Absetzbarkeit von Fahrtkosten zwischen zwei Arbeitsstätten bei Identität von Wohnung und Arbeitsstätte
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XY, 00,Z, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (infolge Bw.) erzielt aus ihrer Tätigkeit als Schadensreferentin bei der A. Versicherung in B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Am langte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 beim zuständigen Finanzamt elektronisch ein. Unter anderem wurden von der Bw. Reisekosten in Höhe von 4.365,60 (Kennziffer 721) als Werbungskosten beantragt.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bw. aufgefordert, eine genaue Aufstellung sowie die Belege zu den beantragten Werbungskosten zu übermitteln. Das ordnungsgemäß geführte Fahrtenbuch sei beizulegen.
Im Schreiben vom teilte die Bw. folgendes mit:
"Die Landesdirektion der A. Versicherung befindet sich in B.. Ich bin als Schadensreferentin tätig. Seit dem Jahr 2004 habe ich aufgrund der großen Entfernung nach B., einen Telearbeitsplatz bewilligt bekommen. Einmal pro Woche fahre ich nach B. in die Landesdirektion, um an Besprechungen Schulungen etc. teilzunehmen. In Ausnahmefällen öfters. Laut Rücksprache mit meiner Steuerberaterin kann ich diese Kosten sowie auch die diesbezüglichen Diäten steuerlich geltend machen".
Diesbezüglich legte die Bw. eine Kostenaufstellung bei. Daraus geht folgendes hervor:
"Kosten für dienstliche Fahrten:
1 Tag Linz pro Woche - Arbeitsort A. Versicherung, B.
1 Strecke 120 km/Hin und retour 240 km
Tabelle in neuem Fenster öffnen
0,42 X 240 = 100,80 x 4 | 403,20 €/Monat | ||
Ergibt jährlich | 4.838,40 €
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Abzüglich 6 Wochen Urlaub | 604,80 €
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Mindestkosten jährlich | 4.233,60 €
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Diäten /Fahrt | 26,40 € x 4 | 105,60 x 12 | 1.267,20 €/jährlich |
Sonstige Werbungskosten
Anteilige Betriebskosten Telearbeitsplatz 716,53 € für 20m² Zimmer ...
Betriebsratsumlage € 190,25"
Beigelegt wurde auch ein E-Mail vom des Standortleiters B. betreffend Anwesenheitspflicht am Standort mit folgendem Inhalt:
"wir bestätigen hiermit, dass ihre dienstliche Anwesenheit am Standort B. mindestens 1 mal pro Woche (in Ausnahmefällen auch öfters) zwecks Dienstbesprechungen etc. erforderlich ist. Diese Verpflichtung besteht für die gesamte Dauer der Teleplatzvereinbarung, also laufend."
Der Einkommensteuerbescheid 2011 wurde vom Finanzamt am erlassen mit einer Gutschrift von 1.250,00 €. Die beantragten Reisekosten und Diäten wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. In der Begründung führte das Finanzamt folgendes aus:
"Die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten nicht berücksichtigt werden, da die hierfür erwachsenden Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie durch ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschales abgegolten sind. Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in ihrem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden".
Gegen diesen Bescheid 2011 brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein und brachte folgendes vor:
"Sowohl von meiner Steuerberaterin als auch nach zweimaliger telefonischer Auskunft mit dem Finanzamt C. wurde mir zugesichert, dass ich meine berufsbedingten Fahrten nach B. steuerlich abschreiben kann.
Nochmals meine Situation:
Ich arbeite als Schadensreferentin der KFZ Schadensabteilung. Aufgrund der großen Distanz zu meiner Firmenörtlichkeit, A. Versicherung, wurde mir ein Telearbeitsplatz genehmigt. Aufgrund interner Besprechungen sowie der Tatsache, dass ich nicht alle Arbeiten vom meinen Telearbeitsplatz aus erledigen kann, fahre ich durchschnittlich 1x pro Woche nach B., in Ausnahmefällen (Schulungen) auch öfter.
