Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes in einer "Verordnungsgemeinde" (Weiden am See - Wien) in den Jahren 2007 und 2008
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Miterledigte GZ: |
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RV/1213-W/09 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/1109-W/08-RS7 | Ist der Ausbildungsort in einer der Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 genannt und wird in dieser Verordnung auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung, dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis führen, dass ungeachtet der Nennung der Gemeinde im Berufungszeitraum eine Erreichbarkeit – nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 – nur mit einer Fahrzeit von über einer Stunde möglich ist. |
Folgerechtssätze | |
RV/1109-W/08-RS1 | wie RV/1239-W/06-RS10 Mit Erkenntnis vom , 2006/15/0114 hat der VwGH Lehre, Verwaltungspraxis und Spruchpraxis des UFS bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes BGBl. Nr. 624/1995 die maßgebende Wegzeit an hand der Fahrzeiten zwischen den zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist, wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist. |
RV/1109-W/08-RS2 | wie RV/0617-G/06-RS1 Bei Ermittlung der für die Anerkennung des Pauschalbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG maßgeblichen Fahrzeit ist auf die örtlichen Verkehrsverbindungen nicht Bedacht zu nehmen. Fahrten im Wohnort oder im Studienort sind daher nicht einzurechnen (). |
RV/1109-W/08-RS3 | wie RV/0160-S/05-RS1 Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs.1 der Verordnung (BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl II 449/2001) ergibt sich, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung zum Wohnort nur dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde beträgt. Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn bei Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel die Fahrzeit von einer Stunde nur auf einer Fahrtstrecke (Hin- oder Rückfahrt) überschritten wird. |
RV/1109-W/08-RS4 | wie RV/0160-S/05-RS2 Da bei der Prüfung, ob die günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort und zurück unter einer Stunde zurücklegen, die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 anzuwenden sind (siehe Verordnung BGBl II 449/2001), gelten daher als Punkte von denen die Berechnung der Fahrzeit zu erfolgen haben, der Bahnhof am Wohnort und der Bahnhof am Ausbildungsort. |
RV/1109-W/08-RS5 | wie RV/1604-W/04-RS1 Da die Verordnung BGBl. 624/1995 i.d.F. BGBl. II 449/2001 hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte (und die Entfernung von Ein- und Ausstiegstellen öffentlicher Verkehrsmittel von diesen) abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. |
RV/1109-W/08-RS6 | wie RV/4223-W/02-RS4 Da die Verordnung BGBl. 624/1995 i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001 hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte (und die Entfernung von Ein- und Ausstieggstellen öffentlicher Verkehrsmittel von diesen) abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat vertreten durch Amtsdirektorin Eva Hoffmann, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2007 und 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008 unter anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988.
Das Finanzamt gewährte im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom den Pauschbetrag nur für ein Monat des Jahres 2007, in welchem sich die Tochter auf einer Sprachreise ihrer Schule in Frankreich befunden hat.
Im Einkommensteuerbescheid für 2008 vom wurde der Pauschbetrag zur Gänze versagt.
"Studienkosten stehen nur dann zu, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt ist und die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als 1 Stunde) nicht zumutbar [ist].
Da die Entfernung Weiden am See - Wien weniger als 80 km beträgt und die Fahrzeit unter einer Stunde liegt, stehen die Studienkosten nicht zu."
Mit beim Finanzamt am eingelangtem Schreiben erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007:
"Die Fahrzeit zum Studienort G.-Straße, 1040 Wien, beträgt mehr als eine Stunde.
Weiden am See - Wien Südbahnhof 51 Minuten.
Von Wien Südbahnhof Linie 18 bis Südtiroler Platz und dann Linie U1 bis Karlsplatz.
Deshalb ersuche ich um Anerkennung der Studienkosten von Jänner bis September."
Auch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 wurde mit Schreiben vom Berufung erhoben:
"Die Fahrzeit zum Studienort Wirtschaftsuniversität Wien, Augasse 2-6, 1040 Wien, beträgt mehr als eine Stunde.
Weiden am See - Wien Südbahnhof 51 Minuten.
Von Wien Südbahnhof bis Augasse ca. 30 min.
Deshalb ersuche ich um Anerkennung der Studienkosten von Jänner bis September."
