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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.03.2011, RV/0363-L/09

Kein FB-Anspruch bei unverschuldetem Abbruch der Berufsausbildung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0363-L/09-RS1
Bei einem vorzeitigen Abbruch eines Lehrlings seiner Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses besteht für diesen nach § 23 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz die Möglichkeit, sofern sich dieser die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf anderwertige Weise angeeignet hat, zur Lehrabschlussprüfung zugelassen zu werden. Dies bedingt jedoch nicht, dass sämtliche Zeiten, welche zum Erwerb der Praxis- und Theoriekenntnisse dienten, automatisch eine Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG darstellen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate Juni bis September 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt bei der Berufungswerberin (kurz Bw.) die bereits für ihre Tochter B. (geb. 0.0.1989) bezogene Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge für einen Zeitraum von Juni bis September 2008 - insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.217,10 € - zurück. In der Begründung dieser Entscheidung führt die Abgabenbehörde sinngemäß aus, dass die Beihilfe nach § 2 Abs. 1 lit b) FLAG nur dann zugestanden wäre, wenn sich die volljährige Tochter der Bw. in einer Berufsausbildung befunden hätte. Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegen sei, habe für die Abgabenbehörde die Verpflichtung bestanden die Rückforderung nach § 26 Abs. 1 FLAG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z. 3 lit a) EStG (Einkommensteuergesetz) entsprechend durchzuführen.

Gegen diesen Rückforderungsbescheid vom richtet sich die Berufung vom . Darin führt die Bw. zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass ihre Tochter B. mit eine Lehre zur Einzelhandelskauffrau begonnen habe. Dieses Ausbildungsverhältnis sei für eine Dauer bis festgelegt worden, jedoch nach § 15 lit a) und b) BAG (Berufsausbildungsgesetz) von der Tochter der Bw. vorzeitig mit aufgelöst worden. Der Grund habe darin gelegen, dass B. durch ihren Lehrherrn mehrfach sexuell belästigt worden sei. Die Schuldensfrage für eine frühzeitige Beendigung dieses Lehrverhältnisses liege somit eindeutig nicht bei der Tochter der Bw. sondern beim Lehrherrn. Durch den berechtigten vorzeitigen Austritt aus dem Lehrverhältnis sei dem Lehrling ein Schadenersatzanspruch vom Lehrherrn - abhängig davon ob der Lehrling eine entsprechende neue Lehrstelle finden könne, sowie gleichzeitig welche Einkommenshöhe durch B. in dieser Zeit erzielt werde - bis zum fiktiven Ende der Lehrzeit (somit bis ) zugesprochen worden. Die Tochter der Bw. habe zwar ihr Lehrverhältnis berechtigterweise vorzeitig aufgelöst, nicht jedoch ihre Ausbildung an sich. Aus diesem Grund habe sie auch weiterhin die Berufsschule besucht. Gerade nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 5 BAG werde es Personen ermöglicht, welche bereits ihr 18. Lebensjahr vollendet hätten, ebenfalls zur Lehrabschlussprüfung anzutreten, sofern diese glaubhaft machen könnten, dass ihnen die für diesen Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse - so z.B. durch eine entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit oder andere praktische Tätigkeit - angeeignet worden wären. B. habe trotz intensiver Bemühungen keine entsprechende Ersatzlehrstelle finden können. Dadurch habe sie ihren weiteren Ausbildungsweg nach § 23 Abs. 5 BAG gewählt. Die praktischen Fertigkeiten habe sie durch eine Anlerntätigkeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei der Fa. C. GmbH erlangt, während die Aneignung des theoretischen Teils durch den Besuch eines Intensivkurses zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung im WIFI OÖ noch erfolgen werde. Nach Absolvierung dieses vorgenannten Kurses, welcher vom bis stattfinden werde, würde B. unmittelbar zur Lehrabschlussprüfung antreten. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes habe sich somit die Tochter der Bw. auch nach Beendigung ihres Lehrverhältnisses in einer Berufsausbildung befunden, da sie bis Ende des Sommersemesters 2008 die Berufsschule besuchte und auch positiv abschloss. Eine Fortsetzung der Berufsschule sei ihr auf Grund der Beendigung des Lehrverhältnisses zwar nicht möglich gewesen, jedoch werde sie anstelle dieser Schulausbildung den bereits genannten Intensivkurs am WIFI besuchen um sich die notwendigen theoretischen Kenntnisse anzueignen. Mit der Beschäftigung als Anlernkraft habe die Tochter der Bw. auch keinesfalls die nach dem FLAG vorgesehene Zuverdienstgrenze von 9.000,00 € jährlich überschritten. Gleichzeitig sei sie durch ihr Einkommen auch nicht selbsterhaltungsfähig gewesen. Die ursprünglich von B. begonnene Lehrlingsausbildung hätte somit einen Anspruch auf Familienbeihilfe vom bis nach sich gezogen. Bei tatsächlichem Abschluss dieser Lehrausbildung hätte die Lehrlingsentschädigung für die Tochter der Bw. im ersten Lehrjahr brutto rund 400,00 €, im zweiten Lehrjahr knapp 700,00 €, sowie im dritten unter Berücksichtigung der dreimonatigen Behaltefrist in etwa 26.500,00 € betragen. Gerade durch die unverschuldete Auflösung des Lehrverhältnisses durch die Tochter der Bw. sei B. gezwungen gewesen, den komplizierteren Ausbildungsweg des § 23 Abs. 5 BAG zu beschreiten. Im Rahmen ihrer Anlerntätigkeit erhielt die Tochter übrigens lediglich ein geringfügig über der Lehrlingsentschädigung des dritten Lehrjahres liegendes monatliches Gehalt. B. werde voraussichtlich im Mai 2009 durch die positive Absolvierung der Lehrabschlussprüfung ihre Ausbildung beenden. In diesem Zeitraum hätte jedoch die Tochter der Bw. im Rahmen der Anlerntätigkeit ein deutlich geringeres Einkommen erzielt als bei "normaler" Beendigung ihres am begonnenen Lehrverhältnisses. Abschließend brachte die Bw. in dieser Eingabe vor, dass der im § 23 Abs. 5 BAG zugelassene Ausbildungsweg jedenfalls eine Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG darstelle. Mangels Überschreiten der jährlichen Einkommensgrenze im Rahmen des von ihr gewählten Ausbildungsweges stehe demnach die Beihilfe bis zum Ende der Berufsausbildung - voraussichtlich bis Mai 2009 - zu. Weiters beantragte die Bw. in diesem Schriftsatz, dass ihrer Berufung stattgegeben, der strittige Bescheid behoben und von der Rechtsmittelbehörde jene Feststellung getroffen werde, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Juni 2008 bis September 2008 rechtmäßig erfolgt sei. Ergänzend begehrte die Bw. die Zuerkennung der Beihilfe auch für den Zeitraum Oktober 2008 bis Mai 2009, sowie eine Aussetzung des rückgeforderten Betrages in Höhe von 1.217,10 €. In eventu möge die Abgabenbehörde II. Instanz das Finanzamt gem. § 26 Abs. 4 FLAG anweisen, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen abzusehen.

