Unmöglichkeit der Trennung der Entgelte nach Steuersätzen aufgrund der im Betrieb befindlichen Registrierkasse
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X.Y.,xy., vertreten durch Mag. Walther Wawronek Steuerberatungs GesmbH, 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, gegen den Bescheid des Finanzamtes XXX. vom betreffend Abweisung eines Antrags auf nachträgliche Trennung der Entgelte nach Steuersätzen unter Berücksichtigung des Wareneingangs gemäß § 18 Abs. 7 UstG für den Zeitraum 2009 bis 2011 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (infolge Bw.) betreibt eine Apotheke.
Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf nachträgliche Trennung der Entgelte unter Berücksichtigung des Wareneingangs gemäß § 18 Abs. 7 UstG 1994 mit folgendem Inhalt gestellt:
" Mit Schreiben vom wurde für das gegenständliche Unternehmen gemäß § 18 Abs. 7 UstG 1994 der Antrag gestellt, in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 die Entgelte nachträglich unter Berücksichtigung des Wareneingangs mittels Heranziehung eines vom Oktober 2005 bis Dezember 2005 ermittelten gewogenen Durchschnittsrohaufschlages zu trennen. Da eine Trennung der Entgelte gemäß § 18 Abs. 2 Z.1 und Abs. 3 UstG nach wie vor aus den schon seinerzeitigen Antrag geführten Gründen nach Art und Umfang des Unternehmens nicht zumutbar ist, wird beantragt eine solche Bewilligung auch für die Kalenderjahre 2009 bis 2011 zu erteilen, sowie für die Neuberechnung des gewogenen Durchschnittsrohaufschlagssatzes von den tatsächlichen Verhältnissen in der Zeit von 1. Jänner bis auszugehen. Verwiesen wird auf den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom , Zl. 09 1807/2-IV/9/87."
In der Folge wurde mit Schreiben vom die Berechnungsgrundlage vom steuerlichen Vertreter des Bw. übermittelt, wonach der gewogene Durchschnittsrohaufschlag mit 44,23% errechnet worden sei.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zulassung zur Trennung der Entgelte unter Berücksichtigung des Wareneinganges voraussetzen würde, dass dem Unternehmer nach Art und Umfang seines Unternehmens eine genaue Trennung der Entgelte nach Steuersätzen nicht zumutbar sei. Im gegenständlichen Betrieb werde eine Registrierkasse verwendet. Weiters sei eine Einrichtung zur Zahlung mit Bankomatkarte vorhanden. In der Entscheidung des -G/02 werde in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass eine vorhandene Registrierkasse eine ordnungsgemäße Trennung der Entgelte nicht nur ermöglicht, sondern auch zumutbar macht. Hinzuweisen sei weiters auf die Entscheidung des , in der im wesentlichen zum Ausdruck gebracht wird, dass nach heutigem technischen Standard nahezu jedem Unternehmer eine Trennung zumutbar sei, auch wenn er damit zur Anschaffung einer neuen Registrierkasse oder eines neuen Abrechungssystems gezwungen werde.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung vom wurde ausgeführt, dass in der Apotheke, wie richtig im Bescheid ausgeführt, zwar eine Registrierkasse existiere, die allerdings nur dann eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen ermögliche, wenn das Personal, das im Verkauf tätig sei und diese Kasse bediene, bei jedem Artikel genau weiß, welcher Steuersatz zur Anwendung zu kommen habe. In diesem Fall hätte die Aussage im angefochtenen Bescheid Gültigkeit, wonach eine Trennung nach Steuersätzen in der gegenständlichen Apotheke möglich wäre. Die Kassa verfügt aber lediglich über verschiedene Speicher, die den einzelnen Steuersätzen zugeordnet werden könnten. Wie erwähnt, setze dies allerdings voraus, dass der anzuwendende Steuersatz für jeden Artikel dem Personal bekannt sei. Zumal in einer Apotheke rund 4.000 bis 5.000 Artikel vorhanden seien, bei denen der Steuersatz noch dazu teilweise davon abhängen würde, in welcher Konsistenz die Ware verkauft werde (zB. Tees) sei es offenkundig, dass eine fehlerfreie Zuordnung der Umsatzsteuersätze nur dann möglich sei, wenn jeder Artikel mit einem Strichcode versehen sei, auf dem diese Information gespeichert sei, und die Kassa mit Scannern ausgestattet sei, mit denen die Strichcodes eingelesen werden können. Gemäß den Umsatzsteuerrichtlinien werde einem Antrag auf Trennung der Entgelte nach dem Wareneingang dann stattzugeben sein, wenn "ein Einzelhandelsgeschäft über keine entsprechend ausgestattete Registrierkasse verfügt und in der Regel Inklusivpreise verrechnet werden." Genau dieser Sachverhalt liege in der gegenständlichen Apotheke vor.