Mit beim Unabhängigen Finanzsenat am und am eingelangten Berichten legte das Finanzamt die Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Bescheid vom setzte der Unabhängige Finanzsenat die Entscheidung über die Berufung betreffend das Jahr 2007 gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung der beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2006/15/0114 und GZ. 2007/15/0306 schwebenden Verfahren aus, da die Auslegung des Begriffes "Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort" in § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, Gegenstand dieses Verfahrens bilde und daher der Ausgang des beim VwGH anhängigen Verfahrens von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im gegenständlichen Berufungsverfahren sei.
Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2006/15/0114, das Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen Berufungsverfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom beendigt wurde, und das Verfahren zur Zahl 2007/15/0306 für die Lösung der hier maßgebenden Frage keine zusätzlichen Aufschlüsse erwarten lies, wurde das Berufungsverfahren gemäß § 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt. Zwischenzeitig ist auch das Erkenntnis ergangen.
Mit Vorhalt vom übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. eine Ablichtung des Erkenntnisses des , des Artikels von Wanke, UFS und auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36 und eines Auszugs aus dem Kommentar Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 68 ff. und führte aus:
"Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig, ob Ihnen in den Jahren 2007 und 2008 der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass sich der Familienwohnsitz in Weiden am See befindet. Weiden am See ist eine eigene Ortsgemeinde.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004, ist von der Gemeinde Weiden am See die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar.
Sie hätten daher den Nachweis zu erbringen, dass die tägliche Fahrzeit zum und vom Ausbildungsort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel unter Anwendung der Grundsätze des Studienförderungsgesetzes 1992 im Berufungszeitraum mehr als eine Stunde beträgt.
Es kommt somit darauf an, wie lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde abzustellen ist.
Mit Erkenntnis vom , 2006/15/0114 hat der Verwaltungsgerichtshof Lehre, Verwaltungspraxis und Spruchpraxis des UFS bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, BGBl. Nr. 624/1995, die maßgebende Wegzeit an Hand der Fahrzeiten zwischen den zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde zu ermitteln ist, wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist.
Es sind daher nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002 ; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung"; Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 72 ).
Als zentrale Bahnhöfe in Wien sind insbesondere anzusehen: Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord und Wien Südbahnhof (vgl. Wanke a. a. O.), für Buspendler aus dem Burgenland kommt auch Wien Südtiroler Platz in Betracht.
Unstrittig ist, dass die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Weiden am See und Wien Südbahnhof nicht mehr als eine Stunde, nämlich 51 Minuten, beträgt.
In den Berufungszeiträumen 2007 und 2008 kommt es - wie oben ausgeführt - allein auf diese Fahrzeit an. Die Wegzeit zwischen Südbahnhof und der Wirtschaftsuniversität Wien - rund 30 Minuten - ist ebenso wenig wie die Wegzeit zwischen der Wohnung und dem Bahnhof in Weiden am See einzurechnen.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen wären daher Ihre Berufungen voraussichtlich als unbegründet abzuweisen.
Bitte geben Sie innerhalb von vier Wochen bekannt, ob Sie Ihre Berufungen aufrecht erhalten oder ob Sie diese zurückziehen möchten. Aus rechtlichen Gründen ist ein Anbringen wie die Zurücknahme einer Berufung oder eines Vorlageantrages derzeit nur schriftlich, mit Telefax, im Wege von FinanzOnline oder persönlich mittels Niederschrift, nicht aber mit E-Mail, zulässig.
Sofern Sie Ihre Berufungen aufrecht erhalten und eine Entscheidung durch den UFS wünschen, legen Sie bitte - unter Beifügung entsprechender Beweismittel (z. B. Fahrplanausdrucke) - dar, aus welchen Gründen Sie weiterhin der Ansicht sind, die Berufsausbildung sei im Berufungszeitraum im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 und der hierzu ergangenen Verordnung außerhalb des Wohnortes erfolgt."
Eine Äußerung zu diesem Vorhalt erfolgte nicht.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:
"(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001 lautet:
"Zu § 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.
§ 4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab anzuwenden."
§ 26 Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I Nr. 46/2007 lautet:
"Allgemeine Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.
(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für
1. Vollwaisen,
2. verheiratete Studierende,
3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und
4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.
(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können."
Zur Sach- und Rechtslage ist auf den Vorhalt vom zu verweisen.
