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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 25.07.2007, ZRV/0139-Z2L/04

Beschaffenheitsvermutung bei Verzicht der Zollbehörde auf Überprüfung der Warennummer einer anlässlich der Einfuhr nicht beschauten Ware

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
ZRV/0139-Z2L/04-RS1
wie ZRV/0134-Z2L/04-RS1
Hat keine Beschau der Einfuhrware stattgefunden, kommt dem Wirtschaftsbeteiligten die sog. Beschaffenheitsvermutung zugute, nach der die Angaben in der Zollanmeldung dann allein für die weitere Zollbehandlung maßgeblich sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere Feststellungen widerlegen, wobei das Zollamt hierbei die Beweislast trifft.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch SIEMER-SIEGL-FÜREDER & PARTNER, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Dominikanerbastei 10, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom , Zl. 600/01926/03/2003, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom , Zl. 600/01926/03/2003, wird dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , Zahl 600/01926/01/2003 ersatzlos aufgehoben wird.

Entscheidungsgründe

Mit Prüfungsauftrag des Hauptzollamtes Klagenfurt vom wurde bei der gegenständlichen Bf. (Zustelladresse Fa. St., XXXXK) eine Prüfung bezüglich der Einfuhr von Waren, welche Antidumpingzöllen unterliegen könnten, durchgeführt. Dabei stellte die prüfende Stelle des Hauptzollamtes Salzburg (Außen- und Betriebsprüfung/ZOLL) u.a. fest, dass unter der Anmeldungsnummer WENr. 390/000/902897/01/0 die Bf. als Warenempfängerin als "Kupplungsrohre" bezeichnete Waren mit Ursprung Rumänien importierte und diese Rohre in die Warennummer 7304 2911 00 - Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren und Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art - anlässlich der Abfertigung einreihte.

In der Folge forderte das Hauptzollamt Salzburg mit Bescheid vom (offensichtlich richtig ), Zl. 600/01926/01/2003 zu dieser Einfuhrabfertigung Abgaben in Höhe von insgesamt € 14.276,28 (Z3: € 7.386,03, EU € 5.439,93 und ZN € 1.450,32) gem. Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Gedankenstrich ZK iVm. §§ 2 Abs. 1 und 108 ZollR-DG bei der Bf. nach. Begründend führte die Abgabenbehörde I. Instanz in diesem Abgabenbescheid sinngemäß im Wesentlichen aus, dass zur betreffenden Einfuhranmeldung auch eine Rechnung der Fa. St. vorgelegt worden sei, in der die in Rede stehenden Rohre als "Kupplungsrohre nach DIN API 5 CT mit APZ nach API" bezeichnet werden. Auch habe das Zollamt anlässlich dieser Prüfung festgestellt, dass die gegenständlichen Rohre ihren Ursprung in der Ukraine hätten und in Rumänien lediglich nicht ursprungsbegründend bearbeitet worden seien. Weiters ergebe sich aus den vorliegenden Qualitätsprüfzeugnissen des ukrainischen Rohrwerkes, dass es sich bei den betreffenden Rohren um "seamless steel casing pipes second choice acc. To API 5 CT, plain ends, square cut" handle. Dazu wurde von der Abgabenbehörde I. Instanz ausgeführt, dass das American Petroleum Institute (API) Normvorschriften für Ölfeldrohre herausgegeben habe, welche weltweit als Standard in der Erdölproduktion anerkannt seien. Dadurch würden sich für Futterrohre (casing pipes) gewisse Mindestvorschriften ergeben, welche auch in den jeweiligen Prüfzeugnissen ihren Niederschlag finden müssen. Nach den API-Vorschriften sei jedoch keine 2. Wahl (Qualität) erlaubt. Die gegenständlichen Rohre wären jedoch ausdrücklich als solche ("second choice") im Prüfzeugnis bezeichnet worden. Außerdem hätten alle Ölfeldrohre nach dem API-Standard eine Markierung zu tragen, welche auch im jeweiligen Prüfzeugnis vermerkt sein müsse. Auch dieser Hinweis fehle in den vorgelegten Zeugnissen. Der Weiterverkauf der gegenständlichen Rohre erfolgte durch die Bf. als nahtlose Stahlrohre an einen Abnehmer, der diese Ware keinesfalls im Ölbohrbetrieb verwendete, sondern diese lediglich als Pfahlrohre in das Erdreich gerammt hätte. Auf Grund der Angaben im Prüfzeugnis ergebe sich daher, dass die abgefertigten Rohre die Normen für die Verwendung im Ölfeldbetrieb nicht erfüllt hätten, wodurch diese in die Tarifposition 7304 3991 90 einzureihen gewesen wären. Für Lieferungen von rumänischen Ursprungswaren eines nicht nachgewiesenen Herstellers sei daher der Antidumpingzollsatz in der vorgeschriebenen Höhe entsprechen nachzufordern gewesen.

