowie das quantitative Kriterium für den "Mittelpunkt seiner Lebensinteressen" in G. nachzuweisen um seiner ihm obliegenden Nachweisverpflichtung auch nachzukommen.

4) Rechtliche Würdigung

4.1 Zuständigkeit des Finanzamtes S

4.1.1 Gewöhnliche Aufenthalt

Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzten wird (§ 26 Abs. 1BAO).

Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt (§ 26 Abs 2 BAO, Satz 1).

Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) hat. Bei mehrfachen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält (§ 55 BAO).

Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält (§ 20 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) idF BGBl. I Nr. 9/2010 ab ).

Eine Wohnung im Sinne des § 26 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind. Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge. Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an. Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 Abs. 1 genannten Umständen. Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnungsbedarf benützen zu können. Die polizeiliche Ab- und Anmeldung (§ 1 Abs. 1 Meldegesetz) ist nicht entscheidend. Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit des Betreffenden. Ein Abgabepflichtiger kann daher zwar mehrere Wohnsitze - im gegenständlichen Verfahren hat der Berufungswerber einen Wohnsitz in Salzburg und einen in G. - aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ein "Hauptwohnsitz" in G., ist bei einem dauernden Innehabens einer Wohnung in Salzburg und des gewöhnlichen Aufenthalt in Salzburg, wie sich dies aus der Beweiswürdigung - auf die Ausführungen zu Punkt 3.2 wird verwiesen - den Inhalt der Verwaltungsakten und der aufgenommenen und vorgelegten Beweise ergibt, ausgeschlossen. Daher sind der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz des Berufungswerbers im Jahr 2001 in Salzburg und nicht in G..

Es war daher das Finanzamt S als Wohnsitzfinanzamt für die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2001 des Berufungswerbers örtlich zuständig und damit auch die Außenstelle Salzburg des Unabhängigen Finanzsenates für das Rechtsmittelverfahren.

4.2 Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung

4.2.1 Gründe für die Unzumutbarkeit und Beurteilung der Wohnsitzverlegung nach der Rechtsprechung

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für "Familienheimfahrten" bzw. "doppelte Haushaltsführung", wie z. B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann(vgl. für viele das Erkenntnis vom , 2002/15/0119 sowie vom , 2008/13/0156). Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände, wie auch die Pflege der Mutter, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebte und von seiner nicht berufstätigen Ehefrau betreut wurde (Erkenntnis vom , 88/13/0121), veranlaßt, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres - und damit im gegenständlichen Verfahren für das Streitjahr 2001 - zu beurteilen (Erkenntnis vom , 2005/15/0079).

4.2.1.1 Familienwohnsitz in Salzburg

Familienwohnsitz ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe und vom , 2005/13/0037) jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 102 zu § 16 EStG, 665).

Ausgehend von der Beweiswürdigung - auf die Ausführungen zu Punkt 3.3 wird verwiesen -, hat zwischen dem Berufungswerber und E. als seine Lebenspartnerin im Jahr 2001 eine dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft, sowie eine gemeinsame Haushaltsführung in der von ihm und E. gemeinsam gemieteten Wohnung in Salzburg, bestanden.

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers und E. war ebenfalls in Salzburg und nicht in G., weil es mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar ist, wenn jemand behauptet seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in G. zu haben um dort im Kreise seiner "Ursprungsfamilie" - Vater und Brüder - sowie mit Frau E.. zu leben, wenn er gleichzeitig mit seiner Lebenspartnerin in Salzburg in einer Wohnung gemeinsam lebt (gemeinsam wohnt) und beide Partner eine starke berufliche Bindung zu Salzburg bzw. der näheren Umgebung haben, wie sich dies aus der Beweiswürdigung ergibt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 3.4 verwiesen.

Daran vermögen nach Ansicht des Referenten weder Reisen zu seinem weiteren Wohnsitz in G. um dort das Haus, den Garten und die zugehörigen Liegenschaftsteile gemeinsam zu gestalten und in standzuhalten oder sich dort zu erholen, noch Besuche seines pflegebedürftigen Vaters im Altenwohnheim Ü in den Randzeiten seiner wenigen Dienstreisen nach N um mit ihm Gespräche führen oder mit ihm vereinzelte Ausflüge in die nähere Umgebung zu unternehmen oder im Altenwohnheim Gottesdienste zu feiern, etwas zu ändern.

Der Familienwohnsitz des Berufungswerbers lag somit im Jahr 2001 nicht außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, sondern im Bereich seines Beschäftigungsortes (Salzburg bzw. A), sodass die geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Fahrten nach G., die weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden, gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 nicht abgezogen werden können.

4.2.1.2 Pflegebedürftigkeit des Vaters

Der von der Rechtsprechung (siehe unter anderem und vom , 2006/14/0038) anerkannte Grund für eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung, weil im gemeinsamen Haushalt ein naher Angehöriger - im gegenständlichen Verfahren der Vater des Berufungswerbers - von einer Vertrauensperson betreut wird, liegt ebenfalls nicht vor.

