zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 24.07.2007, RV/0427-L/07

Umfang des Erwerbes; Beweiswürdigung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Erbschaftssteuer wird mit 9 % vom steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 16.877,00 € festgesetzt mit 1.518,93 €.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist der Vater des am verstorbenen Herrn C. Nach dem Beschluss des Bezirksgerichtes P vom , A 152/04 d, fand gemäß § 72 Abs. 2 AußStrG mangels eines 3.000,00 € nicht übersteigenden Vermögens eine Abhandlung von Amts wegen nicht statt. Aufgrund einer Meldung einer Versicherungsanstalt gemäß § 26 ErbStG erlangte das Finanzamt Kenntnis, dass dem Berufungswerber als namentlich genannten Bezugsberechtigten eine Versicherungsleistung in Höhe von ca. 34.000,00 € ausbezahlt wurde. Über Anfrage teilte der Berufungswerber dem Finanzamt mit, dass er aus der Versicherungsleistung die Begräbniskosten bezahlt und außerdem Schadenersatz für gerichtlich strafbare Handlungen seines Sohnes nach §§ 127 ff StGB geleistet habe, die die erhaltene Versicherungsleistung bedeutend überstiegen hätten. Aus einer weiteren Mitteilung dieser Versicherungsanstalt gemäß § 26 ErbStG ergibt sich, dass diese Anstalt einen Betrag von 7.264,21 € an die R-Bank als Bezugsberechtigte (Pfandgläubiger) geleistet hat.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer vom Versicherungserlös (abzüglich der nachgewiesenen Begräbniskosten und des Freibetrages gemäß § 14 ErbStG) fest; die Verwendung des Versicherungserlöses für die Schadenersatzleistungen wurden als nicht steuerrelevant gewertet.

Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung:

Dem Verstorbenen sei im Zuge des anhängigen Strafverfahrens von seinem Verteidiger nahe gelegt worden, zur Schadenswiedergutmachung und der damit möglichen Vermeidung oder Minderung einer längeren Freiheitsstrafe (insgesamt wurden ihm 26 Fälle von Diebstahl bzw. Einbruchsdiebstahl vorgeworfen), eine umfangreiche Schadensgutmachung zu leisten. Da der Verstorbene einkommens- und vermögenslos gewesen sei, habe es der Berufungswerber als seine väterliche Pflicht angesehen, dem Sohn ein Darlehen zur Schadensgutmachung zu gewähren. Ein gerichtliches Abhandlungsverfahren sei gemäß § 72 Abs. 2 AußStrG nicht abgeführt worden und auch der Berufungswerber habe die Einleitung eines solchen zur Geltendmachung seiner Ansprüche nicht beantragt. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Berufungswerber Zahlungen geleistet habe, zu der sein Sohn nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen verpflichtet gewesen wäre und nur durch die geleisteten Zahlungen letztlich "nur" zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als Beweismittel dafür könne nur eine summenmäßige Zusammenstellung der geleisteten Zahlungen vorgelegt werden, ein belegmäßiger Nachweis der einzelnen Zahlungen sei nicht möglich, weil dem Berufungswerber eine Akteneinsicht und Abschriftnahme im gerichtlichen Strafverfahren nicht zustehe und auch ein anderer Nachweis für den Berufungswerber nicht möglich sei.

Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab, dass ein schlüssiger Nachweis der geleisteten Zahlungen nicht erbracht wurde.

Im weiteren Berufungsverfahren wurde Einsicht genommen in den Akt des L, insbesondere in das Urteil vom , aus welchem ua. hervorgeht, dass der Angeklagte ua. wegen §§ 127 ff EStG zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäß § 369 Abs. 1 StPO wurde der Angeklagte auch zum Ersatz von insgesamt ca. 11.808,00 € an namentlich genannte Privatbeteiligte verurteilt. Nach § 366 Abs. 2 StPO wurden weitere Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen in Höhe von insgesamt ca. 2.850,00 € auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Mit Schreiben vom wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgehalten: In der Berufung machen Sie ua. geltend, dass aus dem Erlös der R in Höhe von 34.140,42 € Ersatzleistungen für die von Herrn C begangenen strafbaren Handlungen geleistet wurden. Nach Einsichtnahme in den Akt L. wurde Folgendes erhoben: Es trifft zwar zu, dass die Schadenssumme, die sich aus der Addition der Schäden lt. Anklageschrift ergibt, ca. 46.000,00 € beträgt; dieser Betrag kann allerdings nicht in voller Höhe berücksichtigt werden, weil verschiedene Geschädigte auf eine Geltendmachung (insbesondere wegen Rückgabe der gestohlenen Sachen) der Forderung verzichtet haben. Dazu kommt noch, dass der Verstorbene am bei der R.Bank einen Kredit in Höhe von 6.500,00 € aufgenommen hat und mit diesen Geldbetrag offensichtlich die ihm mit Urteil vom auferlegten Ersatzleistungen an die dort angeführten Privatbeteiligten geleistet hat. Den Privatbeteiligten wurden gemäß § 369 StPO Schadenersatzleistungen in Höhe von insgesamt ca. 11.800,00 € zugesprochen, mit Ersatzsprüchen in Höhe von insgesamt ca. 2.850,00 € wurden weitere Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Für die Berufungsbehörde steht auch fest, dass der Berufungswerber Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung geleistet hat, wobei allerdings die Höhe nicht feststellbar und daher beabsichtigt ist, diese gemäß § 184 BAO im Wege der Schätzung zu ermitteln und einen Betrag von pauschal 15.000,00 € anzusetzen.

