Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.04.2010, RV/1305-L/09

Festsetzung von Aussetzungs- und Stundungszinsen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des OJ, X, Jstraße, vom , und gegen die Bescheide des Finanzamtes Y betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom sowie betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen vom und entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

1) Die Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom bis werden mit 3.919,12 € festgesetzt.

2) Die Stundungszinsen für den Zeitraum vom bis werden mit 178,29 € festgesetzt.

3) Die Stundungszinsen für den Zeitraum vom bis werden mit 807,63 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I) Zur Berufung betreffend Festsetzung der Aussetzungszinsen:

Im Gefolge einer Betriebsprüfung entstand am Abgabenkonto des Berufungswerbers ein Abgabenrückstand, bezüglich dessen dieser durch seinen steuerlichen Vertreter gleichzeitig mit der Erhebung einer Berufung gegen die entsprechenden Steuerbescheide (Umsatzsteuer 2000 bis 2004, Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2001 bis 2003) die Aussetzung der Einhebung beantragte.

Nachdem bereits zwei Aussetzungsanträge vom Finanzamt mit Bescheiden vom und mangels Darstellung des auszusetzenden Betrages zurückgewiesen worden waren, stellte der Berufungswerber durch seinen steuerlichen Vertreter am 22. Juni2006 neuerlich einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung über einen Betrag von insgesamt 42.530,50 €, der sich im Einzelnen folgendermaßen zusammensetzte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatzsteuer 2000
1.453,46 €
Umsatzsteuer 2001
6.843,60 €
Einkommensteuer 2001
7.754,33 €
Anspruchszinsen 2001
945,18 €
Umsatzsteuer 2002
4.678,07 €
Einkommensteuer 2002
4.045,73 €
Anspruchszinsen 2002
328,23 €
Umsatzsteuer 2003
6.409,07 €
Einkommensteuer 2003
8.345,92 €
Anspruchszinsen 2003
386,92 €
Umsatzsteuer 2004
1.339,99 €
42.530,50 €

Bei den einzelnen Beträgen handelt es sich jeweils um die Differenz zwischen dem offenen Betrag laut Buchungsmitteilung vom und jenem Betrag, der laut Berufungswerber festgesetzt werden sollte.

Mit "Bescheid über die Aussetzung der Einhebung (Zurückweisung)" vom wurde auch dieser Antrag zurückgewiesen, da jeweils die Aussetzung der gesamten Abgabennachforderung beantragt worden war, obwohl darin Nachforderungen enthalten waren, die nicht angefochten worden waren (zB Ablösezahlung W, Darlehen Gattin, ...). Die Berechnung des auszusetzenden Betrages habe aber - so das Finanzamt in seiner Bescheidbegründung - in der Weise zu erfolgen, dass lediglich jene Beträge, die das Berufungsbegehren beträfen, in jenem Ausmaß zu berücksichtigen seien, in dem sich die Nachforderung bei stattgebender Berufungserledigung vermindere.

Dagegen erhob der Pflichtige durch seinen damaligen steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom eine Berufung, die vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Zum Zeitpunkt der Anmerkung dieser Berufung durch das Finanzamt als Aussetzungsantrag haftete am Abgabenkonto des Berufungswerbers noch ein Rückstand in Höhe von 39.930,23 € (zwischenzeitige Tilgung der Umsatzsteuer 2000 in Höhe von 1.453,56 € und eines Teiles der Umsatzsteuer 2001 in Höhe von 1.146,81 €) aus. Die Berufung gegen den Bescheid über die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 3 BAO wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/0004-L/07, abweisend erledigt.

Nach Ergehen der Berufungsentscheidung setzte das Finanzamt mit Bescheid vom unter Hinweis darauf, dass Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorzuschreiben seien, für die aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten sei, für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in Höhe von 4.545,98 fest.

