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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 25.06.2008, RV/1046-L/07

Säumniszuschlag bei mangelhafter Überwachung der abgabenrechtlichen Zahlungstermine.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1046-L/07-RS1
Die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO, wonach auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit "herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen" sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, räumt der Abgabenbehörde kein Ermessen in Hinblick auf den Umfang der Verminderung des Säumniszuschlages ein.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der I-GmbH, vertreten durch Dr. Hans Peter Huber, Wirtschaftstreuhänder, 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000, mit dem ein Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 7 BAO abgewiesen wurde, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom wurden aufgrund einer abgabenbehördlichen Prüfung die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2004 und 2005 wieder aufgenommen. Aus den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen neuen Körperschaftsteuerbescheid 2004 ergab sich eine Nachforderung in Höhe von 122.778,42 €, die laut Bescheidspruch am fällig wurde. Die Nachforderung an Körperschaftsteuer 2005 betrug 45.635,57 € und war ebenfalls am fällig. Schließlich erging am auch noch ein Anspruchszinsenbescheid 2004, mit dem am fällige Anspruchszinsen in Höhe 7.360,20 € festgesetzt wurden. Sämtliche Bescheide ergingen, da der steuerliche Vertreter keine Zustellvollmacht besitzt, zu Handen des Geschäftsführers der Berufungswerberin.

Am Abgabenkonto bestand im Zeitpunkt der Verbuchung dieser Abgabenbescheide ein Guthaben in Höhe von 21.412,56 €, wodurch sich die offene Körperschaftsteuer 2004 auf 101.365,86 € verminderte. Die restliche Körperschaftsteuer 2004 sowie die Körperschaftsteuer 2005 und die Anspruchszinsen 2004 wurden erst mit einer am wirksamen Überweisung eines entsprechenden Betrages abgedeckt.

Das Finanzamt setzte daher mit Bescheid vom folgende erste Säumniszuschläge fest:


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Abgabe
Frist
Betrag in €
Säumniszuschlag
Körperschaftsteuer
2004
101.365,86
2.027,32
Anspruchszinsen
2004
7.360,20
147,20
Körperschaftsteuer
2005
45.635,57
912,71

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen erforderlich gewesen wären, weil die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der obenstehenden Fristen entrichtet worden seien.

Der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin führte in einem Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO vom aus, dass durch die Betriebsprüfung die im Jahresabschluss der Berufungswerberin ausgewiesenen Rückstellungen für Gewährleistungen nicht im vollen Umfang anerkannt worden seien. Im Büro der Berufungswerberin bestehe die Anordnung, Zahlungen an das Finanzamt nur aufgrund der Mitteilungen seiner Kanzlei durchzuführen (die Lohnverrechnung bzw. die Buchhaltung mit Berechnung der Umsatzsteuer werde in seiner Kanzlei erledigt). Die Zustellung der Bescheide der Betriebsprüfung sei direkt an die Berufungswerberin erfolgt. Aufgrund der angeführten Anordnung sei irrtümlich die Zahlung vorerst nicht durchgeführt worden. Nach Feststellung des Irrtums sei die Zahlung sofort nachgeholt worden. Da ein grobes Verschulden bei der Berufungswerberin nicht vorliege und sie im Übrigen ihren Zahlungsverpflichtungen immer pünktlich nachkomme, werde ersucht gemäß § 217 Abs. 7 BAO den vorgeschriebenen Säumniszuschlag abzuschreiben.

