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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 17.01.2013, RV/0770-I/12

Energieabgabenvergütung Jänner 2011 für Dienstleistungsbetriebe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Anschrift, vertreten durch Dr Messing Wirtschaftstreuhand Steuerberatungs GmbH, 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Str. 5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck vom betreffend Energieabgabenvergütung 2011 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Vergütung sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Sie bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom des Finanzamtes wurde die für das Kalenderjahr 2011 beantragte Vergütung von Energieabgaben nach dem Energieabgabengesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antrag nicht entsprochen werden konnte, weil für Dienstleistungsbetriebe ab kein Anspruch auf Vergütung bestehe.

In der Berufung vom wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Vergütung in der erklärten Höhe zu gewähren. Begründend wurde darauf verwiesen, dass eine Einschränkung der Energieabgabenvergütung ab dem Jahr 2011 auf Produktionsbetriebe sich als verfassungswidrig erweise.

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/0484-I/12, wurde der Berufung teilweise Folge gegeben, darin die Rechtsauffassung vertreten, dass die Energieabgabenvergütung für den Monat Jänner 2011 zu gewähren sei und der Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom aufgehoben, weil nach Ansicht des Referenten die Festsetzung der Vergütung für den Kalendermonat Jänner 2011 durch das Finanzamt und nicht durch den Unabhängigen Finanzsenat zu erfolgen habe.

Dieser Rechtsansicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht angeschlossen. Die Berufungsentscheidung vom , RV/0484-I/12, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November, 2012, 2012/17/0307, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich der Begründung wurde auf das Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/17/0304, verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Zur Festsetzung der Energieabgabenvergütung für den Kalendermonat Jänner 2011 wird auf das Erkenntnis des , verwiesen.

2.) Zu den vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtes vom , B 321/12, verwiesen. Im Hinblick auf die typischerweise unterschiedliche Wettbewerbssituation von Dienstleistungsbetrieben einerseits und Produktionsbetrieben ‐ die in höherem Maße der internationalen Konkurrenz ausgesetzt sind ‐ andererseits, steht es dem Gesetzgeber frei, bei der Energieabgabenvergütung zu differenzieren.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Energieabgabenvergütung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at