Dieser Abgabenbescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Eine solche wurde der nunmehrigen Bf. vom Hauptzollamt Salzburg mit Schreiben vom ergänzend zum ergangenen Bescheid mitgeteilt. Mit Eingabe vom wurde gegen den Nachforderungsbescheid Berufung eingebracht und im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Abgabenbehörde habe es unterlassen den maßgeblichen Sachverhalt gem. § 115 BAO amtswegig zu ermitteln. Wäre dies vom Zollamt entsprechend erfolgt, hätte sie festgestellt dass die nunmehrige Bf. bei der Fa. St. "coupling tubes to API 5 CT" bestellte. Diese Ware sei vom Verkäufer an die Bf. ab Werk A./RO verkauft worden. Dabei hätte es sich um Stahlrohre der Güte N 80 und der Qualität API 5 CT erste Wahl gehandelt. Dies ergebe sich auch aus dem von der A. ausgestellten "Mill Test Certificate acc. To DIN 00000000".

Weiters ergebe sich durch Vorfakturen, dass die gegenständlichen Stahlrohre durch die A. bearbeitet worden seien und zwar derart, dass letztendlich Stahlrohre der Qualität API 5 CT erste Wahl vorlagen. Überdies sei für die Tarifierung der Stahlrohre ausschließlich der Wortlaut der Position 7304 heranzuziehen. Bei den importierten Waren habe es sich um nahtlose Rohre aus Stahl gehandelt, welche nach API 5 CT mit der Stahlgüte N 80 auch als solche zertifiziert worden seien. Gerade durch diese Bescheinigung ergebe sich auch die Verwendungsmöglichkeit im Ölfeldbetrieb, wodurch eine Einreihung als "casings" von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art korrekt sei. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass es bei der Tarifierung der Rohre unbeachtlich sei, ob diese in der Folge tatsächlich diesem Verwendungszweck zugeführt werden. Auch sei die Ursprungsbeurteilung der Rohre durch das Zollamt verfehlt, da aus den Luppen- bzw. Mutterrohren durch eine entsprechende Bearbeitung in Rumänien, Rohre nach API 5 CT hergestellt worden seien und somit unstrittig rumänischen Ursprung erlangt hätten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 600/01926/03/2003, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Weiters änderte das Zollamt den Spruch des Bescheides dahingehend ab, dass die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 und 3 dritter Gedankenstrich ZK entstanden sei und die, die Nachforderung betreffenden Rohre in die Taric-Position 7304 3991 90 einzureihen seien. Die Abgaben wurden mit € 15.761,22 neu festgesetzt: (Z1 € 773,40, Z3 € 7.386,00 und EU € 5.594,00, ZN € 2.007,22). In der Begründung führte die Zollbehörde ergänzend aus, dass Rechnungen mit widersprüchlichen Angaben über die Warenbeschaffenheit sowie unterschiedliche Qualitätsprüfzeugnisse vorgelegt worden seien. In den Vorkaufsrechnungen der Fa. St. habe die Warenbezeichnung der streitgegenständlichen Rohre auf "Processing Tubes acc. to API 5 CT" gelautet. Aus den Verzollungsrechnungen ergebe sich die Warenbezeichnung "Kupplungsrohre nach DIN API 5 CT mit APZ nach API". In den Ausgangsrechnungen der Bf. seien die Stahlrohre als "nahtlose Stahlrohre nach DIN 2448/1629, Stahlgüte ST 52,00" ausgewiesen, obwohl in der Eingangsrechnung und den Prüfzeugnissen die Güte N 80 aufscheine. Durch Ermittlungen beim Endabnehmer ergebe sich überdies, dass dieser gewöhnliche Stahlrohre in den Güten St 52,0 