Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 11.03.2011, FSRV/0064-L/09

Nichtabgabe von zugesendeten Einkommensteuererklärungen trotz behördlicher Erinnerungen und Zwangsstrafen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0064-L/09-RS1
Ein Abgabepflichtiger, der jahrelang, wenn auch über behördliche Aufforderung, Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht hat, nunmehr aber (bei unveränderter Sach- und Rechtslage in Bezug auf seine Steuerpflicht) behördliche Aufforderungen zur Erklärungsabgabe kommentarlos und beharrlich ignoriert, setzt sich dem Vorwurf eines zumindest bedingten Tatvorsatzes iSd § 51 Abs.1 lit.a FinStrG aus.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen Ing. RR, technischer Angestellter, geb. 19XX, whft. in W, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. ???????,

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise stattgegeben und die im Übrigen unverändert bleibende angefochtene Entscheidung in ihrem Ausspruch über Strafe und Kosten dahingehend abgeändert, dass die gemäß §§ 51 Abs. 2 iVm. 21 Abs. 1 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf

500,00 €

(in Worten: fünfhundert Euro)

und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe auf

einen Tag

verringert werden.

Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit 50,00 € bestimmt.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , StrNr. 052-2008/00638-001, hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich des genannten Finanzamtes als Abgabepflichtiger die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für 2006 und 2007 verletzt zu haben, ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 51 Abs. 2 (iVm. § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 700,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen ausgesprochen.

Die (vom Bw. zu tragenden) Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG (pauschal) mit 70,00 € bestimmt.

Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen an, dass es nach dem durchgeführten Untersuchungsverfahren (mündliche Verhandlung vom ; § 125 FinStrG) als erwiesen anzusehen sei, dass der Beschuldigte, indem die zur da. StNr. 12 nach den Abgabenvorschriften einzureichenden Jahreseinkommensteuererklärungen für 2006 und 2007 wider besseres Wissen nicht abgegeben worden seien, tatbildlich bzw. zumindest (bedingt) vorsätzlich iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt habe.

Ausgehend vom (gesetzlichen) Strafrahmen des § 51 Abs. 2 FinStrG (vgl. auch § 21 Abs. 1 und 2 leg.cit.), dem im Anlassfall festgestellten Verschulden (§ 23 Abs. 1 FinStrG), dem Milderungsgrund der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit (§ 23 Abs. 2 FinStrG), den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 23 Abs. 3 leg.cit.), seien die Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG) in den im Spruch angeführten Ausmaß auszusprechen gewesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Erstbehörde habe sich mit der bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vom (§§ 143, 145 FinStrG) vorgebrachten Rechtfertigung, wonach der Bw. schon insofern keine schuldhafte Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Jahre begehen konnte, als er - wie der Abgabenbehörde seit Jahrzehnten bekannt - neben den (mittels Lohnzettel des Arbeitsgebers) dem Finanzamt bekannt gegebenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (nsA) lediglich gemäß § 188 Bundesabgabenordnung (BAO) einheitlich und gesondert festgestellte, gemäß § 295 BAO mitgeteilte, gewerbliche Einkünfte bezogen habe. Da die entsprechenden Feststellungen hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte nicht an den Bw, sondern immer nur an das zuständige Wohnsitzfinanzamt ergingen und es daher evident sei, dass er so besehen gar nicht in der Lage gewesen sei, seine gewerblichen Einkünfte wahrheitsgemäß zu erklären, könne er naturgemäß auch keine abgabenrechtliche Pflichtverletzung begangen haben. Da nämlich die Einkünfte des Bw. seit Jahrzehnten offengelegt seien, sei eine Verletzung einer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht überhaupt denkunmöglich. Bezüglich der Klärung der Frage, ob die Erklärungsabverlangung(en) überhaupt zulässig gewesen seien, seien entsprechende Berufungsverfahren (ua. gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007) anhängig.

