Nachversteuerung einer Pensionsabfindung und von Kfz-Sachbezügen
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0133 eingebracht. Mit Beschluss vom wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Kelemen & Partner Steuerberatungs- und WirtschaftsprüfungsGmbH, in 7000 Eisenstadt, Kaiserallee 8a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum bis nach der am durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan - neben hier nicht strittigen - ua. auch folgende Feststellungen: Herrn DI-QR (seit Vorstandsmitglied) stand im Kalenderjahr 2001, Herrn M-QR (seit 1995 Vorstandsmitglied) im gesamten Prüfungszeitraum und Herrn I-QR (Prokurist) im Zeitraum 1998 - 2000 ein Firmenfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung. In allen drei Fällen hat die Bw. der Privatnutzung durch Ansatz des halben Sachbezugswertes Rechnung getragen. Im Zuge der Prüfung stellte sich heraus, dass die beiden Vorstandsmitglieder überhaupt keine Aufzeichnungen geführt haben, Herr I-QR hat zwar Fahrtenbücher geführt - diese wurden im Zuge der Prüfung auch vorgelegt - eine stichprobenartige Überprüfung der Servicebelege ergab jedoch, dass die in den Fahrtenbüchern eingetragenen Kilometerstände nicht mit jenen übereinstimmen, die auf den Servicerechnungen ausgewiesen sind. Weiters stellte das Prüfungsorgan fest, dass die Bw. an M-QR im Dezember 2000 - bei aufrechtem Dienstverhältnis - eine Pensionsabfindung in Höhe von ATS 28.075.692,00 ausbezahlt und diesen Betrag mit dem halben Steuersatz (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988) versteuert hat.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Prüfungsorgan folgende Auffassung: der Gesetzgeber sehe die Möglichkeit eines halben Sachbezuges vor, wenn aus exakt geführten Aufzeichnungen (Fahrtenbuch etc.) hervorgehe, dass im Jahresdurchschnitt weniger als 6.000 Kilometer privat gefahren werden. Solche Aufzeichnungen müssten die fortlaufenden Kilometerstände, das jeweilige Datum, die Fahrtstrecke, den Ausgangs- bzw. Zielpunkt sowie den Zweck jeder einzelnen Fahrt enthalten. Auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählten zu den Privatfahrten und seien somit entsprechend anzuführen. Das Argument, Wohnort und Dienstort würden in D liegen (DI-QR, M-QR), vermöge daran auch nichts zu ändern. Ebenso könne die Verhängung eines generellen Verbotes der PKW-Privatnutzung nur dann zum Entfall des Ansatzes eines Sachbezuges führen, wenn dieses Verbot auch ernst gemeint sei und laufend kontrolliert werde (z.B. tägliche Abgabe des Autoschlüssels, Zulassungspapiere, Kontrolle der Kilometerstände etc.; vgl. Zl. 85/14/0016). Es sei daher (in allen drei Fällen) der halbe Sachbezug nachzuversteuern. Zur Pensionsabfindung: aus dem (mit der Bw. abgeschlossenen) Anstellungsvertrag gehe hervor, dass Herr M-QR mit Beschluss des Aufsichtsrates vom mit Wirksamkeit ab bis zum zum Vorstand bestellt worden und mit Beschluss vom seine Wiederbestellung erfolgte sei (mit Wirksamkeit ab bis ). Aus der Beilage zum Anstellungsvertrag (= Pensionsbestimmungen) gehe unter "3. Anrechenbare Dienstzeiten" hervor, dass Herr M-QR bis bei verschiedenen Arbeitgebern (letzter Arbeitgeber: AV vom bis zum ) beschäftigt gewesen sei. Sein Dienstverhältnis (als Vorstand) bei der Bw. habe erst mit begonnen. Ab diesem Zeitpunkt seien auch erst vertragliche Pensionsleistungen zugesagt worden. Da die Zusage für die Pensionsleistung erst am erfolgt sei und die Pensionsabfindung im Dezember 2000 zugeflossen sei, liege somit eine geringere als siebenjährige Pensionsanwartschaft vor. Eine begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 mit dem halben Steuersatz könne nicht zur Anwendung kommen, da nicht der Abfindungszeitraum, sondern der Zeitraum des Ansparens maßgeblich sei. Die Pensionsabfindung in Höhe von ATS 28.075.692,00 sei daher als sonstiger Bezug (§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988) nachzuversteuern.