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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSS vom 20.05.2005, FSRV/0005-S/04

Rechtswidrige Steuervermeidungen eines Transportunternehmers unter Einbeziehung fiktiver Geschäftspartner zwecks gewerbsmäßiger Hinterziehung von Lohnabgaben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0005-S/04-RS1
Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungssenates über eine Strafberufung der erstinstanzliche Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. 2261, 2262/77, verst Senat - JBI 1980, 165 = ZfVB 1980/619; - ÖStZB 1985, 390; - ÖStZB 1986, 274; - ÖStZB 1987, 206; - ÖStZB 1993, 360; - ÖStZB 1996, 226), steht bereits bindend fest, dass die im Schuldspruch umschriebenen Taten begangen wurden, weshalb bei der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen ist ( - ÖStZB 1999, 710).
FSRV/0005-S/04-RS2
Die grundsätzlich in jeder Lage eines finanzstrafbehördlichen Verfahrens zu beachtende gerichtliche Zuständigkeit wird durch die Rechtskraft einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung, welche nicht durch dafür vorgesehene Rechtsbehelfe wie beispielsweise einer Verfahrenswiederaufnahme, einer Aufhebung nach § 170 Abs. 3 FinStrG bzw. durch die Verwaltungsgerichtshöfe durchbrochen ist, begrenzt (vgl. ). Einer neuerlichen Bestrafung durch das Gericht auf Basis des § 53 Abs. 3 FinStrG trotz einer in Rechtsstand befindlichen verwaltungsbehördlichen Entscheidung stünde das im Verfassungsrang stehende Doppelbestrafungsverbot entgegen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Meister sowie die Laienbeisitzer Dr. Helmut Renner und Dipl.Ing. Peter Tomasi als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen SB, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin Luther Straße 154, wegen fahrlässiger Abgabenverkürzungen gemäß § 34 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Zell a See (nunmehr: St. Johann Tamsweg Zell am See) vom , StrNr. 2002/00038-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten OR Mag. Bernhard Berauer sowie der Schriftführerin Ulrike Kranzinger durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Zell am See (nunmehr: St. Johann Tamsweg Zell am See) als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde SB schuldig gesprochen, im Amtsbereich des Finanzamtes Zell am See [als Abgabepflichtiger]

1.) [1999 und 2001] fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1997 bis 1999 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 1,506.853,-- (1997: S 8.095,-- + 1998: S 887.117,-- + 1999: S 611.641,--; umgerechnet € 109.507,21[7]) bewirkt zu haben, indem er [unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt] in seinen Umsatzsteuererklärungen [bzw. in den diesbezüglichen steuerlichen Rechenwerken] für 1997 eine Doppelbuchung von Treibstoffaufwand vornahm [bzw. veranlasste] (nicht zustehende Vorsteuer S 5.917,23, BP-Bericht vom , Tz.26), für 1997 bis 1999 zu Unrecht Vorsteuern von ausländischen Unternehmern, Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Betrieb von PKWs zum Ansatz brachte bzw. doppelt geltend machte (nicht zustehende Vorsteuer 1997: S 8.095,26, 1998: S 12.019,35, 1999: S 44.212,82, BP-Bericht vom , Tz. 28), für 1998 und 1999 Einnahmen von W nicht zum Ansatz brachte (1998: S 2,525.930,-- + USt S 505.186,--, 1999: S 293.950,86 + USt S 58.790,17, BP-Bericht vom , Tz. 30), sowie für 1998 und 1999 Erlöse, mit welchen er ebenfalls nicht verbuchte Barzahlungen für Treibstoffe finanzierte, nicht zum Ansatz brachte (1998: S 1,849.559,63 + USt S 369.911,93, 1999: S 2,513.602,-- + USt S 502.720,40), [wodurch obgenannte bescheidmäßige Abgaben zu niedrig festgesetzt worden sind,] sowie

2.) [1998 bis 2001] vorsätzlich [selbst zu bemessende Abgaben, nämlich] Vorauszahlungen an Umsatzsteuern betreffend die Monate Jänner bis Dezember [tatsächlich: Jänner, September und Oktober] 1999 in Höhe von insgesamt S 1,229.896,-- (umgerechnet € 89.380,03), die Monate Dezember 2002 und Juni 2001 [gemeint: September bis Dezember 2000 und Jänner bis Juni 2001] in Höhe von insgesamt S 10,998.921,-- [tatsächlich S 10,608.068,--] (umgerechnet € 799.322,67 [tatsächlich € 770.918,36]), Kraftfahrzeugsteuer betreffend Jänner bis März 2000 und Jänner bis März 2001 in Höhe von insgesamt S 700.935,-- (umgerechnet € 50.938,93), Straßenbenützungsabgabe für die Monate Oktober bis April 2001 in Höhe von insgesamt S 16.105,33 [tatsächlich S 16.000,--] (umgerechnet € 1.170,42 [tatsächlich € 1.017,41]), sowie Kammerumlage für 1998 bis 2000 in Höhe von insgesamt S 14.275,-- (umgerechnet € 1.037,40) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt zu haben

und hiedurch zu Faktum 1.) fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs.1 FinStrG und zu Faktum 2.) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a [ergänze: bzw. b] FinStrG begangen zu haben, weswegen über ihn gemäß § 34 Abs.4 [tatsächlich aber richtigerweise: und § 49 Abs.2] FinStrG iVm § 21 Abs.[1 und] 2 FinStrG eine Geldstrafe von € 40.000,-- und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt worden ist.

Die Verfahrenskosten wurde gemäß § 185 Abs.1 [ergänze: lit.a] FinStrG pauschal mit € 363,-- festgesetzt.

Die vorgeworfenen Verfehlungen hätten laut dem Erstsenat ihre Ursache zum Teil (an anderer Stelle: ausschließlich) darin, dass sich SB in einer großen finanziellen Notlage befunden habe, weil - so das Vorbringen des Verteidigers - der Beschuldigte plötzlich einen Hauptkunden verloren habe. Zudem habe sein früherer Steuerberater seine Tätigkeit wegen fehlender Honorarzahlungen eingestellt. Bis zur mündlichen Verhandlung des Spruchsenates habe SB den Schaden fast zur Gänze gutgemacht.

In seiner Beweiswürdigung stütze sich der Erstsenat auf die Erhebungen der Abgabenbehörde, denen der Beschuldigte nicht entgegengetreten sei.

Hinsichtlich der Strafbemessung führt der Spruchsenat aus, dass hinsichtlich der fahrlässigen Abgabenverkürzungen und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 21 Abs.1 FinStrG auf eine gemeinsame Geldstrafe zu erkennen war, wobei die Geldstrafe nach Abs.2 leg.cit. nach der Strafdrohung zu bestimmen gewesen sei, welche die höchste Strafe androhe. Die solcherart nach § 34 Abs.4 FinStrG verhängte Geldstrafe sei tat- und schuldangemessen, wobei [bei der Strafausmessung] als mildernd die teilweise Selbstanzeige, das Geständnis, die wirtschaftliche Notlage und die weitgehende Schadensgutmachung, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt wurden.

Gegen den Strafausspruch dieses Erkenntnis wendet sich der Beschuldigte in seiner fristgerecht erhobenen Berufung, wobei er ausführt, dass die angeführten Milderungsgründe unzulänglich gewertet worden seien. Zusätzlich sei auch als mildernd zu werten, dass der Beschuldigte keinen Steuerberater mehr zur Verfügung gehabt habe. In der Kürze habe er keinen Ersatz finden können, um die komplexen Angaben bzw. Entrichtungen an die Steuerbehörde durchzuführen. Er beantragt, von der Verhängung einer Strafe gänzlich abzusehen, in eventu die Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

Den vorgelegten Akten ist auf Basis des dem Unabhängigen Finanzsenates überbundenen rechtskräftigen Schuldspruches der erstinstanzlichen Entscheidung folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Laut den am samt Bilanz eingereichten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 1996 war der langjährige, erfahrene Kaufmann SB mit seinem Unternehmen für internationale Gütertransporte in große wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten: So entwickelte sich der Cash Flow bei ständig steigenden KFZ-Aufwand seit 1994 negativ und war die Überschuldung des Unternehmens bei einem für 1996 ausgewiesenen Verlust von S 1,690.650,38 (bei einem erklärten Nettoumsatz von S 10,035.123,70) auf S 8,525.408,73 angewachsen (Veranlagungsakt betreffend den Beschuldigten zu StNr. 180/4856 des Finanzamtes Zell am See, Veranlagung 1996).

Vorerst konnte SB für 1997 der negativen Entwicklung mit einer internen Umstrukturierung (unter vollständigem Wechsel des Fuhrparks) und offenbar einem energischen Kostensenkungsprogramm begegnen, sodass bei einer starken Ausweitung der Inlandsumsätze (der Gesamtumsatz stieg auf netto 16,849.922,54) ein steuerlicher Gewinn von S 537.607,-- zu verzeichnen war und die ausgewiesene Überschuldung auf S 8,085.434,24 zurückging. Auffällig ist dabei bereits der - bezogen auf den Umsatz - verblüffende Rückgang der Personalkosten (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1997).

Die diesbezügliche Jahresumsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1997 wurde am bzw. in einer - ohne Auswirkung auf das Abgabenkonto - berichtigten Form am beim Finanzamt Zell am See eingereicht (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1997). Mit Bescheid vom wurde ein Umsatzsteuerguthaben des SB für 1997 in Höhe von S 326.436,-- festgestellt (Buchungsabfrage vom ).

Anlässlich einer am begonnenen Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 wurde festgestellt, dass offenbar irrtümlich Vorsteuern in Höhe von insgesamt S 8.095,26 zu Unrecht geltend gemacht worden, weil tatsächlich die diesbezüglichen Leistungen nicht im Inland erbracht worden waren, die Vorsteuer im Zusammenhang mit dem Betrieb von PKWs gestanden war bzw. eine Doppelverbuchung stattgefunden hatte (BP-Bericht vom , ABNr. 102068/01, Tz. 28).

Der Erstsenat konstatierte in diesem Zusammenhang eine Sorgfaltsverletzung des SB und qualifizierte den Vorgang als fahrlässige Verkürzung der Umsatzsteuer für 1997 gemäß § 34 Abs.1 FinStrG durch den Beschuldigten in Höhe von S 8.095,--.

Gemäß dieser Gesetzesbestimmung macht sich derjenige einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, der fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, beispielsweise indem aufgrund seines Verhaltens eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe zu niedrig festgesetzt wird (§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit.).

Gemäß § 57 Abs.5 Z.2 Handelskammergesetz 1994 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für Jänner bis März 1998 am fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 219,-- (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom , Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert.

Gemäß § 57 Abs.5 Z.2 Handelskammergesetz 1994 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für April bis Juni 1998 am fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 219,-- (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom , Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert.

Gemäß § 57 Abs.5 Z.2 Handelskammergesetz 1994 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für Juli bis September 1998 am fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 219,-- (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom , Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert.

