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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 01.08.2005, RV/0355-I/04

Berufsreifeprüfung - Rechtslage vor 2000

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0355-I/04-RS1
Hier: Berufsreifeprüfung nach dem Lehrplan einer Handelsakademie eines Vertriebsangestellten.
Folgerechtssätze
RV/0355-I/04-RS1
wie RV/0497-I/03-RS1
Der Besuch des Vorbereitungslehrganges zur Ablegung der Berufsreifeprüfung am Ländlichen Fortbildungsinstitut ist im Hinblick auf die Unterrichtsgegenstände und den Umstand, dass die Berufsreifeprüfung eine umfassende Ausbildungsgrundlage für eine Vielzahl von Berufen darstellt und nicht der spezifischen fachlichen Fortbildung in dem vom Bw bereits erlernten Beruf als Einzelhandelskaufmann dient, als Berufsausbildung zu werten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1998 und begehrte dabei die Anerkennung von Aufwendungen für eine Berufsreifeprüfung als Werbungskosten.

Das Finanzamt kam diesem Begehren nicht nach, da es sich bei einer Berufsreifeprüfung um Berufsausbildung handeln würde, deren Kosten nicht abzugsfähig seien.

In der Berufung gegen diesen Bescheid teilte der Einschreiter mit, er hätte die Berufsreifeprüfung nach dem Lehrplan der Handelsakademien im Jahre 1998 begonnen und 1999 abgeschlossen. Weiters legte er seinen beruflichen Werdegang dar.

Das Finanzamt legt die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung zählen bis zur Novelle des EStG 1988, mit BGBl 1999/106, somit bis einschließlich des Jahres 1999, Aufwendungen für die Berufsausbildung zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Hingegen sind Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im bisherigen Beruf erwachsen, wegen des Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und der hierauf beruhenden Einnahmen, als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 leg. cit. abzugsfähig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Ausbildung an höheren Schulen wie allgemein bildenden Schulen, höheren technischen Lehranstalten oder Handelsakademien auch dann als Berufsausbildung anzusehen ist, wenn diese Ausbildung neben einem bereits ausgeübten Beruf im Rahmen eines zweiten Bildungsweges erfolgt. Denn das in solchen Schulen erworbene Wissen stellt eine umfassende Ausbildungsgrundlage dar und dient nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung (Fortbildung) in einem bestimmten, bereits ausgeübten Beruf. Der Umstand alleine, dass der erfolgreiche Abschluss einer derartigen Schule für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein kann, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil jede derartige Ausbildung geeignet ist, die Chancen im (künftigen) Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft als Ausbildung zu verlieren ().

Der Besuch einer Abendschule zur Erlangung der Berufsreifeprüfung ist steuerlich grundsätzlich nicht anders zu behandeln, als der Besuch einer allgemein bildenden oder berufsbildenden höheren Schule. Dies ergibt sich zwangsläufig aus der Tatsache, dass - wie auch im gegenständlichen Fall - der Unterricht in den zu absolvierenden Fächern nach dem Lehrplan einer dieser Schulen gestaltet ist und die in der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagungserklärung angeführten Fächer sämtliche allgemeiner Natur (Englisch, Deutsch und Mathematik) sind.

Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, nach welcher unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen steuerlich berücksichtigt werden können, ist im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da - wie oben ausgeführt - diese erst ab dem Jahr 2000 in das Einkommensteuergesetz aufgenommen wurde.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsreifeprüfung
Ausbildung
Fortbildung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at