und S 355J bestellt hätte und eine Verwendung dieser Rohre als "Pfahlrohre" beabsichtigte. Weiters liege eine schriftliche Erklärung der Bf. vor, wonach die Rohre als Ölfeldrohre 2. Qualität in Güte J55 und N 80 in der Ukraine gekauft und nach Rumänien transportiert, dort sortiert, nachbearbeitet und auf ein bestimmtes Maß geschnitten worden seien. Anschließend seien diese nach DIN 2448/1629, St 52,0 weiterverkauft worden. Weitere Widersprüche würden sich aus den vorgelegten Zeugnissen ergeben, wobei vom Zollamt in diesem Zusammenhang darauf verwiesen wurde, dass den Endabnehmern keine Qualitätsprüfzeugnisse ausgehändigt worden seien. Weiters stellte die Abgabenbehörde erster Instanz fest, dass der Zollbehörde anlässlich der Betriebsprüfung Qualitätsprüfzeugnisse des ukrainischen Rohrwerkes vorgelegt worden seien, wonach es sich bei den streitgegenständlichen Waren um "seamless steel casing pipes second choice (St20) acc. to API 5 CT, plain ends, square cut" handle. Das Zollamt bezweifle, dass die Weiterbearbeitung in Rumänien und die dadurch bedingte Änderung der Verwendungsmöglichkeit überhaupt technisch machbar sei. Im Übrigen widerspreche diese Vorgangsweise kaufmännischen Überlegungen, wonach die Abnehmer "einfache" Stahlrohre bestellen und qualitativ hochwertige Rohre zu günstigeren Preisen bekommen. Auch stehe die mit der Berufung vorgelegte Bestätigung der Fa. A. samt Werksattest im Widerspruch mit den Angaben in den Ausgangsrechnungen der Bf. Überdies sei zu dem im Berufungsverfahren vorgelegten "Mill Test Certificate" welches am XX.XX.XXXX von der Fa. A. ausgestellt wurde auszuführen, dass dieses Zeugnis der Bf. nicht zum Durchbruch seiner Vorbringen verhelfen könne, da die Lizenz des API betreffend die Fa. A. eine Gültigkeit von AA.AA.AAAA bis BB.BB.BBBB aufweise und folglich das vorgelegte Zeugnis vor diesem Zeitraum erstellt worden war. Weiters sei lt. Abgabenbehörde erster Instanz auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Endabnehmer Rohre der Stahlgüte St 52,0 bestellt hatte. Das Zollamt gelangte daher abschließend in seiner Berufungsvorentscheidung zur Feststellung, dass die gegenständlichen Rohre aus den angeführten Gründen richtigerweise in die Tarifposition 7304 39910 90 einzureihen seien.

In der beim Hauptzollamt Salzburg eingebrachten Beschwerde vom wird ergänzend zu den Berufungsausführungen im Wesentlichen sinngemäß Folgendes ausgeführt: Zu den vom Zollamt in seiner Berufungsvorentscheidung angeführten Widersprüchen in den von der Bf. vorgelegten Unterlagen werde entgegnet, dass lediglich die von der Abgabenbehörde herangezogenen ukrainischen Zeugnisse nicht verfahrensgegenständlich seien. Sämtliche übrigen Unterlagen würden jedoch - entweder durch Anführung der Bestellnummer (000) oder zumindest durch die Angabe des Sendungsgewichtes - einen ausreichender Bezug zur gegenständlichen Lieferung aufweisen. Auch entspreche die Ausführung des Zollamtes - nämlich dass die Fa. A. im Zeitpunkt der Ausstellung des "Mill Test Certificate" mit XX.XX.XXXX nicht im Besitz einer entsprechenden Lizenz gewesen sei, Rohre nach dem API-Standard herzustellten - nicht den Tatsachen. Diesbezüglich wurde von der Bf. die Lizenz Nr. AA in Ablichtung beigelegt, in der auch der angesprochene Zeitrahmen Abdeckung finde.

