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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 23.07.2007, RV/0189-I/07

Werbungskosten eines pensionierten Versicherungsvertreters

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0189-I/07-RS1
wie RV/0457-G/04-RS1
Gemäß § 6 Abs 2 des Kollektivvertrages für die Versicherungsangestellten im Außendienst (KVA) hat ein pensionierter Versicherungsangestellter grundsätzlich Anspruch auf 60 v.H. der Folgeprovisionen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von jeder Arbeitsleistung und insbesondere ohne jede Verpflichtung zur Weiterbetreuung ehemaliger Kunden. Zwischen den für die Betreuung ehemaliger Kunden (hier: "Botendienste") getätigten Aufwendungen und den erhaltenen Folgeprovisionen besteht kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang. Die vom pensionierten Versicherungsangestellten freiwillig ausgeübten Tätigkeiten sind nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet und die damit zusammenhängenden Ausgaben und Aufwendungen daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Die Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) bezieht seit als ehemaliger Versicherungsvertreter Pensionseinkünfte und von seinem damaligen Dienstgeber gemäß § 6 Abs. 2 des Kollektivvertrages für Versicherungsangestellte im Außendienst Folgeprovisionen für die von ihm vor der Pensionierung selbständig abgeschlossenen Versicherungsverträge.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 machte der Bw Reisekosten von 1.197,76 € als Werbungskosten geltend. Auf Ersuchen des Finanzamtes die Reisekosten anhand einer Aufstellung und Vorlage des Fahrtenbuches nachzuweisen, führte er im Schreiben vom aus, am sei er nach einem 14-monatigen Krankenstand in Pension gegangen. Da er nach 17 Jahren einen großen Kundenstock habe abgeben müssen, sei es auch heute noch so, dass ihn Kunden immer noch kontaktieren. Noch dazu sei das Gebiet Reutte, Imst, Unterland bis Kitzbühel und Osttirol nicht mehr optimal betreut. Da seine Arbeitsweise nur in den Schulen stattfinde (Kranken- und Gruppenversicherungen für Landeslehrer), habe seine Tochter als Nachfolgerin dieselbe Methode übernommen. Nach ihrem Austritt aus der A B Versicherung AG sei ihr diese Arbeitsweise von der Landesdirektion streng verboten worden. Seine Tochter sei inzwischen selbständig und seine Aufgabe sollte es sein, den Kontakt zu den Kunden herzustellen. Dies so glaube er, werde noch bis ca. 2009 so sein.

In dem am erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2005 setzte das Finanzamt als Werbungskosten den Pauschbetrag von 132 € an, da es nur das vom Bw bis zu seiner Pensionierung Ende Jänner 2005 geltend gemachte Kilometergeld von 38,16 € (106 km) als Werbungskosten anerkannte und dieser Betrag den Pauschbetrag nicht überstieg.

In der gegen diesen Bescheid durch die steuerliche Vertreterin mit Eingabe vom erhobenen Berufung beantragte der Bw die Werbungskosten mit 1.798,16 € (1.122,11 € Kilometergeld und 676,05 € Telefonkosten) festzusetzen. In der Begründung wurde ausgeführt, er sei seit 1. Februar in Pension. Neben seinen Einkünften aus diesem Titel habe er weiterhin laufend Folgeprovisionen als Ausfluss seiner vorher ausgeübten unselbständigen Tätigkeit als Vertreter bei der A B Versicherung AG bezogen. Um weiterhin in den Genuss dieser Folgeprovisionen zu gelangen, sei es notwendig, dass er auch weiterhin seinen Kundenstock betreue, damit diese weiterhin ihre Versicherungsprämien an die A B Versicherung zahlen würden. Bei Ausbleiben der Zahlungen seitens der Kunden würden ihm keine Folgeprovisionen ausbezahlt.

Nach einem weiteren Vorhalteverfahren und einem Auskunftersuchen beim ehemaligen Arbeitgeber erkannte das Finanzamt in einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom insgesamt 138,16 € als Werbungskosten an. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, durch die Weiterbetreuung des abgegebenen Kundenstockes seien Fahrtkosten (Kilometergeld) in Höhe von 1.122,11 € und beruflich veranlasste Telefonkosten von 676,05 € entstanden, deren Berücksichtigung als Werbungskosten im Berufungswege beantragt worden seien. Laut vorgelegten Fahrtenbuch seien im Jänner 106 km an beruflichen veranlassten Fahrten zurückgelegt worden, was einem amtlichen Kilometergeld von 38,16 € entspreche. Die im Jahr 2005 beruflich veranlassten Telefonkosten seien seitens des Berufungswerbers mit 80% der Gesamtkosten, das entspreche 676,05 €, ermittelt worden. Im Hinblick auf die bevorstehende Pensionierung (vermehrte Anzahl von Gesprächen) werde für den Monat Jänner der berufliche Anteil dieser Kosten nach § 184 BAO (mangels Vorliegen von detaillierten Aufzeichnungen) mit 100 € angesetzt. Das übrige Mehrbegehren an Fahrt- und Telefonkosten werde aus folgenden Gründen abgewiesen:

