Dispositionsfähigkeit zeigt sich in einem tatsächlichen Handeln
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FSRV/0067-L/04-RS1 | Ein Unfall kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn er die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließt, dh. wenn der Verunfallte außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen. In einem tatsächlichen Handeln (hier in Form diverser, bei der Behörde eingebrachter Schriftsätze) zeigt sich jedoch Dispositionsfähigkeit. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, Dr. Isolde Zellinger, in der Finanzstrafsache gegen Mag. FH, L, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom , SN 2003/00547-001, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanzgegen den Bf ein Finanzstrafverfahren wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen eingeleitet. Im Zuge einer Hausdurchsuchung sei festgestellt worden, dass der Bf Umsätze und Gewinne in noch zu bestimmender Höhe nicht erklärt habe. Insbesondere seien Kalenderaufzeichnungen vorgefunden worden, bei deren Hochrechnung auf ein ganzes Jahr erhebliche Abweichungen zu den erklärten Umsätzen zu Tage getreten seien.
Dagegen hat der Bf am ein Schreiben, welches er mit Rechtfertigung/Beschwerde bezeichnet hat, eingebracht, in dem er vorweg mitteilt, dass er seit nach einem Unfall im Krankenhaus liege und seine körperliche Mobilität erst Mitte Jänner 2004 wieder hergestellt sein werde. Im Übrigen enthält das Schreiben inhaltlich eine Rechtfertigung dahin gehend, dass die Berechnungsgrundlagen aus dem Abgabenverfahren unrichtig seien und hinsichtlich Umsätze und Einnahmen mit dem Prüfer noch Einigung zu erzielen sei. Er ersuche daher das Ergebnis des Abgabenverfahrens abzuwarten, wonach er sich noch einmal gesondert rechtfertigen werde. Außerdem hat der Bf um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
In der Folge hat die Finanzstrafbehörde dem Bf aufgetragen, die inhaltlichen Mängel dieser Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid innerhalb einer Frist bis zum zu beheben.
Daraufhin hat der Bf am per Fax mitgeteilt, dass er derzeit nicht in der Lage sei, aufgrund der verwehrten Akteneinsicht und Beschlagnahme seiner Akten, seine Verteidigung in abgabenrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Dingen wahrzunehmen. Außerdem sei er wegen seines Unfalles nicht gehfähig und daher zusätzlich in seiner Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt. Die entsprechenden Erklärungen und die Begründung könnten daher erst nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgereicht werden. Der Bf ersucht daher um Verlängerung der Stellungnahmefrist (zur Rechtfertigung) und teilt im übrigen mit, dass seine Eingabe vom nicht als Berufung (gemeint ist: Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid) zu betrachten sei.
Aufgrund dieser Eingabe hat die Finanzstrafbehörde die Beschwerde als zurückgenommen erklärt.
Am hat der Bf allerdings einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, weil er durch seinen Unfall gehindert gewesen sei, die Vorhalte und die Rechtslage ausreichend zu prüfen und zu bearbeiten. Der Liegegips sei ihm erst am abgenommen worden und er sei weiterhin sehr beeinträchtigt. Gleichzeitig hat der Bf eine ausreichend begründete Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid nachgereicht.
Mit Bescheid vom hat die Finanzstrafbehörde den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet abgewiesen, weil ein Unfall nur dann zu einer Wiedereinsetzung führen könne, wenn er zu einem Zustand der Dispositionsunfähigkeit geführt habe. Aus den Eingaben des Beschuldigten sei jedoch ersichtlich gewesen, dass eine solche Dispositionsunfähigkeit nicht vorgelegen sei. Dem Beschuldigten seien die von ihm zu veranlassenden Verfahrensschritte bewusst gewesen. Er habe zeitgerecht Beschwerde erhoben, welche er jedoch ausdrücklich später zurückgenommen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei erwiesen, dass der Bf während der Beschwerdefrist durch einen Unfall verhindert gewesen sei, die Frist zu nutzen. Zweitens sei ihm die Akteneinsicht gemäß § 79 FinStrG verwehrt worden und seien seine eigenen Akten beschlagnahmt gewesen, sodass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Verteidigung vollständig wahrzunehmen. Sein Schreiben vom sei nur als Information über die Handlungsunfähigkeit und nicht als Beschwerde gedacht gewesen. Das Schreiben sei von seiner Frau nach seinen Anweisungen vom Krankenhausbett aus geschrieben worden. Die erforderlichen Maßnahmen wie Aktenstudium, Schreibtischarbeit und Besprechungen mit dem Steuerberater seien unmöglich gewesen, sodass dem Bf unverständlich sei, wie bei Kenntnis seiner Verletzung von einer Dispositionsfähigkeit ausgegangen werden könne.