In der wiederholten Ignorierung der Aufforderungen zur Erklärungsabgabe könne daher keinesfalls ein entsprechender Vorsatz iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gelegen sein, sondern sei die Weigerung der Erklärungsabgabe lediglich ein Versuch, auf das Vorliegen von rechtlichen Meinungsverschiedenheiten hinzuweisen, deren Klärung sich die Behörde mit dem vorliegenden Straferkenntnis hartnäckig zu entziehen versuche, obwohl der Gegenschluss zu § 111 Abs. 1 BAO, wonach die Befolgung gesetzlich angeordneter, nicht durch einen Dritten zu bewerkstelligender Leistungen mittels Zwangsstrafe erzwungen werden könne, die Rechtsansicht des Bw. stützte, da sich ja gerade in seinem Fall die abverlangten Leistungen sehr wohl durch Dritte bewerkstelligen ließen. Dies werde letztlich auch dadurch gestützt, dass die Aufforderungen zur Einreichung von Abgabenerklärungen insofern rechtswidrig seien, als nach den Umständen des Einzelfalles eine Abgabepflicht überhaupt nicht entstanden sein könne.

Da der - allenfalls mit untauglichen Mitteln - unternommene Versuch, rechtliche Meinungsverschiedenheiten zu klären, nach dem FinStrG keinen Strafbestand darstelle und eine derartige Vorgangsweise jedenfalls keinen Vorsatz zur Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche, begründen könne, wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis in vollem Umfang aufzuheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Gemäß § 119 BAO hat der Abgabepflichtige alle für den Bestand oder Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften ua. in den (von ihm einzureichenden) Abgabenerklärungen offenzulegen. Die sich so ergebende umfassende Offenlegungspflicht ist von allfälligen (weiteren) Melde- oder Anzeigepflichten iSd §§ 120 ff BAO zu unterscheiden.

Dabei bestimmen grundsätzlich die einzelnen Abgabenvorschriften, zB. hinsichtlich der Einkommensteuer der § 42 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist (vgl. § 133 Abs. 1 BAO). So ist ua. derjenige unbeschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Abs. 2 leg.cit.) zur Abgabe einer Erklärung hinsichtlich des abgelaufenen Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) verpflichtet, der vom Finanzamt dazu aufgefordert wird (§ 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988; vgl. dazu auch § 133 Abs. 1 zweiter Satz BAO).

Die behördliche Aufforderung zur Erklärungsabgabe kann auch durch die Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen (§ 133 Abs. 1 letzter Satz BAO).

Der Abgabepflichtige ist selbst dann zur Erklärungsabgabe verpflichtet, wenn er nicht über das erforderliche Wissen zur Einreichung richtiger Erklärungen verfügt oder auch wenn er der Ansicht ist, nicht abgabepflichtig zu sein. Aufforderungen zur Einreichung von Abgabenerklärungen sind lediglich dann rechtswidrig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine Abgabepflicht nicht entstanden sein kann und nicht einmal abstrakte Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Abgabepflicht bestehen oder wenn etwa der Eintritt der Bemessungsverjährung (§ 207 BAO) der Festsetzung der maßgebenden Abgabe bereits entgegensteht (vgl. zB. Ritz, Bundesabgabenordnung3, § 133 Tz 11).

§ 134 Abs. 1 BAO zufolge sind ua. Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer grundsätzlich bis zum Ende des Monates April jedes Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung bis zum Ende des Monates Juni (des Folgejahres) bei der Abgabenbehörde einzureichen.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Vorsätzlich iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG handelt also bereits derjenige, der zB. bei seiner Handlungsweise im Zusammenhang mit der (vom Gesetz geforderten) Erklärungsabgabe die reale Möglichkeit einer Verletzung der og. abgabenrechtlichen Pflichten bzw. das konkrete Risiko einer Tatbildverwirklichung zwar erkennt, trotz entsprechender Bedenken dies jedoch in Kauf nimmt und dennoch tatbildmäßig handelt, indem er beispielsweise die von ihm einzureichenden Erklärungen nicht oder nicht fristgerecht einreicht bzw. - gleichsam in bewusster Gleichgültigkeit gegenüber dem ernsthaft für möglich gehaltenen Ereignisablauf - geeignete, ihm durchaus auch zumutbare Maßnahmen zur Einhaltung der oa. Pflichten unterlässt.

