Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSL vom 23.06.2005, FSRV/0078-L/03

Verkürzung von Selbstbemessungsabgaben durch einen Tischlermeister

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat 4 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dir. Wilhelm Kranzl und Dipl.Tzt. Dr. Leopold Pfeil als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw.., vertreten durch Mag. Franz M. Simon, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz, Außenstelle Ried im Innkreis, als Organ des Finanzamtes Braunau am Inn vom , SN 2002/00042-001, nach der am in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Dr. Johannes Stäudelmayr sowie der Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 und eine gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Wochen verhängt.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SN 2002/0042-001, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich

a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate Februar 2001 und April bis Dezember 2001 in Höhe von € 39.567,00 wissentlich bewirkt habe; und weiters

b) Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen für November und Dezember 2001 in Höhe von € 4.728,53 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Anwendung des § 21 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.

Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. als Einzelunternehmer einen Tischlereibetrieb betreibe und eine Werkstätte im Wert von ca. S 8.000.000,00, welche mit ca. S 6.000.000,00 belastet sei, besitze. Er beschäftige insgesamt acht Personen und erziele einen jährlichen Umsatz von ca. S 8.000.000,00. Sorgepflicht würde für seine Gattin bestehen.

Im Zeitraum Februar 2001 und von April bis Dezember 2001 habe es der Bw. unterlassen, die gemäß § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen abzugeben und habe dadurch wissentlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 39.567,00 bewirkt. Im Zeitraum November und Dezember 2001 habe der Bw. vorsätzlich Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge nicht spätestens am fünften Tag nach ihrer Fälligkeit entrichtet.

In subjektiver Hinsicht stütze sich der Spruchsenat auf das Geständnis des Bw. Von einer Wissentlichkeit bzw. von einem vorsätzlichen Handeln sei deswegen auszugehen, weil der Bw. bereits eine einschlägige Vorstrafe aufweise.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd das reumütige Geständnis und die finanzielle Notlage, als erschwerend hingegen die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen und eine einschlägige Vorstrafe.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom , mit welcher die Nichtberücksichtigung der vom Bw. eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen als Selbstanzeigen gemäß § 29 FinStrG eingewendet und die Zuerkennung der Straffreiheit hinsichtlich dieses Deliktes gemäß § 29 FinStrG für alle Zeiträume, für die vom Bw. vor der Vornahme von Verfolgungshandlungen Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, beantragt wird.

Zur Begründung wird dazu ausgeführt, dass es der Bw. für die Zeiträume Februar 2001 und April bis Dezember 2001 unterlassen habe, die gemäß § 21 UStG vorgeschriebenen Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen und die sich ergebende Zahllast zu entrichten. Durch später eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen und Zahlungen der entsprechenden Zahllasten habe der Bw. jedoch bewirkt, dass bis zum , dem Tag der Erlassung des Bescheides über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG für alle genannten Zeiträume die Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und die Zahllasten entrichtet worden seien.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tat entdeckt vor/nach Einlangen der Voranmeldung (Selbstanzeige)
fällig am
(verspätete) Voranmeldung auf Abgabenkonto gebucht am
SZ 1 festgesetzt (= Tat entdeckt) am
Zahllast entrichtet am
vor
nach
Ust 02/01
22.641,00
Ust 04/01
27.099,00
Ust 05/01
95,00
---
Ust 06/01
3.182,00
---
Ust 07/01
104.723,00
Ust 08/01
Ust 09/01
165.738,00
Ust 10/01
78.612,00
Ust 11/01
45.047,00
Ust 12/01
112.089,00
165.783,00
393.488,00

In rechtlicher Würdigung werde im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, dass es sich in allen Fällen um wissentlich bewirkte Abgabenverkürzungen gehandelt habe, die keine Straffreiheit genießen würden.

Dazu sei einzuwenden, dass gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG ein Beschuldigter insofern straffrei werde, als er seine Verfehlungen der zu Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige).

