Zeitraum für die Rückforderung der Familienbeihilfe / des Kinderabsetzbetrages ist der Kalendermonat. Bescheide, die über die Rückforderung von Beihilfen für mehrere Jahre absprechen sind Sammelbescheide und müssen diesen Erfordernissen entsprechen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adresse, vertreten durch Mag. Marlies Schneider, 5020 Salzburg, Franz-Josef-Straße 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Thomas Seiler, vom betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von Jänner 2008 bis Februar 2009 sowie von Oktober 2009 bis September 2010 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom forderte das FA die BW auf zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe für deren Tochter die entsprechenden Unterlagen wie das Reifeprüfungszeugnis vorzulegen und die weiteren Tätigkeiten der Tochter bekanntzugeben.
Aufgrund der Beantwortung dieses Ansuchens durch die BW ersuchte das FA in weiterer Folge die BW in mehreren Schreiben um Ergänzung ihrer Angaben und die Vorlage der Bezug habenden Unterlagen für einen Zeitraum beginnend mit Februar 2007.
Diese Ersuchen wurden von der BW unter Vorlage von Unterlagen beantwortet.
Mit erließ das FA einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge, der auszugsweise wie folgt gestaltet war:
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
-Familienbeihilfe
-Kinderabsetzbetrag
für die Kinder (Name und SVNr. der Tochter der BW) FB Jän. 2008 bis Feb. 2009 KG Jän 2008 bis Feb. 2009 FB Okt. 2009 bis Sept 2010 KG Okt 2009 bis Sept 2010
Der Rückforderungsbetrag beträgt
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Art der Beihilfe | Summe in €
|
---|---|
FB | € 4.275,60 |
KG | € 1.428,40 |
Rückforderungsbetrag gesamt: | € 5.704,00 |
die Höhe der monatlichen Leistungen ist am Ende des Bescheides dargestellt.) Sie sind verpflichtet, diesen Betrag -gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen.
Begründung
Zu (Name der BW):
Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. ... (Begründung für den gesamten Zeitraum) ... Deshalb wird der Zeitraum 1/08-9/08 an Familienbeihilfe zurückgefordert (letzte positive Prüfung am ).
...(Begründung für den gesamten Zeitraum) ... Rückforderung deshalb für den Zeitraum 10/08-2/09.
...(Begründung für den gesamten Zeitraum) ... Rückforderung deshalb für 10/09 -2/10
...(Begründung für den gesamten Zeitraum) ... Deshalb wird noch der Zeitraum 3/10 -9/10 zurückgefordert.
Rechtsmittelbelehrung
...
Höhe der mtl. Familienbeihilfe im von der Rückforderung betroffenen Zeitraum
Gültig ab
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Grundbetrag 1) | 105,40 € |
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ab Vollendung des 3. Lebensjahres 2) | 112,70 € |
ab Vollendung des 10. Lebensjahres 3) | 130,90 € |
ab Vollendung des 19. Lebensjahres 4) | 152,70 € |
Erhöhungsbeträge
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für zwei Kinder 5) | 12,80 € |
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für drei Kinder 6) | 35,00 € |
ab dem vierten Kind 7) | 50,00 € |
Behinderung 8) | 138,30 € |
Höhe des mtl. Kinderabsetzbetrages im von der Rückforderung betroffenen Zeitraum
Gültig ab
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pro Kind | 50,90 € |
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Gültig ab
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pro Kind | 58,40 € |
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1) Grundbetrag der Familienbeihilfe ab Geburt eines Kindes.
2) Betrag ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet.
3) Betrag ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet.
4) Betrag ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet.
5) Der Gesamtbetrag der Familienbeihilfe erhöht sich um diesen Betrag, wenn für zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen wird (Geschwisterstaffelung) .
6) Zusätzlich zu 5) erhöht sich der Gesamtbetrag der Familienbeihilfe um diesen Betrag, wenn für drei Kinder Familienbeihilfe bezogen wird.
7) Zusätzlich zu 6) erhöht sich der Gesamtbetrag der Familienbeihilfe um diesen Betrag für ein viertes und jedes weitere Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird.
8) Erhöhungsbetrag für erheblich behinderte Kinder.
Für den September verdoppelt sich der Gesamtbetrag der Familienbeihilfe (13.Familienbeihilfe)
Gegen diesen Bescheid erhob die BW fristgerecht Berufung und bekämpfte die Rückforderung für den gesamten Zeitraum und führte dazu aus, dass es nicht zutreffend sei, dass die Tochter die Ausbildung nicht zielstrebig betrieben habe, sondern vielmehr externe Faktoren (Lernschwierigkeiten und Prüfungsängste) die Verzögerungen bewirkt hätten. Erst ab März 2010 habe die Tochter den Versuch die Matura zu erreichen, aufgegeben.
Darauf erließ das FA eine Berufungsvorentscheidung "betreffend die Berufung vom ... gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom ".
Das FA wies die Berufung der BW als unbegründet ab.
Darauf beantragte die BW durch ihre nunmehr ausgewiesen Vertreterin fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der UFS hat dazu erwogen:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat diese gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzubezahlen.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem aufgrund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ... ein Kinderabsetzbetrag ... zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des FLAG 1967 anzuwenden.