In der Folge wurde die Berufung vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Unternehmern, denen nach Art und Umfang ihres Unternehmens eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen im Sinne des Abs. 2 Z 1, 2 und Abs. 3 nicht zumutbar ist, kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass sie die Entgelte nachträglich unter Berücksichtigung des Wareneinganges trennen. Das Finanzamt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach Steuersätzen, abweicht (§ 18 Abs. 7 UstG 1994).
Eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen wird dann nicht zumutbar sein, wenn entsprechende Einrichtungen, die eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen möglich machen, fehlen. Eine genaue Trennung der Entgelte wird dann nicht möglich sein, wenn für einen Betrieb keine Registrierkasse zur Verfügung steht oder bei der verwendeten Kasse nicht eine Trennung der Einnahmen nach steuerfreien Entgelten und den einzelnen Steuernmöglich ist (vgl. Berger-Bürgler-Kanduth-Kristen-Wakounig, Umsatzsteuergesetz 1994, Kommentar, Anm. 40 zu § 18).
Unbestritten ist, dass eine Registrierkasse - Fujitsu Multidata Registrierkasse - und ein Kreditkartenlesegerät im Unternehmen vorhanden ist und die Kassa über verschiedene Speicher verfügt, die den einzelnen Steuersätzen zugeordnet werden können.
Der Grund für eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen liegt nach den Ausführungen des Bw. an Personalproblemen bzw. -hindernissen und nicht am Vorliegen einer Registrierkasse. Dies geht aus dem Vorbringen des Bw. - "Zwar ist eine Registrierkasse vorhanden, die allerdings nur dann eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen ermöglicht, wenn das Personal, das im Verkauf tätig ist und diese Kasse bedient, bei jedem Artikel genau weiß, welcher Steuersatz zur Anwendung zu kommen hat. In diesem Fall hätte die Aussage im angefochtenen Bescheid Gültigkeit, wonach eine Trennung nach Steuersätzen in der gegenständlichen Apotheke möglich wäre. Die Kassa verfügt aber lediglich über verschiedene Speicher, die den einzelnen Steuersätzen zugeordnet werden könnten. Wie erwähnt, setzt dies allerdings voraus, dass der anzuwendende Steuersatz für jeden Artikel dem Personal bekannt ist" - hervor.
In seiner Argumentation übersieht der Bw., dass es einzig darauf ankommt, ob eine Registrierkasse zur Verfügung steht oder bei der verwendeten Kasse eine Trennung der Einnahmen nach steuerfreien Entgelten und den einzelnen Steuersätzen möglich ist oder nicht.
Dass eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen auf Grund der Registrierkasse bzw. aufgrund der technischen Gegebenheiten der Kasse nicht möglich ist, wurde - wie oben ausgeführt - von Seiten des Bw. nicht vorgebracht. Beweise sowie konkrete Ausführungen diesbezüglich fehlen und sind aus dem Vorbringen des Bw. nicht ableitbar.
Somit ist die Behauptung des Bw, dass keine entsprechend ausgestattete Registrierkasse im Unternehmen vorhanden ist, nicht nachvollziehbar.
Mit dem Berufungsvorbringen zeigt der Bw. nur auf, dass eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen aufgrund von Personalproblemen bzw. - Unzulänglichkeiten wie zB. bei der Bedienung der Kasse nicht möglich war, aber nicht aufgrund der sich im Betrieb befindlichen Kasse.
Derartige Umstände können aber im Streitfall keine Berücksichtigung finden.
Abgesehen davon, könnte das Personal durch Aushändigung einer Liste mit den Warengruppen und den Speicherplätzen sowie den zugehörigen Steuersätzen in seiner Arbeit unterstützt werden.
Eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen wäre bei entsprechender Organisation und Programmierung - nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates im Streitfall möglich und zumutbar.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Registrierkasse Trennung der Entgelte |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at