Im Rahmen des anhängigen Rechtsmittelverfahrens legte die Bw. zahlreiche Unterlagen bezüglich der "alternativen Ausbildung" iS des § 23 Abs. 5 BAG vor, aus denen sich der von der Bw. geschilderte Sachverhalt grundsätzlich bestätigt. Ergänzend teilte die Bw. lediglich der Behörde mit, dass es zu einem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung bis dato nicht gekommen sei. Zwar habe die Tochter der Bw. die Berechtigung zum Antritt der Lehrabschlussprüfung erlangt, jedoch konnte sie diese Prüfung am nicht erfolgreich absolvieren. Nach den Mitteilungen der Bw. sei es der Tochter der Bw. bislang aus gesundheitlichen Gründen auch verwehrt gewesen, weitere Termine zum Antreten einer Wiederholungsprüfung wahrzunehmen, sodass bislang keine positive Absolvierung der Lehrabschlussprüfung vorliege.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall steht an Sachverhalt fest, dass die Bw. im Zeitraum Juni bis September 2008 für ihre Tochter B. (geb. 0.0.1989) die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge bezogen hat. Mit Mai 2007 begann die genannte Tochter ein Lehrverhältnis als Einzelhandelskauffrau bei D. und besuchte gleichzeitig von September 2007 bis einschließlich Juni 2008 die erste Klasse Berufsschule. Das genannte Lehrverhältnis wurde mit vorzeitig - auf Grund mehrfacher sexueller Belästigungen durch den Lehrherrn - von der Tochter der Bw. beendet. Trotz Auflösung dieses Lehrverhältnisses konnte B. die erste Klasse Berfusschule weiterbesuchen und auch im Juni 2008 positiv abschließen. Vom bis war die Tochter der Bw. als Kassierin bei der C. AG, E. (kurz F.) - im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Ausmaß von 20 Wochenstunden - tätig. Vom bis nahm B. an einem Intensivkurs zur Vorbereitung auf die kaufmännische Lehrabschlussprüfung (insgesamt 220 Trainingseinheiten, wobei B. an 172 Einheiten anwesend war) am WIFI-Oberösterreich teil und wurde in der Folge von der Wirtschaftskammer zum Antritt zur Lehrabschlussprüfung am zugelassen. Zwar trat die Tochter der Bw. zum vorgenannten Termin zur Lehrabschlussprüfung an, eine erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung konnte der Abgabenbehörde bis dato jedoch nicht nachgewiesen werden.

Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, den unbestrittenen Ausführungen des Finanzamtes im bekämpften Bescheid und den jeweiligen Vorbringen der Bw.

Der von der Tochter im Mai 2007 begonnene Lehrberuf als "Einzelhandelskauffrau- Schwerpunkt Lebensmittelhandel" stellt unstrittig eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG dar. Eine solche Lehrausbildung erfolgt in Form einer zeitlich überwiegenden praktischen Ausbildung im Lehrbetrieb sowie einer zeitlich untergeordneten, vorwiegend theoretischen Ausbildung in der Berufsschule. Vor Ablauf des Lehrvertrages wurde das begonnene Ausbildungsverhältnis von der Tochter der Bw. im Lehrbetrieb vorzeitig beendet, wodurch folglich B. ab diesem Zeitpunkt () nicht mehr in der praktischen Berufsausbildung im Lehrbetrieb stand. Die Gründe, welche zur Beendigung dieses Lehrverhältnisses führten, können durch den Umstand, dass das FLAG diesbezüglich keine Regelungen enthält, keinen Einfluss auf das anhängige Verfahren nehmen.

Im vorliegenden Verfahren ist demnach von der Abgabenbehörde jene Beurteilung zu treffen, ob sich die Tochter der Bw., nach vorzeitiger Beendigung ihres Lehrverhältnisses im Jänner 2008 im hier relevanten Rückforderungszeitraum Juni bis September 2008 weiterhin in einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG befunden hat. Gemäß den hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des FLAG in der hier anzuwendenden Fassung besteht nach § 2 Abs. 1 lit. b) Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Der Begriff "Berufsausbildung" ist zwar im FLAG selbst nicht näher definiert, jedoch ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass darunter alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird, wobei jedoch Voraussetzung ist, dass die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist, die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist und letztlich das Kind durch den Abschluss einer Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt wird (vgl. u.a. VwGH 2007/15/0050, 2009/15/0089 und 2008/13/0015). Nach dem Abbruch ihrer Lehre besuchte die Tochter der Bw. berechtigterweise (gem. § 21 Abs. 2 Schulpflichtgesetz) weiterhin die Berufsschule (Schuljahr 2007/2008) und schloss die erste Klasse im Juni 2008 auch positiv ab. Trotz der positiven Absolvierung der ersten Klasse wurde der Tochter der Bw. - auf Grund der hier gegebenen kurzen Dauer ihrer Lehrzeit bzw. durch das Fehlen eines aufrechten Lehrverhältnisses - der Besuch der zweiten Klasse Berufsschule verwehrt. Weiters stand die Tochter der Bw. im hier relevanten Rückforderungszeitraum in einem Beschäftigungsverhältnis als "Kassierin" bei der F..