Laut Beilage zum Bescheid wurden diese folgendermaßen berechnet (Beträge in €):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Anfangsbestand und Änderung
Aussetzungs- betrag
Anzahl der Tage
Jahres- zinssatz
Tages- zinssatz
Aussetzungs- zinsen
0,00
0,00
14
3,97
0,0109
0,00
39.930,23
39.930,23
64
3,97
0,0109
278,55
0,00
39.930,23
154
4,67
0,0128
787,10
0,00
39.930,23
133
5,19
0,0142
754,12
- 5.130,10 *)
34.800,13
350
5,19
0,0142
1.729,57
0,00
34.800,13
98
5,70
0,0156
532,02
0,00
34.800,13
28
5,13
0,0141
137,39
0,00
34.800,13
28
4,63
0,0127
123,75
0,00
34.800,13
42
3,88
0,0106
154,93
0,00
34.800,13
15
3,38
0,0093
48,55
Aussetzungszinsen
4.545,98

*) Laut Abgabenkonto Verringerung des Rückstandes auf Grund einer Verfügung der Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 Abs. 1 BAO (Umsatzsteuer 2001 in Höhe von 5.066,47 € und Eintreibungsgebühren in Höhe von 63,63 €).

Dagegen erhob der Pflichtige mit Schreiben vom Berufung und führte begründend im Wesentlichen Folgendes aus:

Mit Mai 2005 sei aufgrund einer anonymen Anzeige eine Finanzprüfung eingeleitet worden. Mittlerweile dauere das Verfahren schon 4 Jahre. Da er durch den dadurch verursachten psychischen Dauerstress die Firma nicht mehr führen habe können, sei diese 2006 geschlossen worden. Wegen des finanziellen Engpasses habe er sich keinen juristischen und steuerlichen Vertreter mehr leisten können, weshalb er über seine rechtlichen Möglichkeiten selbst Informationen von Mitarbeitern des Finanzamtes habe sammeln müssen, was ein fast unmögliches Vorhaben gewesen sei. Daher wisse er auch nicht, ob es in diesem Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt eine Möglichkeit gegeben hätte, Anträge oder Sonstiges zu stellen, um die hohen Aussetzungszinsen von vornherein zu verhindern.Da er keinen Einfluss auf die Dauer dieses Verfahrens habe, sei er der Auffassung, dass ihm die im jahrelangen Verfahren (4 Jahre - davon 2 Jahre Ermittlungsverfahren, obwohl von seiner Seite alles getan worden sei, um rasch zu einem Ende zu kommen) angefallenen Zinsen nicht zur Last gelegt werden könnten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.

Am stellte der Berufungswerber unter anderem auch hinsichtlich jenes Rechtsmittels einen Vorlageantrag.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung daher dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Zwischenzeitig wurde die gegen die Sachbescheide hinsichtlich der betroffenen Abgabenschuldigkeiten erhobene Berufung mittels Berufungsvorentscheidungen vom 9. bzw. 10. Dezember2009 erledigt.

Durch diese Berufungserledigungen kam es zu einer Reduzierung der folgenden Abgabenschuldigkeiten (Beträge in €):


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Abgabenschuld lt. angefochtenem Bescheid
Abgabenschuld lt. Berufungsvorentscheidung
Differenz
Umsatzsteuer 2001
12.440,50
10.623,68
1.816,82
Umsatzsteuer 2002
7.079,49
5.979,49
1.100,00
Umsatzsteuer 2003
8.393,85
7.093,85
1.300,00
Umsatzsteuer 2004
3.329,41
2.487,41
842,00
Summe/Gutschriften
5.058,82

II) Zur Berufung gegen den "Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen" vom :

Mit Bescheid vom wurde dem Berufungswerber antragsgemäß eine Zahlungserleichterung (Stundung) für seinen am Abgabenkonto aushaftenden Rückstand in Höhe von insgesamt 44.476,21 € bis zum gewährt. Dieser Rückstand setzte sich einerseits aus der Vorschreibung von Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2004 sowie Einkommensteuer und Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2003 in Höhe von 39.930,23 (siehe oben, Punkt I) und andererseits aus den mit Bescheid vom hiefür vorgeschriebenen Aussetzungszinsen in Höhe von 4.545,98 € (siehe ebenfalls oben, Punkt I) zusammen.

Am beantragte der Berufungswerber eine weitere Stundung dieses Betrages bis zum .