Im Unterschied zur (bewussten) Fahrlässigkeit (vgl. dazu § 8 Abs. 2 letzter Satz FinStrG), handelt der bedingt vorsätzlich Agierende nach dem Grundsatz: Mag es so oder anders kommen, auf jeden Fall handle ich. Entscheidend für eine Beurteilung bzw. Abgrenzung des Schuldverhaltens ist die Größe des eingegangenen Risikos, die Größe und Nähe der Gefahr bzw. die anhand des jeweiligen Anlassfalles rechtlich zu klassifizierende Kenntnis und Einschätzung dieser Umstände durch den Täter (vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K8/10 ff).

Grundsätzlich ist auf das Vorliegen eines den genannten Kriterien entsprechenden bedingten Tatvorsatzes aus der Gesamtheit des nach außen in Erscheinung getretenen Täterverhaltens sowie aus den sonstigen objektiven, dh. in der Außenwelt erkennbaren Tatumständen zu schließen.

Reicht der (steuerlich erfasste) Abgabepflichtige die nach den genannten Vorschriften abzugebenden Erklärung(en) - ob aufgrund einer behördlichen Aufforderung oder aufgrund der allgemeinen Abgabenvorschriften (so zB. § 42 Abs. 1 Z 2 - 4 EStG 1988) macht dabei für die finanzstrafrechtliche Beurteilung grundsätzlich keinen Unterschied - bis zum Ablauf der oa. Fristen des § 134 BAO, ohne zuvor um eine Verlängerung der Abgabefrist angesucht zu haben, nicht ein, verwirklicht er damit das objektive Tatbild des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Derjenige, der allerdings bereits durch die (vorsätzliche) Nichtabgabe zum (gesetzlichen) Erklärungstermin den Tatbestand der genannten Bestimmung verwirklicht hat, setzt, wenn er nochmals, zB. durch Erinnerung und unter neuerlicher Fristsetzung, zur Erklärungsabgabe verhalten wird, indem er auch dieser Aufforderung nicht nachkommt, grundsätzlich kein (neuerliches) Finanzvergehen. Daraus folgt aber auch, dass derjenige, der schon bisher Erklärungen nicht eingereicht hat, ohne jedoch dadurch, zB. mangels Vorsatz, eine Finanzordnungswidrigkeit iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben, dann, wenn er - diesmal aber vorsätzlich - einen (neuerlichen) Termin zur Erklärungsabgabe (zB. Nachfrist laut Erinnerung) ungenutzt verstreichen lässt, (erstmals) ein Finanzvergehen nach der genannten Art begeht.

Ähnliches wird auch dann zu gelten haben, wenn bei mehreren zeitlich nacheinander liegenden vorsätzlichen Tathandlungen iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zum Beispiel der Sanktionierbarkeit eines ein an sich finanzstrafrechtlich relevanten, zeitlich früher gelegenen Verhaltens das verfassungsgesetzliche Verbot der Doppelbestrafung laut Art. 4 des 7. Zusatzprotokolles zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundrechte (EMRK-ZP 7) entgegenstünde. In einem solchen Fall würde die Strafbarkeit der zeitlich späteren, an sich nach dem oben Gesagten zwar keine (neuerliche) Finanzordnungswidrigkeit mehr begründenden Handlung - einen entsprechenden Vorsatz beim Täter vorausgesetzt - gleichsam wieder aufleben.

Für die gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG über die form- und fristgerechte Berufung zu treffende Entscheidung war aufgrund der sich aus dem Strafakt StrNr. 052-2008/00638-001 sowie aus dem Veranlagungsakt StNr. 52-12 erschließenden Aktenlage von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

Der unter der vorangeführten StNr. beim genannten Finanzamt steuerlich erfasste Bw. bezog neben seinen nsA-Bezügen (§ 25 EStG 1988) aus einer im Jahr 1982 im Wege der Firma G GmbH (FN 34 des Landesgerichtes Linz) erworbenen Beteiligung an einem inländischen Firmenkonsortium (C-Konsortium) gewerbliche Einkünfte (§ 23 EStG 1988), wobei letztere, dem Bw. per Mitteilung jeweils im April des Folgejahres bekannt gegebenen, Gewinn- bzw. Verlustanteile gemäß § 188 BAO vom dafür zuständigen Finanzamt einheitlich und gesondert festgestellt wurden.