Gemäß § 57 Abs.5 Z.2 Handelskammergesetz 1994 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für Oktober bis Dezember 1998 am fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 219,-- (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom , Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert.

In den Steuererklärungen für 1998 musste vom Beschuldigten bei einer weiteren Umsatzsteigerung auf S 21,776.229,17 (nunmehr bereits bis auf ca. S 2 Mio. alles Inlandsumsätze) ein steuerlicher Verlust von S 3,753.367,-- ausgewiesen werden, wodurch sich die Überschuldung auf S 10,924.232,37 erhöhte. Die erklärten Personalkosten hatten sich in Relation zum Umsatz für 1996 praktisch halbiert (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1998).

Die diesbezügliche Jahresumsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1998 wurde am beim Finanzamt Zell am See eingereicht (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1998). Mit Bescheid vom wurde die Jahresumsatzsteuer des SB für 1998 mit S 914.576,-- festgesetzt (Buchungsabfrage vom ).

Anlässlich einer am begonnenen Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 wurde festgestellt, dass offenbar wiederum irrtümlich Vorsteuern in Höhe von insgesamt S 12.019,35 zu Unrecht geltend gemacht worden, weil tatsächlich die Leistungen nicht im Inland erbracht worden waren, die Vorsteuer im Zusammenhang mit dem Betrieb von PKWs gestanden war bzw. eine Doppelverbuchung stattgefunden hatte(BP-Bericht vom , ABNr. 102068/01, Tz. 28).

Der Erstsenat konstatierte in diesem Zusammenhang eine Sorgfaltsverletzung des SB und qualifizierte den Vorgang als fahrlässige Verkürzung der Umsatzsteuer für 1998 gemäß § 34 Abs.1 FinStrG durch den Beschuldigten in Höhe von S 12.019,--.

Bei einer Abgleichung der Umsätze mit dem Hauptauftragsgeber W stellte der Betriebsprüfer fest, dass SB Einnahmen von brutto S 3,031.116,-- (S 2,525.930,-- zuzüglich USt 20 % S 505.186,--) nicht in sein steuerliches Rechenwerk für 1998 aufgenommen hatte (BP-Bericht vom , ABNr. 102068/01, Tz. 30).

Auch dieses "Missgeschick" beurteilte der Spruchsenat offenkundig als bloße Verletzung der dem Beschuldigten auferlegten, möglichen und zumutbaren Sorgfalt und sohin als fahrlässige Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 1998 gemäß § 34 Abs.1 FinStrG.

Anlässlich der Betriebsprüfung fand das Prüfungsorgan in dem ihm vorgelegten Unterlagen auch einen Ordner auf, in welchem nicht in die Buchhaltung aufgenommene Barzahlungsbelege in Zusammenhang mit Lieferantenforderungen in Höhe von netto S 1,455.981,63 und für in Italien gekaufte Fahrzeugtreibstoffe in Höhe von umgerechnet S 393.578,-- enthalten waren. Die Geldmittel stammten aus bislang verheimlichten Erlösen, weshalb der Prüfer eine Umsatzzurechnung von netto S 1,849.559,63 vornehmen musste. Die daraus resultierende verkürzte 20 %ige Umsatzsteuer beträgt S 369.911,93 (BP-Bericht vom , ABNr. 102068/01, Tz. 32).

Nimmt man diesen Sachverhalt als gegeben an, verweist dieser (eine Vielzahl von Schwarzbelegen wird ablagemäßig bearbeitet; die Schwarzbelege, welche Schwarzauszahlungen dokumentieren, stehen in Zusammenhang mit umfangreichen schwarzen Erlösen) auf eine planmäßig unterhaltene umfangreiche Schwarzgeldkassa, deren Einrichtung und Dotierung man nach Ansicht des Berufungssenates tatsächlich natürlich nicht mit einer unbewussten oder bewussten Fahrlässigkeit der Entscheidungsträger sinnvoll begründen kann. Tatsächlich wäre aus dem strafrelevanten Sachverhalt, wenn zutreffend, auf eine absichtliche oder zumindest wissentliche Vorgangsweise zu schließen gewesen.

Gemäß § 33 Abs.1 FinStrG hat derjenige, der vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, eine Abgabenhinterziehung zu verantworten.

Gemäß dem erstinstanzlichem Schuldspruch ist SB jedoch in diesem Zusammenhang lediglich eine fahrlässige Verkürzung an Umsatzsteuer für 1998 gemäß § 34 Abs.1 FinStrG in Höhe von S 369.912,-- vorzuwerfen, wobei jedoch auf Basis dieses Tatbestandes offenkundig von einem besonders hohen Unrechtsgehalt der Tat auszugehen ist.

Die Umsatzsteuervorauszahlung des Beschuldigten betreffend den Monat Jänner 1999 ist am fällig geworden. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldung bis zu diesem Fälligkeitstag ist aber nicht erfolgt. Ebensowenig erfolgte eine Entrichtung oder Offenlegung der Zahllast bis zum Ablauf des oder in der Folgezeit (Buchungsabfrage vom ).

Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden.

Ein Hinweis auf die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung ergab sich erst aus der am beim Finanzamt Zell am See eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999, in welcher eine Umsatzsteuerrestschuld von S 1,229.896,-- ausgewiesen war. Den Buchungsdaten betreffend das gegenständliche Abgabenkonto ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten nach dem Ergehen des Jahresumsatzsteuerbescheides für 1999 am eine Nachfrist zur Entrichtung bis zum eingeräumt worden war, welche aber von SB nicht genützt wurde (Buchungsabfrage vom ).

Aus welchen Verfehlungen die Umsatzsteuerrestschuld resultierte, wurde von SB in seiner Abgabenerklärung nicht offen gelegt.

Aufgrund der Angaben des Buchhalters anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (USO-Prüfung) am stellte sich heraus, dass die Restschuld darauf zurückzuführen gewesen war, dass für Jänner 1999 keine Vorauszahlung geleistet und betreffend September oder Oktober 1999 eine Vorsteuerdifferenz festgestellt worden sei, soll also heißen, ein Zuviel an Vorsteuern durch SB geltend gemacht worden war (Niederschrift über die USO-Prüfung vom , Tz. 6, Finanzstrafakt Bl. 30).

Für Zwecke des Finanzstrafverfahrens wird vom Berufungssenat in freier Beweiswürdigung angenommen, dass sich der laut dem Erstsenat strafrelevante Gesamtbetrag von S 1,229.896,-- zu je einem Drittel auf die Voranmeldungszeiträume Jänner, September und Oktober 1999 verteilt.

Offensichtlich ist der Erstsenat auch davon ausgegangen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich seines Fehlverhaltens lediglich ein bedingt vorsätzliches Handeln zu beweisen ist.

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insofern straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt.

Gemäß § 29 Abs.2 FinStrG tritt aber in dem Fall, dass mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden war, die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Beides ist offenkundig nicht geschehen, weshalb der Ausweis der Umsatzsteuerrestschuld in der Jahresumsatzsteuererklärung für 1999 keine strafaufhebende Wirkung entfaltet hat.

Der Beschuldigte hat daher eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1999 in Höhe von S 409.965,-- bis zum fünften Tag nach Fälligkeit und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinstrG zu verantworten.

Gemäß § 122 Abs.5 Z.2 Wirtschaftskammergesetz 1998 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für Jänner bis März 1999 am fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 1.215,25 (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom , Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert.

Gemäß § 122 Abs.5 Z.2 Wirtschaftskammergesetz 1998 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für April bis Juni 1999 am fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 1.215,25 (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom , Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert.

Gemäß § 122 Abs.5 Z.2 Wirtschaftskammergesetz 1998 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für Juli bis September 1999 am fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 1.215,25 (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom , Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert.

Die Umsatzsteuervorauszahlung des Beschuldigten betreffend den Monat September 1999 ist am fällig geworden.

In einer am verbuchten Voranmeldung wurde von SB die diesbezügliche Zahllast fälschlicherweise mit S 107.899,-- angegeben (Buchungsabfrage vom ).

Ein Hinweis auf eine teilweise erfolgte Verheimlichung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlung für September 1999 ergab sich erst aus der am beim Finanzamt Zell am See eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999, in welcher eine Umsatzsteuerrestschuld von S 1,229.896,-- ausgewiesen war. Den Buchungsdaten betreffend das gegenständliche Abgabenkonto ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten nach dem Ergehen des Jahresumsatzsteuerbescheides für 1999 am eine Nachfrist zur Entrichtung bis zum eingeräumt worden war, welche aber von SB nicht genützt wurde (Buchungsabfrage vom ).

Aus welchen Verfehlungen die Umsatzsteuerrestschuld resultierte, wurde von SB in seiner Abgabenerklärung nicht offen gelegt.

Aufgrund der Angaben des Buchhalters anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (USO-Prüfung) am stellte sich heraus, dass die Restschuld darauf zurückzuführen gewesen war, dass für Jänner 1999 keine Vorauszahlung geleistet und betreffend September oder Oktober 1999 eine Vorsteuerdifferenz festgestellt worden sei, soll also heißen, ein Zuviel an Vorsteuern durch SB geltend gemacht worden war (Niederschrift über die USO-Prüfung vom , Tz. 6, Finanzstrafakt Bl. 30).

Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden.

Für Zwecke des Finanzstrafverfahrens wird vom Berufungssenat in freier Beweiswürdigung angenommen, dass sich der laut dem Erstsenat strafrelevante Gesamtbetrag von S 1,229.896,-- zu je einem Drittel auf die Voranmeldungszeiträume Jänner, September und Oktober 1999 verteilt.

Offensichtlich ist der Erstsenat auch davon ausgegangen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich seines Fehlverhaltens lediglich ein bedingt vorsätzliches Handeln zu beweisen ist.

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insofern straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt.

Gemäß § 29 Abs.2 FinStrG tritt aber in dem Fall, dass mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden war, die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Beides ist offenkundig nicht geschehen, weshalb der Ausweis der Umsatzsteuerrestschuld in der Jahresumsatzsteuererklärung für 1999 keine strafaufhebende Wirkung entfaltet hat.

Der Beschuldigte hat daher eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für September 1999 in Höhe von S 409.965,-- bis zum fünften Tag nach Fälligkeit und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinstrG zu verantworten.

Die Umsatzsteuervorauszahlung des Beschuldigten betreffend den Monat Oktober 1999 ist am fällig geworden.

In einer an diesem Tage eingereichten Voranmeldung wurde von SB die diesbezügliche Zahllast fälschlicherweise mit S 1,065.555,-- angegeben (Buchungsabfrage vom ).

Ein Hinweis auf eine teilweise erfolgte Verheimlichung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 1999 ergab sich erst aus der am beim Finanzamt Zell am See eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999, in welcher eine Umsatzsteuerrestschuld von S 1,229.896,-- ausgewiesen war. Den Buchungsdaten betreffend das gegenständliche Abgabenkonto ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten nach dem Ergehen des Jahresumsatzsteuerbescheides für 1999 am eine Nachfrist zur Entrichtung bis zum eingeräumt worden war, welche aber von SB nicht genützt wurde (Buchungsabfrage vom ).

