Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.06.2008, RV/1100-W/06

Zurückweisung der Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid nach Ergehen des Jahresbescheides

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr1, vertreten durch Stb., Adr2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume April bis August 2005 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Unternehmen der Bw. handelt mit Schrott, Alt- und Buntmetallen.

Eine die Zeiträume April bis August 2005 betreffende Umsatzsteuersonderprüfung bei der Bw. führte zu einem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom , wonach ein Vorsteuerabzug wegen Vorliegens diverser Rechnungsmängel und Zweifeln an der Identität der angeblichen Lieferanten versagt wurde.

Mit Schreiben vom wurde dagegen eine Berufung eingebracht.

Für die Zeiträume September 2005 bis September 2006 erfolgte eine weitere Umsatzsteuersonderprüfung. Im März 2007 sind vom steuerlichen Vertreter für das Jahr 2005 Jahreserklärung vorgelegt worden.

Am erging für das Jahr 2005 ein Umsatzsteuerjahresbescheid, wobei die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgte, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit Datum vom erließ das Finanzamt im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für die Zeiträume April bis August 2005. Am erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2005.

Die eingebrachte Berufung vom richtete sich gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für die Zeiträume April bis August 2005.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung ist vor allem unzulässig bei mangelnder Bescheidqualität bzw. bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Berufung.

Die Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume April bis August 2005 erfolgte im Zuge der Betriebsprüfung mit Bescheid vom . Am erging für das Jahr 2005 der Umsatzsteuerjahresbescheid, wodurch der Festsetzungsbescheid vom , dem nur eine zeitlich begrenzte Wirkung zukommt, aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Die Berufung vom wurde daher gegen einen nicht mehr existenden Bescheid eingebracht.

Nach der Judikatur beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sind gegen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide gerichtete Berufungen zurückzuweisen, wenn vor der Berufungserledigung der Jahresbescheid (Veranlagungsbescheid) erlassen wird. Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt wird. Nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen. Als Argument für diese Rechtsprechung könnte § 21 Abs. 3 zweiter Satz UStG 1994 herangezogen werden, wonach eine Umsatzsteuerfestsetzung nur solange erfolgen kann, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde (Ritz, BAO-Kommentar³, § 273 Tz. 14).

Die Frage, ob die Bestimmung des § 274 BAO idF AbgRmRefG ("Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet.") auf Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und Umsatzsteuerveranlagungsbescheide anwendbar ist, ist durch das VwGH-Erkenntnis vom , 2006/15/0339, insoweit beantwortet worden, als der VwGH klar zum Ausdruck gebracht hat, dass Umsatzsteuerjahresbescheide im Verhältnis zu Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden als abändernde, aufhebende oder ersetzende Bescheide nicht in Betracht kommen, da es ihnen an einer Zeitraum- und Sachidentität fehlt, sodass keine Bindungswirkung im Sinne des § 289 Abs. 3 BAO abzuleiten war. Daraus ergibt sich auch, dass sich der Anwendungsbereich des § 274 BAO für Umsatzsteuerjahresbescheide und Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide insoweit nicht erweitert hat, als es nicht genügt, dass der später erlassene Umsatzsteuerjahresbescheid einen Zeitraum betrifft, der auch den Zeitraum des Festsetzungsbescheides mit umfasst. Somit kann eine gegen den Vorauszahlungsbescheid gerichtete Berufung nicht als Berufung gegen den Jahresbescheid weitergelten. Nach Ergehen des Jahresbescheides ist dieser neuerlich formell mit Berufung anzufechten (Windsteig in ).

Die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für die Zeiträume April bis August 2005 ist daher als unzulässig geworden zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet eines Antrages auf eine mündliche Verhandlung abgesehen werden, wenn die Berufung formell zu erledigen ist (§ 284 Abs. 3 und 5 BAO).

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung
Weitergeltung
Bindungswirkung
Zeitraum- und Sachidentität
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
Umsatzsteuerjahresbescheid
Anmerkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at