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es dem Abgabepflichtigen obliege, geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine rechtzeitige Entrichtung der Abgaben sicherstellen würden. Bei der im Büro der Berufungswerberin bestehenden Anordnung, dass Zahlungen an das Finanzamt nur auf Grund der Mitteilungen der Kanzlei des Steuerberaters durchzuführen seien, handle es sich um eine interne Regelung zwischen Berufungswerberin und Steuerberater, woraus ein mangelndes grobes Verschulden nicht zu erblicken sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom durch den steuerlichen Vertreter Berufung erhoben. Wie bereits im Antrag vom "" (richtig: ) ausgeführt, bestehe bei der Berufungswerberin die Anweisung, Abgabenzahlungen nur nach Vorschreibung durch seine Kanzlei durchzuführen. Dies gelte nicht nur für Selbstberechnungsabgaben, sondern auch für Vorschreibungen durch Steuerbescheide. Diese würden seiner Mandantin zugestellt und von ihr an seine Kanzlei weitergeleitet. Nach Prüfung durch seine Kanzlei gebe seine Mitarbeiterin, welche die Berufungswerberin betreue, die Zahlung durch Fax frei. Im vorliegenden Fall habe der Geschäftsführer der Berufungswerberin nach Weiterleitung der Bescheide an seine Kanzlei einen Termin gehabt, um zu entscheiden, ob gegen diese Bescheide ein Rechtsmittel eingebracht werden sollte. Es sei entschieden worden, auf ein Rechtsmittel zu verzichten. Seine Mitarbeiterin habe irrtümlich angenommen, auf Grund dieser Besprechung kein Fax zur Freigabe der Zahlung absenden zu müssen, wodurch es auf Grund der generellen Regelung betreffend Durchführung von Abgabenzahlungen zu einer verspäteten Überweisung durch die Angestellte der Berufungswerberin gekommen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () liege kein grobes Verschulden sondern allenfalls leichte Fahrlässigkeit vor, wenn jemandem ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Im vorliegenden Fall werde vom Finanzamt auffallende Sorglosigkeit bei der Wahrnehmung von Fristen unterstellt. Auf Grund der Tatsache, dass die Berufungswerberin jahrelang bei gleicher Organisation ihren Abgabenverpflichtungen pünktlich nachgekommen sei, wäre wohl ersichtlich, dass weder die Organisation, noch die persönlichen Fähigkeiten der Mitarbeiter als derart mangelhaft angesehen werden müssten, dass von einer auffallenden Sorglosigkeit gesprochen werden könnte. Wäre dies nämlich gegeben, dann wäre es wohl schon früher zu Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung von Fristen gekommen. Die Einsicht, dass selbst bei sorgfältiger Arbeit Fehler passieren können, habe wohl dazu geführt, dass die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO eingeführt worden sei. Die gesetzliche Regelung sehe sogar zur Berücksichtigung des Verschuldens ein Ermessen dahingehend vor, dass entweder der gesamte Säumniszuschlag abgeschrieben oder dieser vermindert werden könne. Er ersuche daher, dem Antrag auf Abschreibung oder Verminderung des vorgeschriebenen Säumniszuschlages im Rahmen des vorliegenden Ermessensspielraumes stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Letztere ist anzunehmen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 217 Tz 44).

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem grobem Verschulden an der Säumnis eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (; ; vgl. auch zu § 212 BAO). Es ist daher zu prüfen, ob im Antrag vom bzw. in der Berufung vom ausreichend dargelegt wurde, dass die Berufungswerberin an der eingetretenen Säumnis kein grobes Verschulden trifft.

Die Berufungswerberin ist eine juristische Person (GesmbH). Zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten einer solchen Gesellschaft sind gemäß § 80 Abs. 1 BAO die organschaftlichen Vertreter (Geschäftsführer) berufen. Die den gegenständlichen Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabenbescheide wurden zu Handen des Geschäftsführers der Berufungswerberin zugestellt. Die in diesen Bescheiden ausgewiesenen Fälligkeitstermine waren daher bekannt. Es wäre nun an der Berufungswerberin bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter (dem Geschäftsführer) gelegen gewesen, für eine termingerechte Abgabenentrichtung zu sorgen. Bei der Betrauung von Mitarbeitern der Gesellschaft mit dieser Aufgabe ist durch entsprechende Kontrollen sicherzustellen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind. Wird weder im allgemeinen noch im besonderen ein (wirksames) Kontrollsystem vorgesehen, welches im Falle des Versagens der Mitarbeiterin eine Fristversäumung auszuschließen geeignet ist, liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Ist somit das Kontrollsystem unzureichend oder wurde das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (vgl. zu § 308 BAO etwa Stoll, BAO, 2986 und die dort zitierte Rechtsprechung; ).

