Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.05.2009, RV/1192-W/06

Bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gemäß § 14 TP1 Abs1 Z 1 GebG sowie der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG, weil diese Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Gebühr gemäß § 14 TP1 Abs.1 Z 1 GebG und Erhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Befund gemäß § 34 Abs.1 GebG der Bezirkshauptmannschaft W. vom 1 .Februar 2005 wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien angezeigt, dass die Berufungswerberin,(Bw), ihrer Verpflichtung gemäß § 14 TP1 Abs.1 Z 1 GebG zur Vergebührung von zehn am 9 .Dezember 2004 beglaubigten Abschriften ihrer Konzessionsurkunde für das Gewerbe "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr", zu Zahl: xxx, nicht nachgekommen ist.

In der Folge wurde der Bw. vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit Bescheid vom 15 .Februar 2006 die feste Gebühr gemäß § 14 TP1 Abs.1 Z 1 GebG im Betrage von € 130 vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von € 65 vorgeschrieben.

Dagegen erhob die Bw. fristgerecht Berufung mit nachstehender Begründung:

Wir erachten die Grundlage des Bescheides (das zitierte Güterbeförderungsgesetz) in diesen Punkt als unangemessen gegen jene Fahrzeuge/Unternehmen, die bis zur Änderung in 2001 den Gesetzen entsprachen.Unsere Fahrzeuge entsprachen den Ausübungsbestimmungen (Lkw-Tafel-Verordnung / Gebühr wurde entrichtet) gemäß § 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBI.Nr. 63/1952, wieder verlautbart durch das Bundesgesetz vom , BGBI.Nr. 593.Der dem Bescheid nun zugrunde gelegte § 6 Abs. 2 entspricht dem Sinn des ehem. § 1.Der Sinn - die leichte Kontrolle der Ausübungsberechtigung - war sogar nach den alten Bestimmungen leichter möglich, wie nach den neuen.Darüber hinaus ist nach den neuen § 6 Abs. 1 (Eintragung der Verwendungsbestimmung in den Zulassungsschein) eine ausreichende (sinngemäße) Kontrolle möglich.

Wir betrachten es auch als willkürlich, dass wir gezwungen wurden von der BH die entsprechenden Konzessionsabschriften zu nehmen.Lediglich im § 3 ist mit dem Wort "Behörde" eine genannt die im § 20 dargestellt sein sollte. Im § 20 ist aber keine der aufgelisteten Behörden für Ausstellungen von beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunde als zuständig angeführt. Lediglich die Ausstellung der Konzession selbst mit der -genehmigten LKW Anzahl ist dort geregelt. Sinngemäß müsste somit die Behörde die entsprechenden Anzahlen von "echten" Konzessionsurkunden ausstellen und nicht Abschriften, denn diese Aufgabe wird, w.o. dargestellt, keiner Behörde definitiv zugeordnet.Bei Einhaltung dieser Abschriften-Regelung kann die Behörde auch nur einmal und/oder im maximalen Umfang der Konzession beglaubigte Abschriften ausstellen. Hier wird keine Rücksicht darauf genommen, dass auch Kopien unleserlich werden, in Verlust geraten oder was auch immer. Es ist nicht geregelt ob eine Abschrift der Abschrift ausgestellt werden darf. Das führt am Sinn Sache vorbei.Sollte sich herausstellen, dass die Behörde schon derartige Kopien der Kopien ausgestellt hat, so wäre das gegen das Gesetz.Hier gibt es durch die amtliche Wahrnehmungspflicht Handlungsbedarf.

Die jetzt verrechneten Kosten sind zu hoch. Auch wenn sich dabei auf Gebührenverordnungen berufen wird, können diese dann im Gesamten nicht um 419% höher sein, wie die Tarife bei einem öffentlichen, staatlich vereidigten Notar. Siehe beigelegte Kopie Schreiben und Rechnung der Notare Dr. M/K.

lm Übrigen wurde uns mit dem Kostenbescheid vom für die Ausstellung der 10 beglaubigten Abschriften gemäß § 6 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 der Betrag in einer anderen Höhe vorgeschrieben.Der Kostenbescheid lautete: Dabei sind Kosten entstanden, die von ihnen zu tragen sind - Verwaltungsabgabe € 32,00.Wir sind davon ausgegangen, dass damit die Sache erledigt ist, zumal in der Begründung angeführt war: Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Wir sind der Meinung, dass es darüber hinaus nichts mehr geben kann.