Sämtliche Bedingungen, die § 29 Abs. 2 FinStrG für die Straffreiheit setze, seien für alle Zeiträume außer August und September 2001 erfüllt, nämlich die (wenn auch verspätet) eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen würden eine so präzise Beschreibung der unterlassenen Handlung beinhalten, dass der Behörde alle für die Festsetzung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt worden seien; bis zum Tag der Erlassung des Einleitungsbescheides seien alle verfahrensanhängigen Zahllasten entrichtet worden; bis zu keiner Einreichung der verspäteten Umsatzsteuervoranmeldungen sei eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG gesetzt worden, mit Ausnahme der Zahllasten für August und September 2001 sei bei keiner Selbstanzeige die Tat ganz oder zum Teil entdeckt gewesen. Dabei sei in der obigen Tabelle als Tag des Einlangens der Tag der Verbuchung angenommen worden, was nicht zwingend sei; jedenfalls müsse die Umsatzsteuervoranmeldung vor der Verbuchung bei der zuständigen Behörde eingelangt sein. Auf keinen Fall habe es Hinweise gegeben oder sei es dem Bw. bekannt gewesen, dass die Tat schon vor der Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung entdeckt gewesen sei.

Wie schon der Einleitungsbescheid ausführe, habe sich aufgrund der (auch verspätet) eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen (gemeint wohl Jahreserklärung!) sogar ein Guthaben von S 14.745,00 ergeben.

Wie aus dem Verhalten des Bw. zu erkennen sei, habe er sich bemüht, den durch die Verspätung entstandenen Schaden so bald wie irgend möglich (Eingang ausreichender Kundenzahlungen) gut zu machen.

Es werde daher ersucht, diesen Milderungsgrund bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, denn es wäre nur schwer verständlich, dass der Bw. gleich bestraft werde, wie ein Steuerpflichtiger, der die Umsatzsteuer bis zur Entdeckung nicht entrichtet habe.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat führte der Verteidiger zusätzlich aus, dass das Unternehmen des Bw. überschuldet sei und deswegen auch die Übergabe des Betriebes problematisch sein werde. Die jährlichen Entnahmen würden durchschnittlich € 14.000,00 betragen. Im Jahr 2002 sei ein Verlust von ca. € 14.000,00 erzielt worden. Die Betriebsergebnisse würden schwanken und sich teilweise auch Gewinne bis zu € 30.000,00 ergeben.

Der Bw. sei laufend bemüht gewesen, so schnell wie möglich die Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und die Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten. Leider habe er mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen in den Tatzeiträumen zugewartet.

Schon zum Zeitpunkt der Abgabe der Jahreserklärung seien sämtliche Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet gewesen und es habe sich ein Guthaben aufgrund der Jahreserklärung 2001 ergeben.

Zur strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige verweise er auf ein Judikat des , in welchem ausgesprochen werde, dass bei Abgabe einer richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung mit anschließender Entrichtung der Restschuld innerhalb der Zahlungsfrist eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung gegeben sei.

Einzuräumen sei jedoch, wie bereits in der Berufungsschrift ausgeführt, dass dies für die Monate August und September 2001 möglicherweise nicht gelte, zumal für diese Monate schätzungsweise Festsetzungen der Abgabenbehörde vorgelegen seien und die Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Monate im Berufungswege eingebracht worden seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 1  FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre" nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.

Abs. 3: Straffreiheit tritt nicht ein,

a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,

b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder

c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.

Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet wird.

Der Bw. ist mit seinen Berufungsausführungen dahingehend im Recht, dass die verspätete, aber wahrheitsgetreue Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen als konkludente Darlegung der Verfehlung im Sinne des § 29 Abs. 1 FinStrG zu beurteilen ist.

Auch ist den Ausführungen in der gegenständlichen Berufung dahingehend beizupflichten, dass für die Monate August und September 2001 zum Zeitpunkt der Einbringung der Selbstanzeigen durch Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen August und September 2001 die Tat bereits durch der Abgabenbehörde erster Instanz entdeckt und dies dem Bw. als Anzeiger bekannt war. Für die Monate August und September 2001 erfolgte nämlich wegen Nichtabgabe der betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen mit Bescheid vom eine schätzungsweise Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von S 200.000,00. Nach Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Monate (verspätete Selbstanzeige) wurden mit Bescheiden vom diese Umsatzsteuervorauszahlungen in der vom Bw. bekannt gegebenen Höhe von S 165.738,00 festgesetzt. Durch die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde erster Instanz und die Einbringung der richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Bw. im Berufungswege kann zweifelsfrei von einer Tatentdeckung durch die Abgabenbehörde erster Instanz und einer Kenntnis des Bw. davon ausgegangen werden und daher ist der Eintritt der Straffreiheit gemäß § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG, wie vom Bw. in der gegenständlichen Berufung selbst erkannt, insoweit schon aus diesem Grunde nicht gegeben.