Hin und retour ergibt es pro Fahrt eine Strecke von 240 km. Von meinem Arbeitgeber bekomme ich hierfür keine Kosten ersetzt, die diesbezügliche Bestätigung liegt bereits vor.
Laut meiner Steuerberaterin kann ich auch für diese Tage Diäten steuerlich absetzen".
Am erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung als unbegründet ab mit folgender Begründung:
"Die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach B. konnten nicht berücksichtigt werden, da die hierfür erwachsenen Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie durch ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschales abgegolten sind.
Das Pendlerpauschale steht jedoch nur dann zu, wenn der Arbeitnehmer die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt. Überwiegend heißt, dass derartige Fahrten im Lohnzahlungszeitraum an mehr als 50% der tatsächlichen Arbeitstage, zumindest aber mehr als zehn Tage im Kalendermonat, anfallen müssen. Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales war aus diesem Grund nicht möglich".
Die Bw. brachte dagegen Berufung (gemeint Vorlagenantrag), datiert mit , ein und führte ergänzend aus:
"Laut Rücksprache mit der Arbeiterkammer kann ich die wöchentlichen Fahrten nach Linz sehr wohl als Dienstfahrten steuerlich absetzen.
Mein Hauptdienstort ist meine Wohnadresse, da ich an dieser meinem Telearbeitsplatz hauptsächlich tätig bin. Die Fahrten in die Landesdirektion B. der A. sind Dienstfahrten, die mir vom Dienstgeber nicht erstattet werden und somit steuerlich absetzbar.
Ich mache hiermit diese Ausgaben auch für die letzten Jahre geltend, die bisher immer seitens des Finanzamtes zu Unrecht abgelehnt wurden".
Das schriftliche Auskunftsersuchen vom des Finanzamtes beantwortete der Arbeitgeber der Bw. mit E-Mail vom wie folgt:
"Zu Punkt a. Frau ...(Bw.) ist seit 00xy bei unserem Unternehmen als Schadensreferentin beschäftigt. Im Anhang erhalten Sie die im Jahr 2005 getroffene Telearbeitsplatzvereinbarung.
Zu Punkt b: Der Telearbeitsplatz wurde im Jahr 2004 eingerichtet. Dort versieht sie hauptsächlich ihren Dienst. Durchschnittlich einmal pro Woche ist sie am Standort in B.. Hier steht ihr ein Arbeitsplatz zur Verfügung.
Zu Punkt c. Laut Telearbeitsplatzvereinbarung müsste Frau ... (Bw.) mindestens 50% ihrer Arbeitszeit in B. anwesend sein. Aufgrund ihres hohen Ausbildungsstandes und des besonderen Vertrauensverhältnisses, ferner wegen der großen Entfernung zu ihrem Wohnort wurde schon vor Jahren mündlich vereinbart, dass ihre Anwesenheit in B. (vorwiegend für Dienstbesprechungen) 1x pro Woche ausreichend ist. Dies gilt nach wie vor und bis auf Widerruf. Aktuell versieht Frau ... (Bw.) wegen der Ausbildung neuer Mitarbeiterinnen sogar 2x pro Woche und öfters in B. ihren Dienst. Schriftliche Aufzeichnungen über die genauen Anwesenheitstage existieren nicht, weil es eben diese mündliche Vereinbarung gibt und diese strikt eingehalten wird.
Zu Punkt d: Wegen der regelmäßigen Dienstbesprechungen, gegenseitigen Informationsaustausch und kollegialem Kontakt, Besprechung aktueller Judikatur".
Aus der vorgelegten "Vereinbarung über die Errichtung eines Telearbeitsplatzes in einerMitarbeiterwohnung" vom zwischen dem Dienstgeber und der Dienstnehmerin (Bw.) geht aus Punkt 1 hervor, dass die Arbeitsleistung zum Teil im Betrieb des Dienstgebers (betriebliche Arbeitsstätte) und zum Teil in der Wohnung des Dienstnehmers (Telearbeitsplatz) erbracht wird (alternierendes Telearbeitsverhältnis).
In der Folge legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten.