Selbst wenn man von der Annahme des Zollamtes ausginge, dass API Rohre 2. Wahl angemeldet und geliefert worden seien, wäre die Einreihung in die Taric-Position 7304 2911 00 richtig gewesen. API 5 CT Rohre zweiter Wahl seien im Handel durchaus üblich und würden sehr wohl zum Bohren oder Fördern von Öl und Gas eingesetzt werden. Eine eingeschränkte Gebrauchsmöglichkeit mag dabei durchaus gegeben sein. Diese kann sich dabei z.B. dadurch äußern, dass die Rohre anstatt für Bohrungen bis zu 6.000 m nur für Bohrung bis 3.000 m verwendet werden können.

Von der Bf. wird weiters vorgebracht, dass bereits im erstinstanzlichen Berufungsverfahren zahlreiche Beweisanträge an das Zollamt gestellt worden seien. Diese habe die Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgenommen, was letztendlich dazu führte, dass die Behörde von einer falschen Sachverhaltsannahme ausging. Diese Vorgangsweise stelle einen Verfahrensfehler dar.

Abschließend beantragte die Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat. Mit Eingabe vom wurden diese beiden Anträge unter der Bedingung wiederum zurückgezogen, sofern dem Berufungsbegehren - somit einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom - vollinhaltlich entsprochen werde.

Dem Zollamt Salzburg als Amtspartei, wurde der vom Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) angenommene Sachverhalt mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht. Die Amtspartei teilte dem UFS in der Folge mit, dass bezüglich des anhängigen Beschwerdeverfahrens keine neuen Stellungnahmen bzw. Beweismittel vorgebracht werden, und verwies auf die Ausführungen im bisherigen Verfahren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im Beschwerdefall ist die tarifarische Einreihung von Stahlrohren strittig. Die Bf. vertritt die Ansicht, die zutreffende Taricposition laute 7304 2911 00. Das Zollamt Salzburg reihte die Ware in die Position 7304 3991 90 ein.

Die maßgeblichen Positionen des TARIC lauten:


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7304
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgen. Gusseisen) oder Stahl
7304
10
-Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) -Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe)
7304
2100
00
--Bohrgestänge (drill pipe)
7304
29
--andere
7304
2911
00
---mit einem äußeren Durchmesse von 406,4 mm oder weniger (Partei)
7304
2919
00
---mit einem äußeren Durchmesse von mehr als 406,4 mm -andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl:
7304
31
--kaltgezogen oder kaltgewalzt:
7304
3110
00
---für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge ---andere:
7304
3191
90
----Präzisionsstahlrohre
7304
3199
00
----andere
7304
39
--andere
7304
3910
00
---roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt ---andere:
7304
3920
00
----für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge ----andere:
7304
3930
00
-----Rohre mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 421 mm und einer Wanddicke von mehr als 10,5 mm -----andere: ------Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde):
7304
3951
00
-------verzinkt
7304
3959
00
andere ------andere, mit einem äußeren Durchmesser von:
7304
3991
90
-------168,3 mm oder weniger (S) (Zollamt)

Den Erläuterungen zu Position 7304, Rohre, Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl ist unter Punkt F) weiters zu entnehmen, dass die Erzeugnisse dieser Position hauptsächlich umfassen: Rohre für Gas- oder Ölfernheizungen, Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl verwendeten Art, Rohre für Kessel, Überhitzer, Wärmeaustauscher, Kondensatoren, Raffinerieöfen, Wassererhitzer für Kraftwerke, schwarze oder verzinkte Rohre (so genannte Gewinderohre) für mittleren und hohen Dampfdruck oder für Sanitärinstallationen in Gebäuden sowie Rohre für die städtische Gas- und Wasserversorgung. Ferner werden sie beim Herstellen von Kraftfahrzeug- und Maschinenteilen, Ringen für Kugel-, Zylinderrollen-, Kegelrollen- oder Nadellager oder für andere mechanische Zwecke, für Gerüste, Rohrkonstruktionen und beim Bau von Gebäuden verwendet.