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Prüfungsorgans an und zog die Bw. mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zur Haftung für Lohnsteuer heran und schrieb die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag vor.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung mit folgender Begründung: Herr DI-QR sei vor seiner Bestellung zum Vorstandsmitglied Prokurist des Unternehmens der Bw. gewesen. In dieser Eigenschaft sei ihm ein Dienstwagen - wie ab dem - zur Verfügung gestanden. Aus den bis Ende 2000 geführten Fahrtenbüchern gehe hervor, dass er das Firmenfahrzeug über mehrere Jahre immer weniger als 6.000 Kilometer/Jahr privat genutzt habe. An den privaten Verhältnissen habe sich mit der neuen Funktion nichts geändert, die dienstlichen Verpflichtungen hätten hingegen erheblich zugenommen, wodurch auch die verbliebene Freizeit wesentlich eingeschränkt worden sei. Überdies stehe Herrn DI-QR nach wie vor ein Privatfahrzeug zur Verfügung, welches für die privaten Aktivitäten genutzt werde. Da sich die privaten Verhältnisse zu den Vorjahren, in welchen die Privatfahrten minutiös dokumentiert worden seien, nicht geändert hätten, sei ein Überschreiten der 6.000-Kilometergrenze nicht nachvollziehbar. Herr M-QR habe unbestrittener Weise zu keinem Zeitpunkt ein Fahrtenbuch geführt, sich jedoch strikt - wie Herr DI-QR - an das Verbot der Privatfahrten gehalten und das Dienstfahrzeug nur zur Fahrt zur Dienstwohnung und Stadtfahrten benutzt. Herr M-QR habe drei Privatfahrzeuge angemeldet, mit denen er und seine Familienangehörigen ihre Privatfahrten tätigen würden. Auch wenn strenge formale Kontrollen über den Umfang der Dienst- und Privatfahrten (insbesondere bei Vorstandsmitgliedern) nicht dokumentiert worden seien, werde die geringfügige Privatnutzung des Firmenfahrzeuges nach Auffassung der Bw. einerseits durch das Fahrverbot, andererseits durch das Vorhandensein von drei Privatfahrzeugen ausreichend glaubhaft gemacht. Herrn I-QR stehe als Leiter der Betriebsstätte N ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, welches im Wesentlichen für die umfangreiche Tätigkeit als Leiter des Kundenzentrums N (politische Bezirke N, F und I) genutzt werde. Herr I-QR als technischer Betriebsleiter sei verpflichtet, Tag und Nacht erreichbar zu sein, um im Falle von Störungen aller Art umgehend telefonisch Maßnahmen anzuordnen bzw. selbst am Ort des Geschehens einzugreifen. Aus diesem Grund betrachte die Bw. auch die Fahrten zur Wohnung als dienstliche Fahrten. Herr I-QR stelle generell das Fahrzeug samt Papieren im Urlaub oder Krankheitsfall in der Betriebsgarage ab, da es dann und auch zwischenzeitlich, wenn er es selbst nicht zu Dienstfahrten benutze, von anderen Dienstnehmern des Kundenzentrums N gefahren werden. Die aufgetretenen Differenzen zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch mit Serviceleistungen (Rechnungen) begründet die Bw. damit, dass beim Service teilweise keine, teilweise geschätzte Kilometerstände aufscheinen würden. Das Fahrtenbuch würde