Nach den vom Unabhängigen Finanzsenat getroffenen und vom Bw. nicht bestrittenen Feststellungen, befindet sich der Familienwohnsitz in Weiden am See, einer eigenen Ortsgemeinde, und kann der Weg zum und vom weniger als 80 km vom Wohnort entfernten Ausbildungsort Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 im Berufungszeitraum in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden. Diese Verkehrsmittel verkehren im Sinne des Erkenntnisses während des Tages.
Weiden am See wird in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004, als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist.
Ist der Ausbildungsort in einer der Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 genannt und wird in dieser Verordnung auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung, dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis führen, dass ungeachtet der Nennung der Gemeinde im Berufungszeitraum eine Erreichbarkeit - nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - nur mit einer Fahrzeit von über einer Stunde möglich ist (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 70).
Dieser Nachweis wurde vom Bw. nicht erbracht.
Es zeigen auch die Fahrpläne für den Berufungszeitraum, dass die maßgebliche Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar vor Ergehen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, judiziert, dass die Berechnung der Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte unter Berücksichtigung von Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw nach Beendigung des Unterrichts zu erfolgen habe (; ; ; ; ).
Diese Judikatur ist jedoch im Geltungsbereich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, überholt.
Mit Erkenntnis vom , 2006/15/0114 hat der Verwaltungsgerichtshof Lehre, Verwaltungspraxis und Spruchpraxis des UFS bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, BGBl. Nr. 624/1995, die maßgebende Wegzeit an Hand der Fahrzeiten zwischen den zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist, wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist.
Es sind daher nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz. 883 LStR 2002; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung"; Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 72m. w. N.).
Da die Verordnung - ebenso wie das StudienförderungsG 1992 - auf den Wohnort bzw den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen ("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle sein, in Wien sind das die großen Bahnhöfe wie Südbahnhof, Westbahnhof, Franz-Josefs-Bahnhof (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 72m. w. N.) oder - für Buspendler aus dem Burgenland - auch die Bushaltestelle Südtiroler Platz (vgl. etwa ). Die tatsächliche Ein- oder Ausstiegsstelle ist nicht maßgebend.
Wird die Fahrzeit nur in einer Richtung überschritten (zB 45 min. für die Hinfahrt, 75 min. für die Rückfahrt), liegt keine Überschreitung des Einzugsbereiches vor, da die Fahrzeit in beiden Richtungen mehr als eine Stunde betragen muss (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, § 34 Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung). Es muss sich allerdings um eine geringfügige Überschreitung handeln (vgl. -I/02, meist geht es um einige Minuten, vgl. ); bei einer Fahrzeit von mehr als zwei Stunden in eine Richtung liegt ein Nahebereich nicht mehr vor ().
Aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass für die Hin- und Rückfahrt am Morgen von der Wohnsitzgemeinde zur Ausbildungsgemeinde und zurück - ermittelt nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - zahlreiche öffentliche Verkehrsmittel mit einer Fahr- bzw. Wegzeit von nicht mehr als eine Stunde zur Verfügung stehen:
Winterfahrplan 2005/2006:
Sämtliche fünf Bahn- bzw. Bus-/Bahnverbindungen an Schultagen von Weiden am See (Raika bzw. Feuerwehr) mit einer Ankunftszeit in Wien (Südbahnhof) zwischen 6:41 Uhr und 8:37 Uhr weisen eine Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde auf (zwischen 51 und 60 Minuten).
Für die Rückfahrt standen mit Abfahrtszeiten (Wien Südbahnhof) zwischen 12:43 Uhr und 19:43 Uhr zwölf regelmäßig an Schultagen verkehrende Bahn- bzw. Bus-/Bahnverbindungen nach Weiden am See zur Verfügung, davon zehn mit Fahrzeiten zwischen 46 Minuten und einer Stunde, und zwei mit Fahrzeiten von 1 Stunde 11 Minuten bzw. 1 Stunde 16 Minuten.
Sommerfahrplan 2006:
Sämtliche fünf Bahn- bzw. Bus-/Bahnverbindungen an Schultagen von Weiden am See (Raika bzw. Feuerwehr) mit einer Ankunftszeit in Wien (Südbahnhof) zwischen 6:41 Uhr und 8:37 Uhr weisen eine Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde auf (zwischen 51 und 60 Minuten).
