Familienheimfahrten eines bosnischen Gastarbeiters.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2001 | Einkommen | 197.340 S | Einkommensteuer | 26.075,76 S |
- anrechenbare Lohnsteuer | -35.999,71 S | |||
-9.923,95 S | ||||
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) | -721,21 €
|
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte in einer gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 eingebrachten Berufung Aufwendungen für regelmäßige Heimfahrten zu seiner in Bosnien lebenden Familie als Werbungskosten geltend. Die Kosten einer einzelnen Hin- und Retourfahrt mit dem Autobus wurden mit 1.400 S angegeben und durch Vorlage einer einzelnen Busfahrkarte nachgewiesen. Die Berufung wurde mit Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0060-L/03, als unbegründet abgewiesen, da die Gründe, aus denen der Berufungswerber seinen Familienwohnsitz in Bosnien beibehielt, der privaten Sphäre zugeordnet wurden.
Mit Erkenntnis vom , Zl. 2008/15/0041-5, hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. In den Entscheidungsgründen verwies er auf das am selben Tag ergangene Erkenntnis, Zl. 2008/15/0073, das hinsichtlich rechtserheblichem Sachverhalt und strittiger Rechtsfrage diesem Erkenntnis gleicht, sowie auf das dort angeführte Erkenntnis vom , 2005/14/0127. Wesentliche Feststellung in diesen Erkenntnissen war, dass die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen würden. Da im Berufungsverfahren auch die Erschwernisse durch die fremdenrechtlichen Bestimmungen eingewendet wurden, sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach unter Hinweis auf seine ständige Rechtssprechung festgestellt, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung und daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Im Übrigen ist die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Im Erkenntnis vom , auf dessen Aussage sich der Verwaltungsgerichtshof bezieht, wurde die Verlegung des Familienwohnsitzes deshalb als unzumutbar erachtet, da der Berufungswerber dort selbst nur über einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel in Österreich verfügte, und aus diesem Grund eine Niederlassungsbewilligung für die Familie auf Grund der fremdenrechtlichen Bestimmungen umso schwerer und unvorhersehbarer zu erlangen sei. Desgleichen sah der Verwaltungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom , 2007/15/0044, eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung in den jedenfalls bis zum Fremdenrechtspaket 2005 geltenden restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen begründet.
Auch im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber vorgebracht, dass die Ehefrau für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich eine Niederlassungsbewilligung benötige, deren Erlangung an den vergleichsweise geringen jährlichen Quoten scheitern müsse. Der Berufungswerber selbst verfügt seit Oktober des Vorjahres über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Österreich, sodass dieser Einwand seine Berechtigung in erster Linie bis zu diesem Zeitpunkt hatte. In Anbetracht des Umstandes, dass der Berufungswerber jedoch im Jahr 2001 bereits plante in absehbarer Zeit in Pension zu gehen, ist auf Grund der nur mehr kurzen Dauer des Dienstverhältnisses auch im Berufungsjahr eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht mehr zumutbar (vgl. ). Damit ist eine Berücksichtigung der Aufwendungen für die Familienheimfahrten als Werbungskosten auch im gegenständlichen Berufungsjahr möglich.
Außer Zweifel kann gestellt werden, dass tatsächlich regelmäßige Heimfahrten erfolgt sind, wenn auch ein konkreter Nachweis über deren Anzahl und zeitliche Lagerung fehlt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass die Anzahl der Heimfahrten abnimmt, je größer die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsort ist, erscheint eine Anerkennung von monatlichen Heimfahrten realistisch und gerechtfertigt. Es konnten somit 12 Heimfahrten anerkannt werden. Unter Zugrundelegung eines Fahrpreises von 1.400 S pro Heimfahrt waren Werbungskosten in Höhe von 16.800 S zu berücksichtigen.
Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Familienheimfahrten |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at