Am erließ das Finanzamt einen "Bescheid über die Festsetzung vonStundungszinsen", mit dem dem Berufungswerber für den abgelaufenen Stundungszeitraum vom bis Stundungszinsen in Höhe von 199,58 € vorgeschrieben wurden.

Diese waren folgendermaßen berechnet worden (Beträge in €):


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Datum
Anfangsbestand und Änderung
Tagessaldo
Anzahl der Tage
Jahres- zinssatz
Tages- zinssatz
Stundungs- zinsen
+5.130,10
+5.130,10
27
5,88
0,0161
22,30
+0,00
+5.130,10
1
5,38
0,0147
0,75
+39.346,11
+44.476,21
27
5,38
0,0147
176,53
Stundungszinsen
199,58

Dagegen erhob der Pflichtige mit Schriftsatz vom Berufung und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Er habe auf die Dauer bzw. das Ende des bereits mehrere Jahre andauernden Verfahrens keinen Einfluss; die Entscheidung des UFS sein noch ausständig. Durch das Anfallen der hohen Stundungszinsen würde ihm die Inanspruchnahme seiner rechtlichen Möglichkeiten bzw. das Ergreifen von Rechtsmitteln sowie die Inanspruchnahme des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzuges erschwert bzw. unmöglich gemacht. Es werde daher um Klärung ersucht, ob diese enorme Belastung der anfallenden Zinsen und Zinseszinsen tatsächlich ihm aufgelastet werden könne. Falls dies nicht in den Kompetenzbereich des Finanzamtes falle, werde um Weitergabe an die zuständige Stelle bzw. den UFS ersucht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die gegenständliche Berufung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 212 Abs. 2 BAO vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.

Am stellte der Berufungswerber unter anderem auch hinsichtlich jener Berufung einen Vorlageantrag.

Mit Vorlagebericht vom wurde diese daher dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Zwischenzeitig kam es durch die Buchungen der Berufungsvorentscheidungen betreffend die Sachbescheide (Umsatz- und Einkommensteuer) vom 9. bzw. sowie die Anpassung der Anspruchszinsen zu folgenden Korrekturen am Abgabenkonto (Beträge in €):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenschuld lt. angefochtenem Bescheid
Abgabenschuld lt. Berufungsvorentscheidung/ Anspruchszinsenbescheid
Differenz
Umsatzsteuer 2001
12.440,50
10.623,68
-1.816,82
Umsatzsteuer 2002
7.079,49
5.979,49
-1.100,00
Umsatzsteuer 2003
8.393,85
7.093,85
-1.300,00
Umsatzsteuer 2004
3.329,41
2.487,41
-842,00
Einkommensteuer 2001
7.714,80
8.882,00
+1.167,20
Einkommensteuer 2002
4.206,13
4.632,93
+426,80
Einkommensteuer 2003
7.503,26
8.010,13
+506,87
Anspruchszinsen 2001
945,18
+148,83
+148,83
Anspruchszinsen 2002
328,23
+55,34
+55,34
Anspruchszinsen 2003
386,92
+74,45
+74,45
Summe
-2.679,33

III) Zur Berufung gegen den "Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen" vom :

Mit Bescheid vom wurde dem Berufungswerber antragsgemäß (siehe Antrag vom ) eine Zahlungserleichterung (Stundung) für seinen am Abgabenkonto aushaftenden Rückstand in Höhe von insgesamt 44.476,21 € bis zum gewährt.

Am erließ das Finanzamt einen "Bescheid über die Festsetzung vonStundungszinsen", mit dem dem Berufungswerber für den abgelaufenen Stundungszeitraum vom bis Stundungszinsen in Höhe von 872,49 € vorgeschrieben wurden. Diese waren folgendermaßen berechnet worden (Beträge in €):


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Datum
Anfangsbestand und Änderung
Tagessaldo
Anzahl der Tage
Jahres- zinssatz
Tages- zinssatz
Stundungs- zinsen
+44.476,21
+44.476,21
35
5,38
0,0147
228,83
+0,00
+44.476,21
108
4,88
0,0134
643,66
Stundungszinsen
872,49

Dagegen erhob der Pflichtige mit Schriftsatz vom Berufung und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Es werde um Aussetzung der Stundungszinsen bis zur Entscheidung des Falles durch den UVS (Anm.: offensichtlich richtig UFS) und gegebenenfalls um Weitergabe an die zuständige Stelle bzw. den UVS (Anm.: offensichtlich richtig UFS), wo der gesamte Akt liege, gebeten, da er auf die Dauer des Verfahrens keinen Einfluss habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die gegenständliche Berufung wiederum unter Hinweis auf die Bestimmung des § 212 Abs. 2 BAO vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.