Vom bis zum war der Bw. steuerlich von einem ua. mit der Erstellung und Einreichung der Jahreseinkommensteuererklärungen beauftragten Wirtschaftstreuhänder vertreten. Die anfallenden Honorare hiefür ("... für Kunden, welche die Steuererklärung nicht selbst einreichen konnten oder wollten ..." so der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde) wurden vom Bw. im Wege der og. GmbH entrichtet. Am wurde die gegenüber dem steuerlichen Vertreter bestehende Vollmacht (§ 83 BAO) seitens des Bw. gekündigt und gegenüber der Abgabenbehörde als (neuer) Zustellbevollmächtigter der damalige Geschäftsführer der genannten GmbH namhaft gemacht (vgl. Veranlagungsakt zur StNr. 12).

Während durch den steuerlichen Vertreter - im Rahmen der für berufliche Parteienvertreter hinsichtlich der Erklärungsabgabe geltenden Quotenreglung - die jeweils vom Bw. unterschriebenen Einkommensteuerjahreserklärungen zur StNr. 12 betreffend die Veranlagungsjahre bis 2003, unter Angabe ua. der jeweiligen gewerblichen Einkünfte (zB. für 2002: Verlustanteil iHv. 3.428,44 € bzw. für 2003: Gewinnanteil 3.073,67 €), durchwegs fristgerecht beim Finanzamt eingereicht worden waren, wurden für die Jahre 2004 und 2005 - trotz entsprechender behördlicher Erinnerungen - keine Jahreserklärungen (2005) bzw. erst nach amtswegiger Schätzung (§ 184 BAO; 2004) eingereicht.

Für 2006 wurde dem Bw. am , wohl noch zu Handen seines ausgewiesenen steuerlichen Vertreters, ein entsprechender Erklärungsvordruck (E1) zugesandt. Nach einer ihren Grund wohl in dem oa. Vollmachtswiderruf vom (Wegfall der Quote) findenden, Verlängerung der grundsätzlich damit wiederum maßgeblichen allgemeinen Erklärungsfrist iSd § 134 BAO im Einzelfall bis zum , erging an den Bw. - nunmehr schon zu Handen des von ihm namhaft gemachten (neuen) Zustellbevollmächtigten - die behördliche Erinnerung vom , in der als letztmöglicher Termin zur Erklärungsabgabe für 2006 der (Nachfrist) bestimmt wurde. Nach Nichtabgabe der Erklärung ergingen seitens der Abgabenbehörde die verfahrensleitenden Verfügungen bzw. Bescheide vom (Erinnerung; Nachfrist: ; Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv. 300,00 €) bzw. vom (Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv. 300,00 € gemäß § 111 BAO; Nachfrist: ). Da (auch) weiterhin keine Erklärungsabgabe erfolgte, erließ das Finanzamt - nach Schätzung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen (§ 184 BAO) - den Einkommensteuerjahresbescheid 2006 vom , welcher aufgrund der Mitteilung(en) des für die einheitlichen und gesonderten Feststellungen gemäß § 188 BAO zuständigen Finanzamtes am gemäß § 295 BAO (Folgeänderung eines abgeleiteten Bescheides) entsprechend geändert wurde.

Für 2007 erfolgte die Erklärungszusendung (Formular E1) an den Bw. am . Infolge Nichteinhaltung des (gesetzlichen) Abgabetermins gemäß § 134 BAO (), erging am eine entsprechende behördliche Erinnerung unter Setzung einer Nachfrist zur Erklärungseinreichung bis zum . In weiterer Folge ergingen nach Nichtabgabe der Erklärung an den Bw. die Bescheide vom (Erinnerung; Nachfrist: ; Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv. 300,00 €) bzw. vom (Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv. 300,00 € gemäß § 111 BAO; Nachfrist: ). Da (auch) weiterhin keine Erklärungsabgabe erfolgte, erließ die Abgabenbehörde am - wiederum nach Schätzung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen (§ 184 BAO) - den Einkommensteuerjahresbescheid 2007.