vom Dienstnehmer minutiös geführt, Aufzeichnungsmängel der Werkstätte könnten daher nicht zu Lasten des Dienstnehmers ausgelegt werden. Im Übrigen stehe Herrn I-QR ein Privatfahrzeug zur Verfügung. Zur Pensionsabfindung M-QR: Herrn M-QR sei bei seinem vorherigen Dienstgeber, der AV, als Landesleiter für das A, vertraglich eine unwiderrufliche Pensionszusage zugestanden (). Im Zuge der Vorverhandlungen zur Bestellung als Vorstand der Bw. habe er unter der Bedingung der Anrechnung der Vordienstzeiten bei der Pensionsregelung durch die Bw. auf seine bei der AV erworbenen Rechte verzichtet. Durch die Anrechnung der Vordienstzeiten werde jedoch die geforderte siebenjährige Anwartschaft bei weitem überschritten, sodass nach Auffassung der Bw. die Voraussetzungen zur Anwendung für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs.8 lit. b EStG 1988 vorliegen. Im Berufungsschriftsatz hat die Bw. auch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Mit Schriftsatz vom hat die Bw. ihr Berufungsvorbringen zur Pensionsabfindung an M-QR noch wie folgt ergänzt: Herr M-QR sei vom bis zum Landesdirektor für M und A der AV und seit 1990 im Aufsichtsrat der Bw. tätig gewesen. Nachdem ein Vorstandsposten bei der Bw. vakant geworden sei, sei Herr M-QR vom Aufsichtsrat der Bw. sowie den Eigentümern der Bw. ersucht worden, sich um den vakanten Posten des kaufmännischen Vorstandes zu bewerben. Herr M-QR sei grundsätzlich zu einer Bewerbung und zur Übernahme der Position des kaufmännischen Vorstandes der Bw. bereit gewesen, dies jedoch unter der Bedingung, dass seine Vordienstzeiten sowie sonstigen Ansprüche, die er während seiner Funktion für die AV erworben hatte, jedenfalls angerechnet würden, insbesondere auch die von ihm erworbenen Pensionsansprüche. Nachdem Herrn M-QR seitens der Eigentümer der Bw. entsprechende Zusagen gemacht worden seien, habe Herr M-QR seine Tätigkeit für die AV aufgegeben. Am sei Herr M-QR zum Vorstand der Bw. bestellt worden. Mit Beschluss des Aufsichtsrates vom sei seine Wiederbestellung mit Wirksamkeit ab bis erfolgt. Mit der Wiederbestellung sei ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen worden, der unter § 13 festlege, dass die anrechenbare Gesamtdienstzeit zum 31 Jahre und 3 Monate betrage. Unter § 15 sei unter anderem festgelegt worden, dass für die Pensionsbemessung per eine Wartezeit von 31 Jahren und 3 Monaten angerechnet werde. Somit betrage die vom Prüfungsorgan geforderte Anwartschaft per 31 Jahre und 6 Monate. Im Übrigen sei dem Text des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 eine siebenjährige Anwartschaft nicht zu entnehmen. Weiters hat die Bw. die Vorgänge und Hintergründe dargelegt, die zur Auszahlung der gegenständlichen Pensionsabfindung im Dezember 2000 geführt haben.
Mit Vorhalt vom hat das Finanzamt die Bw. - die Nachversteuerung der Kfz-Sachbezüge betreffend - um die Nachreichung folgender Unterlagen ersucht: DI-QR: Gutachtensbestätigungen gemäß § 57a KFG für die Jahre 2001 und 2002, um der Abgabenbehörde eine entsprechende Transparenzmachung hinsichtlich der mit dem Firmenfahrzeug zurückgelegten Jahreskilometerleistung zu verschaffen. M-QR: Kopien der Zulassungsscheine aller im Familienbesitz befindlichen Kraftfahrzeuge, welche 2001 angemeldet waren und Bekanntgabe, wie viele Familienangehörige (Gattin, Kinder) einen Führerschein besitzen. I-QR: Vorlage der Fahrtenbücher, sämtlicher Servicebelege, der Urlaubskartei und der Krankenstandstage für die Jahre 1998-2000.