Die zusätzlichen Anmerkungen zu den Unterpositionen 7304 10, 7304 21 und 7304 29 zu Kapitel 73 lauten: "Diese Unterpositionen umfassen alle Waren der genannten Art, ohne Rücksicht auf deren technische Spezifikationen oder Normen (z.B. American Petroleum Institut (API) Norm 5L oder 5LU für Leitungsrohre oder 5A, 5AC oder 5AX für Futterrohre, Steigrohre oder Bohrgestänge)."

Als Futterrohre (casing) werden nahtlose oder geschweißte Stahlrohre zur Verrohrung von Bohrungen bezeichnet. Sie werden in allen westlichen Ländern nach API-Vorschriften mit den Durchmessern von 4,5...20 in vier Gütestufen (F, H, I, N) und drei Längengruppen hergestellt und mit Hilfe von genormten Gewindeverbindungen zu Rohrfahrten (Rohrtouren oder Rohrkolonnen) zusammengeschraubt. DIN 4932 enthält ebenfalls Maße für Futterrohre, ist aber z.Z. ohne Bedeutung. Beim Einbau in Bohrungen und während des Betriebes sind Beanspruchungen auf Außen- und Innendruck, Längszug und in krummen Bohrlöchern außerdem auf Biegung vorhanden. Die Biegespannung ist meist gering und kann vernachlässigt werden. Die Formeln für die Festigkeitsberechnungen sind ebenfalls in den API-Vorschriften festgelegt.

API-Standard, vom American Petrol Institute herausgegebene Normvorschriften für beim Rotary Bohrverfahren verwendete Bohrgeräte, Werkzeuge und Ölfeldrohre. Erzeugnisse, die den Normblättern entsprechen, können, wenn der Hersteller den Nachweis der Eignung erbringt, mit Erlaubnis des Institutes mit dem API-Monogramm versehen werden.

Steigrohre (tubing) sind Ölfeldrohre, durch die Erdöl und Erdgas aus den Lagerstätten zutage gefördert wird. Nach API Standard 5 A werden Steigrohre mit unverdickten oder nach außen verdickten Enden (upset tubing) in 4 Werkstoffgütegraden (H-40, I-55, N-80, P-105), zwei Längengruppen und mit Außendurchmessern von 42...114 mm hergestellt.

Ölfeldrohre werden für Ölbohrungen eingesetzt. Stähle für Bohrgestängerohre (drill pipe), Futterrohre (casing) und Steigrohre (tubing) werden in den API-Spezifikationen API 5 A, API 5 AC und API 5 AX behandelt. Darüber hinaus sind vergleichbare Werkssondergüten im Einsatz.

Im gegenständlichen Verfahren ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der bereits ergangenen Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenat (Zl. ZRV/0134-Z2L/04) ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liegt. In diesem genannten Verfahren ist durch vorgelegte Gutachten außer Streit gestellt, dass technisch grundsätzlich die Möglichkeit besteht, aus den aus der Ukraine nach Rumänien gelieferten Rohren 2. Wahl, solche erster Wahl herzustellen. Bemerkt wird dazu in einem Gutachten lediglich, dass eine solche Vorgangsweise durch die erforderlichen aufwändigen Zwischenschritte äußerst unwirtschaftlich sei.

In rechtlicher Hinsicht war zum vorliegenden Sachverhalt Folgendes zu erwägen:

Art. 71 ZK lautet:

(1) Die Ergebnisse der Überprüfung der Anmeldung werden der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, zugrunde gelegt.