In Ergänzung zu dieser Beschwerde hat der Bf am zu dem von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund der Dispositionsunfähigkeit noch einmal Stellung genommen. In seinem Fall sei nicht bloß eine Bettlägrigkeit im allgemeinen Sinn vorgelegen, sondern sei es ihm in keiner Weise möglich gewesen entsprechende Schritte zu unternehmen, Akten zur Hand zu nehmen oder Beratung in Anspruch zu nehmen. Aus seinen Eingaben, welche er mit seinen unqualifizierten Kenntnissen von seiner Lebensgefährtin habe schreiben lassen, könne nicht auf seine Dispositionsfähigkeit geschlossen werden. Die Mangelhaftigkeit seiner Eingabe sei ja geradezu der Beweis seiner damaligen Hilflosigkeit. Bei der Aussage "im übrigen teile ich mit, dass diese Eingabe nicht als Berufung zu betrachten ist", sei gemeint gewesen, dass es sich bei dem Schreiben um, keine detailliert begründete Berufung handle und die detaillierten Berufungsgründe nachgereicht würden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag des Beschuldigten eines Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden (Abs. 2).
Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (Abs. 3).
Der Bf gründet seinen Wiedereinsetzungsantrag auf einen Unfall, bei welchem er sich eine Luxationsfraktur des linken Beines zugezogen hat, welche mehrmals operiert werden musste, sodass der Bf nachgewiesenermaßen von bis nicht gehfähig gewesen ist. Der Bf macht somit Dispositionsunfähigkeit während der Berufungsfrist als Wiedereinsetzungsgrund geltend.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Krankheit (Unfall) einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn sie so plötzlich und schwer auftritt, dass die Partei nicht mehr in der Lage ist, nach der Sachlage gebotene Maßnahmen zu treffen. Die Partei muss durch die Krankheit (Unfall) in ihrer Handlungsfähigkeit in einem Ausmaß behindert sein, das es ihr unmöglich macht, sich mit ihren Angelegenheiten zu befassen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt jedoch nur dann in Frage, wenn durch den Unfall die Dispositionsfähigkeit des Bf völlig ausgeschlossen war, wenn also zufolge des Unfalles nicht einmal für eine Stellvertretung vorgesorgt werden konnte.
Der während der Berufungsfrist eingetretene Unfall mit seinen schweren Folgen wird nicht angezweifelt. Allerdings hat die Finanzstrafbehörde aufgrund der Eingaben des Bf vom und vom geschlossen, dass trotz der eingeschränkten Bewegungsfähigkeit des Bf dennoch keine völlige Dispositionsunfähigkeit vorgelegen sei.
Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außer Stande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen.
In diesem Sinn war der Bf jedoch nach dem festgestellten Sachverhalt nicht völlig dispositionsunfähig, was daraus geschlossen werden kann, dass er zunächst fristgerecht ein (wenn auch mangelhaftes) Rechtsmittel gegen den Einleitungsbescheid eingebracht hat bzw. einbringen hat lassen und damit verbunden einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für diese Beschwerde gestellt hat. Es war dem Bf durch seinen Zustand somit offenbar nicht gänzlich verwehrt, den Bescheidinhalt zu erfassen und auch dementsprechend zu handeln.