Nach Einbringung mehrmaliger Fristverlängerungsansuchen hat die Bw. mit Schriftsatz vom (ausschließlich DI-QR betreffend) dem Finanzamt folgende Unterlagen vorgelegt: Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 aus den Jahren 2001 und 2002 einen Toyota Corolla betreffend, zugelassen auf DI-QR und M-HR; Fahrtenbücher, Arbeits-, Urlaubs- und Krankenkarten und Servicerechnungen ausschließlich vor 2001 gelegene Zeiträume betreffend. Die Dienstnehmer M-QR und I-QR betreffend hat die Bw. weder die vom Finanzamt geforderten Unterlagen beigebracht noch dazu Stellung genommen, aus welchen Gründen sie diese nicht vorgelegt hat.
Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom hat das Finanzamt die Berufung abgewiesen und diese Entscheidung wie folgt begründet: Kfz-Sachbezug DI-QR: das Argument, dass Herrn DI-QR, als er noch Prokurist des Unternehmens gewesen sei (bis Ende 2000), ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stand, welches er auf Grund der seinerzeit geführten Fahrtenbücher über mehrere Jahre hindurch weniger als 6.000 Kilometer/Jahr privat genutzt habe, sei für die Beurteilung des Sachbezugswertes für das Jahr 2001 nicht relevant. Entscheidungsrelevant für den Nachweis einer eingeschränkten Kfz-Privatnutzung seien Aufzeichnungen für das "beanstandete" Kalenderjahr und nicht für Zeiträume, die gar keinen Nachversteuerungstatbestand darstellen. Ein Fahrtenbuch sei von DI-QR unbestritten nicht geführt worden, sodass eine geringere Privatnutzung von weniger als 6.000 Kilometer/Jahr durch keinerlei geeigneten Aufzeichnungen dokumentiert werden konnte. Dass Herrn DI-QR ein Privatfahrzeug zur Verfügung stehe und sich seine Privatfahrten gegenüber den Vorjahren nicht geändert hätten vermöge an der Tatsache, dass er für das Jahr 2001 kein Fahrtenbuch geführt habe, nichts zu ändern. Der Schluss, dass von Jahren, in denen der Umfang der Privatfahrten dokumentiert sei, auf Jahre geschlossen werden könnte, für welche eine solche Dokumentation nicht vorliege, sei insoweit nicht zulässig, als sich dadurch die Frage aufwerfe, warum die Führung eines Fahrtenbuches im Rahmen der Nutzung des Firmenfahrzeuges eingestellt worden sei. Mit Ergänzungsauftrag vom sei nunmehr die Möglichkeit geboten worden, die Gutachtensbestätigungen gemäß § 57a KFG der Jahre 2001 und 2002 vorzulegen, um der Abgabenbehörde eine entsprechende Transparenzmachung hinsichtlich der mit dem Firmenfahrzeug zurückgelegten Jahreskilometerleistung zu verschaffen. In Beantwortung dieses Vorhaltes vom seien die Fahrtenbücher nicht streitrelevanter Jahre und Gutachtensbestätigungen des Privatfahrzeuges vorgelegt worden. Mit der Vorlage dieser Unterlagen könne zum Streitpunkt nicht gewonnen werden, im Gegenteil, es müsste noch die mangelhafte Fahrtenbuchführung der Vorjahre beanstandet werden, da diese in keinster Weise der Judikatur des Höchstgerichtes entspreche: großräumige Ortsangaben, die sich teilweise in der Anführung eines Anfangsbuchstabens oder einer Landeshauptstadt erschöpfen, könnten nicht für das Erfordernis, Ausgangs- Zielpunkt, Ziel und Zweck jeder Fahrt transparent zu machen, stehen. Kfz-Sachbezug M-QR: hier sei durch die Berufungsausführungen nochmals dokumentiert, dass von Herrn M-QR zu keinem Zeitpunkt ein Fahrtenbuch geführt worden ist. Dass er sich strikt an das Verbot der Privatfahrten gehalten habe und das Firmenfahrzeug nur für Fahrten zur Wohnung und für Stadtfahrten benutzt habe, könne durch nichts dokumentiert