Zurückweisung einer Berufung als unzulässig (mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung).
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/3747-W/09-RS1 | wie RV/0198-F/09-RS1 Eine an eine infolge Verschmelzung rechtlich nicht mehr existierende GmbH gerichtete abgabenbehördliche Erledigung geht ins Leere und vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. Mangels Bescheidqualität einer solchen Erledigung ist eine dagegen erhobene Berufung daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der W. GmbH (Gesamtrechtsnachfolgerin WD GmbH), Adr., vertreten durch NÖWP Niederösterreichische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Nachf. KEG, 2344 Maria Enzersdorf, Riemerschmidgasse 9, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Körperschaftsteuer 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Verschmelzungsvertrag vom wurde die berufungswerbende W. GmbH (übertragende Gesellschaft) mit der WD GmbH (übernehmende Gesellschaft) zum Stichtag verschmolzen.
In Punkt 2 "Übertragungsvereinbarung" wird festgehalten: "Die W. GmbH und die WD GmbH vereinbaren die Übertragung des Vermögens der W. GmbH auf die WD GmbH durch Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und unter Ausschluss der Liquidation der W. GmbH..." Nach Punkt 3. der Tagesordnung des Generalversammlungsbeschlusses wurde einstimmig beschlossen, "dass die WD GmbH als aufnehmende Gesellschaft mit Wirkung , 00:00 Uhr...mit der W. GmbH ....als übertragende Gesellschaft durch Übertragung des Vermögens als Ganzes auf die Gesellschaft unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerlichen Bestimmungen des Artikel I des Umgründungssteuergesetzes verschmolzen wird".
Am wurde die Verschmelzung im Firmenbuch eingetragen und die W. GmbH im Firmenbuch gelöscht.
Der an die W. GmbH adressierte und mit datierte Körperschaftsteuerbescheid 2004 wurde nach der Verschmelzung und Löschung aus dem Firmenbuch an diese "zugestellt".
Gegen diesen Bescheid erhob die W. GmbH fristgerecht Berufung. Strittig war die Zulässigkeit der Teilwertabschreibung einer Forderung an die deutsche Tochtergesellschaft der W. GmbH.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. ).
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Unzulässig in diesem Sinne ist unter anderem eine Berufung gegen eine abgabenbehördliche Erledigung, der mangels gesetzmäßiger Bezeichnung des Adressaten keine Bescheidqualität zukommt (vgl. Ritz, BAO3, § 273 Tz 2 und 6, mwN; ).
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der mit Berufung angefochtene Körperschaftsteuerbescheid vom an die zu diesem Zeitpunkt bereits mit der WD GmbH (als übernehmende Gesellschaft) verschmolzene W. GmbH (als übertragende Gesellschaft) ergangen ist.
Mit der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften nach Art. I UmgrStG geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über; die übernehmende Gesellschaft tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein.
Mit der (hier am auf Grundlage des Verschmelzungsvertrages vom und des Generalversammlungsbeschlusses vom gleichen Tag erfolgten) Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch geht die übertragende Gesellschaft unter (vgl. ). Folglich kann diese ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung nicht mehr rechtswirksam Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und daher auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein (vgl. ). Erledigungen, die an ein nicht (mehr) existierendes Rechtssubjekt gerichtet sind, gehen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere und vermögen keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. ; ; ).
Dem an die auf Grund der Verschmelzung rechtlich nicht mehr existente W. GmbH gerichteten Körperschaftsteuerbescheid vom kommt damit keine Bescheidqualität zu, weshalb die dagegen erhobene Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen ist.
Anzumerken ist, dass, wenn die Abgabenbehörde zweiter Instanz über eine bei ihr anhängige Berufung in der Sache entscheidet, obwohl die bekämpfte Erledigung keine Wirksamkeit erlangt hat, sie außerhalb ihrer Zuständigkeit handelt (vgl. ; RV/0198-F/09).
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. I UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 |
Verweise | RV/0198-F/09 |
Zitiert/besprochen in | Hirschler/Sulz/Oberkleiner in BFGjournal 2014, 187 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at