Ob eine Berufsausbildung vorliegt, ist eine Tatfrage welche von der Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist (). Bei der von der Tochter der Bw. ausgeübten Beschäftigung als "Kassierin" handelt es sich nach den eigenen Angaben der Bw. um eine sogenannte Anlerntätigkeit. Eine solche charakterisiert sich im Wesentlichen dadurch, dass nach einer kurzen innerbetrieblichen spezifischen Schulung - abgestimmt auf einen bestimmten Arbeitsplatz - die betreffende Person in der Lage ist, die ihr nach erfolgter Einschulung übertragenen Aufgaben selbständig zu erledigen. Diese, von der Tochter im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zur Fa. F. ausgeübte Tätigkeit weist demnach keinesfalls die vom VwGH vorzitierten Kriterien auf, welche eine Berufsausbildung grundsätzlich kennzeichnen. Weder liegt beim vorgenannten Beschäftigungsverhältnis eine schulische oder kursmäßige Ausbildung vor, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird, noch besteht dafür ein geregeltes Ausbildungsverfahren. Überdies ist im Rahmen des gegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses als "Kassierin" keine Ablegung von Prüfungen notwendig. Vielmehr handelt es sich bei der von der Tochter ausgeübten Tätigkeit unstrittig bereits um die Arbeitsausübung im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses. Folglich liegt durch dieses Beschäftigungsverhältnis keinesfalls eine Berufsausbildung iS des FLAG vor. Weiters besuchte im hier relevanten Zeitraum die Tochter der Bw. im Monat Juni 2008 - neben der bereits vorstehend dargestellten Tätigkeit als Kassierin - die erste Klasse Berufsschule. Diesen Berufsschulbesuch der Tochter der Bw. als Berufsausbildung iS des FLAG zu werten scheitert jedoch bereits daran, dass dieser nicht die volle Zeit der Auszubildenden in Anspruch genommen hat. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Schulbesuch einmal wöchentlich (jeweils am Dienstag) stattfand und demnach diese Ausbildung die Auszubildende keinesfalls die volle Zeit binden konnte. Im Übrigen ist festzustellen, dass die von der Tochter der Bw. ausgeübte Tätigkeit als Kassierin in keinem Zusammenhang mit dem Berufsschulbesuch stand, da nach § 20 Schulpflichtgesetz eine Berufsschulpflicht nur für Lehrlinge bzw. für Personen, die in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, besteht. Als Folge der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich die Tochter der Bw. auch im Monat Juni - durch den Berufsschulbesuch - in keiner Berufsausbildung im Sinne des FLAG befand.

Im anhängigen Verfahren bringt die Bw. auch sinngemäß vor, dass im gegenständlichen Fall bereits dadurch eine Berufsausbildung vorliege, da die Wirtschaftskammer ihre Tochter - trotz der vorzeitig erfolgten Auflösung des Lehrverhältnisses - zum Antreten zur Lehrabschlussprüfung gem. § 23 Abs. 5 BAG zugelassen habe. Dies sei dadurch ermöglicht worden, da die Wirtschaftskammer die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse der Praxis durch die ausgeübte Tätigkeit als Kassierin, bzw. die Aneignung des theoretischen Wissens durch die Absolvierung des "Intensivkurses zur kaufmännischen Lehrabschlussprüfung" vom 12.1. bis bei der Tochter als gegeben angesehen habe. Gerade dadurch ergebe sich nach Ansicht der Bw. eine enge Verbindung zwischen der ausgeübten Tätigkeit als Kassierin und dem von ihr im Jahr 2009 absolvierten Kurs. Diese "Ausbildungsvariante" stelle demnach eine alternative Möglichkeit dar, eine Befähigung zur Berufsausübung durch den Abschluss der Lehrabschlussprüfung zu erreichen. Durch diese Möglichkeit des § 23 Abs. 5 BAG seien daher die von der Wirtschafskammer angerechneten "Ersatzzeiten" auch als Zeiten der Berufsausbildung nach dem FLAG zu werten. Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass die von der Bw. zitierte gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 5 BAG zwar "alternative" Möglichkeiten - ohne vollständig absolvierter Lehrzeit - für die Zulassung zum Antreten zur Lehrabschlussprüfung vorsieht, dies jedoch keinesfalls bedingt, dass sämtliche dafür von der Wirtschafskammer angerechneten Tätigkeiten bzw. Kursbesuche zwingend eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellen. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung nach dem FLAG wurden bereits obenstehend, unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des VwGH ausführlich dargestellt, und als Folge für das anhängige Verfahren festgestellt, dass sich die Tochter der Bw. weder durch das Beschäftigungsverhältnis als Kassierin noch durch ihren Berufsschulbesuch in einer Berufsausbildung iS des FLAG befand. Beim Verweis auf § 23 Abs. 5 BAG übersieht die Bw. überdies, dass diese Bestimmung lediglich Ausnahmeregelungen vorsieht, Personen welche die Lehrzeit nicht zur Gänze absolviert haben, trotzdem zum Antreten zur Lehrabschlussprüfung zuzulassen. Eine Aussage, ob diese dafür "angerechneten Ersatzzeiten" eine Zeit der Berufsausbildung darstellen, trifft diese Gesetzesbestimmung nicht. Im Übrigen bringt die Bw. selbst sinngemäß vor, dass im vorliegenden Fall erst eine Gesamtbetrachtung - nämlich einerseits des von der Tochter der Bw. im Jahr 2009 absolvierten Intensivkurses und des ab Mai 2008 vorangegangen Beschäftigungsverhältnisses als Kassierin - dazu führte, dass die Wirtschaftskammer jene Beurteilung getroffen habe, dass die für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse bei der Tochter der Bw. vorgelegen wären. Würde man dieser Ansicht der Bw. folgen führe dies - umgelegt auf die Bestimmungen des FLAG - jedoch dazu, dass erst nach Abschluss des Intensivkurses eine ex-post-Betrachtung der zuvor als Kassierin ausgeübten Tätigkeit als Berufsausbildung möglich wäre. Einer solchen Betrachtungsweise erteilt jedoch der VwGH (vgl. z.B. Erkenntnis vom , 2010/16/0128) eine klare Absage. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass die Familienbeihilfe nach § 10 Abs. 2 FLAG vom Beginn des Monats gewährt wird, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Die Frage ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Daraus folgt, dass bei einer objektiven Betrachtung der hier maßgeblichen Monate, zum Anspruchszeitraum die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nicht vorlagen.