Dass der Bw. die an ihn ergangenen, jeweils zu Handen des von ihm namhaft gemachten Bevollmächtigten zugestellten oa. behördliche Mitteilungen (Erklärungszusendung für 2007 vom ) bzw. Bescheide (Erinnerungen 2006 und 2007, Zwangsstrafenfestsetzungen vom und vom ) tatsächlich auch erhalten hat, kann allein schon daraus geschlossen werden, dass die Zwangsstrafe 2006 durch Zahlung (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO) am entrichtet wurde (vgl. Buchungsabfrage zur genannten StNr.). Im Übrigen wurde Gegenteiliges bzw. ein allfälliger Nichterhalt der nach dem Widerruf der steuerlichen Vollmacht ergangenen behördlichen Mitteilungen bzw. Bescheide auch vom Bw., der ja selbst in seiner Berufung vom von einer "wiederholten Ignorierung der Aufforderungen zur Abgabe" spricht und damit schon zu erkennen gibt, dass er die entsprechenden behördlichen Schriftstücke erhalten hat, und auch in der mündlichen Verhandlung vom lediglich angab, "vom beauftragten Steuerbüro" keine Schriftstücke mehr bekommen zu haben, auch nicht vorgebracht bzw. behauptet.

Was nun die objektive, auf die Rechtsvorschriften des EStG 1988 bzw. der BAO zurückzuführende objektive Erklärungspflicht(en) iSd § 119 BAO angeht, so ist dazu festzustellen, dass aus der Sicht der bei ihrer Sachverhaltsbeurteilung grundsätzlich nicht an die Ansichten der Abgabenbehörde gebundenen Finanzstrafbehörde (vgl. § 98 Abs. 3 bzw. § 123 Abs. 1 FinStrG) sich diese aus den oa. Bestimmungen der §§ 133 f BAO und 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ergibt und insbesondere auch nicht durch das Berufungsvorbringen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit von Aufforderungen zur Erklärungsabgabe objektiv in Zweifel gezogen wird. Von einer objektiven Rechtswidrigkeit entsprechender Aufforderungen infolge Nichtentstehen bzw. Nichtvorliegens abstrakter Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer sich hier aus den Vorschriften des EStG 1988, insbes. §§ 1 Abs. 1, 2; 2 Abs. 2, 3 Z 3 und 4; 23 und 25 EStG 1988 ergebenden Abgabe- bzw. Einkommensteuerpflicht kann nämlich hier, wo der Bw. lediglich geltend macht, dass er seiner Ansicht nach trotz entsprechender Aufforderungen nicht zur Erklärungsabgabe verpflichtet gewesen sei, schon infolge einer grundsätzlichen Verschiedenheit der einerseits von der Lehre und Rechtsprechung und andererseits vom Bw. verwendeten Terminologie (einerseits Abgabepflicht im Sinne von Steuerpflicht und andererseits Abgabepflicht im Sinne von Pflicht zur Erklärungsabgabe) nicht gesprochen werden.

Insgesamt ergibt sich daher aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei, dass der Bw., dadurch dass er als verantwortlicher Abgabepflichtiger der ihm (persönlich) obliegenden Offenlegungspflicht insofern nicht nachgekommen ist, als er zu den oa. Terminen, dh. im Einzelnen bis zum (§ 134 BAO), bis zum (Termin laut Erinnerung vom ), bis zum (Erinnerung vom ) und bis zum (Bescheid vom ) im Hinblick auf die Erklärung 2006 bzw. bis zum (§ 134 BAO), bis zum (Erinnerung vom ), bis zum (Erinnerung vom ) und bis zum (Bescheid vom ) im Hinblick auf die Erklärung 2007, die jeweiligen Jahreseinkommensteuererklärungen nicht beim Finanzamt eingereicht hat, objektiv tatbildlich iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt hat.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist generell festzustellen, dass ein Abgabepflichtiger, der jahrelang aufgrund seiner Einkünftesituation im Wege seines steuerlichen, ja gerade für diese Tätigkeit von ihm auch bezahlten, steuerlichen Vertreters Jahreseinkommensteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht hat bzw. von der in seinem Namen erfolgten Erklärungseinreichung wusste (Unterschrift der Jahreserklärungen, siehe oben), dann aber plötzlich - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - keine Erklärungen mehr einreicht und unmissverständliche behördliche Aufforderungen nicht (mehr) beachtet bzw. selbst ein beharrliches behördliches Andrängen (Erinnerungen etc.) einfach ignoriert, selbst dann wenn er - rechtsirrigerweise - plötzlich aus einer objektiv nicht begründbaren Argumentation aus Eigenem der Ansicht ist, nicht (mehr) zu dem ihm behördlich aufgetragenen Verhalten verpflichtet zu sein, es ernsthaft für möglich halten muss, dass er durch sein Verhalten abgabenrechtliche Offenlegungspflichten verletzt. Sowohl die schon durch die Nachdrücklichkeit der behördlichen Mitteilungen bzw. Maßnahmen (Androhung/Festsetzung von Zwangsstrafen) ersehbare Größe des mit einer derartigen Verhaltensweise eingegangenen Risikos als auch die Nähe und Größe der Gefahr einer objektiven Tatbildverwirklichung sprechen im Anlassfall klar und eindeutig dafür, dass der Bw., indem er zur Durchsetzung seines falschen, im offenen Gegensatz zu seinem bisherigen steuerlichen Verhalten stehenden Rechtsstandpunktes diese Möglichkeit offenbar billigend ("Na wenn schon") in Kauf genommen hat, bedingt vorsätzlich iSd § 8 Abs. 1 2. Halbsatz iVm. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt hat.