Am stellte der Berufungswerber unter anderem auch hinsichtlich jener Berufung einen Vorlageantrag.

Mit Vorlagebericht vom wurde diese daher dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufungen wurde erwogen:

I) Zur Berufung gegen den "Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen" vom :

Strittig war im gegenständlichen Berufungsverfahren die Vorschreibung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum bis generell, wobei der Berufungswerber vor allem bemängelte, dass ihm die lange Verfahrensdauer nicht anzulasten sei.

Hiezu ist Folgendes auszuführen:

Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen basiert auf der gesetzlichen Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO, die folgendermaßen lautet (Fettdruck durch ho. Berufungsbehörde):

"Für Abgabenschuldigkeiten sinda) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oderb) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen."

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass zum Zeitpunkt der Anmerkung des Aussetzungsantrages am aus den zur Aussetzung beantragten Abgabenschuldigkeiten von 42.530,50 € noch ein Rückstand von 39.930,23 € aushaftete. Die Differenz dieses Betrages zum vom Berufungswerber beantragten Aussetzungsbetrag ergab sich daraus, dass zwischenzeitig die Umsatzsteuer 2000 (1.453,46 €) sowie ein Teil der Umsatzsteuer 2001 (1.146,81 €) getilgt worden waren, sodass von den Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich jener eine Aussetzung der Einhebung beantragt worden war, tatsächlich nur noch folgende Beträge am Abgabenkonto des Berufungswerbers offen waren:


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Umsatzsteuer 2001
5.696,79 €
Einkommensteuer 2001
7.754,33 €
Anspruchszinsen 2001
945,18 €
Umsatzsteuer 2002
4.678,07 €
Einkommensteuer 2002
4.045,73 €
Anspruchszinsen 2002
328,23 €
Umsatzsteuer 2003
6.409,07 €
Einkommensteuer 2003
8.345,92 €
Anspruchszinsen 2003
386,92 €
Umsatzsteuer 2004
1.339,99 €
39.930,23 €

Hinsichtlich dieses Betrages durften gemäß § 230 Abs. 6 BAO, wonach im Falle eines unerledigten Aussetzungsantrages im Zusammenhang mit den betroffenen Abgabenschuldigkeiten Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, vom Finanzamt keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden. Dies betraf sowohl den Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Zurückweisung des Aussetzungsantrages durch das Finanzamt als auch jenen Zeitraum, währenddessen dieser Antrag berufungsverhangen war. Der angeführte Abgabenrückstand verblieb somit am Abgabenkonto des Berufungswerbers, wobei - wie aus der Buchung am Abgabenkonto hervorgeht - mit Wirkung ab über einen Betrag von 5.130,10 € die Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 Abs. 1 BAO verhängt wurde, weswegen sich der Rückstand auf den Betrag von 34.800,13 € verminderte (siehe auch Berechnungsblatt des angefochtenen Aussetzungszinsenbescheides). Insgesamt verblieb ab diesem Zeitpunkt somit dieser zuletzt genannte Betrag, hinsichtlich dessen auf Grund des Aussetzungsantrages des Berufungswerbers keine Einbringungsmaßnahmen eingeleitet bzw. fortgesetzt wurden.

Eine endgültige Erledigung des Aussetzungsantrages erfolgte mit Erledigung der gegen den entsprechenden Abweisungsbescheid gerichteten Berufung durch die abweisende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, GZ. RV/0004-L/07, vom .