Gleiches gilt hinsichtlich des Mängelbehebungsauftrages vom . Der Bf ist unter Einhaltung der gesetzten Frist der Behörde gegenüber tätig geworden, wobei der Inhalt des Schreibens vom nach Ansicht des UFS nur so interpretiert werden kann, dass sich der Bf offenbar nicht beschwert erachtet hat, dass ein Finanzstrafverfahren überhaupt eingeleitet wurde, sondern dass er lediglich eine Fristerstreckung für die Rechtfertigung (der Bf bezieht sich hiefür ausdrücklich auf den § 118 FinStrG) erreichen wollte, weil er sich aufgrund seiner eingeschränkten Beweglichkeit nicht ausreichend zu dem grundsätzlich zu Recht bestehenden Verdacht äußern könne. Der Bf hat ja auch in seiner Beschwerde lediglich dargelegt, dass er sich mit dem Prüfer hinsichtlich Umsätze und Einnahmen (offenbar der Höhe nach) noch einigen müsse, er hat jedoch nicht behauptet, der Verdacht der Finanzstrafbehörde bestehe dem Grunde nach zu Unrecht.
Wenn der Bf nunmehr in seinem ergänzenden Schreiben vom erstmals, nach Rücksprache mit dem entscheidenden Mitglied des UFS, behauptet, er habe niemals die Beschwerde zurückziehen wollen, sondern lediglich auf die beabsichtigte Nachreichung detaillierter Berufungsgründe hingewiesen, so handelt es sich dabei offensichtlich um eine zweckdienliche Schutzbehauptung. Das Vorbringen ist nämlich unglaubwürdig, weil es nicht mit dem eindeutigen Inhalt der Eingabe des Bf in Einklang zu bringen ist und weil es dem Beschwerdevorbringen, wonach sein Schreiben vom nicht als Berufung zu betrachten gewesen sei, widerspricht.
Sollte der Bf später zu der Einsicht gelangt sein, dass die Zurückziehung seines Rechtsmittels nicht angebracht war, ist entgegenzuhalten, dass sich Dispositionsfähigkeit auch in rechtlich verfehlten Schritten zeigt. Sinngemäß kann in diesem Zusammenhang auch auf die folgende Entscheidung hingewiesen werden: Keinen Wiedereinsetzungsgrund stellt insbesondere der Irrtum hinsichtlich der Motive eines Rechtsmittelverzichtes (VwSlg NF 4893/A) dar.
Ebenso wenig kann in einer mangelnden Rechtskenntnis oder in einem Rechtsirrtum in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein unabwendbarer Umstand erblickt werden.
Die Ansicht der Finanzstrafbehörde wird insbesondere auch durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/13/0004, welches zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist, unterstützt und welches in sinngemäßer Anwendung auf den gegenständlichen Fall ebenfalls zu folgendem Ergebnis führt:
Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen.
Nach (nunmehriger) Meinung des Bf, wurde gegen ihn zu Unrecht ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Deshalb wäre eine Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid geboten gewesen. Es stellt sich somit die Frage, ob der Bf aufgrund seines Unfalles im fraglichen Zeitraum diese Einsicht gewinnen und in die Tat umsetzen konnte.
Im gegebenen Fall hat die Finanzstrafbehörde an der Handlungsfähigkeit des Bf zu Recht keinen Zweifel gehegt, da der Bf innerhalb der Beschwerdefrist tatsächlich gehandelt hat. Er hat nämlich rechtzeitig Beschwerde gegen die Einleitung des Strafverfahrens erhoben und außerdem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, woraus sich gerade die Dispositionsfähigkeit im oben definierten Sinn zeigt. Aus dem Schreiben vom ergibt sich, dass der Bf alle relevanten Umstände (Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Beschwerdemöglichkeit, Frist) erkannt hat und in der Lage war, an die Behörde heranzutreten. In diesem Zusammenhang ist es ohne Belang, dass dieses Schreiben von der Lebensgefährtin jedoch unter Anleitung des Bf verfasst worden ist. In jedem Fall konnte der Bf - wenn auch durch Unterstützung dritter Personen - seinen Willen der Finanzstrafbehörde gegenüber kundtun.
Damit ist die Finanzstrafbehörde aber zu Recht von der Dispositionsfähigkeit des Bf ausgegangen und hat sie auch den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen, weil der vom Bf behauptete Wiedereinsetzungsgrund nicht vorgelegen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 167 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Wiedereinsetzung Unfall Dispositionsunfähigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at