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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 24.06.2008, RV/0305-L/08

Familienheimfahrten eines bosnischen Gastarbeiters.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2000
Einkommen
126.650 S
Einkommensteuer
8.315,69 S
- anrechenbare Lohnsteuer
-20.965,50 S
-12.649,82 S
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
-919,31 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber machte in einer gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 eingebrachten Berufung Aufwendungen für monatliche Heimfahrten zu seiner in Bosnien lebenden Familie als Werbungskosten geltend. Die Aufwendungen wurden vom Finanzamt auch im Rahmen einer erlassenen Berufungsvorentscheidung nicht anerkannt, im weiteren Verfahren wurde die Berufung mit Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1083-L/02, als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom , Zl. 2008/15/0073-5, hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalt auf. In den Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die belangte Behörde die Anerkennung der Aufwendungen zunächst mit der Begründung verweigert hätte, dass die vorgebrachten Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes in Bosnien - die Ehefrau sei zu alt für eine Wohnsitzverlegung, wolle in der Nähe der Kinder bleiben, müsse sein Haus betreuen und er wolle in der Pension wieder nach Hause ziehen - eindeutig durch Gesichtspunkte der privaten Lebensführung veranlasst seien. Eingeräumt sei jedoch worden, dass die Gesetzeslage den Angehörigen von "Drittstaaten" einen Zuzug zweifellos erschwere, sie mache ihn aber nicht unmöglich oder unzumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof hätte jedoch in seinem Erkenntnis vom , 2005/14/0127, in einem ähnlich gelagerten Fall zum Ausdruck gebracht, dass die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen.

Nach der Aktenlage bezog der Berufungswerber vom 27.3. bis Arbeitslosengeld. Bezüglich der Höhe seiner Aufwendungen erklärte er, zwölfmal jährlich nach Hause gefahren zu sein und legte seiner Berufung zunächst eine Fahrpreisauskunft der ÖBB bei, laut der die von ihm befahrene Strecke hin und retour im Jahr 2001 2.108 S kostete. Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens erklärte er, stets mit Autobussen nach Hause gefahren zu sein, und legte eine Originalfahrkarte mit einem Fahrpreis von 1.400 S bei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung festgestellt, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung und daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Im Übrigen ist die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Im zitierten Erkenntnis vom , 2005/14/0127, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Verlegung des Familienwohnsitzes deshalb als unzumutbar erachtet, da der Berufungswerber selbst nur über einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel in Österreich verfügte, weshalb die Erlangung einer Niederlassungsbewilligung für die Familie umsomehr unvorhersehbar gewesen wäre. Auch im Erkenntnis vom , 2007/15/0044, sah der Verwaltungsgerichtshof eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung in den jedenfalls bis zum Fremdenrechtspaket 2005 geltenden restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen begründet.

Diese Problematik lag unbestreitbar auch im gegenständlichen Fall vor, da der Berufungswerber selbst erst im Oktober des Berufungsjahres einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Österreich erhielt, sodass im Sinn dieser Rechtsprechung die fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt einer Verlegung des Wohnsitzes entgegenstanden. Bedenkt man weiters, dass der Berufungswerber zu dieser Zeit bereits plante, in absehbarer Zeit in Pension zu gehen, ist aus diesem Grund auch in der Folge eine Wohnsitzverlegung nicht mehr zuzumuten. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten ist damit möglich.

Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen ist zu bemerken, dass der Berufungswerber zwar in seinem ersten Antrag einen Fahrpreis von 2.108 S für eine Hin- und Retourfahrt erklärt, angesichts seiner späteren Erklärung, die Strecke mit den zwischen Arbeitsort und Heimatort verkehrenden Bussen (mit einem Fahrpreis von 1.400 S) zurückgelegt zu haben, und der Tatsache, dass auch lediglich dieser Aufwand durch Vorlage einer Originalfahrkarte nachgewiesen wurde, ist für die einzelne Heimfahrt von diesem Fahrpreis auszugehen. Dass grundsätzlich regelmäßige Heimfahrten erfolgt sind, steht außer Zweifel, wenn auch ein konkreter Nachweis über die Anzahl der Heimfahrten fehlt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass die Anzahl der Heimfahrten abnimmt, je größer die zurückzulegende Entfernung ist, erscheint eine Anerkennung von monatlichen Heimfahrten als realistisch und gerechtfertigt, zumal diese Anzahl auch der ursprünglichen Erklärung des Berufungswerbers entspricht.

Zu beachten ist im gegenständlichen Fall jedoch auch, dass der Berufungswerber von 27.3 bis 16.5. des Berufungsjahres nur Arbeitslosengeld bezogen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im oben zitierten Erkenntnis vom , 2005/14/0127, festgestellt hat, ist das versicherungsgemäße Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 5 lit.a EStG 1988 erfasst, weshalb auch die mit ihm in Zusammenhang stehenden Aufwendungen - und somit eine auf diesen Zeitraum entfallende Heimfahrt - nicht abziehbar sind. Für das Berufungsjahr waren daher 11 Heimfahrten zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung eines Fahrpreises von 1.400 S betragen die Werbungskosten 15.400 S.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienheimfahrten
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at