(2) Findet keine Überprüfung der Anmeldung statt, so werden die darin enthaltenen Angaben für die Anwendung des Absatzes 1 zugrunde gelegt.

Art. 71 Abs. 2 ZK enthält eine Beschaffenheitsvermutung. Danach kann die Zollstelle auf jegliche Prüfung der Anmeldung verzichten. In diesem Fall sind dann allerdings die Angaben in der Zollanmeldung für die weitere Zollbehandlung maßgeblich. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann die Zollbehörde die maßgeblichen Angaben durch spätere Feststellungen widerlegen und die Rechtswirkungen dieser Bestimmung beseitigen. Sie trägt dafür aber die Beweislast.

Die Finanzbehörde trägt die Feststellungslast für alle diejenigen Tatsachen, die eine Steuer begründen oder zu einer Steuererhöhung führen. Kann also die Finanzbehörde eine vermeintliche Tatsache nicht beweisen, kann es nicht zu einer weiteren Besteuerung kommen (Die Beweislast in der Zollpraxis, Hölscher, AW-Prax, 282 ff.).

Im Beschwerdefall ist die Frage strittig, ob die mit den WE-Nr. 390/000/902897/01/0 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren des Kapitel 73 in die Warennummern 7304 2911 00 oder 7304 3191 90 einzureihen waren.

Im Feld D/J des Einheitspapiers wurde die Vornahme einer Zollbeschau im Sinne von Art. 68 Buchstabe b) ZK in codierter Form nicht dokumentiert Das Ergebnis der Überprüfung der Anmeldung wurde mit dem Vermerk "konform" bestätigt. Das heißt, die Zollstelle bestätigte den Inhalt der Zollanmeldung, somit auch die darin enthaltene Warennummer. Da ein abweichendes Ergebnis der Zollbeschau und der Überprüfung der Zollanmeldung im Zollbefund nicht vermerkt wurde (Art. 247 Abs. 2 ZK-DVO), sind im Beschwerdefall letztlich die in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben der Anwendung der einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften, insbesondere der buchmäßigen Erfassung zugrunde zu legen (Art. 71 Abs. 1 ZK).

In Art. 71 ZK werden die Bemessungsgrundlagen im Sinne der Art. 214 Abs. 1 und 67 ZK gesetzlich definiert. Für den Fall, dass keine Überprüfung der Anmeldung stattfindet, werden gem. Art. 71 Abs. 2 ZK die darin enthaltenen Angaben dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt.

Diese maßgeblichen Angaben der Zollanmeldung kann jedoch sowohl die Zollbehörde durch entsprechende Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 115 Abs. 1 BAO) als auch der Beteiligte durch Vorlage entsprechender Beweisunterlagen im Nachhinein widerlegen. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass der Zollbefund eine öffentliche Urkunde ist und damit mit besonderer Beweiskraft ausgestaltet ist. An die Feststellungen ihrer Unrichtigkeit sind daher besonders strenge Anforderungen zu stellen (Schwarz/Wockenfoth, Kommentar zum Zollrecht, 3. Auflage, Band 1, Art. 71, Rz. 3; Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage, Art. 71, Rz. 4).

Gem. Art. 78 Abs. 1 ZK können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

Die Zollbehörden können nach Absatz 2 der bezeichneten Gesetzesstelle nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.

Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden gem. Art. 78 Abs. 3 ZK unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.

Art. 78 ZK ermächtigt die Zollbehörde auch nach Überlassung der Waren, auch wenn diese bereits in den freien Verkehr gelangt sind, von Amts wegen die Anmeldung nach jeder Hinsicht zu überprüfen. Kommt diese nach Würdigung aller Umstände und Beweise aufgrund objektiver Erkenntnisse zwingend zu dem Schluss, dass die Zollanmeldung fehlerhaft war, hat sie - unabhängig vom jeweiligen Zollbefund - gem. Art. 78 Abs. 3 ZK die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, das heißt eine Erstattung/einen Erlass bzw. eine Nacherhebung der Abgaben vorzunehmen (Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage, Art. 78, Rz. 5).