Aufgrund der Auskunft des Bw sowie der Versicherung bestehe kein Zweifel, dass es sich bei den Einkünften ab Februar 2005 von der A B Versicherung AG um Folgeprovisionen aus seiner durch die Pensionierung beendeten beruflichen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der Versicherung handle. Wie die Versicherung bestätigt habe, beruhe der Anspruch auf die Nachprovisionen auf einer kollektivvertraglichen Regelung. Eine Weiterbetreuung der Kunden aus deren mit der Versicherung abgeschlossen Verträgen die Nachprovisionen gezahlt würden, durch den pensionierten Mitarbeiter werde nicht vorausgesetzt. Dies erscheine der Abgabenbehörde auch nachvollziehbar, zumal der Kundenstock eines ausgeschiedenen Mitarbeiters offensichtlich auf andere aktiv tätige Mitarbeiter übergehe, die sodann die früheren Kunden des pensionierten Mitarbeiters zu betreuen hätten, und dafür die restlichen 40% der Folgeprovisionen lukrierten. Wenn sich der Bw aber trotz Pensionierung und damit ohne weitere Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und ohne eine ihm von der Versicherung übertragene Dienstpflicht zu erfüllen, dennoch veranlasst sehe, seine ehemaligen Kunden weiter zu betreuen, so beruhe dies auf einer reinen Freiwilligkeit und bestehe kein Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit. Die ab Februar 2005 geltend gemachten Aufwendungen (Fahrt- und Telfonkosten) könnten aufgrund des Umstandes, dass der Bw keine berufliche Tätigkeit mehr ausübe und von Seiten der Versicherung eine Weiterbetreuung der Kunden nicht vorausgesetzt oder vorgesehen sei und die "Nachprovision" dem Bw aufgrund einer kollektivvertraglichen Regelung nach der Beendigung des Dienstverhältnisses bei Bestehen eines Anspruches auf eine Alters- oder Berufsunfähigkeitspension aus der Sozialversicherung zustehen würden, nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass vielleicht der eine oder andere Vertrag ohne seine freiwillige Weiterbetreuung vorzeitig beendet werde. Dieses Risiko werde offensichtlich auch von der Versicherung in Kauf genommen, wenn nämlich mit Pensionierung von Mitarbeitern deren Kunden von einem anderen im aktiven Berufsleben stehenden Mitarbeiter übernommen und betreut würden.

Mit Schreiben vom stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, das Finanzamt habe festgestellt, dass die Folgeprovisionen nur dann ausbezahlt würden, wenn der abgeschlossene Versicherungsvertrag weiterhin vom Versicherungsnehmer aufrecht erhalten werde. Das Risiko einer Kündigung gehe also eindeutig zu seinem Nachteil. Er erhalte nach einer Kündigung eines Versicherungsvertrages geringere Nachfolgeprovisionen. Daher stünden die geltend gemachten Werbungskosten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seinen Einkünften und sei der vom Finanzamt verneinte Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit keinesfalls nachvollziehbar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Unter Werbungskosten sind daher beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen. Werbungskosten liegen daher nur vor, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht (vgl. z.B. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 EStG 1988 allgemein Tz 2, und Doralt, EStG9, § 16 Tz 33).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Berufungswerber nicht nur seine ASVG - Pension sondern auch die von seinem ehemaligen Arbeitgeber geleisteten Folgeprovisionen gemäß § 6 Abs. 2 des Kollektivvertrages für Versicherungsangestellte im Außendienst unabhängig von jeder Arbeitsleistung, insbesondere auch ohne jede Verpflichtung zur "Weiterbetreuung" ehemaliger Kunden erhalten hat. Wie eine diesbezügliche schriftliche Anfrage bei der A B Versicherung AG ergeben hat, wird der Kundenstock eines pensionierten Mitarbeiters einem oder mehreren anderen Mitarbeiter zur Betreuung zugewiesen, die ab dem Zeitpunkt der Pensionierung ausschließlich für die Betreuung des übernommenen Kundenstockes zuständig sind. Grundsätzlich erfolgte die Übergabe des Kundenstockes in der Weise, dass die Kunden schriftlich über den Wechsel des Beraters informiert werden und der neue Berater später dann persönliche Gespräche mit den übernommenen Kunden führe. Nach der Pensionierung erfolge grundsätzlich keine weiter Betreuung des Kundenstocks durch den bisherigen Vertreter und die Auszahlung der Folgeprovisionen, die bis zum Ablauf der Verträge gewährt würden, seien von keiner Gegenleistung mehr abhängig. Im gegenständlichen Fall sei der Kundenstock des Bw an seine Tochter L , seinen Bruder C und an R übertragen worden.