Aus welchen Verfehlungen die Umsatzsteuerrestschuld resultierte, wurde von SB in seiner Abgabenerklärung nicht offen gelegt.

Aufgrund der Angaben des Buchhalters anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (USO-Prüfung) am stellte sich heraus, dass die Restschuld darauf zurückzuführen gewesen war, dass für Jänner 1999 keine Vorauszahlung geleistet und betreffend September oder Oktober 1999 eine Vorsteuerdifferenz festgestellt worden sei, soll also heißen, ein Zuviel an Vorsteuern durch SB geltend gemacht worden war (Niederschrift über die USO-Prüfung vom , Tz. 6, Finanzstrafakt Bl. 30).

Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden.

Für Zwecke des Finanzstrafverfahrens wird vom Berufungssenat in freier Beweiswürdigung angenommen, dass sich der laut dem Erstsenat strafrelevante Gesamtbetrag von S 1,229.896,-- zu je einem Drittel auf die Voranmeldungszeiträume Jänner, September und Oktober 1999 verteilt.

Offensichtlich ist der Erstsenat auch davon ausgegangen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich seines Fehlverhaltens lediglich ein bedingt vorsätzliches Handeln zu beweisen ist.

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insofern straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt.

Gemäß § 29 Abs.2 FinStrG tritt aber in dem Fall, dass mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden war, die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Beides ist offenkundig nicht geschehen, weshalb der Ausweis der Umsatzsteuerrestschuld in der Jahresumsatzsteuererklärung für 1999 keine strafaufhebende Wirkung entfaltet hat.

Der Beschuldigte hat daher eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 1999 in Höhe von S 409.965,-- bis zum fünften Tag nach Fälligkeit und damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinstrG zu verantworten.

Einen Hinweis zu den Gründen für den mysteriösen Personalkostenschwund im steuerlichen Rechenwerk des SB liefert die Feststellung des Betriebsprüfers, wonach bei Überprüfung von Kontrollmaterial festzustellen war, dass eine Zahlungsbestätigung für Lohnkosten ausländischer LKW-Fahrer in Höhe von S 1,050.000,-- vom nicht in die offizielle Buchhaltung des Beschuldigten aufgenommen worden war und während der Prüfung zwei weitere derartige Bestätigungen vom in Höhe von S 1,050.000,-- und S 700.000,-- nachgereicht wurden (BP-Bericht vom , ABNr. 102068/01, Tz. 31).

Gemäß § 122 Abs.5 Z.2 Wirtschaftskammergesetz 1998 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für Oktober bis Dezember 1999 am fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 1.215,25 (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom , Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert.

In den Steuererklärungen für 1999 wurde vom Beschuldigten bei einer neuerlichen Umsatzsteigerung auf im Inland erzielte Erlöse von S 46,575.471,85 ein steuerlicher Verlust von S 3,235.290,80 ausgewiesen, wodurch sich die Überschuldung auf S 13,806.666,30 erhöhte. Die erklärte Lohnaufwand sank auf S 510.832,22, wofür erstmals eine Aufwandsposition Personalleasing S 9,236.816,83 in die Steuerbilanz eingestellt wurde (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1999).

Die diesbezügliche Jahresumsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1999 wurde - wie oben bereits ausgeführt - am beim Finanzamt Zell am See eingereicht (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1999). Mit Bescheid vom wurde die Jahresumsatzsteuer des SB für 1999 mit S 3,447.316,-- festgesetzt (Buchungsabfrage vom ).

Anlässlich der obgenannten Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 wurde festgestellt, dass offenbar wiederum irrtümlich Vorsteuern in Höhe von insgesamt S 44.212,82 zu Unrecht geltend gemacht worden, weil tatsächlich die Leistungen nicht im Inland erbracht worden waren, die Vorsteuer im Zusammenhang mit dem Betrieb von PKWs gestanden war bzw. eine Doppelverbuchung stattgefunden hatte (BP-Bericht vom , ABNr. 102068/01, Tz. 28).

Der Erstsenat konstatierte in diesem Zusammenhang eine Sorgfaltsverletzung des SB und qualifizierte den Vorgang als fahrlässige Verkürzung der Umsatzsteuer für 1999 gemäß § 34 Abs.1 FinStrG durch den Beschuldigten in Höhe von S 44.213,--.

Bei einer Abgleichung der Umsätze mit dem Hauptauftragsgeber W stellte der Betriebsprüfer fest, dass SB Einnahmen von brutto S 352.741,03 (S 293.950,86 zuzüglich USt 20 % S 58.790,17) nicht in sein steuerliches Rechenwerk für 1999 aufgenommen hatte (BP-Bericht vom , ABNr. 102068/01, Tz. 30).

Auch dieses "Missgeschick" beurteilte der Spruchsenat offenkundig als bloße Verletzung der dem Beschuldigten auferlegten, möglichen und zumutbaren Sorgfalt und sohin als fahrlässige Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 1999 gemäß § 34 Abs.1 FinStrG.

Anlässlich der Betriebsprüfung fand das Prüfungsorgan in dem ihm vorgelegten Unterlagen auch einen Ordner auf, in welchem nicht in die Buchhaltung aufgenommene Barzahlungsbelege in Zusammenhang mit Lieferantenforderungen in Höhe von netto S 2,871.033,08 und für in Italien gekaufte Fahrzeugtreibstoffe in Höhe von umgerechnet S 2,513.602,-- enthalten waren. Die Geldmittel stammten hinsichtlich der Treibstoffzahlungen aus bislang verheimlichten Erlösen, weshalb der Prüfer eine Umsatzzurechnung von netto S 2,513.602,-- vornehmen musste. Die daraus resultierende verkürzte 20 %ige Umsatzsteuer beträgt S 502.720,40 (BP-Bericht vom , ABNr. 102068/01, Tz. 32).

Nimmt man diesen Sachverhalt als gegeben an, verweist dieser (eine Vielzahl von Schwarzbelegen wird ablagemäßig bearbeitet; die Schwarzbelege, welche Schwarzauszahlungen dokumentieren, stehen in Zusammenhang mit umfangreichen schwarzen Erlösen) auf eine planmäßig unterhaltene umfangreiche Schwarzgeldkassa, deren Einrichtung und Dotierung man nach Ansicht des Berufungssenates tatsächlich natürlich nicht mit einer unbewussten oder bewussten Fahrlässigkeit der Entscheidungsträger sinnvoll begründen kann. Tatsächlich wäre aus dem strafrelevanten Sachverhalt, wenn zutreffend, auf eine absichtliche oder zumindest wissentliche Vorgangsweise zu schließen gewesen.

Gemäß § 33 Abs.1 FinStrG hat derjenige, der vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, eine Abgabenhinterziehung zu verantworten.

Gemäß dem erstinstanzlichem Schuldspruch ist SB jedoch in diesem Zusammenhang lediglich eine fahrlässige Verkürzung an Umsatzsteuer für 1999 gemäß § 34 Abs.1 FinStrG in Höhe von S 502.720,-- vorzuwerfen, wobei jedoch auf Basis dieses Tatbestandes offenkundig von einem besonders hohen Unrechtsgehalt der Tat auszugehen ist.

Die am , , , , , , und fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate Jänner bis August 2000 in Höhe von S 484.353,--, S 330.528,--, S 886.277,--, S 1,041.642,61, S 874.649,--, S 1,157.847,--, S 1,145.222,-- bzw. S 148.972,-- wurden mittels Voranmeldung zeitgerecht bekannt gegeben (Buchungsabfrage vom ).

Die Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von S 316.335,-- für den Zeitraum Jänner bis März 2000 ist gemäß § 6 Abs.3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 ist am fällig geworden. Eine Entrichtung erfolgte jedoch nicht, weshalb der Prüfer die Selbstbemessungsabgabe am bescheidmäßig festsetzte. Eine entsprechende Selbstanzeige ist der Aktenlage nicht zu entnehmen (Buchungsabfrage vom , Niederschrift über die USO-Prüfung vom , Tz. 4).

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, der zumindest bedingt vorsätzlich eine derartige selbst zu berechnende Abgabe nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Der Spruchsenat hat SB in diesem Zusammenhang daher hinsichtlich einer zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum erfolgten Entrichtung von Kraftfahrzeugsteuer für Jänner bis März 2000 wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen.

Gemäß § 122 Abs.5 Z.2 Wirtschaftskammergesetz 1998 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für Jänner bis März 2000 am fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 2.098,50 (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom , Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert.

Gemäß § 122 Abs.5 Z.2 Wirtschaftskammergesetz 1998 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für April bis Juni 2000 am fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 2.098,50 (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom , Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert.

Betreffend September 2000 ist die Fälligkeit der Vorauszahlung an Umsatzsteuer am eingetreten. Bereits am ist eine Voranmeldung eingereicht worden, in welcher eine Zahllast von S 900.756,-- ausgewiesen war (Buchungsabfrage vom ).

Anlässlich einer am in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" betreffend die Monate September bis Dezember eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von insgesamt S 13,794.100,-- verrechnet habe. Demnach wäre in der eingereichten Voranmeldung ein Umsatz von netto S 4,663.625,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 932.725,-- verheimlicht worden.

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Die geschäftliche Tätigkeit des Transportunternehmens wäre nunmehr dergestalt organisiert, dass SB in der Regel die Aufträge vom Hauptkunden W erhalte, SB gebe den Auftrag weiter an die SH Ltd in Gibraltar. Die im Eigentum des SB befindlichen 56 LKW würden an die SH Ltd. gegen Entgelt vermietet, wobei auch die Betriebskosten weiterverrechnet werden würden. Die LKW befahren Strecken zwischen Italien - Frankreich - England, Inlandsfahrten werden nicht durchgeführt. Die Fahrer (ausschließlich aus Drittländern) würden bei der Fa. SH Ltd. entlohnt werden. 75 % des in den Ausgangsrechnungen an W angeführten Nettobetrages würde der SH Ltd. aufgrund deren Eingangsrechnungen gutgeschrieben werden (Aktenvermerk des Betriebsprüfers, Finanzstrafakt Bl. 51).

Dem Lohnsteuerprüfungsbericht vom , ABNr. 400171/02 sind hinsichtlich der gibraltesischen SH Ltd. aber folgende auch hier relevante Feststellungen zu entnehmen:

"Vereinbarung mit der Fa. SH Ltd. in Gibraltar - Abrechnung der LKW-Fahrer

Das Transportunternehmen SB hatte vom Beginn des Prüfungszeitraumes im September 2000 bis Jänner 2002 zwischen 32 und 61 LKWs in Betrieb ... Alle diese Fahrzeuge wurden spätestens im März 2002 abgemeldet und sind inzwischen verkauft. Der Betrieb wurde laut Aussage des SB bzw. des Masseverwalters mit 20. Jänner eingestellt. Am wurde der Konkurs über das Unternehmen eröffnet.

