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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 14.04.2010, RV/0657-S/06

Auslandsleasing

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung (Bescheid)

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die folgenden Berufungen der Berufungswerberin., Adresse_Berufungswerberin, vertreten durch Dr. Gerhard Brandstätter, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 47, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Dr. Wolfgang Praxmarer, entschieden:

1) Berufung vom gegen die Bescheide vom betreffend a) Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides vom gem. § 299 BAO b) Umsatzsteuer 2004 und c) Umsatzsteuer 2005.

2) Berufung vom gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2006.

Der Bescheid betreffend die Aufhebung gem.  § 299 BAO (Punkt 1/a) wird aufgehoben.

Die Berufung betreffend den Umsatzsteuersteuerbescheid 2004 wird gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlage/n und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen zwei Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen basieren ausschließlich darauf, dass das Finanzamt die Meinung vertrat, die für mehrere PKW´s an einen deutschen Leasinggeber bezahlten Leasing-Raten seien gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer zu unterziehen, was von der Berufungswerberin unter Berufung auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung bestritten wurde. Uneinigkeit bestand zwischen den Verfahrensparteien somit einzig und allein über die Besteuerung der folgenden Bemessungsgrundlagen mit 20% Umsatzsteuer:

Der Unabhängige Finanzsenat setzte die Entscheidung über die Berufungen bis zur Erledigung eines diesbezüglich beim VwGH anhängigen Verfahrens aus, das nunmehr entschieden wurde. Die Berufungsverfahren waren deshalb fortzusetzen.

Über die Berufung wurde erwogen:

In dem Erkenntnis , ist das Höchstgericht unter Bezugnahme auf die Überlegungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (, Cookies World) zu der Ansicht gelangt, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

In den Erkenntnissen , und , hat er dieselbe Rechtsansicht zur - ab wirksamen - Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003 (mit der Befristung ) und BGBl. I Nr. 103/2005 (mit der Befristung ) vertreten.

Es kann daher als ausreichend erachtet werden, zur Begründung dieser Entscheidung auf die genannten Erkenntnisse des VwGH zu verweisen. Ergänzend sei erwähnt, dass der Unabhängige Finanzsenat bereits aussprach, dass daran auch die Neuschaffung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 nichts änderte (), was vom Höchstgericht nicht kritisiert () und vom Finanzamt im nunmehrigen Verfahren auch nicht eingewendet wurde.

Die vom Finanzamt im angefochtenen Aufhebungsbescheid gem.  § 299 BAO behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor. Der Berufung war diesbezüglich stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Dadurch tritt das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2004 gemäß § 299 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der sie sich vor der Erlassung des angefochtenen Aufhebungsbescheides befunden hat. Der Umsatzsteuerbescheid vom lebt wieder auf und der bekämpfte Umsatzsteuerbescheid 2004 vom scheidet ex lege aus dem Rechtsbestand aus. Die Berufung gegen diesen Bescheid richtet sich somit gegen einen Bescheid, der zwischenzeitig beseitigt wurde, weswegen die Berufung nun gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen ist.

Die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 waren entsprechend zu korrigieren und die jeweils als Eigenverbrauch ausgewiesenen Leasingraten aus der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage 20% auszuscheiden (siehe Berechnungsblätter).

Beilagen : 2 Berechnungsblätter

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at