Rückzahlung, Überrechnung trotz Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1359-W/06-RS1 | Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung bewirkt zwar gemäß § 230 Abs. 6 BAO, dass Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, jedoch stellt die Guthabensverwendung durch Umbuchung oder Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO keine Einbringungsmaßnahme dar. Aus diesem Grund steht ein unerledigter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Verwendung von Guthaben zur Tilgung vom Aussetzungsantrag umfasster Abgabenschuldigkeiten nicht entgegen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Altstadt 15, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Rückzahlung (§ 239 Abs. 1 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit elektronischem Antrag vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Rückzahlung des auf seinem Abgabenkonto in Höhe von € 703,91 bestehenden Guthabens.
Daraufhin wies das Finanzamt mit Bescheid vom den Antrag auf Rückzahlung ab und führte begründend aus, dass das Guthaben auf das Abgabenkonto der R-GmbHüberrechnet worden wäre. Auf den Haftungsbescheid vom werde verwiesen.
In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass gegen den der Entscheidung zugrundeliegenden Haftungsbescheid am Berufung eingebacht und der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben gestellt worden wäre. Da eine Entscheidung über die beantragte Aussetzung (und über die Berufung) bis dato nicht vorliegen würde, wäre die Vorgangsweise des Finanzamtes daher unzulässig.
Die bisherige Nichtentscheidung des Finanzamtes Linz über die beantragte Aussetzung dürfe nicht zu Lasten des Bw. ausgelegt werden, weshalb auch die Überrechnung des verfahrensgegenständlichen Guthabens nicht bescheidmäßig auszusprechen gewesen wäre. Der Bw. sei durch diese Vorgangsweise in seinen Rechten auf ein faires Verfahren verletzt worden, da das Finanzamt durch einfaches Nichtentscheiden den Bürger von seinen gesetzlich eingeräumten Rechten ausschließen könne.
Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.
Dazu ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein ausreichender Antrag vorliegt, wenn die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung lediglich "allenfalls" begehrt wird ().
Eine mündliche Verhandlung war daher nicht durchzuführen.
Nach § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben grundsätzlich für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist gemäß § 215 Abs. 2 BAO zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabebehörde hat, dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Gemäß § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) erfolgen.
Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind gemäß § 212a Abs. 6 BAO, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung
a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder
b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 BAO zustehenden Frist oder
c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder
d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder
e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des § 212a Abs. 7 BAO erfolgte.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz BAO betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Zu klären war, ob die Abgabenbehörde erster Instanz das Guthaben zu Recht zur Tilgung der Haftungsschuld verwenden durfte oder dieses antragsgemäß zurückzahlen hätte müssen.
Der Argumentation des Bw. ist insoferne zu folgen, als gemäß § 215 Abs. 2 BAO von der Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzte Abgaben durch Überrechnung nicht getilgt werden dürfen.
Jedoch lässt sich daraus nichts gewinnen, da zwar ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständkichen Abgaben eingebracht, diesem aber bis dato noch nicht stattgegeben wurde.
Der Rechtsansicht des Bw. ist nämlich entgegenzuhalten, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 230 Abs. 6 BAO zwar bewirkt, dass Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, jedoch stellt die Guthabensverwendung durch Umbuchung oder Überrechnung keine Einbringungsmaßnahme im Sinne des § 230 Abs. 6 BAO dar. Aus diesem Grund steht ein unerledigter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Verwendung von Guthaben zur Tilgung vom Aussetzungsantrag umfasster Abgabenschuldigkeiten nicht entgegen (, UFS-Aktuell 2004, 87).
Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass eine in einem Berufungsverfahren strittige Abgabe vor der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung durch die Verrechnung mit Guthaben oder sonstigen Gutschriften getilgt wird, im § 212a Abs. 6 BAO ausdrücklich die Rückgängigmachung derartiger Verrechnungen in bestimmten Fällen angeordnet. Eine derartige Bestimmung wäre inhaltsleer, würde man bereits vor Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung die Verrechnung von Guthaben und sonstigen Gutschriften mit Abgaben, deren Aussetzung der Einhebung beantragt wurde, nicht zulassen. Daher steht ein noch nicht erledigter Antrag auf Aussetzung der Einhebung einer Verrechnung von Abgabenguthaben mit vom Aussetzungsantrag umfassten Abgaben nicht entgegen. Die Einbringung derartiger Abgaben ist zwar nach § 230 Abs. 6 BAO gehemmt, jedoch nicht von der Verrechnung nach § 215 Abs. 1 BAO ausgenommen.
Da die Gebarung der Abgabenbehörde erster Instanz auf dem Konto des Bw. daher zu Recht erfolgt ist, war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Rückzahlung Überrechnung Guthaben Antrag auf Aussetzung der Einhebung unerledigt |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at