Bei der Salzburger GKK waren nur 3 bis 4 Arbeitnehmer gemeldet, bis auf eine Person sind diese nicht dem Fahrerbereich zuzuordnen. Alle LKWs waren mit ausländischen Fahrern (meist aus Osteuropa) besetzt. Zum Großteil konnten einzelne Fahrer bestimmten LKWs zugeordnet werden. ... Diese Fahrer sind nicht zur gesetzlichen Sozialversicherung in Österreich gemeldet worden. Von der Firma SB wurde vorgebracht, dass es sich um sogenannte Leasingkräfte der Fa. SH Ltd. in Gibraltar handelt.

Mit den LKW-Fahrern wurde auf einem Briefpapier mit dem Aufdruck ,Fa. SH Ltd, Gibraltar' ein LKW-Fahrer-Datenblatt erstellt. Auf diesem Personaldatenblatt ist meist auch der zugewiesene LKW ersichtlich.

Die vorliegenden Abrechnungen der Fahrer enthalten eine Entlohnung nach Tagen (meist € 38,37 pro Tag) sowie einen km-abhängigen Lohnanteil. Der sich daraus ergebende Nettolohn bewegt sich in der Höhe von € 1.800,-- bis € 2.200,--. Im Durchschnitt wurden ca. € 2.000,-- bezahlt. Von diesem Lohn wurden Vorschüsse, die bereits während des Monats bar an den Fahrer ausbezahlt worden sind, abgezogen. Die Vorschüsse und die Restzahlungen wurden vom Sohn und Arbeitnehmer des SB, MS, in Turin/Italien direkt an die Fahrer ausbezahlt und die Auszahlung von den Fahrern bestätigt.

Die Voraussetzung für die umfangreichen Vorauszahlungen an die Fahrer dürfte für MS durch die Verfügungsberechtigung über ein italienisches Bankkonto lautend auf SBMJ gegeben gewesen sein.

[Angebliche] Verrechnung mit der Fa. SH Ltd. in Gibraltar

Die [angeblichen] Abrechnungen erfolgten im Gutschriftswege durch die Firma SB. Diese Monatskostenabrechnungen enthalten für jeden LKW - nach Kennzeichen geordnet - einen Betrag für die Vergütung ,Service-Kosten'.

Schriftverkehr der Fa. SB

Schreiben der FA. SB an die Polizei von Charmonix: ,Ich faxe Ihnen eine kurze Personenbeschreibung von unsere Fahrer VM ...'

Schreiben der Fa. SB an die S AG: ,Schicke Ihnen den Todesschein [Totenschein] von unserem Fahrer VM ...'

Schreiben der Fa. SB an [ihre Steuerberatungskanzlei]: ,Fax ich Ihnen die genaue Aufstellung der Zahlungen für den verunglückten Fahrer VM ... Lohn-Empfänger MV ...'

Fahrtenbericht der Fa. SB vom : ,Unser Fahrer SS hat am ...'

Schreiben der Fa. SB an die Salzburger Kriminalabteilung: ,Wir haben seit keine Position und keinen Kontakt mehr mit unserem Fahrer IS ...'

Bestätigung der Fa. SB: ,Ich bestätige, dass Herr ZM in unserer Firma als LKW Fahrer beschäftigt ist, Herr ZM muss ab nach GB fahren.'

Bestätigung der Fa. SB vom : ,Wir bestätigen, dass Herr ZM in unserer Firma als LKW Fahrer beschäftigt ist.'

Schreiben an die E GmbH: ,.. müssen wir Ihnen leider mitteilen, das Herr T nicht mehr in unserer Firma beschäftigt ist.'

Schreiben der Fa. SB an die Salzburger Kriminalpolizei: ,Anbei kurz eine Aufstellung von Fahrern, die unsere Firma verlassen haben' - es folgt eine Aufzählung von 31 Fahrern und deren persönliche Daten.

Schreiben an die Fa. LP vom mit der Bitte um Übersetzung auf Kroatisch. Bei dem beiliegenden Text handelt es sich um ein internes Informationsschreiben an die LKW-Fahrer: ,Bei Unstimmigkeiten mit dem Lohn oder Lohnzettel sofort bei Frau C reklamieren' - Mit ,C' ist die Arbeitnehmerin/Sekretärin der Fa. SB gemeint.

Regierung von Gibraltar

Die Salzburger GKK hat mit Schreiben vom einige Fragen betreffend die Versicherung von LKW-Fahrern in England durch die Firma SH Ltd. an das Department of Social Security, Pensions and Overseas Benefits Directorate in Newcastle upon Time, England gerichtet. Von dieser Behörde wurde das Schreiben der GKK am zuständigkeitshalber an das Department of Labour and Social Security in Gibraltar weitergeleitet.

Am wurde vom Government of Gibraltar, Ministry of Social Affairs, department of Social Security, folgende Antwort erteilt:

'The above-named company is not registered in Gibraltar. I have also checked with various Government Departments including the Employment Services and there are no employees registered with this company.'

Damit ist auch für das Finanzamt Zell am See die Annahme als erwiesen anzusehen, dass [die SH Ltd.] in Gibraltar nur auf dem Papier existiert und daher die gesamte Tätigkeit direkt dem Herrn SB zuzurechnen ist. [Seite 7 f des Berichtes]

.............

Beschäftigung von Arbeitnehmern bei der Fa. SH Ltd

Auf Grund der vorliegenden Informationen kann die Firma in Gibraltar nicht der Arbeitgeber für die LKW-Fahrer sein:

[Die] Firma existiert nicht lt. Mitteilung der Regierung von Gibraltar. Es kann daher auch kein Gesellschafter/Vertreter der Fa. SH Ltd. vorhanden sein.

Sämtliche Fahrerdaten wie Ablichtungen von Führerscheinen, Pässen, Versicherungs-Bestätigungen etc. liegen nach Fahrer bzw. Kennzeichen geordnet bei den Buchhaltungsunterlagen des SB auf.

Es wurde nicht nachgewiesen, dass die ,Gutschriftsabrechnungen' der Firma SB sowie die erfolgten Auszahlungen auch tatsächlich der Firma in Gibraltar zugegangen sind.

Die vorhandenen Schriftstücke der Firma SH Ltd. wurden nie unterfertigt.

Aus dem Schriftverkehr mit Behörden, Geschäftspartnern sowie aus Arbeitsanfragen von Fahrern ist erkennbar, dass die LKW-Fahrer nicht bei der Firma in Gibraltar, sondern bei Firma SB angestellt waren. ..." (Seite 10 des Berichtes).

Im obigen Lohnsteuerprüfungsbericht ist ein Einsichtsvermerk des Finanzamtes Zell am See als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom angebracht (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte).

Im Einbringungsakt des Finanzamtes Zell am See betreffend SB findet sich beispielsweise u.a. folgender aufschlussreicher Bericht des Masseverwalters (MV) vom in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f [auszugsweise]:

"Festzuhalten ist zunächst, dass der Gemeinschuldner [SB, hier: GS] trotz mehrfacher Aufforderungen dem MV keine ausreichenden Geschäftsunterlagen, Kassenbelege und Verträge mit Lieferanten zur Verfügung gestellt hat. .... Insbesondere fehlen Kassabücher, Kontoauszüge, die gesamten Geschäftsaufzeichnungen der Dependance in Italien (die bekanntlich vom Sohn des GS geleitet wurde) und die Verträge mit der Firma SH Ltd., Gibraltar ... (Einbringungsakt Bl. 111).

... massive Zahlungen für die Hotelbetriebe SB ... Die Vorgangsweise, wechselseitig Zahlungen für jeweils andere Betriebe zu leisten, anstelle die Buchhaltung und die Zahlungsflüsse streng abzugrenzen, scheint einigermaßen ungewöhnlich; dies auch vor dem Hintergrund, dass die Bilanzen der Hotelbetriebe, soweit sie dem MV vorliegen (Bilanz 2000) Passiva in der Höhe von S 80 Millionen (bei negativen Betriebergebnissen) aufweisen.

......

Andererseits ist nach dem bisherigen Informationsstand des MV aber auch nicht auszuschließen, dass die Nichtführung des Kassabuches bis dato im Interesse des GS (wenn nicht in dessen Absicht) gelegen ist, um die Barbehebungen des GS nicht transparent zu machen, da die Löhne und Gehälter der LKW Lenker nach Behebung vom Konto wieder bar an die Lenker ausbezahlt wurden, und eine andere Vorgangsweise die mit der Firma SH Ltd. erdachte, steuerschonende (steuervermeidende) Vorgangsweise ... ausgehebelt hätte (Einbringungsakt Bl. 112).

.... Der GS hat diesbezüglich stets sowohl gegenüber dem Gläubiger Finanzamt als auch dem Gläubiger Sbg. GKK die Aussagen getätigt, dass ein Leasingverhältnis mit der Firma SH Ltd. bestehe, somit sämtliche Fahrer Leiharbeitskräfte der Firma SH Ltd. seien, wodurch er in Österreich nicht steuerbar sei und demgemäß diese (ausländischen Lenker) nicht zur Sozialversicherung angemeldet und somit auch keine Lohnabgaben bezahlt habe.

Dem MV liegen jedoch zwischenzeitlich behördliche Schreiben und Auskünfte vor, wonach die Firma SH Ltd. nicht existent sei. Zudem sind keine Zahlungsflüsse aus den vorliegenden Kontounterlagen festzustellen, Original-Briefpapiere der SH Ltd. beim GS aufzufinden und eine telefonische Verbindung zur Firma SH Ltd. nicht herzustellen bzw. scheint diese im Telefonverzeichnis nicht auf (ist auch bei der Telefonauskunft unbekannt). Bemerkenswert ist noch, dass auch nach dem angeblichen Vertragsverhältnis mit der Firma SH Ltd. der GS noch in behördlichen Schreiben die Lenker der LKW´s als seine Mitarbeiter und die LKW´s als die Eigenen bezeichnet und auch die gesamte Personalbetreuung ... (bis zur Anmeldung von Mobiltelefonen für die Fahrer) ... vom GS erledigt wurde, was für ein Leiharbeitsverhältnis einigermaßen ungewöhnlich erscheint. ... (Einbringungsakt Bl. 113).

Offenkundig erweist sich daher die genannte SH Ltd. als von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom , FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - geschaffenes fiktives Konstrukt, um in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise vermeiden zu können.