Diesbezüglich gab der Vertreter des Berufungswerbers folgende Stellungnahme ab:

Die Grundproblematik des gegenständlichen Falles ist, dass es großteils an Belegen fehlt, die urkundliche Beweise dafür sein könnten, dass die Schadenersatzleistungen, zu denen der verstorbene Sohn meines Mandanten verpflichtet wurde, eigentlich allesamt vom Vater und Berufungswerber erbracht wurden. Nicht anders verhält es sich eigentlich auch mit den Zahlungen zur Rückführung des Kredites bei der R.Bank in Höhe von 6.500,00 €. Formeller Kreditnehmer war zwar der Verstorbene, die Rückzahlungen wurden aber vom Berufungswerber geleistet. C hat damals nicht über die hiefür erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Es war immer wieder der Berufungswerber, der seinem Sohn "aus der Patsche geholfen" hat.

Im Hinblick auf die Anwendung des § 184 BAO erscheint daher eine Schadensersatzleistung des Berufungswerbers in Höhe von pauschal 15.000,00 € eher zu gering; bei der gegebenen Beweislage sei ein Betrag für geleistete Schadenersatzleistungen in Höhe von 20.000,00 € angemessen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Darunter ist die Bereicherung zu verstehen. Das Gesetz geht vom Prinzip der tatsächlichen Bereicherung aus. Daher ist das angefallene Vermögen vor der Besteuerung um die auf diesen lastenden Schulden (Verbindlichkeiten) und darüber hinaus noch um bestimmte andere, im Gesetz (vgl. den Abs. 4 des § 20) festgehaltene Ausgaben zu mindern. Nur der dem Erwerber verbleibende Reinerwerb unterliegt der Steuer.

Was den Nachweis der vom Berufungswerber für seinen Sohn geleisteten Zahlungen betrifft, ist auf § 166 ff BAO hinzuweisen, wonach als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Beweisführung im Sinn einer mathematisch-logischen Methode ist nicht zwingend erforderlich. Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, dass im Familienkreis Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung zum Zweck des Erreichens einer möglichst geringen gerichtlichen Bestrafung geleistet wurden und gleichzeitig die Vereinbarung getroffen wird, dass diese Beträge nach tatsächlichen Möglichkeiten oder dem Wiedereintritt in ein geordnetes Berufsleben rückerstattet werden. Dem Umstand, dass diesbezüglich keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden und ein lückenloser Nachweis jeder einzelnen Zahlung nicht gegeben ist, kommt dabei keine maßgebliche Bedeutung zu.

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme von Beweismitteln ermittelt wird. Ziel der Schätzung ist, die wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen; eine gewisse Ungenauigkeit ist jeder Schätzung immanent.

Aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Urteilsfällung durch das Landesgericht und der Verpflichtung zur Leistung von Ersatz nach § 369 EStPO sowie der Darlehensaufnahme bei der R.Bank ist zu schließen, dass mit diesem Kredit die im Urteil aufgetragenen Leistungen zumindest zum Teil erfüllt worden sind. Der zum Todeszeitpunkt noch aushaftende Kreditbetrag wurde durch Leistungen der R (aus zwei bestehenden Lebensversicherungserlösen) gedeckt, sodass diesbezüglich von einer Rückzahlung durch den Berufungswerber nicht auszugehen ist. Aus diesem Grunde sowie der Tatsache, dass verschiedene Geschädigte auf eine Geltendmachung eines Schadenersatzes verpflichtet haben, erscheint der Ansatz von pauschal 15.000,00 € vom Berufungswerber zu Gunsten seines Sohnes geleistete Zahlungen angemessen.

Daraus ergibt sich folgende Steuerberechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Versicherungsleistung
34.140,42 €
Begräbniskosten, Kosten Notar
1.822,94 €
Schadenersatzleistungen
15.000,00 €
Freibetrag StKl. III
440,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb (gerundet)
16.877,00 €
davon 9 % Erbschaftssteuer
1.518,93 €

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Beweiswürdigung
Umfang des Erwerbes

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at