Den Hinweis, dass damit das Finanzamt noch beschäftigt wird, haben wir als eine amts-interne Maßnahme verstanden, die für uns nicht relevant war, da ja im Bescheid selbst eine Summe von € 32,00 und nicht mehr vorgeschrieben war.

Die Begründung des Gebührenbescheides vom (nicht vorschriftsmäßig entrichtet) sehen wir auch nicht zutreffend, als uns diese Summe (siehe Kostenbescheid v. ) nicht vorgeschrieben wurde. Es wurden € 32,00 vorgeschrieben, die auch entrichtet wurden.

In weiterer Folge trifft das auch auf die Gebührenerhöhung zu.

Die Begründung der Gebührenerhöhung sehen wir ebenfalls als nicht zutreffend, zumal uns die der Gebührenerhöhung zu Grunde liegende Summe/Gebühr ja erst im gleichen Gebühren-Bescheid vorgeschrieben wurde.

Wir stellen den Antrag den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung außer Kraft zu setzen, aufzuheben.

Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren wurde von der o.a. Bezirkshauptmannschaft, Fachgebiet Gewerberecht, das an die Bw. gerichtete Schreiben vom 9 .Dezember 2004 zur o.a. Geschäftszahl mit nachstehenden Inhalt übermittelt

Sehr geehrte Damen und Herren

In der Beilage werden das Originalkonzessionsdekret sowie zehn beglaubigte Abschriften übermittelt.

Wir ersuchen Sie, die Gebühren für die Ausstellung dieser Abschriften in Höhe von € 162,00 (€ 13,00 feste Gebühr gemäß § 14 TP 1(1) 1 Gebührengesetz 1957 und € 3,20 Verwaltungsabgabe gemäß Allgemeiner Teil 6 der Bundesverwaltungs-Abgabenverordnung 1983 pro Abschrift) innerhalb von 14 Tagen mittels beliegenden Zahlscheines zur Einzahlung zu bringen.

Dieses Schreiben ist der Bw. samt den elf, darin angeführten, Beilagen sowie dem beigelegten Erlagschein am 13 .Dezember 2004 nachweislich durch Hinterlegung mit RSB zugestellt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom 11 .Mai 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und als Begründung dazu im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund der Ausstellung und Beglaubigung von zehn amtlichen Abschriften der in Rede stehenden Konzessionsurkunde für die Bw.die Gebührenschuld gemäß § 14 TP 1 Abs.1 Z 1 GebG in Verbindung mit § 11 Abs.5 GebG entstanden wäre. Da eine vorschriftsmäßige Entrichtung dieser Gebühr bei der genannten Behörde nicht erfolgt wäre, wäre mit Bescheid gemäß § 203 BAO die Gebührenschuld und gleichzeitig eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG festzusetzen gewesen.

Dagegen stellte die Bw. fristgerecht den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an den UFS, als Abgabenbehörde zweiter Instanz, und führte darin an, dass die in der Berufungsvorentscheidung aufgestellte Behauptung die vorgeschriebene Gebühr wäre nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden, unrichtig wäre, da sie die vorgeschriebene Gebühr von € 32 innerhalb der, im Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom , vorgegebenen Zahlungsfrist entrichtet hatte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die auf den gegenständlichen Fall bezogenen wesentlichen gebührenrechtlichen Bestimmungen lauten in der verfahrensrelevanten Fassung wie folgt:

Gemäß § 14 TP1 Abs.1 Z 1 Gebührengesetz 1957, (GebG), unterliegen amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen eine feste Gebühr von 13,00 Euro.

Gemäß § 11 Abs.1 Z 5 GebG entsteh die Gebührenschuld bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.

Gemäß § 13 Abs.1 Z 2 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige verpflichtet, für den oder in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt.

Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Veraltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs.2 und Abs.3 BAO sinngemäß. (§ 3 Abs.2 Z 1 GebG)

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs.1 GebG)

Gemäß § 203 Bundesabgabenordnung, (BAO), ist bei Abgaben die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Als Abschrift ist jede Reproduktion (Kopie) einer Schrift zu verstehen, ohne Rücksicht darauf auf welche Weise diese hergestellt wurde. Eine Abschrift stellt nach dem Gesetz eine selbstständige Schrift dar,deren gebührenrechtliches Schicksal nicht davon abhängt ob für die Urschrift eine Stempelgebühr entrichtet worden ist.

Amtliche Abschriften nach § 14 TP1 Z 1 GebG müssen nicht nur von Behörden beglaubigt, d.h. von einem Behördenorgan unterzeichnet, sondern auch von einem solchen ausgestellt sein.