Das Motiv für die Etablierung dieses angeblichen Geschäftspartners erhellt sich auch dem von der Verteidigung in der Berufungsverhandlung in Kopie vorgelegten Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu GZ. 39.004-7/99, ohne Datum, betreffend 'EK-Beschwerdeverfahren betreffend den Einsatz von Fahrern aus Nichtmitgliedstaaten der EU in Fahrzeugen der Gemeinschaft, die am innergemeinschaftlichen Straßengüterverkehr teilnehmen', Pkt.3, Einsatz ausländischer LKW-Lenker auf LKW mit österr. Zulassung:

"..... Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, versuchen österreichische Transportunternehmen die Bewilligungspflicht nach dem AuslBG bzw. AÜG dadurch zu umgehen, dass sie mit ausländischen (Tochter- bzw. Partner-) Unternehmen Scheinverträge (Leih- oder Mietverträge) schließen, in deren Rahmen sie den ausländischen Firmen ihre LKW, die weiterhin in Österreich zugelassen bleiben, zur Verfügung stellen.

Im Schutz dieser Vertragskonstruktionen wird behauptet, dass die ausländischen LKW-Fahrer - weil sie weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zum ausländischen Arbeitgeber stehen und auch (formal) für Betriebszwecke (Transportfahrt) des ausländischen Transportunternehmers eingesetzt werden - betriebfremde Arbeitskräfte des ausländischen Unternehmens sind, für die bei grenzüberschreitenden Transporten die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs.2 AuslBG zur Anwendung kommt, obwohl der inländische Transportunternehmer faktisch sowohl über die Fahrzeuge als auch über die ausländischen Arbeitskräfte voll disponiert (die Arbeitskräfte also defacto für seine betriebseigenen Zwecke einsetzt). ..."

Anlässlich der Lohnsteuerprüfung wurden SB in diesem Zusammenhang für die offenbar ihm zuzurechnenden Fahrer betreffend die Monate September 2000 bis Jänner 2002 bei nicht ordnungsgemäß geführten Lohnkonten nicht abgeführte Lohnsteuern in Höhe von insgesamt S 8,776.828,-- und an nicht entrichteten Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen S 1,657.291,-- vorgeschrieben (siehe die Zusammenstellung laut dem genannten Lohnsteuerprüfungsbericht).

Der Verteidiger hat die obgenannte Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Beweis dafür vorgelegt, dass sein Mandant im strafrelevanten Zeitraum nicht vorsätzlich gehandelt habe, und auf den ersten Absatz von Pkt.5 verwiesen: "Die o.a. Regelungen stellen Eingriffsnormen dar und sind daher nur auf das Staatsgebiet Österreichs beschränkt anwend- und durchsetzbar. Die Möglichkeit einer exterritorialen Anwendung besteht nicht." Demnach wäre selbst das zuständige Bundesministerium der Meinung gewesen, dass die Handlungsweise des Beschuldigten rechtlich gedeckt sei.

Wie die Textierung des Schreibens ergibt, ist diese Ansicht des Verteidigers aber offenkundig schon deshalb ein Missverständnis, weil die Textformulierung ("o.a. Regelungen") selbst natürlich auf die - im Schreiben erläuterten - Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und nicht des Abgabenechtes verweist.

Im Übrigen unterscheiden sich die in der ministeriellen Stellungnahme dargestellten Lebenssachverhalte vom Verhalten des SB in einem wesentlichen, aber entscheidenden Punkt: Die Stellungnahme beschreibt Scheinverträge mit existierenden Geschäftspartnern, SB hat aber offenbar Scheinverträge vorgetäuscht, zu welchen er gleich auch den Vertragspartner hinzuerfunden hat. Niemand wird ernsthaft behaupten wollen, dass - wie offenbar im gegenständlichen Fall - ein bewusstes jahrelanges Belügen der Abgabenbehörden über entscheidende abgabenrechtliche Aspekte von großer betraglicher Auswirkung lediglich "irrtümlich" stattgefunden hätte

Gemäß § 33 Abs.2 lit.b FinStrG hat sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder derartigen Dienstgeberbeiträgen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei ist eine Verkürzung gemäß Abs.3 lit.b der Gesetzesstelle bewirkt, wenn solche selbst zu berechnenden Abgaben (ergänze: bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt) nicht entrichtet bzw. abgeführt worden sind.

Ist es dem Täter, wie offenbar im gegenständlichen Fall, auch darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, besteht der Verdacht einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.2 lit.b iVm 38 Abs.1 lit.a FinStrG, hinsichtlich welcher sich aufgrund der Höhe des Verkürzungsbetrages Gerichtszuständigkeit nach § 53 Abs.1 lit.b FinStrG ergeben wird.

Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist aber ohnehin nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen.

So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung betreffend September 2000 bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit in Rechtskraft erwachsen ist. Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG betreffend September 2000 hinsichtlich eines Betrages von S 932.725,-- zu verantworten.

Gemäß § 122 Abs.5 Z.2 Wirtschaftskammergesetz 1998 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für Juli bis September 2000 am fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 2.098,50 (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom , Tz. 34). Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert.

Die Straßenbenützungsabgabe des SB für Oktober 2000 in Höhe von S 2.000,-- ist gemäß § 5 Abs.1 und 2 Straßenbenützungsabgabegesetz am fällig geworden. Eine Entrichtung ist jedoch unterblieben, weshalb die Selbstbemessungsabgabe anlässlich einer USO-Prüfung am bescheidmäßig festgesetzt worden ist (Buchungsabfrage vom , USO-Prüfung vom , ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 5).

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, der zumindest bedingt vorsätzlich derartige selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Der Spruchsenat hat SB daher in diesem Zusammenhang wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen.

Betreffend Oktober 2000 ist die Fälligkeit der Vorauszahlung an Umsatzsteuer am eingetreten. Am wurde beim Finanzamt eine Voranmeldung eingereicht, in welcher eine Zahllast von S 1,198.795,-- ausgewiesen war (Buchungsabfrage vom ).

Anlässlich einer am in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" betreffend die Monate September bis Dezember eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von insgesamt S 13,794.100,-- verrechnet habe. Demnach wäre in der eingereichten Voranmeldung ein Umsatz von netto S 4,663.625,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 932.725,-- verheimlicht worden.

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Weiteren behördlichen Erhebungsberichten, so des Lohnsteuerprüfers vom , ABNr. 400171/02, und des Masseverwalters vom in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f, ist aber zu entnehmen, dass sich die genannte SH Ltd. als ein von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom , FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - erstelltes fiktives Konstrukt erweist, mit welcher der Unternehmer in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise zu vermeiden trachtete.

Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.

Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen.

So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit in Rechtskraft erwachsen ist.

Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB betreffend Oktober 2000 eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich eines Betrages von S 932.725,-- zu verantworten.

Die Straßenbenützungsabgabe des SB für November 2000 in Höhe von S 2.000,-- ist gemäß § 5 Abs.1 und 2 Straßenbenützungsabgabegesetz am fällig geworden. Eine Entrichtung ist jedoch unterblieben, weshalb die Selbstbemessungsabgabe anlässlich einer USO-Prüfung am bescheidmäßig festgesetzt worden ist (Buchungsabfrage vom , USO-Prüfung vom , ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 5).

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, der zumindest bedingt vorsätzlich derartige selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Der Spruchsenat hat SB daher in diesem Zusammenhang wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen.

Betreffend November 2000 wurde am eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von S 346.531,-- ausgewiesen war (Buchungsabfrage vom ). Eine Umsatzsteuervorauszahlung wäre gegebenenfalls am fällig geworden.

Anlässlich einer am in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" betreffend die Monate September bis Dezember eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von insgesamt S 13,794.100,-- verrechnet habe. Demnach wäre in der eingereichten Voranmeldung ein Umsatz von netto S 4,663.625,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 932.725,-- verheimlicht worden.

Gemäß § 49 Abs.1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (lit.a). Ebenso macht sich einer derartigen Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich durch die Abgabe einer unrichtigen Voranmeldung iSd § 21 UStG 1994 eine ungerechtfertigte Abgabengutschrift geltend macht.

Weiteren behördlichen Erhebungsberichten, so des Lohnsteuerprüfers vom , ABNr. 400171/02, und des Masseverwalters vom in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f, ist aber zu entnehmen, dass sich die genannte SH Ltd. als ein von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom , FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - erstelltes fiktives Konstrukt erweist, mit welcher der Unternehmer in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise zu vermeiden trachtete.

Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.

Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen.

So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit (ergänze: bzw. Abgabe einer Voranmeldung mit unrichtigem Guthabensausweis) in Rechtskraft erwachsen ist.

Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB betreffend Oktober 2000 eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a bzw. b FinStrG hinsichtlich eines Gesamtbetrages von S 932.725,-- zu verantworten.

Die Straßenbenützungsabgabe des SB für Dezember 2000 in Höhe von S 2.000,-- ist gemäß § 5 Abs.1 und 2 Straßenbenützungsabgabegesetz am fällig geworden. Eine Entrichtung ist jedoch unterblieben, weshalb die Selbstbemessungsabgabe anlässlich einer USO-Prüfung am bescheidmäßig festgesetzt worden ist (Buchungsabfrage vom , USO-Prüfung vom , ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 5).

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, der zumindest bedingt vorsätzlich derartige selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Der Spruchsenat hat SB daher in diesem Zusammenhang wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen.

Betreffend Dezember 2000 ist die Fälligkeit der Vorauszahlung an Umsatzsteuer am eingetreten. Am wurde beim Finanzamt eine Voranmeldung eingereicht, in welcher eine Zahllast von S 312.170,-- ausgewiesen war (Buchungsabfrage vom ). Anlässlich einer USO-Prüfung am wurde eine korrigierte - falsche - Umsatzsteuervoranmeldung vorgelegt, in welcher lediglich eine Zahllast von S 102.166,-- ausgewiesen war. Die nachträgliche Voranmeldung wurde aufgrund der Feststellungen des Prüfers nicht verbucht (USO-Prüfung vom , ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 2).

Anlässlich einer am in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" betreffend die Monate September bis Dezember eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von insgesamt S 13,794.100,-- verrechnet habe. Demnach wäre in der eingereichten Voranmeldung ein Umsatz von netto S 4,663.625,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 932.725,-- verheimlicht worden.

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Weiteren behördlichen Erhebungsberichten, so des Lohnsteuerprüfers vom , ABNr. 400171/02, und des Masseverwalters vom in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f, ist aber zu entnehmen, dass sich die genannte SH Ltd. als ein von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom , FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - erstelltes fiktives Konstrukt erweist, mit welcher der Unternehmer in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise zu vermeiden trachtete.

Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.

Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen.

So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit in Rechtskraft erwachsen ist.

Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB betreffend Dezember 2000 eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich eines Betrages von S 932.725,-- zu verantworten.

Gemäß § 122 Abs.5 Z.2 Wirtschaftskammergesetz 1998 ist die selbst zu berechnende Kammerumlage für Oktober bis Dezember 2000 am fällig geworden. Bei deren Berechnung wurde jedoch die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht berücksichtigt, weshalb um S 2.098,50 (ein Viertel der Jahresdifferenz) zu wenig entrichtet worden ist (Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, BP-Bericht vom , Tz. 34).Der Erstsenat hat diesen Sachverhalt als Finanzordnungswidrigkeit des Beschuldigten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert.