Der Vater des Berufungswerbers (R..) wurde nach einem Unfall (tt.mm.2000) in das Krankenhaus U eingeliefert. Im Anschluss an seinen Krankenhausaufenthalt wurde er im Dezember 2000 im Altenwohnheim IV in Ü (N), welches vom Sozialhilfeverband U geleitet wird, aufgenommen und auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit bis zu seinem Tod im Jahr 2006 in diesem Heim und nicht im Kreise seiner Familie im Haus des Berufungswerbers in G. betreut.

Daran vermögen nach Ansicht des Referenten auch nicht Besuche und Gespräche mit seinem Vater sowie vereinzelte Ausflüge mit seinem Vater in die nähere Umgebung seines weiteren Wohnsitzes in G. oder im Altenwohnheim Gottesdienste mit ihm zu feiern, die unter anderem in den Randzeiten seiner wenigen Dienstreisen nach N stattfinden, etwas zu ändern auch wenn das Verhaltes des Berufungswerbers auf Grund seiner Nahebeziehung zu seinem Vater menschlich verständlich ist.

4.3 Nicht anerkannte Werbungskosten

Von der Abgabenbehörde erster Instanz wurden unter anderem folgende als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen als Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht anerkannt:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für den Haushalt des Steuerpflichtigen und die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Wer typische Aufwendungen des Nahebereiches der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die berufliche Sphäre betreffen (siehe Lenneis, GS-Quantschnigg, 231, 236, Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 24, Baldauf/Jakom, § 20 Tz 18, ; /15/0038).

Der Berufungswerber hat weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die von ihm geltend gemachten Aufwendungen für das Aquarell, die Persönlichkeitsbildung, die Kosten des Rechtsanwaltes für eine Lenkerhebung im Zusammenhang mit seinem vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten PKW sowie der Jahresbeitrag für die Zeitschrift National Geographic seine berufliche Sphäre betreffen, sodass diese Ausgaben unter die Abzugsverbote des § 20 EStG 1988 fallen.

4.4 Wandschrank - Teil des home office des Berufungswerbers

Bei den einzelnen Einkünften dürfen unter anderem die Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig (siehe § 20 Abs. 1 Z 1 lit d, EStG 1988).

Mit Wirksamkeit ab der Veranlagung 1996 wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 der Ziffer 2 die lit d angefügt. Diese Regelung normiert ein Abzugsverbot der Aufwendungen (Ausgaben) für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung. Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn das Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung (oder etwa des Einfamilienhauses) darstellt. Zu den Einrichtungsgegenständen eines Arbeitszimmers zählen Schreibtisch, Bücherregal, Schrankwand, Stühle etc. Nicht zu den Einrichtungsgegenständen zählen Gegenstände, die nach der Verkehrsausfassung nicht der Bewohnbarkeit von Räumen dienen; dazu gehören Arbeitsmittel, wie zum Beispiel ein Computer.

Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d normiert zunächst als Grundregel, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungkosten führen können. Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) für ein häusliches Arbeitszimmer (und dessen Einrichtung) wird durch diese Bestimmung allerdings nicht versagt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Die Abzugsfähigkeit ist dann nicht gegeben, wenn vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird oder wenn die betriebliche/berufliche Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird (siehe Zorn in Hofstätter/Reichl, EStG Kommentar, § 20 Tz 6.1).

Im gegenständlichen Verfahren wird dem Berufungswerber von seinem Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz in Salzburg bzw. A und U zur Verfügung gestellt. Die berufliche Tätigkeit des Berufungswerbers wird fast ausschließlich außerhalb seines in der Wohnung in Salzburg gelegenen home office ausgeübt, sodass die Aufwendungen für den Wandschrank in Höhe von ATS 2.483,33 nicht abzugsfähig sind, weil sie unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 fallen.

5 Rechtsfolgen

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 war abzuweisen, weil

der Familienwohnsitz des Berufungswerbers im Jahr 2001 nicht außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort (Salzburg bzw. A ), sondern im Bereich seiner Beschäftigungsorte (Salzburg bzw. A) in Salzburg lag, sodass die geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung in Salzburg sowie

die Kosten für Fahrten nach G., die weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden,

gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 nicht abgezogen werden können.

Der angefochtene Bescheid war abzuändern, weil die Aufwendungen für den Wandschrank (Absetzung für Abnutzung) nicht abzugsfähig sind, da diese unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 fallen.

Salzburg, am

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 55 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Familienwohnsitz
Mittelpunkt der Lebensinteressen
eheähnliche Gemeinschaft
doppelte Haushaltsführung
Beschäftigungsort
Wandschrank
Arbeitszimmer
Verweise
VwGH, 2001/17/0141
VwGH, 2006/15/0183
VwGH, 90/16/0176
VwGH, 2006/14/0040
siehe Zorn in Hofstätter/Reichl, EStG Kommentar, § 20 Tz 6.1
siehe Lenneis, GS-Quantschnigg, 231, 236, Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 24, Baldauf/Jakom, § 20 Tz 18





siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 102 zu § 16 EStG, 665




Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at