Da nach der gesetzlichen Anordnung des § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen erst nach Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides festzusetzen sind, waren diese auch im gegenständlichen Fall erst im Anschluss an die Erledigung des Antrages bzw. der entsprechenden Berufung durch die zitierte Berufungsentscheidung festzusetzen. Dies geschah mit dem angefochtenen Aussetzungszinsenbescheid vom .

Wenn der Berufungswerber nun einwendete, dass ihm die jahrelange Verfahrensdauer, auf die er keinen Einfluss habe, nicht zur Last gelegt werden könne, so konnten diese Ausführungen seinem Berufungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen, da die Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO eine klare gesetzliche Anordnung zur Vorschreibung von Aussetzungszinsen in den angeführten Fällen (Vorliegen eines unerledigten Aussetzungsantrages - lit. a, Zahlungsaufschub infolge einer Aussetzung der Einhebung - lit. b) darstellt und der Abgabenbehörde diesbezüglich keinen Ermessensspielraum lässt.

Dies erklärt sich aus der Intention des Gesetzgebers, die Vorschreibung von Aussetzungszinsen anzuordnen. Aussetzungszinsen sollen nämlich ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 32 zu § 212a; ). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits bestätigt hat (siehe ), ist daher auch die Vorschreibung für die Dauer des Berufungsverfahrens deshalb nicht rechtswidrig, weil das Berufungsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Einerseits steht es dem Pflichtigen frei, diesen Zahlungsaufschub jederzeit aufzuheben, indem er die betreffenden Abgabenschuldigkeiten entrichtet. Andererseits ist durch die gesetzliche Anordnung in § 212a Abs. 9 BAO, wonach im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Aussetzungszinsen entsprechend anzupassen sind, gewährleistet, dass tatsächlich nur Zinsen für den Zahlungsaufschub letztlich rechtskräftig vorgeschriebener Abgabenschulden zu leisten sind. Dies bedeutet, dass im Falle einer nachträglichen Minderung der in Streit stehenden Abgabenschuldigkeiten im Rahmen einer Berufungs(vor)entscheidung auch die Aussetzungszinsen entsprechend zu verringern sind.

Genau dies war im gegenständlichen Verfahren nun auch der Fall. Nach Erlassung des angefochtenen Aussetzungszinsenbescheides vom , der noch auf Basis der ursprünglich festgesetzten Abgabenschuldigkeiten erlassen worden war, wurde die Berufung gegen die zu Grunde liegenden Sachbescheide (Umsatzsteuer 2000 bis 2004, Einkommensteuer sowie Anspruchszinsen 2001 bis 2003) erledigt.

Durch die Berufungsvorentscheidungen vom 9. bzw. kam es zu einer Reduzierung der Abgabennachforderungen aus der Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2004 in folgendem Ausmaß:


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Abgabenschuld lt. angefochtenem Bescheid
Abgabenschuld lt. Berufungsvorentscheidung
Differenz
Umsatzsteuer 2001
12.440,50
10.623,68
1.816,82
Umsatzsteuer 2002
7.079,49
5.979,49
1.100,00
Umsatzsteuer 2003
8.393,85
7.093,85
1.300,00
Umsatzsteuer 2004
3.329,41
2.487,41
842,00
Summe/Gutschriften
5.058,82

Im Hinblick auf die bereits zitierte gesetzliche Anordnung des § 212a Abs. 9 BAO, wonach im Falle einer nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen habe, waren die entsprechenden Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer 2001 bis 2004), die Teil des ursprünglich zur Aussetzung beantragten Rückstandes waren, auch für Zwecke der Berechnung der Aussetzungszinsen um die dargestellten Beträge (in Summe also 5.058,82 €) zu kürzen. Als Grundlage (Anfangsbestand) für die Bemessung der Aussetzungszinsen ergab sich somit die Differenz zwischen 39.930,23 € und 5.058,82 € = 34.871,41 €.

Da ein entsprechender Herabsetzungsbescheid betreffend Aussetzungszinsen vom Finanzamt noch nicht erlassen wurde, die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 2 BAO aber berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid im Rahmen der Berufungsentscheidung nach jeder Richtung abzuändern, war dieser gesetzlichen Anordnung des § 212a Abs. 9 BAO im Rahmen der gegenständlichen Berufungsentscheidung nachzukommen und die Höhe der Aussetzungszinsen entsprechend herabzusetzen.