Sobald die Zollstelle die angemeldeten Waren antragsgemäß abgefertigt hat, sind aber zuverlässige Feststellungen über eine andere als in der Anmeldung angegebene Beschaffenheit für den Beteiligten wie für die Zollbehörden nur noch schwierig zu treffen. Dies umso mehr, wenn die maßgebenden Beschaffenheitsmerkmale, wie im Beschwerdefall, in der Regel nur durch eine fachgerechte technisch/chemische Untersuchung von Warenproben festgestellt werden kann, die Entnahme von Warenproben aber unterblieben ist. Es reicht insoweit auch nicht aus, Beweise darüber anzutreten, dass die Ware nicht wie in der Zollanmeldung angegeben beschaffen war, sondern die Feststellungen müssen ergeben, wie die Ware beschaffen war (Schwarz/Wockenfoth, Kommentar zum Zollrecht, 3. Auflage, Band 1, Art. 71, Rz. 15; BFH , VII R 38/98).

Im Beschwerdefall ist allein die Frage strittig, ob die als Kupplungsrohre von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art angemeldeten Waren, die zwar - und dies wird auch nicht bestritten - tatsächlich nicht im Ölfeldbetrieb eingesetzt wurden, trotzdem auch qualitativ jene Merkmale aufweisen, die den besonderen Anforderungen dort entsprechen. Zur Widerlegung der maßgeblichen Angaben in der Zollanmeldung bedarf es im Nachhinein zuverlässiger objektiver Feststellungen über die tatsächlichen Beschaffenheitsmerkmale. Es muss jedenfalls feststellbar sein, dass die in der Warennummer 7304 2911 00 enthaltenen Bedingungen im konkreten Fall nicht gegeben sind.

Das Zollamt stützt seine Ansicht, nämlich dass die abgefertigten Rohre in die Tarifposition 7304 3991 90 einzureihen wären, im Wesentlichen u.a. auf die nach der Einfuhr der Ware erfolgte Verwendung. So wurden die Rohre in den Rechnungen an die Endabnehmer der Bf. als Rohre, Stahlgüte ST 52,0 ausgewiesen, obwohl die Prüfzeugnisse die Güte N80 aufgewiesen haben. Recherchen beim Abnehmer ergaben, dass dieser lediglich "gewöhnliche Stahlrohre" in den Güten ST 52,0 bestellte, die dieser nicht zur Verwendung im Ölbohrbetrieb sondern als Pfahlrohre verwendet haben. Qualitätsprüfzeugnisse seien an die Endabnehmer nicht ausgestellt worden.

In der Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom wird auch festgestellt, dass die Bf. in der Ukraine Ölfeldrohre zweiter Wahl gekauft hat, die nicht den Normen der API 5CT entsprachen. Diese Rohre seien in weiterer Folge zur Firma A. in Rumänien gelangt, wo angeblich weitere Bearbeitungen stattgefunden haben (sortieren und zuschneiden). Von dort seien die Rohre unter Bescheinigung einer unrichtigen Qualität (auf der Rechnung) und ohne Qualitätsprüfzeugnisse in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden.

Die Argumentation, die Rohre seien 2. Wahl und entsprachen nicht der Norm API 5CT ist aufgrund der - wie bereits oben angeführt - Erläuterungen zur Unterposition 7304 29 unmaßgeblich, weil es bei der Einreihung der Rohre, die dieser Tarifposition unterliegen, nicht auf deren technische Spezifikationen oder Normen ankommt. Dies bedeutet, dass für die Beurteilung lediglich ausschlaggebend ist, ob die eingeführten Rohre (grundsätzlich) im Ölfeldbereich eingesetzt werden können. Eine Feststellung der Zusammensetzung bzw. der Eigenschaften der Waren ist im vorliegenden Fall nur dann möglich, wenn die Ware selbst untersucht und auf die entsprechenden Voraussetzungen getestet wird. Da dies mangels Vorhandeneins der Kupplungsrohre ausgeschlossen ist, eine exakte Beurteilung auch nach den vorliegenden Aktenunterlagen nicht möglich ist, bleiben erhebliche Zweifel an der vom Zollamt in Erwägung gezogenen Tarifierung.