Ob und in welcher Weise eine solche Überwachung der abgabenrechtlichen Zahlungstermine im Unternehmen der Berufungswerberin erfolgte, wurde nicht näher dargestellt. Dass die Überwachung der Zahlungstermine dem steuerlichen Vertreter oblegen wäre, wurde nicht explizit behauptet. Dem Vorbringen in den Eingaben vom und ist lediglich zu entnehmen, dass "Zahlungen an das Finanzamt nur aufgrund der Mitteilungen" der Kanzlei des steuerlichen Vertreters erfolgen bzw. nach Prüfung von Abgabenbescheiden (welche der Berufungswerberin aufgrund der fehlenden Zustellvollmacht des Steuerberaters stets direkt zugestellt werden) "die Zahlung durch Fax freigegeben" wird. Nun erscheint es durchaus zweckmäßig, dass Abgabenbescheide (gerade auch nach Durchführung abgabenbehördlicher Prüfungen) dem steuerlichen Vertreter übermittelt werden, um gemeinsam mit diesem zu entscheiden, ob ein Rechtsmittel gegen die Bescheide ergriffen wird. Da im Falle einer Berufung auch ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gestellt werden kann, ist es auch zweckmäßig, die Frage zu erörtern, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll oder zur Vermeidung allfälliger Aussetzungszinsen eine sofortige Zahlung der Abgaben sinnvoller erscheint, und der steuerliche Vertreter in diesem Sinne daher seine "Zustimmung" gibt (Freigabe der Zahlung mittels Fax). Allein daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Berufungswerberin bzw. ihr Geschäftsführer zur Überwachung sowohl der abgabenrechtlichen Zahlungstermine als auch der zeitgerechten Veranlassung und tatsächlichen Durchführung der Zahlungen nicht mehr verantwortlich gewesen wäre, sondern dies dem steuerlichen Vertreter oblegen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der steuerliche Vertreter die fristgerechte tatsächliche Durchführung der Zahlung durch die Berufungswerberin überwachen sollte. Dass ausreichende und wirksame Vorkehrungen im Unternehmen der Berufungswerberin zur termingerechten Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Zahlungsfristen gesetzt worden sind, wurde aber nicht näher erläutert. Schon aus diesem Grund wurde nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels dargelegt, dass die Berufungswerberin kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der verspäteten Abgabenentrichtung trifft.

Es wurde aber auch nicht näher dargestellt, welche Vorkehrungen für den Fall getroffen wurden, dass vom steuerlichen Vertreter bis zum Fälligkeitstermin eben kein Fax eintrifft, mit dem die Zahlung "freigegeben" wird. Nahe liegend und geboten wäre hier die Festlegung einer zeitgerechten und verpflichtenden Rückfrage mit dem steuerlichen Vertreter. Dass eine solche Rückfrage stattfinden würde oder vorgesehen wäre, wurde nicht behauptet. Eine über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Sorglosigkeit muss aber dann angenommen werden, wenn ganz einfache und nahe liegende Überlegungen (hier: zeitgerechte Rückfrage beim steuerlichen Vertreter) nicht angestellt wurden.

Schließlich wäre es auch nahe liegend gewesen, dass der Geschäftsführer der Berufungswerberin nach seiner Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter, in der auf ein Rechtsmittel gegen die Abgabenbescheide vom verzichtet wurde, die für die Durchführung der Finanzamtsüberweisungen zuständige Mitarbeiterin im Unternehmen der Gesellschaft darüber entsprechend informiert.

Unter Berücksichtigung aller Umstände wurde somit nicht ausreichend dargelegt, dass die Berufungswerberin kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der verspäteten Entrichtung der den gegenständlichen Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben treffend würde. Es fehlte daher schon an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO.

Entgegen der Ansicht des steuerlichen Vertreters der Berufungswerberin räumt diese Bestimmung der Abgabenbehörde kein Ermessen im Hinblick auf den Umfang der Verminderung des Säumniszuschlages ein. Eine "Herabsetzung" eines Säumniszuschlages wird beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn eine Abgabe zum Teil durch Überweisung eines Geldbetrages und zum Teil durch Umbuchung eines Guthabens von einem anderen Abgabenkonto abgedeckt werden soll, beide Entrichtungsarten zwar objektiv verspätet waren, der Abgabenschuldner aber glaubhaft machen kann, dass ihn bei einer der beiden Entrichtungsarten kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. In diesem Umfang kann der Säumniszuschlag herabgesetzt werden, beträgt aber trotzdem 2 % jener Abgabenforderung, deren verspätete Entrichtung auf ein grobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Herabsetzung betrifft stets einen bereits festgesetzten Säumniszuschlag. Die "Nichtfestsetzung" eines Säumniszuschlages kommt beispielsweise auch in Betracht, wenn der Abgabenschuldner eine verspätete Abgabenentrichtung vor Festsetzung eines Säumniszuschlages erkennt, und daher bereits zu diesem Zeitpunkt eine Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages mangels groben Verschuldens an der Verspätung beantragt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Überwachungsverschulden
Ermessen
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2008/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at