Weiters ist dem Bw. auch dahingehend beizupflichten, dass für die Monate Februar, April bis Juli und Oktober bis Dezember 2001 bis zur Einreichung der Selbstanzeigen durch verspätete Abgabe von richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen keine Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz gesetzt waren. Eine derartige Verfolgungshandlung wurde erst nach Erstattung der Selbstanzeigen am durch Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens gesetzt.

Der Bw. übersieht jedoch in der gegenständlichen Berufung, dass es für die genannten Selbstanzeigen allein an den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtungen im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG mangelt.

Von einer derartigen, den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG ist dann auszugehen, wenn die im Rahmen der Selbstanzeige offen gelegten Umsatzsteuervorauszahlungen unverzüglich, das heißt gleichzeitig mit der verspätet erstatteten Anmeldung entrichtet wurden oder zumindest auf Grund von einem bis zu diesen Terminen rechtzeitig gestellten Zahlungserleichterungsansuchen ein zwei Jahre nicht übersteigender Zahlungsaufschub gewährt wurde und eine Entrichtung der selbstangezeigten Beträge entsprechend der gewährten Zahlungserleichterung erfolgt ist ().

§ 29 Abs. 2 FinStrG fordert daher bei Selbstbemessungsabgaben, deren Fälligkeitstag im Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits abgelaufen ist, eine unverzügliche Entrichtung dieser Selbstbemessungsabgaben gleichzeitig mit der Bekanntgabe der nicht rechtzeitig gemeldeten und entrichteten Beträge. Entgegen den Berufungsausführungen reicht es für eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG nicht aus, dass die selbstangezeigten Umsatzsteuervorauszahlungen noch vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens entrichtet wurden. Diese vollständige Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben hat jedoch als Milderungsgrund bei der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden.

Auch kann der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat vorgebrachte Verweis auf ein Judikat des , in welchem ausgesprochen werde, dass bei Abgabe einer richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung mit anschließender Entrichtung der Restschuld innerhalb der Zahlungsfrist eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung gegeben sei, der Schuldberufung nicht zum Erfolg verhelfen. Im gegenständlichen Fall wies nämlich die Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 ein Guthaben von S 14.745,00 aus, welches am durch die Abgabenbehörde erster Instanz bescheidmäßig festgesetzt wurde und welches auch bereits erstinstanzlich durch den Spruchsenat bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages abgezogen wurde, sodass sich die Frage einer strafbefreienden Selbstanzeige durch Abgabe einer richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung hier gar nicht stellt. Für die auf dem Abgabenkonto nach verspäteter Abgabe der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verbuchten Umsatzsteuervorauszahlungen hatte jedoch eine bescheidmäßige Festsetzung unter Setzung einer Zahlungsfrist nicht zu erfolgen, sodass nur eine unverzügliche Entrichtung der bei Verbuchung bereits fällig gewesenen Umsatzsteuerbeträge als den Abgabenvorschriften entsprechend anzusehen wäre.

Im Einzelnen stellen sich die Zeitpunkte der Abgabe der Selbstanzeigen (verspätete Umsatzsteuervoranmeldungen) und die Zeitpunkte der (nicht den Abgabenvorschriften entsprechenden) Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen wie folgt dar:

Nach der Aktenlage wurde die Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2001 verspätet am vom Bw. abgegeben, wogegen die Entrichtung der darin ausgewiesenen Zahllast in Höhe von S 22.641,00 teilweise am und teilweise am erfolgte.

In der am verspätet abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung April 2001 wurde eine Zahllast von S 27.099,00 ausgewiesen, welche erst am , also nicht gleichzeitig mit der Abgabe der Selbstanzeige entrichtet wurde.

Die mit Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2001 am verspätet bekannt gegebene Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S 95,00 wurde laut Abgabenkonto des Bw. erst mit Zahlung vom abgedeckt. Die vom Bw. in der Berufung angeführte Zahlung vom hat die auf dem Abgabenkonto aushaftende älteste Fälligkeit (§ 214 Abs. 1 BAO) abgedeckt; selbst wenn man jedoch von einer Entrichtung am laut Berufung ausgehen würde, läge keine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung vor.

Die Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2001 (Zahllast S 3.182,00) wurde verspätet am abgegeben, die Entrichtung erfolgte jedoch nicht zeitgleich, sondern erst am .