In Bezug auf die og. objektiven Tatbegehungszeitpunkte ergeben sich jedoch im Hinblick auf den (ersten) Erklärungstermin (Erklärung 2006; § 134 BAO) ernsthafte Zweifel an einem entsprechenden Tatvorsatz. So war der Bw. zum genannten Zeitpunkt noch durch den ausgewiesenen und von ihm auch entsprechend honorierten, in den Vorjahren jeweils die Erklärung für den Bw. einreichenden Wirtschaftstreuhänder steuerlich vertreten und konnte sich so besehen darauf verlassen, dass dieser letztlich wie in den Vorjahren eine entsprechende Jahreserklärung (in seinem Namen) erstellen bzw. im Rahmen der für ihn geltenden Quotenregelung auch rechtzeitig beim Finanzamt einreichen werde.

Gleiches gilt aber nicht mehr für die nachfolgenden, jeweils nach dem vom Bw. veranlassten Vollmachtswiderruf liegenden oa. Erklärungstermine 2006 bzw. für die Erklärungsabgabe für 2007. Hier ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung mit der für ein Strafverfahren erforderlichen überragenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte, indem er die entsprechenden behördlichen Aufforderungen und damit die ihm fortlaufend in Erinnerung gerufenen Pflichten zur Erklärungsabgabe beharrlich ignoriert hat, jeweils (bedingt) vorsätzlich im Sinn der genannten Bestimmung des FinStrG gehandelt hat.

Berücksichtigt man allerdings, dass laut Aktenlage gegen den Bw. wegen der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen 2006 und 2007 bis zum (2006) bzw. bis zum (2007) jeweils rechtskräftig (vgl. zur Zwangsstrafenfestsetzung für 2007 die Berufungsentscheidung des -L/09) gemäß § 111 BAO abgabenbehördliche Zwangsstrafen iHv. 300,00 € verhängt wurden, damit er die die unvertretbare Leistung der Erklärungsabgabe bis zum (2006) bzw. bis zum (2007) nachhole, und die zusätzliche Verhängung einer Sanktion nach dem FinStrG für die Nichtabgabe bis zum Ergehen der angefochtenen Bescheide über die Zwangsstrafen dem Verbot der Doppelbestrafung entgegenstünde (vgl. -L/08), so verbleiben ihm im Rahmen des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens anzulastenden Taten iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG hinsichtlich der Nichterklärungsabgaben nach dem (Termin laut dem Zwangsstrafenbescheid für 2006) bzw. nach dem (Erklärungstermin 2007).

Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 € geahndet (BGBl. I 2007/99, AbgSiG 2007; in Kraft getreten mit ).

§ 21 Abs. 1 FinStrG zufolge ist bei gemeinsamer Aburteilung mehrerer, durch eine oder mehrerer Taten durch ein und demselben Täter begangenen Finanzvergehen auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage der Strafbemessung die durch spezifische Schuldform und durch die Gesamtauswirkungen der Tat(en) bestimmte Schuld des Täters.