Aufwendungen für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten, die über die Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte hinausgehen, sind in ihrer tatsächlichen Höhe (in der Regel bemessen mit dem Kilometergeld) als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen ().
Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen der mit dem Wohnsitz identen Arbeitsstätte und einer anderen Arbeitsstätte sind jedoch trotz des Umstandes, dass diese Fahrten ausschließlich im dienstlichen Interesse zurückgelegt werden, als "Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte" anzusehen. Die dadurch erwachsenen Aufwendungen sind nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu berücksichtigen (; ; und Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 16, Tz 119/1).
Diese Ansicht findet ihre Rechtfertigung darin, dass keine zusätzlichen Aufwendungen anfallen, wenn Fahrten zur weiteren Arbeitsstätte nicht vom Wohnsitz, sondern von der mit dem Wohnsitz identen Arbeitsstätte aus angetreten werden.
Im gegenständlichen Fall liegt ein alternierendes Telearbeitsverhältnis der Bw. mit ihrem Arbeitgeber vor.
Bei dieser Telearbeitsform wird ein Teil der Arbeitsleistung im Büro und ein Teil zu Hause erbracht, d.h. sie verfügt in der Arbeitgeber-Betriebsstätte über einen Arbeitsplatz.
Da die Bw., wie aus der vorgelegten Vereinbarung "über die Errichtung eines Telearbeitsplatzes in einer Mitarbeiterwohnung" vom und aus dem E-Mail vom des Arbeitgebers hervorgeht, jeweils über eine mit ihrer Wohnung idente (Telearbeitsplatz) und eine betriebliche Arbeitsstätte verfügt, können die Fahrten zur weiteren Arbeitsstätte, die die Bw. von ihrer mit dem Wohnsitz identen Arbeitsstätte antritt, im Sinne dieser Rechtsprechung, nicht in Höhe des Kilometergeldes berücksichtigt werden.
Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitgeber-Betriebsstätte sind somit keine Dienstreisen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 werden zusätzlich Pauschbeträge berücksichtigt, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist.
In zeitlicher Hinsicht müssen die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein; bei durchgehender Beschäftigung ist Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Für den Kalendermonat werden 20 Arbeitstage angenommen, sodass ein Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als zehn Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird (Doralt, a.a.O., § 16, Tz 111).
Urlaub und Krankenstand sind für die Frage des Überwiegens auszuklammern. Wenn die Voraussetzungen in quantitativer Hinsicht erfüllt sind, dann steht das Pendlerpauschale auch für Feiertage und für Lohnzahlungszeiträume zu, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub befindet (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Tz 1).
Im vorliegenden Fall wurde von der Bw. nicht behauptet, dass sie die Strecke Wohnung/Telearbeitsplatz - betriebliche Arbeitsstätte B. - Wohnung/Telearbeitsplatz in einem Monat an mehr als zehn Tagen zurückgelegt hat. Laut vorgelegter Aufstellung der Werbungskosten (Beilage zum Schreiben vom ) und den Vorbringen der Bw. und des Arbeitgebers (E-Mail vom ) fährt die Bw. im Durchschnitt 1x wöchentlich, also durchschnittlich an 4 Tagen im Monat zur betrieblichen Arbeitsstätte in B.. Auch wenn sie in "Ausnahmefällen (Schulungen) öfters" fährt, so zeigt sie mit diesem Vorbringen nicht auf, dass sie im Lohnzahlungszeitraum überwiegend bzw. in einem Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke zwischen Wohnung/Telearbeitsplatz - betriebliche Arbeitsstätte zurückgelegt hat. Unterlagen wie Aufzeichnungen oder Fahrtenbuch über die zurückgelegten Fahrtstrecken wurden nicht vorgelegt. Ein Anspruch auf ein Pendlerpauschales besteht somit nicht.
Im Streitfall sind folglich die Fahrten zwischen der mit dem Wohnsitz identen Arbeitsstätte und der weiteren Arbeitsstätte in B. durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten und es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Fahrtkosten Diäten Pendlerpauschale Arbeitsstätten |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at