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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 15.04.2010, RV/0506-S/07

Auslandsleasing

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die folgenden Berufungen der Berufungswerberin., Adresse_Berufungswerberin, vertreten durch die Straub + Partner Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH, 5301 Eugendorf, Nordstraße 4, gegen die unten angeführten Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Wolfgang Praxmarer, entschieden:

1) Berufung vom gegen die Bescheide vom betreffend

a) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 und

b) Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2006.

2) Berufung vom gegen die 15 Bescheide vom 30. Juli und betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate März 2006 bis Mai 2007.

3) Berufung vom gegen den Umsatzsteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2007 vom .

Die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2005 und 2006 (§ 303 BAO) werden aufgehoben (Punkt 1/a) und die Berufung betreffend die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 wird gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen (Punkt 1/b).

Der Umsatzsteuerbescheid 2007 (Punkt 3) wird geändert und damit auch der Berufung gegen die 12 Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für März 2006 bis Februar 2007 (Punkt 2) stattgegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe dieser Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Berufung gegen die Bescheide betreffend die drei Umsatzsteuerfestsetzungen für März 2007 bis Mai 2007 (Punkt 2) wird als gegenstandslos erklärt, da der Umsatzsteuerbescheid über den Veranlagungszeitraum 2008 vom dem Berufungsbegehren Rechnung getragen hat (§ 274 2. Satz BAO).

Entscheidungsgründe

Die Berufungen basieren ausschließlich darauf, dass das Finanzamt die Meinung vertrat, die für einen PKW an einen deutschen Leasinggeber bezahlten Leasing-Raten seien (gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994) als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer zu unterziehen, was von der Berufungswerberin unter Berufung auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung bestritten wurde.

Uneinigkeit bestand zwischen den Verfahrensparteien somit einzig und allein über die Besteuerung dieser Entgelte mit 20% Umsatzsteuer:

Der Unabhängige Finanzsenat setzte die Entscheidung über die Berufungen bis zur Erledigung eines diesbezüglich beim VwGH anhängigen Verfahrens aus, das nunmehr entschieden wurde.

Die Berufungsverfahren waren deshalb fortzusetzen.

Über die Berufung wurde erwogen:

In dem Erkenntnis , ist das Höchstgericht unter Bezugnahme auf die Überlegungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (, Cookies World) zu der Ansicht gelangt, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

In den Erkenntnissen , und , hat er dieselbe Rechtsansicht zur - ab wirksamen - Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003 (mit der Befristung ) und BGBl. I Nr. 103/2005 (mit der Befristung ) vertreten.

Es kann daher als ausreichend erachtet werden, zur Begründung dieser Entscheidung auf die genannten Erkenntnisse des VwGH zu verweisen.

Ergänzend sei erwähnt, dass der Unabhängige Finanzsenat bereits aussprach, dass daran auch die Neuschaffung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 nichts ändere (), was vom Höchstgericht nicht kritisiert () und vom Finanzamt im nunmehrigen Verfahren auch nicht eingewendet wurde.

Die Bescheide über die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2005 und 2006 enthalten als einzigen Neuerungsgrund die Tatsache der Bezahlung und Nichtversteuerung der Leasingraten. Da dies aber - wie oben nachgewiesen wurde - keinen Grund für anders lautende Umsatzsteuerbescheide darstellt, lagen die Voraussetzungen des § 303 Abs. 4 BAO nicht vor. Die beiden Wiederaufnahmebescheide waren deshalb ersatzlos aufzuheben.

Durch die Aufhebung dieser beiden Bescheide treten die Umsatzsteuerverfahren in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der Wiederaufnahmebescheide befunden haben (§ 307 Abs. 3 BAO). Damit scheiden die beiden Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 vom ex lege aus dem Rechtsbestand aus und die Umsatzsteuerbescheide vom (Veranlagung 2005) und (Veranlagung 2006) leben wieder auf. Die Berufung gegen diese beiden Bescheide richtet sich somit gegen Bescheide, die zwischenzeitig beseitigt wurden, weswegen diese Berufung nun gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen ist.

Die 12 Monatsbescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer von März 2006 bis Februar 2007 schieden durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides über den Veranlagungszeitraum 2007 (abweichendes Wirtschaftsjahr 3/06 bis 2/07) aus dem Rechtsbestand aus. Dieser Jahresbescheid trat daher an ihre Stelle, weswegen die Berufungen gegen diese Bescheide gem. § 274 1. Satz BAO gegen diesen Bescheid weiterwirken (vgl. ). Auch dieser Umsatzsteuerbescheid 2007 unterscheidet sich von der Umsatzsteuererklärung bezüglich der Besteuerungsgrundlagen nur hinsichtlich der Leasingraten in Höhe von EUR 6.054,47 (Umsatzsteuer davon EUR 1.210,89). Er war deshalb zu korrigieren und die Veranlagung erklärungsgemäß durchzuführen (siehe Berechnungsblatt).

Der Berufung gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer mit den verbleibenden 3 Monatsbescheide für März 2007 bis Mai 2007 wurde bereits mit der Erlassung des mit datierten Umsatzsteuerbescheides 2008 Rechnung getragen. Die Leasingraten wurden nicht mehr der Umsatzsteuer unterzogen, weshalb diese Berufung als gegenstandslos zu erklären war (§ 274 BAO).

Beilagen: 1 Berechnungsblatt

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at