Des Weiteren sind nach § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG bei der Festsetzung der Geld- und der (Ersatz-)Freiheitsstrafen die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB), soweit diese nicht ohnehin schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und - bei der Ausmessung der Geldstrafe - auch die zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung aktuellen persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen und in die im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung anzustellenden Überlegungen miteinzubeziehen.

Ausgehend von einem bei durchschnittlichen Schuld- und Täterverhältnissen anzusetzendem Richtwert für die auszusprechende Geldstrafe in Höhe von annäherungsweise der Hälfte der oa. Strafobergrenze, ergibt sich unter Berücksichtigung der angesichts der Gesamtauswirkungen der Taten im Vergleich beispielsweise zu Abgabenhinterziehungen zwar grundsätzlich eher gering anmutenden Tatfolgen (die Nichtabgabe der Erklärungen zog jeweils eine Verzögerung bzw. Verlängerung der auf die gesetzmäßige Abgabenfestsetzung gerichteten Abgabenverfahren bzw. einen entsprechenden, sich hier in der erst nachträglichen Berücksichtigung steuererheblicher Sachverhalte im Wege des Berufungsverfahrens bzw. im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens als indirekte Folge der Schätzungen niederschlagenden, Behördenmehraufwand nach sich), wobei aber ja gerade darin der typische Unrechtsgehalt des eine Behinderung einer zeitnahen und ökonomischen (gesetzmäßigen) Abgabenfestsetzung bzw. eine mangelnde, gesetzlich angeordnete Mitwirkung des Abgabepflichtigen sanktionierenden § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG liegt; der bisherigen finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Bw. (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2 StGB), der sich aus dem bisherigen Verfahren ersichtlichen grundsätzlichen Bereitschaft des Bw. zur Mitwirkung an der Erhebung des strafrelevanten objektiven Sachverhaltes (vgl. § 34 Abs. 1 Z 17 StGB) als strafmildernde Umstände einerseits, und der sich aber aus dem Sachverhalt auch ergebenden Faktenmehrheit als straferschwerend (vgl. § 33 Z 1 StGB) andererseits, ein vorab anzusetzender Ausgangswert für die Ausmessung der Geldstrafe von annähernd einem Fünftel des oa. Durchschnittswertes, somit ein Strafbetrag von 1.000,00 €.

Berücksichtigt man weiters die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des verheirateten (Ehegattin berufstätig) und für zwei Kinder sorgepflichtigen Bw., der laut StNr. 12 aus seiner nsA-Tätigkeit als Angestellter im Jahr 2010 ein jährliches Bruttoeinkommen iHv. annähernd 58.000,00 €; demgegenüber 2009: gewerbliche (Beteiligungs-)Einkünfte von 108,50 € und nsA-Bezüge von ca. 67.000,00 € bezog, und die angesichts der eine ordnungsgemäße Einreichung der Einkommensteuererklärungen für 2008 und 2009 ausweisenden Aktenlage nur mehr eingeschränkt vorliegende Spezialprävention beim Beschuldigten, so reduziert sich dieser Betrag um 500,00 € auf eine, angesichts der gebotenen Einhaltung der gesetzlichen, auch eine entsprechende Generalprävention (Auswirkungen der Strafe in der Allgemeinheit im Hinblick auf die Abschreckung potentieller Finanzstraftäter) miteinschließenden Strafzwecke insgesamt tat- und schuldangemessen erscheinende Geldstrafe von insgesamt 500,00 €.

Ausgehend von diesen Überlegungen (unter grundsätzlicher Ausklammerung der aber hier ohnehin keine von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise abgehende Beurteilung erforderlich machenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw.) war auch die (zwingend für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgesehene) Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen (vgl. § 161 Abs. 3 FinStrG), wobei das nach der allgemeinen Spruchpraxis der Finanzstrafbehörden anzusetzende Ausmaß gleichzeitig auch dem nach § 15 Abs. 1 FinStrG vorgesehenen Mindestmaß einer nach dem FinStrG auszusprechenden Freiheitsstrafe entspricht.

Die Reduzierung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten ergibt sich aus der genannten Bestimmung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Finanzordnungswidrigkeit
Tatzeitpunkt
bedingter Vorsatz
Doppelbestrafung
Strafausmessung
Verweise
-L/08

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at