Die Aussetzungszinsen laut Berufungsentscheidung errechneten sich daher, wie folgt (Beträge in €):


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Datum
Anfangsbestand und Änderung
Aussetzungs- betrag
Anzahl der Tage
Jahres- zinssatz
Tages- zinssatz
Aussetzungs- zinsen
0,00
0,00
14
3,97
0,0109
0,00
34.871,41
34.871,41
64
3,97
0,0109
243,26
0,00
34.871,41
154
4,67
0,0128
687,38
0,00
34.871,41
133
5,19
0,0142
658,58
- 5.130,10
29.741,31
350
5,19
0,0142
1.478,14
0,00
29.741,31
98
5,70
0,0156
454,68
15.10.200
0,00
29.741,31
28
5,13
0,0141
117,42
0,00
29.741,31
28
4,63
0,0127
105,76
0,00
29.741,31
42
3,88
0,0106
132,41
0,00
29.741,31
15
3,38
0,0093
41,49
Aussetzungszinsen
3.919,12

Dem gegenständlichen Berufungsbegehren war daher insofern teilweise Rechnung zu tragen, als anstatt - wie bisher - 4.545,98 € nur 3.919,12 € an Aussetzungszinsen vorzuschreiben waren.

II) Zur Berufung gegen den "Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen" vom :

Strittig war im gegenständlichen Fall die Vorschreibung von Stundungszinsen für den Zeitraum 12. Februar bis , wobei der Berufungswerber vor allem darauf hinwies, dass ihm entsprechende Stundungszinsen auf Grund der langen Verfahrensdauer nicht angelastet werden könnten.

Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oderb) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. (Anm.: Fettdruck durch die ho. Berufungsbehörde).

Wie sich aus der zitierten gesetzlichen Bestimmung ergibt, sind im Falle eines unerledigtenZahlungserleichterungsansuchens, auf Grund dessen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden, oder eines Zahlungsaufschubes infolge Bewilligung einer Zahlungserleichterung Stundungszinsen vorzuschreiben, wobei bei deren Festsetzung der Behörde kein Wahlrecht zusteht, sich in irgendeiner Form von Ermessenserwägungen leiten zu lassen; vielmehr ist die Vorschreibung von Stundungszinsen eine gesetzliche Folge der antragsgemäßen Stundung.

Auch diese gesetzliche Anordnung ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers, einen Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält, zu schaffen (siehe hiezu Ritz, a.a.O., Tz 22 zu § 212; , 0240).

Da im gegenständlichen Fall infolge einer gewährten Zahlungserleichterung laut Bescheid vom bis ein Zahlungsaufschub eingetreten war und weiters jedenfalls bis auf Grund eines neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchens vom keine Einbringungsmaßnahmen eingeleitet werden durften, war die Abgabenbehörde wegen der eindeutigen gesetzlichen Anordnung verpflichtet, dem Berufungswerber für diesen Zeitraum Stundungszinsen vorzuschreiben. Dem Berufungsbegehren konnte insofern nicht entsprochen werden.

Allerdings war der angefochtene Stundungszinsenbescheid im Hinblick auf die nachträgliche Herabsetzung von Abgabenschuldigkeiten, die im gestundeten Abgabenrückstand enthalten waren, abzuändern.

Berufungserledigungen haben nämlich grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen (siehe Ritz, a.a.O., Tz 59ff zu § 289 und Tz 65 zu § 217). Daher können Herabsetzungsanträge auch im Berufungsverfahren gestellt werden. Für diese Anträge bestehen keine gesetzlichen Inhaltserfordernisse. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Im gegenständlichen Fall war die Intention des Berufungswerbers, wie aus dessen Berufungsschreiben ersichtlich, jedenfalls auf die Korrektur der Stundungszinsen gerichtet. Sohin erscheint eine Wertung als Herabsetzungsantrag gerechtfertigt (in diesem Sinne etwa auch , im Zusammenhang mit der Herabsetzung eines Säumniszuschlages).