Für die Rückfahrt standen mit Abfahrtszeiten (Wien Südbahnhof) zwischen 12:43 Uhr und 19:43 Uhr achtzehn regelmäßig an Schultagen verkehrende Bahn- bzw. Bus-/Bahnverbindungen nach Weiden am See zur Verfügung, davon dreizehn mit Fahrzeiten zwischen 46 Minuten und einer Stunde, die restlichen mit Fahrzeiten zwischen 1 Stunde 9 Minuten und 1 Stunde 20 Minuten.
Winterfahrplan 2006/2007:
Sämtliche fünf Bahn- bzw. Bus-/Bahnverbindungen an Schultagen von Weiden am See (Raika bzw. Feuerwehr) mit einer Ankunftszeit in Wien (Südbahnhof) zwischen 6:41 Uhr und 8:37 Uhr weisen eine Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde auf (zwischen 51 und 60 Minuten).
Für die Rückfahrt standen mit Abfahrtszeiten (Wien Südbahnhof) zwischen 12:43 Uhr und 19:43 Uhr achtzehn regelmäßig an Schultagen verkehrende Bahn- bzw. Bus-/Bahnverbindungen nach Weiden am See zur Verfügung, davon vierzehn mit Fahrzeiten zwischen 46 Minuten und einer Stunde, die restlichen mit Fahrzeiten zwischen 1 Stunde 9 Minuten und 1 Stunde 20 Minuten.
Sommerfahrplan 2007:
Sämtliche fünf Bahn- bzw. Bus-/Bahnverbindungen an Schultagen von Weiden am See (Raika bzw. Feuerwehr) mit einer Ankunftszeit in Wien (Südbahnhof) zwischen 6:41 Uhr und 8:37 Uhr weisen eine Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde auf (zwischen 51 und 60 Minuten).
Für die Rückfahrt standen mit Abfahrtszeiten (Wien Südbahnhof) zwischen 12:43 Uhr und 20:43 Uhr achtzehn regelmäßig an Schultagen verkehrende Bahn- bzw. Bus-/Bahnverbindungen nach Weiden am See zur Verfügung, davon vierzehn mit Fahrzeiten zwischen 46 Minuten und einer Stunde, die restlichen mit Fahrzeiten zwischen 1 Stunde 9 Minuten und 1 Stunde 20 Minuten.
Winterfahrplan 2007/2008:
Sämtliche vier Bahn- bzw. Bus-/Bahnverbindungen an Schultagen von Weiden am See (Raika bzw. Feuerwehr) mit einer Ankunftszeit in Wien (Südbahnhof) zwischen 6:40 Uhr und 8:37 Uhr weisen eine Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde auf (zwischen 51 und 55 Minuten).
Für die Rückfahrt standen mit Abfahrtszeiten (Wien Südbahnhof) zwischen 12:43 Uhr und 20:46 Uhr fünfzehn regelmäßig an Schultagen verkehrende Bahn- bzw. Bus-/Bahnverbindungen nach Weiden am See zur Verfügung, davon dreizehn mit Fahrzeiten zwischen 46 Minuten und einer Stunde, die restlichen beiden mit Fahrzeiten von 1 Stunde 11 Minuten bzw. 1 Stunde 26 Minuten.
Auch nach dem Vorhalt durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden keine Nachweise darüber, dass im Berufungszeitraum nur Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde bestanden haben, vorgelegt.
Dass die Strecke Weiden am See - Wien Südbahnhof in nicht mehr als einer Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen ist, hat der Bw. in seinen Berufungen selbst eingeräumt.
Die darüber hinausgehenden Wegzeiten sind nach der für den Berufungszeitraum maßgebenden Rechtslage nicht beachtlich.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass während des gesamten Berufungszeitraumes - im Sinne des Erkenntnisses während des Tages verwendbare - Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde zwischen Weiden am See und Wien bzw. zwischen Wien und Weiden am See bestanden haben.
Der Bw. hat den Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenats unbeantwortet gelassen und daher keine Umstände vorgetragen, die eine anders lautende Entscheidung nach sich ziehen könnten.
Es waren daher die Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Bemerkt wird, dass die Gewährung des Pauschbetrages für ein Monat während des Sprachaufenthalts in Frankreich zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens nicht strittig ist.
Sprachaufenthalte im Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen (siehe dazu Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 66) den Pauschbetrag vermitteln. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz geht mangels gegenteiligen Vorbringens durch die Parteien davon aus, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall hinsichtlich des Sprachaufenthalts in Frankreich im Jahr 2007 gegeben waren und sieht keine Veranlassung für eine amtswegige Prüfung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 § 26 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at