werden. Selbst das ausgesprochene Verbot der Privatnutzung könne nicht nachvollzogen werden, da dieses nur dann zum Entfall des Ansatzes eines Sachbezuges führen könne, wenn dieses Verbot auch ernst gemeint sei und laufend kontrolliert werde (z.B. tägliche Abgabe des Autoschlüssels, Zulassungspapiere, Kontrolle der Kilometerstände etc.; vgl. Zl. 85/14/0016). Derartige Kontrollnachweise seien bis dato nicht erbracht worden. Ebenso nicht erbracht worden sei die ergänzungsmäßig geforderte Transparenzmachung zu den Besitzverhältnissen der Privatfahrzeuge (Vorhalt vom ). Folglich hätte auch diesem Berufungspunkt nicht entsprochen werden können. Kfz-Sachbezug I-QR: mit Ergänzungsvorhalt vom seien zu diesem Berufungspunkt die Fahrtenbücher, sämtliche Servicerechnungen und die Urlaubs- und Krankenstandskarteien der Jahre 1998-2000 angefordert worden. Da die Bw. diesem Vorhaltspunkt nicht Folge geleistet habe, blieben die Prüfungsfeststellungen unverändert. Pensionsabfindung M-QR: Herr M-QR sei vom bis Landesdirektor für M und A der AV und seit 1990 im Aufsichtsrat der Bw. tätig gewesen. Dass Herr M-QR ab dem Jahre 1990 bereits im Aufsichtsrat der Bw. tätig gewesen sei, sei für die Beurteilung des Ansparzeitraumes von sieben Jahren nicht relevant, da es sich bei der Tätigkeit als Aufsichtsrat um Einkünfte gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 und somit um Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehandelt habe. Im Berufungsverfahren habe die Bw. ein von der AV an Herrn M-QR gerichtetes Schreiben vom vorgelegt, das ihm vertraglich eine unwiderrufliche Pensionszusage bei Erfüllung bestimmter Kriterien zusichere. Im Zuge der Vorverhandlungen zur Bestellung als Vorstandsmitglied der Bw. habe Herr M-QR unter der Bedingung der Anrechnung der Vordienstzeiten bei der Pensionsregelung durch die Bw. auf seine bei der AV erworbenen Rechte verzichtet. Der Argumentation der Bw. folgend, werde durch die Anrechnung der Vordienstzeiten (4.1.19980 bis ) die geforderte siebenjährige Anwartschaft bei weitem überschritten, wodurch die begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 (mit halben Steuersatz) vorliege. Dieser Interpretation könne aus folgenden Gründen nicht zugestimmt werden: eine Anrechnung von Vordienstzeiten komme lediglich nach § 67 Abs. 6 2. Satz EStG 1988 für freiwillige Abfertigungen ("... bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von ...") in Betracht. Eine Anrechnung von so genannten "Vordienstzeiten" für Pensionsabfindungen zur Erfüllung der siebenjährigen Anwartschaft könne darin nicht erblickt werden, zumal Herr M-QR auf seine bei der AV erworbenen Rechte verzichtet habe. Somit sei erstmals wieder mit Anstellungsvertrag durch die Bw. vom unter § 15 eine neue Pensionszusage erfolgt (§ 15 (4): "Für die Pensionsbemessung werden Herrn M-QR bis als Wartezeit 26 Jahre und 3 Monate angerechnet".). Die Vordienstzeit könne für die Pensionsabfindung nicht zur Anwendung gelangen, da ein völlig neues Dienstverhältnis bei der Bw. begründet worden sei. Im gegenständlichen Fall sei die Pensionsabfindung an Herrn M-QR bei aufrechtem Dienstverhältnis im Dezember 2000 ausbezahlt worden. Mit sei eine Besteuerung mit dem halben Steuersatz nicht mehr möglich gewesen. Die Nachversteuerung im Rahmen der streitgegenständlichen Lohnsteuerprüfung sei daher auch als "Regulativ" zu verstehen, wie eben generell ein entsprechender Ansparzeitraum hier als Missbrauchsregulativ geschaffen worden sei.