Eine weitere Betreuung des mit der Pensionierung an andere Mitarbeiter übergebenen Kundenstockes durch den bisherigen Vertreter zur Erhaltung der Folgeprovisionen ist somit weder vorgesehen noch notwendig. Zwischen den dem Bw gewährten Folgeprovisionen und den von ihm geltend gemachten Aufwendungen für die angebliche Betreuung ehemaliger Kunden besteht somit grundsätzlich kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang.

Es erscheint zwar einsichtig, wie vom steuerlichen Vertreter eingewendet worden ist, dass allenfalls in den ersten Monaten nach der Übergabe des Kundenstockes an einen neuen Vertreter in Einzelfällen die Mitwirkung des bisherigen Betreuers notwendig und sinnvoll sein kann, um einen reibungslosen Übergang auf den neuen Betreuer zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall befand sich der Bw aber bereits 14 Monat vor der Pensionierung im Krankenstand und die Betreuung der Kunden musste faktisch schon während des Krankenstandes und damit lange vor der Pensionierung von anderen Mitarbeitern übernommen werden, da der Bw nach seinem Krankenstand seinen Dienst bei der A B Versicherung AG nicht mehr antrat sondern unmittelbar daran anschließend in Pension gegangen ist.

Dem Bw ist auch durchaus zuzustimmen, dass im Fall einer Kündigung der von ihm abgeschlossenen Versicherungen sich seine Folgeprovisionen entsprechend verringern und insoweit ein Zusammenhang mit seinen Einkünften besteht. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der vom Bw übergebene Kundenstock, der nach den Angaben der A B Versicherung AG damals von seiner Tochter, seinem Bruder und einen weiteren Mitarbeiter der Versicherung übernommen worden ist, unzureichend betreut wird und die behauptete Kundenbetreuung des Bw dazu diente, vorzeitige Kündigungen der von ihm abgeschlossenen Versicherungen zu verhindern. Es mag zwar durchaus sein, dass der Bw auch nach seiner Pensionierung in Einzelfällen von Kunden noch kontaktiert worden ist, Vertragsabschlüsse, Schadensmeldungen oder andere konkrete Leistungen hat der Bw nach den Angaben der A B Versicherung AG nicht mehr durchgeführt. Auch war ihr nicht bekannt, dass der Bw nach seiner Pensionierung noch Kundenbesuche durchgeführt hat.

Zudem führt der Bw im Schreiben vom selbst aus, dass seine Tochter L nicht mehr bei der A B Versicherung AG beschäftigt sei sondern sich selbständig gemacht habe und seine Aufgabe es sein sollte, den Kontakt zu den Kunden herzustellen. Die Herstellung von Kundenkontakten für seine Tochter Andrea, die nicht mehr bei der A B Versicherung AG beschäftigt ist sondern offensichtlich auf selbständiger Basis als Versicherungsvertreterin tätig ist, steht jedenfalls in keinem Zusammenhang mit den Folgeprovisionen die der Bw aus seinem ehemaligen Dienstverhältnis bezieht, sodass die geltend gemachten Kosten auch aus diesem Grund nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Abgesehen davon, sind die strittigen Werbungskosten vom Berufungswerber in keiner Weise nachgewiesen worden. Im vorgelegten Fahrtenbuch sind für jedes Monat des Jahres 2005 jeweils eine Fahrt angeführt, wobei bei den meisten Fahrten nur das Reisegebiet, die Kilometeranzahl und die Dauer der Reise angeführt ist (z.B. am : "Oberland, 15h - 19h, 203 km"). Bei einigen Reisen findet sich zusätzlich der Vermerk "Visitenkarten" bzw. "Kalender". Andere geeignete Nachweise für die behaupteten Fahrten sind vom Bw trotz Ersuchen nicht vorgelegt worden. Allein diese Angaben im Fahrtenbuch vermögen weder zu erweisen, ob die angeführten Fahrten tatsächlich durchgeführt worden sind noch welchen konkreten Zweck sie gedient haben sollen. Auch die geltend gemachten Telefonkosten, die der Bw mit 80% der Gesamttelefonkosten geltend gemacht hat, sind nicht nachgewiesen worden. Das Ersuchen des Finanzamtes einen detaillierten Gesprächsnachweis zu erbringen, beantwortete der Bw mit dem Hinweis, dass ihn dadurch nur neuerliche Kosten entstehen würden.

Hinsichtlich der vom Finanzamt für den Monat Jänner 2005 anerkannten Werbungskosten wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Das Mehrbegehren an Werbungskosten war aus den oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Versicherungsvertreter
Folgeprovisionen
Kundenbetreuung
Außendienst
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at