Weiters erscheint das Vorbringen der Bf. über die Bearbeitung der ukrainischen (2.te Wahl) Rohre durch die A., die zudem bereits im maßgebenden Zeitraum im Besitz einer Lizenz zur Ausstellung von API Zertifikaten war und daher die erforderlichen produktionstechnischen Möglichkeiten und Voraussetzungen hatte, glaubwürdig.

Dass es im Ölfeldbereich unterschiedliche Anforderungen an die dort verwendeten Materialien gibt, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Die Zweifel an den technischen Möglichkeiten des gegenständlichen rumänischen Bearbeitungsbetriebes, welcher bereits im Jahr 2000 über eine entsprechende Qualifikation zur Herstellung von API Waren verfügte, was durch die Vorlage der API Lizenz ab dem Zeitraum Juli 1998 belegt ist, finden daher durch die vorgelegte gültige Lizenz keine Bestätigung.

Was die mangelnde Wirtschaftlichkeit der Umarbeitung der Rohre in Rumänien betrifft, hat die Bf. eine Kalkulation vorgelegt, der vom Zollamt nicht widersprochen worden ist. Auch finden sich im kompletten Aktenvorgang keine Unterlagen, aus denen sich ergeben würde dass die Umarbeitung in Rumänien aus tatsächlichen Gründen unmöglich war.

Da die Ware anlässlich der Einfuhr nicht beschaut oder geprüft worden ist, können im Nachhinein Aufschlüsse über die tatsächliche Materialbeschaffenheit primär nur anhand der vorgelegten Unterlagen und der Überprüfung der Vorgänge beim Erzeugungs- bzw. Bearbeitungsprozess gewonnen werden. Aus den vorhandenen Unterlagen und den vorgelegten Kalkulationen lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass die von der Bf. vorgenommene Einreihung der Waren falsch war und es sich tatsächlich um Rohre der Unterposition 7304 29 gehandelt hat.

Wie bereits oben ausgeführt, normiert Art. 71 Abs. 2 ZK eine Beschaffenheitsvermutung, wonach bei Verzicht der Zollbehörde auf die Überprüfung der Angaben in der Anmeldung diese Angaben für die weitere Zollbehandlung maßgebend sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere Feststellungen widerlegen, wobei das Zollamt hierbei die Beweislast trifft. Im Rahmen des durchgeführten Verfahrens ist es dem Zollamt Salzburg allerdings nicht gelungen, diesen Beweis zu führen. Auch ist unbestritten, dass die von der Bf. behauptete Bearbeitung in Rumänien technisch unmöglich war.

Die Fa. A. war für den maßgeblichen Zeitraum vom American Petrol Institut zur Ausstellung entsprechender API Zertifikate autorisiert (Lizenznummer AA) und daher auch technisch in der Lage, Rohre, die im Ölfeldbereich verwendet werden, zu erzeugen. Die Argumentation des Zollamtes, dass aufgrund der Verwendung der Rohre als Pfahlrohre, welche in der Folge lediglich in das Erdreich gerammt worden seien und dadurch es unwahrscheinlich erscheint, dass es sich tatsächlich um im Ölfeldbetrieb einsetzbare Rohre gehandelt hat, ist ebenso wenig geeignet, vom Standpunkt des Zollamtes zu überzeugen.

Abschließend ist daher festzustellen, dass bei Würdigung des Gesamtsachverhaltes die Einreihung der verfahrensgegenständlichen Waren unter die TARIC-Position 7304 3991 90 als Rohre und Hohlprofile nahtlos, andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, andere, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger aus den vorgelegten Beweismitteln nicht mit der erforderlichen Sicherheit abgeleitet werden kann. Aus diesem Grund konnte auch von den, von der Bf. im anhängigen Verfahren vorgebrachten Beweisanträgen Abstand genommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 71 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 71 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Beschau
Beweislast
Beschaffenheitsvermutung
zollamtliche Überwachung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at