In den Steuererklärungen für 2000 wurde von SB bei einer neuerlichen Umsatzsteigerung auf im Inland erzielte Erlöse von S 65.538.012,33 zuzüglich von angeblich an die K Ltd. verrechneten Betriebskosten und Leasingerlöse in Höhe von S 10,597.040,97 bzw. 3,840.210,-- ein steuerlicher Verlust von S 1,555.881,36 ausgewiesen, woraus sich unter Bedachtnahme auf eine Berichtung des Kapitalkontos anlässlich der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 eine Überschuldung von S 11,498.832,43 ergab. Im erklärten Personalaufwand in Höhe von S 8,228.318,40 ist eine Aufwandsposition Personalleasing in Höhe von S 7,978.626,20 eingestellt wurde (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 2000).

Die Straßenbenützungsabgabe des SB für Jänner 2001 in Höhe von S 2.000,-- ist gemäß § 5 Abs.1 und 2 Straßenbenützungsabgabegesetz am fällig geworden. Eine Entrichtung ist jedoch unterblieben, weshalb die Selbstbemessungsabgabe anlässlich einer USO-Prüfung am bescheidmäßig festgesetzt worden ist (Buchungsabfrage vom , USO-Prüfung vom , ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 5).

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, der zumindest bedingt vorsätzlich derartige selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Der Spruchsenat hat SB daher in diesem Zusammenhang wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen.

Betreffend Jänner 2001 ist die Fälligkeit der Vorauszahlung an Umsatzsteuer am eingetreten. Am ist eine Voranmeldung am Abgabenkonto verbucht worden, in welcher eine Zahllast von S 853.836,-- ausgewiesen ist (Buchungsabfrage vom ).

Anlässlich einer am in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von S 3,990.595,-- verrechnet habe. Demnach wäre in der eingereichten Voranmeldung ein Umsatz von netto S 5,205.695,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 1,041.139,-- verheimlicht worden.

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Weiteren behördlichen Erhebungsberichten, so des Lohnsteuerprüfers vom , ABNr. 400171/02, und des Masseverwalters vom in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f, ist aber zu entnehmen, dass sich die genannte SH Ltd. als ein von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom , FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - erstelltes fiktives Konstrukt erweist, mit welcher der Unternehmer in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise zu vermeiden trachtete.

Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.

Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen.

So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit in Rechtskraft erwachsen ist.

Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB betreffend Jänner 2001 eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich eines Betrages von S 1,041.139,-- zu verantworten.

Die Straßenbenützungsabgabe des SB für Februar 2001 in Höhe von S 2.000,-- ist gemäß § 5 Abs.1 und 2 Straßenbenützungsabgabegesetz am fällig geworden. Eine Entrichtung ist jedoch unterblieben, weshalb die Selbstbemessungsabgabe anlässlich einer USO-Prüfung am bescheidmäßig festgesetzt worden ist (Buchungsabfrage vom , USO-Prüfung vom , ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 5).

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, der zumindest bedingt vorsätzlich derartige selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Der Spruchsenat hat SB daher in diesem Zusammenhang wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen.

Betreffend Februar 2001 ist die Fälligkeit der Vorauszahlung an Umsatzsteuer am eingetreten. Bis zum Ablauf dieses Tages wurde jedoch weder eine Zahllast entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt Zell am See eingereicht (Buchungsabfrage vom ), wovon SB vom Prüfer anlässlich der Anmeldung einer USO-Prüfung in Kenntnis gesetzt wurde. Vor Prüfungsbeginn am erstattete SB Selbstanzeige (Finanzstrafakt Bl. 31, USO-Prüfung vom , ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 1). Am war eine Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht worden, in welcher eine Zahllast von S 1,410.785,-- ausgewiesen war (Finanzstrafakt Bl. 94, USO-Prüfung vom , ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 3). Der bekannt gegebene Vorauszahlungsbetrag wurde am entrichtet (Buchungsabfrage vom ). Der Selbstanzeige wurde eine strafbefreiende Wirkung eingeräumt (siehe den diesbezüglichen Vermerk vom , Finanzstrafakt Bl. 32). Am wurde eine korrigierte Voranmeldung für Februar 2001 eingereicht, in welcher die Zahllast nunmehr mit S 1,344.157,-- angegeben war (Finanzstrafakt Bl. 95).

Anlässlich einer am in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von S 4,027.250,-- verrechnet habe. Demnach wäre in den eingereichten Voranmeldungen ein Umsatz von netto S 5,242.350,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 1,048.470,-- verheimlicht worden.

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Weiteren behördlichen Erhebungsberichten, so des Lohnsteuerprüfers vom , ABNr. 400171/02, und des Masseverwalters vom in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f, ist aber zu entnehmen, dass sich die genannte SH Ltd. als ein von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom , FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - erstelltes fiktives Konstrukt erweist, mit welcher der Unternehmer in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise zu vermeiden trachtete.

Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.

Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen.

So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit in Rechtskraft erwachsen ist.

Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB betreffend Februar 2001 eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich eines Betrages von S 1,048.470,-- zu verantworten.

Die Straßenbenützungsabgabe des SB für März 2001 in Höhe von S 2.000,-- ist gemäß § 5 Abs.1 und 2 Straßenbenützungsabgabegesetz am fällig geworden. Eine Entrichtung ist jedoch unterblieben, weshalb die Selbstbemessungsabgabe anlässlich einer USO-Prüfung am bescheidmäßig festgesetzt worden ist (Buchungsabfrage vom , USO-Prüfung vom , ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 5).

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, der zumindest bedingt vorsätzlich derartige selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Der Spruchsenat hat SB daher in diesem Zusammenhang wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen.

Betreffend März 2001 ist die Fälligkeit der Vorauszahlung an Umsatzsteuer am eingetreten. Bis zum Ablauf dieses Tages wurde jedoch weder eine Zahllast entrichtet noch eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt Zell am See eingereicht (USO-Prüfung vom , ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 1, Buchungsabfrage vom ). Anlässlich einer am 16. Mai begonnenen USO-Prüfung wurde dem Prüfungsorgan eine Voranmeldung vorgelegt, in welcher eine Zahllast von S 1,434.334,-- ausgewiesen war (USO-Prüfung vom , ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 3). Die bescheidmäßig festgesetzte Vorauszahlung wurde innerhalb der offenen Nachfrist 2001 entrichtet (Buchungsabfrage vom ). Am wurde eine korrigierte Voranmeldung für März 2001 eingereicht, in welcher die Zahllast nunmehr mit S 1,430.766,-- angegeben war (Finanzstrafakt Bl. 96).

Anlässlich einer am in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von S 5,058.915,-- verrechnet habe. Demnach wäre in der eingereichten Voranmeldung ein Umsatz von netto S 6,274.015,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 1,254.803,-- verheimlicht worden.

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Weiteren behördlichen Erhebungsberichten, so des Lohnsteuerprüfers vom , ABNr. 400171/02, und des Masseverwalters vom in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f, ist aber zu entnehmen, dass sich die genannte SH Ltd. als ein von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom , FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - erstelltes fiktives Konstrukt erweist, mit welcher der Unternehmer in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise zu vermeiden trachtete.

Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.

Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen.

So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit in Rechtskraft erwachsen ist.

Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB betreffend März 2001 eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich eines Betrages von S 1,254.803,-- zu verantworten.

Die Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von S 384.600,-- für den Zeitraum Jänner bis März 2001 ist gemäß § 6 Abs.3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 am fällig geworden. Eine Entrichtung erfolgte jedoch nicht, weshalb der Prüfer die Selbstbemessungsabgabe am bescheidmäßig festsetzte (Buchungsabfrage vom , Niederschrift über die USO-Prüfung vom , Tz. 4).

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, der zumindest bedingt vorsätzlich eine derartige selbst zu berechnende Abgabe nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Der Spruchsenat hat SB in diesem Zusammenhang hinsichtlich einer zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum erfolgten Entrichtung von Kraftfahrzeugsteuer für Jänner bis März 2001 wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen.

Die Straßenbenützungsabgabe des SB für April 2001 in Höhe von S 2.000,-- ist gemäß § 5 Abs.1 und 2 Straßenbenützungsabgabegesetz am fällig geworden. Eine Entrichtung ist jedoch unterblieben, weshalb die Selbstbemessungsabgabe anlässlich einer USO-Prüfung am bescheidmäßig festgesetzt worden ist (Buchungsabfrage vom , USO-Prüfung vom , ABNr. UVA 202054/01, Niederschrift Tz. 5).

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, der zumindest bedingt vorsätzlich derartige selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Der Spruchsenat hat SB daher in diesem Zusammenhang wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen.

Betreffend April 2001 ist die Fälligkeit der Vorauszahlung an Umsatzsteuer am eingetreten. Bereits am ist eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht worden, in welcher eine Zahllast von S 805.900,-- ausgewiesen ist (Finanzstrafakt Bl. 97, Buchungsabfrage vom ).

Anlässlich einer am in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von S 4,018.480,-- verrechnet habe. Demnach wäre in der eingereichten Voranmeldung ein Umsatz von netto S 5,233.580,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 1,046.716,-- verheimlicht worden.

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Weiteren behördlichen Erhebungsberichten, so des Lohnsteuerprüfers vom , ABNr. 400171/02, und des Masseverwalters vom in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f, ist aber zu entnehmen, dass sich die genannte SH Ltd. als ein von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom , FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - erstelltes fiktives Konstrukt erweist, mit welcher der Unternehmer in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise zu vermeiden trachtete.

Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.

Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen.

So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit in Rechtskraft erwachsen ist.

Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB betreffend April 2001 eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich eines Betrages von S 1,046.716,-- zu verantworten.

Betreffend Mai 2001 ist die Fälligkeit der Vorauszahlung an Umsatzsteuer am eingetreten. Bereits am ist eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht worden, in welcher eine Zahllast von S 1,413.182,-- ausgewiesen ist (obgenannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerteilakt, Buchungsabfrage vom ).

Anlässlich einer am in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" betreffend eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von S 5,000.000,-- verrechnet habe. Demnach wäre in der eingereichten Voranmeldung ein Umsatz von netto S 6,215.100,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 1,243.020,-- verheimlicht worden.

Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Weiteren behördlichen Erhebungsberichten, so des Lohnsteuerprüfers vom , ABNr. 400171/02, und des Masseverwalters vom in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f, ist aber zu entnehmen, dass sich die genannte SH Ltd. als ein von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom , FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - erstelltes fiktives Konstrukt erweist, mit welcher der Unternehmer in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise zu vermeiden trachtete.

Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.

Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen.

So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit in Rechtskraft erwachsen ist.

Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB betreffend Mai 2001 eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich eines Betrages von S 1,243.020,-- zu verantworten.

Betreffend Juni 2001 wurde von S am eine Voranmeldung beim Finanzamt Zell am See eingereicht, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von S 3,028.738,-- ausgewiesen ist (obgenannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerteilakt, Buchungsabfrage vom ).

