Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 23.02.2012, ZRV/0034-Z3K/12

Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des RA, als Masseverwalter über das Vermögen der A-GmbH, Anschrift, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater, 1020 Wien, Franzensbrücke 5/DG, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/00000/2012, betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Innsbruck den Ablauf der mit Bescheid vom , Zl. 800000/00000/1/2009, bewilligten Aussetzung der Einhebung verfügt, nachdem das Anlass gebende Beschwerdeverfahren mit der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. X, erledigt worden war.

Dagegen brachte der Masseverwalter, vertreten durch den Steuerberater Dr. Michael Kotschnigg, form- und fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung ein. Im Wesentlichen wird die Berufung damit begründet, das traditionelle Verständnis des VwGH und der Verwaltungspraxis zu § 212a BAO würde die Judikatur des VfGH unterlaufen, der vor mehr als 25 Jahren einen faktischen Rechtsschutz in Abgabensachen eingefordert habe und solcherart "Gründungsvater" des § 212a BAO gewesen sei. Ergänzend dazu wird in der Berufungsschrift vom aus der Entscheidung des , VfSlg 11.196, zitiert und dazu ausgeführt, in weiterer Folge wäre § 254 BAO unverändert, jedoch angereichert um den neu geschaffenen § 212a BAO wieder in Kraft gesetzt worden. Danach wird die VfGH-Entscheidung vom , B 131/95, VfSlg 14.548, ins Treffen geführt und dazu die Ansicht vertreten, es wäre aus dem Blickwinkel der Bundesverfassung unzulässig, den Zahlungsaufschub auf den ersten Durchgang zu beschränken, weil die endgültige Sachentscheidung allenfalls auch erst im zweiten Rechtsgang ergehen könnte. Abschließend vertritt der Berufungswerber den Standpunkt, bei der Erledigung des handle es sich um einen so genannten Nicht-Bescheid.

Die Berufung vom wurde vom Zollamt Innsbruck unter Hinweis auf die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Dagegen brachte der Masseverwalter, wiederum rechtlich vertreten, beim Zollamt Innsbruck fristgerecht den Rechtsbehelf der Beschwerde ein. Hinsichtlich der Begründung verweist er darin auf die Berufungsschrift vom . Ebenso wird bezüglich der Anträge auf die Berufungsschrift "ab S 5 unten, Pkt. 3" verwiesen.

Am langte der Vorlagebericht mitsamt den Akten des Verwaltungsverfahrens beim UFS ein.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nach dem Ergehen der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates im Anlass gebenden Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 212a Abs 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach § 212a Abs 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Der gesetzliche Auftrag an die Verwaltung, den Ablauf der Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer Berufungsentscheidung zu verfügen, ist in § 212a Abs 5 BAO als gebundene, keinen Spielraum für die Behörden eröffnende Norm konzipiert. Wie der VwGH in stRsp erkennt, besteht gemäß § 212a Abs 5 BAO kein Ermessen der Behörde erster Instanz, ob sie den Ablauf der Aussetzung verfügt oder nicht (). Die Behörde hat daher der gesetzlichen Anordnung solange zu entsprechen, bis die Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben oder vom zuständigen Gesetzgeber entsprechend geändert wird. Darauf hat Lenneis in Reaktion auf das Erkenntnis des , hingewiesen (Lenneis, Aussetzung der Einhebung wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Norm, SWK 12/1997, S 329). Er schreibt in diesem Beitrag, "wenn nun aber die Verfassungswidrigkeit einer Norm bekämpft wird und nicht bloß vorgebracht wird, die erste Instanz hätte eine Gesetzesstelle denkunmöglich angewandt, hat die Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde 2. Instanz überhaupt keine andere Wahl, als die Berufung abzuweisen, da sie ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze bis zu deren Aufhebung anzuwenden hat". Daher erübrigt es sich verfahrensgegenständlich auf die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken näher einzugehen.

Dem Abgabenschuldner, der gegen den seine Berufung gegen eine Abgabenfestsetzung erledigenden Bescheid Beschwerde an den VwGH erhebt, steht - sofern die dort genannten Voraussetzungen zutreffen - das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG zur Verfügung (). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht hingegen keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungsentscheidung hinaus auszudehnen (siehe beispielsweise ; , 96/14/0175; , 2002/13/0136; , 99/13/0207). Es war daher der Ablauf der Aussetzung der Einhebung ungeachtet einer etwaigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Berufungsentscheidung vom , GZ. X, zu verfügen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

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