In der am verspätet abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2001 wurde eine Zahllast von S 104.723,00 ausgewiesen, welche ebenfalls nicht zeitgleich, sondern in der Folge am bezahlt wurde.

Verspätet am wurde die Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2001 mit einer Zahllast von S 78.612,00 als Selbstanzeige eingereicht. Die in der Berufung bezeichnete Entrichtung vom ist daher ebenfalls nicht als den Abgabenvorschriften entsprechend anzusehen.

Letztlich wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate November und Dezember 2001 mit ausgewiesenen Zahllasten von S 45.047,00 für November 2001 und S 112.089,00 für Dezember 2001 verspätet am abgegeben, wobei beide Zahllasten am , also ebenfalls verspätet im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG, entrichtet wurden.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz für sämtliche Tatzeiträume zu Recht nicht von einer strafbefreienden Selbstanzeige, mangels Vorliegen einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG, ausgegangen ist und zudem auch für die Monate August und September 2001 verspätete Selbstanzeigen, nach Tatentdeckung im Sinne des § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG, durch die Abgabenbehörde erster Instanz, vorlagen.

Die gegenständliche Berufung enthält keinerlei Einwendungen gegen das Vorliegen der subjektiven Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Delikte der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG und auch seitens des Berufungssenates bestehen diesbezüglich, auf Grund einer einschlägigen Vorverurteilung (bereits getilgt) und der geständigen Rechtfertigung des Bw., keinerlei Bedenken.

Nach Ansicht des Berufungssenates ist jedoch der Bw. mit seiner Strafberufung im Recht. Seinem Vorbringen, dass er sich bemüht habe, den durch die Verspätung entstandenen Schaden so bald wie irgend möglich (Eingang ausreichender Kundenzahlungen) gut zu machen und dieser Milderungsgrund bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sei, zumal es schwer verständlich wäre, dass der Bw. gleich bestraft werde wie ein Steuerpflichtiger, der die Umsatzsteuer bis zur Tatentdeckung nicht entrichtet habe, wird seitens des Berufungssenates beigepflichtet. Im gegenständlichen Fall ist aus dem Zahlungsverhalten des Bw. ganz zweifelsfrei ableitbar, dass dieser bezüglich sämtlicher Tatzeiträume laufend bemüht war, die verkürzten, also nicht bis zu den Fälligkeitstagen entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben, möglichst zeitnah zu entrichten. Dieser nur auf möglichst geringfügige Verspätung bei der Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben gerichtete Verkürzungsvorsatz und die erfolgte zeitnahe Schadensgutmachung wurden bei der erstinstanzlichen Strafbemessung nicht ins Kalkül gezogen.

Zwar ist der Spruchsenat bei der Bemessung der Geldstrafe zu Recht vom Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe ausgegangen. Über den Bw. wurde mit Strafverfügung des Finanzamtes Braunau am Inn vom wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Geldstrafe von S 15.000,00 verhängt, welche am bezahlt wurde. Entsprechend der Bestimmung des § 186 Abs. 3 FinStrG ist jedoch diese Bestrafung nunmehr als getilgt anzusehen und war daher bei der Strafbemessung durch den Berufungssenat von finanzstrafrechtlicher Unbescholtenheit des Bw. ausgehen.

Die aus dem Spruch ersichtliche wesentliche Herabsetzung der erstinstanzlichen Geldstrafe und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe resultiert aus der reduzierten Verschuldenskomponente des nur auf kurzfristige Verspätung gerichteten Verkürzungsvorsatz und den Milderungsgründen der erfolgten zeitnahen Offenlegung der Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge im Rahmen der Selbstanzeigen, der zeitnahen und vollständigen Schadensgutmachung, der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, der geständigen Rechtfertigung des Bw. sowie seines Handelns aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus, wogegen als erschwerend lediglich der mehrmalige Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum anzusehen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto 5524550 des Finanzamtes Braunau Ried Schärding zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müssten.

Linz,

Der Vorsitzende:

HR Dr. Karl Kittinger

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Umsatzsteuervorauszahlung
Vorauszahlung
Lohnabgaben
Entrichtung
Rechtzeitigkeit
rechtzeitige Entrichtung
Selbstanzeige
Hinterziehung
Abgabenhinterziehung
Strafbemessung
Abfuhr
Textmarkenbezeichnung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at