Anspruchszeitraum ist, wie sich aus den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 ergibt, der Kalendermonat. Deswegen ist die Prüfung, ob die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen wurde, auf den Monat abzustellen. Dabei kann das Bestehen des Anspruches von Monat zu Monat unterschiedlich zu beurteilen sein. (Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz. 7)
Um zu ermöglichen, dass diese Beurteilung für jeden Anspruchszeitraum eigenständig vorgenommen werden kann, muss somit für jeden Anspruchszeitraum ein eigener Bescheid erlassen werden, der auch eigenständig angefochten werden kann. Die Zusammenfassung mehrerer solcher Bescheide in einer Ausfertigung ist zulässig. (Kombinierter Bescheid oder Sammelbescheid siehe Ritz, BAO4, § 93 Rz. 31)
Derartige Sammelbescheide sind so zu gestalten, dass der Bescheidadressat das Vorliegen mehrerer Bescheide eindeutig erkennt. Jeder dieser Bescheide muss für sich allein alle gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile enthalten, hat sein eigenes Schicksal und ist für sich bekämpfbar. Im Falle von Abgabenbescheiden müssen dem Sammelbescheid deshalb für jeden dieser einzelnen Bescheide die Art und Höhe jeder einzelnen Abgabe und deren Bemessungsgrundlagen etc. zu entnehmen sein. Diese Angaben müssen im Bescheidspruch bzw. einer Beilage aufscheinen, auf die im Spruch verwiesen wird. (Schwaiger in SWK 22/2010, S 695ff mwN) Wenn ein derartiger kombinierter Bescheid nur einmal als "Bescheid" bezeichnet wird, der Adressat des Bescheides nur einmal aufgedruckt ist oder die Erledigung nur eine Rechtsmittelbelehrung enthält, wird dies im Regelfall unbedenklich sein (Schwaiger aoaO)
Aus Sicht des UFS gelten die oben angeführten Überlegungen aufgrund der monatlich zu überprüfenden Berechtigung diese Beihilfen zu beziehen, auch bei Bescheiden, mit denen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge zurückgefordert werden.
Bei einem Rückforderungsbescheid wie im gegenständlichen Fall ist somit die Sache des Bescheides nur ausreichend konkretisiert, wenn die Darstellung der rückgeforderten Beträge an Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen für jeden Anspruchszeitraum im Spruch oder einer Beilage, die auf den konkreten Fall bezogen ist, dargestellt sind.
Die Darstellung des ganzen von der Behörde vorgeschriebenen Rückforderungsbetrages für den gesamten Zeitraum oder mehrere, Kalenderjahre überschreitende Zeiträume im Spruch des Bescheides ist nicht ausreichend.
Die abstrakte Darstellung in einer Information am Ende der Ausfertigung über die Höhe der monatlichen Familienbeihilfe ab dem Kalenderjahr 2008 bzw. 2009, deren unterschiedliche Höhe je nach Alter des Kindes, die Staffelung je nach Anzahl der Kinder, die Höhe der erhöhten Familienbeihilfe und über die Höhe des Kinderabsetzbetrages kann nicht als eine den Spruch konkretisierende Beilage gesehen werden, da sie nicht auf den berufungsgegenständlichen Fall abgestimmt ist. Damit erhält der Spruch des Bescheides für den einzelnen Anspruchszeitraum keine ausreichende Umschreibung der zu beurteilenden Sache.
Ähnliche Anforderungen wie an den Spruch des Sammelbescheides müssen an die hilfsweise zur Ergänzung des Spruchs heranzuziehende Begründung gestellt werden. Die zusammengefasste Begründung der Rückforderung für einzelne Schulsemester ist schon aus dem Grund nicht ausreichend, da sich während der einzelnen Monate eines Semesters die Verhältnisse für den Beihilfenanspruch ändern können.
Damit soll nicht übersehen werden, dass in einer Begründung gleiche Sachverhalte für mehrere Monate zusammengefasst dargestellt werden können, wenn sie alle Monate in gleicher Weise betreffen. Dies betrifft beispielsweise die Zeiträume, in denen die BW trotz entsprechender Aufforderung keine Nachweise über einen Schulbesuch der Tochter vorlegen konnte.
Sollte das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben, dass die Tochter der BW in einzelnen Semestern so wenige Fächer belegt hat, dass die Schulausbildung nicht in dem Umfang betrieben hat um mit dieser einen Beihilfenanspruch zu vermitteln, gilt Ähnliches.
Für jene Semester, in denen die Tochter aber einen Schulbesuch im normalen Umfang begonnen hat und dann nur wenige Fächer abgeschlossen hat, ist eine derartige zusammengefasste Begründung aber zu undifferenziert, um das Bestehen des Anspruches Monat für Monat überprüfen zu können. Dazu wird es aber auch notwendig sein, dass die BW über die Aufforderung der Behörde Nachweise zB zur Krankheit ihrer Tochter vorlegt. Die Aufstellung von Behauptungen ist diesfalls nicht ausreichend.
Da damit die durch den UFS zu entscheidende Sache nicht ausreichend konkretisiert war, war der Bescheid ersatzlos aufzuheben, was mangels entschiedener Sache eine neuerliche Bescheiderlassung aber nicht ausschließt (, , Fischerlehner in UFS Aktuell 2006, 119, sowie UFS Aktuell 2006, 278)
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at