Abschriften sind gebührenrechtlich besonders geregelte Zeugnisse. Daher entsteht bei Abschriften die Gebührenschuld in dem in Z 5 des § 11 GebG festgelegten Zeitpunkt .Somit entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr mit der Unterzeichnung dieser Schriften.

Nach § 3 Abs.2 Z 1 GebG gilt der § 203 sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mittels Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose Zahlungsformen zu entrichten sind. (Ritz,Bundesabgabenordnung,Kommentar,3;überarbeitete Auflage, Rz 5 zu § 103)

Dem letzten Satz des § 3 Abs.2 Z 1 GebG ist zu entnehmen, dass die festen Gebühren (zunächst) durch den Gebührenschuldner mittels der angeführten Entrichtungsarten zu entrichten sind, und die Abgabenbehörde einen Abgabenbescheid gemäß § 203 BAO erst dann zu erlassen hat, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte.

Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs.2 GebG bezahlt wurde. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Rechts- und Stempelgebühren, § 3 Rz 4)

Im vorliegenden Fall stellte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung per damaliger Adresse 1090 Wien, Alserbachstraße 91, am 12 .Dezember 1989, als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, der Bw. ein Konzessionsdekret für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit zehn Kraftfahrzeugen aus.

Mit der Ausstellung und Beglaubigung der streitverfangenen zehn Abschriften am 9 .Dezember 2004 erfüllte diese Behörde ihren ,in § 3 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 geregelten, gesetzlichen Auftrag, wonach die Behörde, welche die Konzession ausgestellt hat, so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde auszustellen hat, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang erfasst sind.

Im Lichte der §§§ 14 TP 1 Abs.1 Z 1, 11Abs.1 Z 5, 13 Abs.1 Z 2 GebG ist somit im Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Abschriften durch diese Behörde (9 .Dezember 2004) für die Bw. die Gebührenschuld im Betrage von € 130 entstanden; und zwar unbeschadet dessen, dass die Bw.- laut Berufungsschrift- die Handhabung der einschlägigen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetztes 1995 nicht für sinnvoll erachtet, und unbeschadet dessen, dass laut dem Tarif für öffentliche Notare für die Anfertigung vidimierter Abschriften im Sinne des § 77 Notariatsordnung weitaus geringere Kosten aufzuwenden sind.

Der Bw. wurde von der Behörde, bei welcher die gebührenpflichtigen Abschriften angefallen sind, im Sinne des § 3 Abs.2 Z 1 GebG mit o.a. Schreiben vom 9 .Dezember 2004 mitgeteilt, dass gemäß § 14 TP 1 Abs.1 GebG eine Gebühr von € 130 angefallen ist und sie wurde in diesem Schreiben zur Entrichtung dieserGebühr, mittels dem, diesem Schreiben beigelegten, Erlagschein, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen aufgefordert. Ebenso wurde sie darin zur Entrichtung von insgesamt € 32 an Verwaltungsabgaben innerhalb der gesetzten Frist aufgefordert.

Aus dem Inhalt dieses Schreibens, kann kein anderes fristauslösendes Ereignis, als die Zustellung dieses Schreibens, verbunden mit der Zustellung der in diesem Schreiben angeführten Beilagen samt Erlagschein, ausgemacht werden.

Dieses Schreiben samt der darin angeführten Beilagen plus Erlagschein ist der Bw. nachweislich am 13 .Dezember 2006 durch Hinterlegung mit RSB zugestellt worden.

Dadurch, dass die Gebühr von € 130 weder im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (9 .Dezember 2004) noch innerhalb der gewährten Zahlungsfrist mittels Erlagschein der genannten Bezirkshauptmannschaft bezahlt wurde, gilt diese als nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Daher war diese Gebühr von der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 203 BAO bescheidmäßig festzusetzen.

Gleichzeitig war in Folge der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG im Betrage von € 65 vorzuschreiben.

Die nachträgliche Entrichtung der Verwaltungsabgabe im Betrage von € 32,innerhalb in der im Zahlungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 1 .Februar 2005 genannten Frist, vermag nichts daran zu ändern, dass die für die Bw. entstandene Gebührenschuld von € 130 nicht vorschriftgemäß entrichtet wurde und durfte die Abgabenbehörde erster Instanz an der Geltendmachung der Gebührenschuld gemäß § 203 BAO nicht hindern.

Aus den aufgezeigten Gründen war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 1 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gebühr
Abschrift
Zeugnisse
Gebührenschuld
nicht vorschriftsmäßig entrichtet
Gebührenerhöhung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at