Anlässlich einer am in Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für 1997 bis 1999 begonnenen Umsatzsteuernachschau stellte der Prüfer fest, dass SB laut eigenen Angaben seinen Fuhrpark [Anmerkung des Berufungssenates: angeblich! ] an die SH Ltd. in Gibraltar vermietet hat, wofür SB an seinen "Geschäftspartner" eine monatliche Miete von jeweils S 1,215.100,-- zuzüglich von Betriebskosten in Höhe von S 5,000.000,-- verrechnet habe. Demnach wäre in der eingereichten Voranmeldung ein Umsatz von netto S 6,215.100,-- zuzüglich 20 %iger Umsatzsteuer in Höhe von S 1,243.020,-- verheimlicht worden.

Gemäß § 49 Abs.1 lit.b FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich durch Abgabe einer unrichtigen Voranmeldung im Sinne des § 21 UStG 1994 eine Abgabengutschrift in ungerechtfertigter Höhe geltend macht.

Weiteren behördlichen Erhebungsberichten, so des Lohnsteuerprüfers vom , ABNr. 400171/02, und des Masseverwalters vom in der Konkurssache des Landesgerichtes Salzburg zu GZ. 44 S 152/02 f, ist aber zu entnehmen, dass sich die genannte SH Ltd. als ein von SB - offenbar auf Anraten des amtsbekannten, einschlägig vorbestraften (siehe das Berufungserkenntnis vom , FSRV/0003-S/03 bzw. FSRV/0021-S/03) WW (so die Äußerung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) - erstelltes fiktives Konstrukt erweist, mit welcher der Unternehmer in seiner katastrophalen Finanzlage die Belastung mit Lohnabgaben hinsichtlich seiner Arbeitnehmer großteils rechtswidrigerweise zu vermeiden trachtete.

Der geschilderte Sachverhalt, nämlich die sich aus der Aktenlage erschließende Hinterziehung von Lohnabgaben durch SB mittels Verwendung eines fiktiven Geschäftspartners, welchem die eigenen Arbeitnehmer zugeschrieben werden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.

Von Relevanz ist die geschilderte diesbezügliche Aktenlage aber deshalb, weil ja dann, wenn die SH Ltd. sich fingiertes Konstrukt des Beschuldigten zur Herbeiführung einer Hinterziehung von Lohnabgaben erweist, diese mangels ihrer Existenz auch den Fuhrpark von SB nicht geleast haben kann, wie vom Erstsenat angenommen.

So gesehen, hätte aus diesem Aspekt auch keine Umsatzsteuerschuld bestanden, was natürlich auch dem Beschuldigten und dem Verteidiger bekannt gewesen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken und die Nichtexistenz der SH Ltd. zuzugeben oder den Amtsbeauftragten und den Erstsenat gewähren zu lassen, haben sie sich offenbar für letzteres entschieden, sodass nunmehr der diesbezügliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit in Rechtskraft erwachsen ist.

Da dem Berufungssenat somit der Schuldspruch des Erstsenates überbunden ist, hat SB betreffend Juni 2001 eine entsprechende Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich eines Betrages von S 1,243.020,-- zu verantworten.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorerst ist zum besseren Verständnis anzumerken, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungssenates über die Strafberufung des Beschuldigten der erstinstanzliche Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum VStG 1950]; - ÖStZB 1985, 390; - ÖStZB 1986, 274; - ÖStZB 1987, 206; - ÖStZB 1993, 360; - ÖStZB 1996, 226.

Damit steht aber für den Berufungssenat grundsätzlich bindend fest, dass die im Schuldspruch umschriebenen Taten begangen wurden. Die Berufungsbehörde hat daher bei der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen. - ÖStZB 1999, 710.

Hinsichtlich einer Abgrenzung zu einer allfälligen gerichtlichen Zuständigkeit lauten die entsprechenden Bestimmung des FinStrG wie folgt:

Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit

§ 53. (1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig,

a) (entfällt)

b) wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 75 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 75 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.

[...........]

(3) Ist das Gericht nach den Abs. 1 oder 2 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.

(4) Die Zuständigkeit des Gerichts zur Durchführung des Strafverfahrens gegen den Täter begründet auch dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gegen die anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten. Wird jemand nach dieser Bestimmung ausschließlich wegen eines sonst in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt, so sind mit dieser Verurteilung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden; dies ist im Urteil festzustellen.

(5) Finanzordnungswidrigkeiten und die selbstverschuldete Berauschung (§ 52) hat das Gericht niemals zu ahnden.

(6) Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht zukommt, sind von den Finanzstrafbehörden zu ahnden.

(7) Hat sich jemand durch dieselbe Tat einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, die dem Gericht, und eines Finanzvergehens, das der Finanzstrafbehörde zufällt, so hat das Gericht die gerichtlich strafbare Handlung, die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen gesondert zu ahnden; die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 22 Abs. 2 werden hievon nicht berührt. Die vorangegangene rechtskräftige Bestrafung ist bei der Bemessung der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe angemessen zu berücksichtigen.

(8) Kann eine Prüfung, ob das Gericht nach den Abs. 1 bis 4 zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig sei, noch nicht vorgenommen werden, so hat die Finanzstrafbehörde alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt.

§ 54. (1) Findet die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens, dass für dessen Durchführung das Gericht zuständig ist, so hat sie in jeder Lage des Verfahrens ohne unnötigen Aufschub die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und hievon den Beschuldigten und die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zu verständigen; Personen, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in Untersuchungshaft der Finanzstrafbehörde befinden, sind dem Gericht zu übergeben.

(2) Über die Beschlagnahme von Gegenständen und über Sicherstellungsmaßnahmen ist in der Anzeige Mitteilung zu machen. Soweit nicht binnen sechs Wochen nach der Anzeige der Untersuchungsrichter die Beschlagnahme seinerseits anordnet oder die Ratskammer eine einstweilige Verfügung erlässt (§ 207 a), hat die Finanzstrafbehörde die Beschlagnahme oder Sicherstellung unverzüglich aufzuheben.

(3) Nach Erstattung der Anzeige hat die Finanzstrafbehörde eine weitere Tätigkeit nur so weit zu entfalten, als dies § 197 vorsieht.

(4) Wird der Finanzstrafbehörde gemäß § 203 die Einleitung der Voruntersuchung oder gemäß § 209 Abs. 2 die Einleitung des Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens mitgeteilt, so hat sie ein wegen desselben Finanzvergehens anhängiges verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen; ist bereits der Strafvollzug eingeleitet, so ist er zu unterbrechen.

(5) Wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen; einer Bestrafung darf aber kein höherer strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt werden, als er der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit entspricht. Der unterbrochene Strafvollzug ist fortzusetzen.

(6) Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die Finanzstrafbehörde ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig einzustellen und eine bereits ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen. Eine bereits vollstreckte Strafe hat das Gericht auf die gerichtliche Strafe wegen des Finanzvergehens anzurechnen.

Grundsätzlich ist also eine gerichtliche Zuständigkeit in jeder Lage eines finanzstrafbehördlichen Verfahrens zu beachten, auch sogar dann, wenn bereits ein Strafvollzug hinsichtlich der gegenständlichen Finanzstrafsache begonnen worden ist (vgl. § 54 Abs.4 letzter Halbsatz).

Die diesbezügliche Grenze wird aber durch die Rechtskraft einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung gezogen, welche nicht durch dafür vorgesehene Rechtsbehelfe wie beispielsweise einer Verfahrenswiederaufnahme, einer Aufhebung nach § 170 Abs.3 FinStrG bzw durch die Verwaltungsgerichtshöfe durchbrochen ist (In diesen Konstellationen ist tatsächlich auch bereits ein begonnener oder vollendeter Strafvollzug gegenüber dem Finanzstraftäter denkbar, für dessen Berücksichtigung im § 54 FinStrG Vorsorge getroffen worden ist). Einer neuerlichen Bestrafung durch das Gericht trotz in Rechtsbestand befindlicher Entscheidung stünde sicherlich das im Verfassungsrang stehende Doppelbestrafungsverbot entgegen.

Einer Rechtsansicht, welche einer eingetretenen Rechtskraft einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung bei der Prüfung einer nachträglichen Einbeziehung in eine gerichtliche Zuständigkeit bzw. in ein gerichtliches Finanzstrafverfahren keine Bedeutung beimisst, steht auch im Widerspruch mit der für eine Strafrechtsordnung zu fordernden Rechtssicherheit, bedenkt man, dass dem gerichtlichen Finanzstrafverfahren eine absolute Verjährung der Strafbarkeit unbekannt ist und so gesehen sich mit zunehmendem Lebensalter der Finanzstraftäter typischerweise in die Zuständigkeit der Einzelbeamten bei den Finanzstrafbehörden erster Instanz fallende Tathandlungen zu einer in die gerichtliche Zuständigkeit fallende Strafsache im Laufe der Zeit aufsumieren würden.

Ist also im gegenständlichen Fall in weiterer Folge ein gerichtliches Strafverfahren gegen SB wegen Hinterziehung von Lohnabgaben nach § 33 Abs.2 lit.b FinStrG zu führen, hindert der bereits rechtskräftig gewordene Schuldspruch des Erstsenates eine allfällige Einbeziehung der gegenständlichen Verkürzungen an Jahresumsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1997 bis 1999 in das Gerichtsverfahren im Sinne des § 53 Abs.3 FinStrG (und damit auch eine teilweise sicherlich besser zutreffende Umqualifizierung in eine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.1 iVm 38 Abs.1 lit.a FinStrG).

Vergleiche dazu auch die Judikatur des VwGH, welcher bereits in seiner Entscheidung vom , 95/13/0291, konstatiert, dass eine in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren eingetretene Rechtskraft jegliche Möglichkeit zur Einbeziehung in ein gerichtliches Strafverfahren abschneidet.

Zur Strafberufung des Beschuldigten selbst ist auszuführen:

Soweit vom Berufungswerber gefordert wird, von der Verhängung einer Strafe gänzlich abzusehen, ist er auf die Bestimmungen des § 25 Abs.1 FinStrG zu verweisen, wonach die dafür erforderlichen Voraussetzungen wären ein geringfügiges Verschulden des Täters und die Feststellung, dass die Tat(en) keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (haben).

Mag der Beschuldigte selbst hinsichtlich des Verschuldengrades bzw. der Dimension des Unwertgehaltes seiner Finanzvergehen - da eine Wertungsfrage - allein noch Zweifel hegen, bedarf es offenkundig hinsichtlich des zweiten Tatbestandselementes sicherlich keinerlei weiterer Überlegungen: Niemand wird wohl ernsthaft behaupten wollen, dass nicht im gegenständlichen Fall die zu den jeweiligen Fälligkeitzeitpunkten nicht entrichteten Selbstbemessungsabgaben bzw. vorerst verheimlichte Schwarzerlöse und solcherart verkürzte Umsatzsteuern in Millionenhöhe (an S) zumindest nur unbedeutende Tatfolgen gewesen wären.