Der als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Stundungszinsen heranzuziehende Abgabenrückstand war daher folgendermaßen zu korrigieren (Beträge in €):


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Tagessaldo bis laut angefochtenem Bescheid
5.130,10
- Korrektur lt. Berufungsvorentscheidung/ Umsatzsteuer 2001
- 1.816,82
3.313,28
Tagessaldo ab laut angefochtenem Bescheid
44.476,21
- Korrektur lt. Berufungsvorentscheidungen/ Umsatzsteuer 2001-2004, Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2001-2003
- 2.679,33
- Korrektur/Aussetzungszinsen laut Berufungsentscheidung (4.545,98 abzgl. 3.919,13)
- 626,85
41.170,03

Die Stundungszinsen für den Zeitraum vom bis laut Berufungsentscheidung waren daher folgendermaßen zu berechnen (Beträge in €):


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Datum
Anfangsbestand und Änderung
Tagessaldo
Anzahl der Tage
Jahres- zinssatz
Tages- zinssatz
Stundungs- zinsen
+3.313,28
+3.313,28
27
5,88
0,0161
14,40
+0,00
+3.313,28
1
5,38
0,0147
0,49
+37.856,75
+41.170,03
27
5,38
0,0147
163,40
Stundungszinsen
178,29

Dem gegenständlichen Berufungsbegehren war daher insofern Rechnung zu tragen, als anstatt - wie bisher - 199,58 € nur 178,29 € an Stundungszinsen vorzuschreiben waren.

III) Zur Berufung gegen den "Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen" vom :

Strittig war im gegenständlichen Fall die Vorschreibung von Stundungszinsen für den Zeitraum 8. April bis , wobei der Berufungswerber vor allem darauf hinwies, dass er auf die Dauer des Berufungsverfahrens betreffend die den vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten zu Grunde liegenden Bescheide keinen Einfluss habe und er deshalb um Aussetzung ersuche.

Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage für die Festsetzung der Stundungszinsen wird wiederum auf die bereits unter Punkt II) zitierte gesetzliche Bestimmung des § 212 Abs. 2 BAO hingewiesen. Ebenso wird auf die allgemeinen Ausführungen zur gesetzlichen Anordnung der Vorschreibung von Stundungszinsen unter Punkt II) verwiesen.

Da auf Grund eines neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchens und dessen Bewilligung im Zeitraum vom 8. April bis keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt wurden, hatte eine Vorschreibung von Stundungszinsen von Gesetzes wegen sohin unbedingt zu erfolgen. Allerdings war auch diese Vorschreibung im Hinblick auf die nachträgliche Herabsetzung von Abgabenschuldigkeiten, die im gestundeten Abgabenrückstand enthalten waren, in der Berufungsentscheidung entsprechend anzupassen (siehe hiezu abermals die Ausführungen unter Punkt II).

Der als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Stundungszinsen heranzuziehende Abgabenrückstand war daher folgendermaßen zu korrigieren (Beträge in €):


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Tagessaldo laut angefochtenem Bescheid
44.476,21
- Korrektur lt. Berufungsvorentscheidungen/ Umsatzsteuer 2001-2004, Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2001-2003
- 2.679,33
- Korrektur/Aussetzungszinsen laut Berufungsentscheidung (4.545,98 abzgl. 3.919,13)
- 626,85
41.170,03

Die Stundungszinsen für den Zeitraum vom bis laut Berufungsentscheidung waren daher folgendermaßen zu berechnen (Beträge in €):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Anfangsbestand und Änderung
Tagessaldo
Anzahl der Tage
Jahres- zinssatz
Tages- zinssatz
Stundungs- zinsen
+41.170,03
+41.170,03
35
5,38
0,0147
211,82
+0,00
+41.170,03
108
4,88
0,0134
595,81
Stundungszinsen
807,63

Dem gegenständlichen Berufungsbegehren war daher insofern teilweise Rechnung zu tragen, als anstatt - wie bisher - 872,49 € nur 807,63 € an Stundungszinsen vorzuschreiben waren.

Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzungszinsen
Stundungszinsen
nachträgliche Herabsetzung einer Abgabenschuld

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at