Abschließend ist daher festzustellen, dass das Finanzamt für den hier maßgeblichen Zeitraum zu Recht die bereits gewährte Familienbeihilfe inklusive der Absetzbeträge gem. § 26 Abs. 1 FLAG iVm § 33 Abs. 4 Z. 3 lit a) EStG zurückforderte. Zu den übrigen Anträgen der Bw. im Rahmen des Berufungsverfahrens ist auf die Bestimmungen des § 250 Abs. 1 lit b) BAO (vgl. Kommentar zur BAO, Christoph Ritz, 3. Auflage, Tz 7 zu § 250 BAO, sowie auch Tz 11 zu § 273 BAO) zu verweisen. Demnach ist nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig und folglich kann nur dieser Anfechtungsgegenstand im Berufungsverfahren sein. Dies hat zur Folge, dass auch die Berufungsentscheidung auf die "Sache" (Spruch des angefochtenen Bescheides) beschränkt ist und somit die zu erledigende Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz war, identisch mit der Sache der Rechtsmittelbehörde ist. Der von der Bw. im Rechtsmittelverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) angefochtene Bescheid ist unstrittig der vom Finanzamt ergangene Rückforderungsbescheid vom , mit dem die Rückforderung der Familienbeihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge für die Monate Juni bis September 2008 ausgesprochen wurde. Etwaige Nachsichtsmaßnahmen (etwa nach § 236 BAO oder § 26 Abs. 4 FLAG), bzw. Anträge auf Gewährung der Beihilfe für einen, vom angefochtenen Bescheid nicht erfassten Zeitraum sind nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens, sodass diesbezüglich vom UFS auch keine weiteren Beurteilungen zu treffen sind. Auch hinsichtlich des Antrages der Bw. um Aussetzung des vom Finanzamt rückgeforderten Betrages hat vom UFS aus den gleichen, bereits vorstehenden Ausführungen keine Entscheidung zu ergehen. Dem UFS als zweite Instanz ist es demnach verwehrt, erstmals über Anträge der Bw. abzusprechen. Bezugnehemend auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 4 FLAG wird ergänzend darauf verwiesen, dass lediglich die Oberbehörden ermächtigt sind, in Ausübung des Aufsichtsrechts die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Beihilfenbezuges abzusehen. Eine derartige Maßnahme fällt demnach ohnedies nicht in den Zuständigkeitsbereich des UFS, sondern in die des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend. Weiters besteht auf diese Maßnahme im Rahmen des Aufsichtsrechtes kein Rechtsanspruch.

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 23 Abs. 5 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969
§ 20 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985
§ 21 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985
Schlagworte
Familienbeihilfe
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at