Mit einem derartigen Ansinnen mißversteht der Berufungswerber gänzlich die finanzstrafrechtliche Dimension bzw. den Unwertgehalt der spruchgegenständlichen Finanzstraftaten.

Entgegen der Rechtsansicht des Spruchsenates ist der Berufungswerber nämlich nicht nur nach dem Strafsatz des § 34 Abs.4 FinStrG, sondern nach der Summe der Strafsätze von § 34 Abs.4 und § 49 Abs.2 FinStrG zu bestrafen. Der Erstsenat übersieht nämlich in seiner Entscheidung die Bestimmung des § 21 Abs.2 zweiter Satz leg.cit., welche anordnet, dass für den Fall, wenn die zusammentreffenden Strafdrohungen (hier: nach § 34 Abs.4 und § 49 Abs.2 FinStrG) von Wertbeträgen abhängen, für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich ist.

So gesehen, hat also der gesetzliche Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, S 7,790.439,50, umgerechnet € 566.153,31, betragen (einfacher Verkürzungsbetrag nach § 34 Abs.4 FinStrG betreffend USt 1997 [S 8.095,--] + USt 1998 [S 12.019,35 + S 505.186,-- + S 369.911,93, ergibt gerundet S 887.117,--] + USt 1999 [S 5.917,23 + S 44.212,82 + S 58.790,17 + S 502.720,40, ergibt gerundet S 611.641,--] = S 1,506.853,-- zuzüglich halber Verkürzungsbetrag nach § 49 Abs.2 FinStrG betreffend UVZ 01/99 [S 409.965,--] + UVZ 09/99 [S 409.965,--] + UVZ 10/99 [S 409.965,-] + UVZ 09/00 [S 932.725,--] + UVZ 10/00 [S 932.725,--] + UVZ 11/00 [S 932.725,--] + UVZ 12/00 [S 932.725,--] + UVZ 01/01 [S 1,041.139,--] + UVZ 02/01 [S 1,048.470,--] + UVZ 03/01 [S 1,254.803,--] + UVZ 04/01 [S 1,046.716,--] + UVZ 05/01 [S 1,243.020,--] + UVZ 06/01 [S 1,243.020,--] + KFZSt 01-03/00 [S 316.335,--] + KFZSt 01-03/01 [S 384.600,--] + StrabAbg 10/00-04/01 [S 14.000,--] + KU 1998-2000 [S 14.275,--] = S 6,283.586,50).

Dabei ist als mildernd zu bedenken die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des SB, die teilweise Selbstanzeige (nämlich hinsichtlich der in der Jahresumsatzsteuererklärung für 1999 ausgewiesenen Restschuld), die im Ergebnis geständige Verantwortung des Beschuldigten, die mit Ausnahme eines Betrages von € 1.449,69 erfolgte gänzliche Schadensgutmachung, der Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich der vorsätzlich begangenen Tathandlungen und hinsichtlich der fahrlässig nicht offengelegten Einnahmen offenkundig durch seine schlechte Finanzlage verleitet worden ist, hinsichtlich der Fahrlässigkeitsfakten generell die Arbeitsüberlastung des Unternehmers in Krisenzeiten, sowie die offensichtlich durch den nunmehrigen schlechten Gesundheitszustand des SB in den Hintergrund tretende Spezialprävention.

Soweit der Beschuldigte vorbringt, er hätte sich auch deshalb in einer als mildernd anzurechnenden schwierigen Situation befunden, weil ihm sein früherer Steuerberater kurzfristig seine Tätigkeit aufgekündigt hat, ist einzuwenden, dass er nach der Aktenlage ununterbrochen seit 1985 und noch im April 2002 unzweifelhaft von der angesprochenen Steuerberatungskanzlei vertreten worden ist (siehe die am beim Finanzamt eingereichten und laut Datum am von der Steuerberatungskanzlei erstellten Steuererklärungen für 2000, Veranlagungsakt, Veranlagung 2000, siehe die Niederschrift über die USO-Prüfung vom , Veranlagungsakt, Teilakt Prüfungsberichte, siehe das - wenngleich vergebliche - Einschreiten des Prokuristen WW der Steuerberatungskanzlei bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz am , Finanzstrafakt Bl. 58 ff, siehe die diversen Schriftsätze im Einbringungsakt noch bis April 2002). Die gegenständlich relevanten Finanzstraftaten beziehen sich jedoch sämtliche auf Zeitpunkte, die weit vor einer Beendigung der Tätigkeit der Steuerberatungskanzlei gelegen haben (vergleiche dazu die obigen Sachverhaltsdarstellungen). Das Vorbringen ist daher zu verwerfen.

Ein gleiches Schicksal erleidet auch das ergänzende Vorbringen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung, soweit er damit den Eindruck zu erwirken beabsichtigte, seine Verfehlungen ständen mit der für ihn überraschenden Einstellung der Geschäftsbeziehungen durch seinen Hauptauftrageber W. Laut den eigenen Anbringen des Beschuldigten im Einbringungsakt hat sich dieser Vorgang offenkundig Mitte Februar 2002 ereignet (Einbringungsakt Bl. 29).

Die vom Erstsenat als erschwerend zum Ansatz gebrachte Vorstrafe, nämlich eine Bestrafung wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG am zu StrNr. 2000/00010-001, Finanzamt Zell am See, ist infolge ihres Vollzuges am zwischenzeitlich getilgt.

Als erschwerend hingegen ist die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen mehrjährigen Zeitraum zu werten, sowie hinsichtlich der - laut den Feststellungen des Spruchsenates - fahrlässigen Erlösverheimlichungen, womit eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 1,436.608,-- erfasst wird, besondere in die Nähe eines Vorsatzdeliktes tendierende Unrechtsgehalt der Taten.

Ebenfalls zu berücksichtigen ist der zu beachtende generalpräventive Aspekt: Bei Bekanntwerden der gegenständlichen Entscheidung des Berfungssenates im Milieu des Beschuldigten, in welchem - offenbar aufgrund der internationalen Konkurrenz und des hohen Kostendruckes - dem Vernehmen nach eine massive Tendenz in Richtung Steuervermeidung auch mit rechtswidrigen Mitteln besteht, ist tunlichst jeder Anschein zu vermeiden, dass deliktische Handlungsweisen wie im gegenständlichen Fall Belanglosigkeiten darstellen, welche lediglich wirtschaftlich kalkulierbare und in der Gesamtschau leicht verschmerzbare Einbußen zur Folge haben.

In Abwägung dieser Argumente erscheint vorerst eine Geldstrafe von 50 % der obgenannten S 1,436.608,-- zuzüglich von - in Anbetracht der die wirtschaftliche Existenz des Fnanzstraftäters tangierenden Höhe der angedrohten Strafsanktion - lediglich 25 % des Restbetrages von S 6,353.831,50, sohin also rund S 2,3 Millionen, umgerechnet € 168.000,--, angemessen, wobei in Anbetracht der geschilderten schlechten finanziellen und gesundheitlichen Lage des Beschuldigten an Abschlag auf vielleicht die Hälfte zulässig wäre.

Augenscheinlich besteht daher kein Anlass für irgendeine Reduzierung der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe, welche lediglich 7,06 % (!) des Strafrahmens erreicht.

Um den Besonderheiten des gegenständlichen Falles gerecht zu werden, mag noch gleichsam eine Kontrollrechnung unter Weglassung bedenklicher Sachverhaltsteile vorgenommen werden:

Lässt man also die keinen relevanten Unwertsgehalt aufweisenden Schuldspruchteile (USt 1997 aus zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer S 8.095,--, Kammerumlage I/98 S 219,--, Kammerumlage II/98 S 219,--, Kammerumlage III/98 S 219,--, Kammerumlage IV/98 S 219,--, USt 1998 aus zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer S 12.019,--, Kammerumlage I/99 S 1.215,25, Kammerumlage II/99 S 1.215,25, Kammerumlage III/99 S 1.215,25, Kammerumlage IV/99 S 1.215,25, USt 1999 aus zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer S 44.213,--, Kammerumlage I/00 S 2.098,50, Kammerumlage II/00 S 2.098,50, Kammerumlage III/00 S 2.098,50, Kammerumlage IV/00 S 2.098,50, KFZSt I/01 S 384.600,-- sowie StrabAbg 04/01 S 2.000,--) außer Ansatz, verbliebe für die Geldstrafe ein Strafrahmen in Höhe von S 7,525.747,--, umgerechnet € 546.917,36.

Bringt man davon auch die angeblich geschuldeten und nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen aufgrund der Leasingleistungen an den fiktiven gibraltesischen Geschäftspartner SH Ltd. (UVZ 09-12/00 S 3,730.900,-- und UVZ 01-06/01 S 6,877.168,--), verbliebe noch immer ein Strafrahmen von S 2,221.713,--, umgerechnet € 161.458,18.

So gesehen erwiese sich vorerst eine Geldstrafe von rund 60 % der obgenannten S 1,436.608,-- zuzüglich von 30 % der restlichen S 785.105,-- als tat- und schuldangemessen, sohin also S 1,097.496,--, umgerechnet € 79.758,16.

Davon kann aber aufgrund der bekannten schlechten Finanzlage und seines äußerst schlechten Gesundheitszustandes (wie vom Beschuldigten und von seinem Verteidiger in der Berufungsverhandlung dargestellt) ein weiterer massiver Abschlag von rund der Hälfte vorgenommen werden , sodass sich in der Gesamtschau - aufgrund glücklicher Fügungen zugunsten für den Beschuldigten (keine Berufung des Amtsbeauftragten!) - die vom Erstsenat verhängte Geldstrafe von € 40.000,-- (sohin lediglich 24,77 % des reduzierten fiktiven Strafrahmens) als zwar milde, aber angemessen darstellen würde und jedenfalls keinen Raum für eine Verringerung der Geldstrafe bietet.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch zusätzlich darauf zu verweisen ist, dass einerseits eine ungefähre Spruchpraxis existert, welche den ersten rund € 10.000,-- Geldstrafe ungefähr vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe zuordnet, und andererseits der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten für die Bemessung einer Ersatzfreiheitsstrafe außer Relevanz bleiben muss, da ja eine solche laut Gesetz gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.

Es war daher spruchgemäß der Berufung des Beschuldigten ein Erfolg zu versagen.

Die Höhe der pauschalen Kosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und ist rechtens.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Salzburg,

Der Vorsitzende:

HR Dr. Richard Tannert

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Transportunternehmer
Fernfahrer
Abgabenhinterziehung
fahrlässige Abgabenverkürzung
Finanzordnungswidrigkeit
Lohnabgaben
Vorauszahlungen
Umsatzsteuervorauszahlung
Rechtskraft
Teilrechtskraft
Geldstrafe
Strafbemessung
Wertbeträge
strafbestimmende Wertbeträge
Zuständigkeit
gerichtliche Zuständigkeit
Einbeziehung
ne bis in idem
Verweise








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