OGH vom 23.02.2011, 1Ob35/11w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ingrid L*****, vertreten durch Richard L*****, wegen Ablehnung über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , GZ 8 Nc 14/10v 5, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das Landesgericht Innsbruck wies mit Beschluss vom den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Ein Senat des Oberlandesgerichts Innsbruck bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom , der am zugestellt wurde. Die Antragstellerin lehnte mit dem am zur Post gegebenen Schriftsatz, mit dem sie unaufgefordert ihre Eingabe mit Telefax vom verbesserte, die Mitglieder dieses Senats ab.
Das Oberlandesgericht Innsbruck wies den Ablehnungsantrag als unzulässig zurück. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die Bewilligung der Verfahrenshilfe bestehe kein rechtliches Interesse mehr auf Ablehnung.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.
Der Ablehnungsantrag erfolgt in einem Verfahren über die Verfahrenshilfe, das bereits mit der Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Innsbruck vom rechtskräftig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO) beendet worden war. Damit ist der Ablehnungsantrag unzulässig, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung der Hauptsache haben könnte und die Antragstellerin nicht beschwert ist (1 Ob 183/10h mwN).
Fundstelle(n):
OAAAD-00556