Diesen Ausführungen ist die Bw. im Vorlageantrag vom nicht entgegen getreten.
Mit Schriftsatz vom hat die Bw. der Berufungsbehörde - I-QR betreffend - folgende Unterlagen nachgereicht: Arbeits-, Urlaubs- und Krankenkarte und diverse Servicerechnungen des Firmenfahrzeuges Renault Laguna. In diesem Schriftsatz hat die Bw. ausgeführt, dass die Fahrtenbücher nicht mehr auffindbar seien und daher auch die beigelegten Unterlagen wesentlich an Wert verlieren würden.
In der am durchgeführten Berufungsverhandlung hat die Bw. ihr bisheriges Vorbringen noch wie folgt ergänzt: Zum Kfz-Sachbezug M-QR: dieser habe keine Fahrtenbücher geführt, verfüge jedoch über drei angemeldete Privatfahrzeuge. Sein Wohnort sei nur zwei Gehminuten vom Arbeitsplatz entfernt. Auf den Widerspruch hingewiesen, wonach in der Berufung von einem Privatnutzungsverbot die Rede ist, lt. dem der Berufungsbehörde vorliegenden Dienstvertrag Herr M-QR jedoch berechtigt ist, das Firmenfahrzeug privat nutzen, hat die Bw. angegeben, dazu nichts mehr sagen zu können. Zum Kfz-Sachbezug DI-QR: die Bw. hat Fahrtenbücher den (nicht berufungsgegenständlichen) Zeitraum 11/1999 bis betreffend vorgelegt, in denen für diesen Zeitraum 1.422 Privatkilometer ausgewiesen sind. Die Verhältnisse hätten sich - so die Bw. - im (berufungsgegenständlichen) Kalenderjahr 2001 nicht geändert. Herr DI-QR verfüge überdies über ein Privatfahrzeug. Zum Kfz-Sachbezug I-QR: Fahrtenbücher seien geführt worden, diese seien jedoch nicht mehr greifbar. Herr I-QR sei Prokurist des Unternehmens gewesen und hätte das Firmenfahrzeug in der Dienststelle abgestellt. Zur Pensionsabfindung M-QR : Herr M-QR sei von 1980 bis 1995 bei der AV beschäftigt gewesen. Die Pensionszusage der AV einschließlich der im Unternehmen der Bw. verbrachten Dienstzeit würden einen längeren als siebenjährigen Ansparzeitraum ergeben. Herr M-QR habe den Vorstandsposten bei der Bw. nur unter der Voraussetzung angenommen, dass die seinerzeit von der AV gegebene Pensionszusage von der Bw. übernommen wird. Es liege daher ein längerer als siebenjähriger Ansparzeitraum vor. Auf folgenden Umstand werde noch hingewiesen: die Auszahlung der Pensionsabfindung sei im Kalenderjahr 2000 erfolgt. Der siebenjährige Ansparzeitraum sei erst in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 aufgenommen worden und sei daher zum gegenständlichen Auszahlungszeitpunkt (Kalenderjahr 2000) noch nicht gesichertes Recht gewesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Pensionsabfindung M-QR Zwischen der Bw. und Herrn M-QR war vereinbart worden, dass Herr M-QR (geboren am ) bei Versetzung in den dauernden Ruhestand (= wenn Herr M-QR 35 anrechenbare Dienstjahre erworben oder das 60. Lebensjahr vollendet hat) von der Bw. Pensionsleistungen in einer näher bezeichneten Höhe erhalten soll (Punkt 4. der Pensionsbestimmungen [Beilage zum Anstellungsvertrag vom ]). Unstrittig ist, dass die Bw. an Herrn M-QR im Dezember 2000 einen Betrag in Höhe von (brutto) ATS 28.075.692,00 ausbezahlt hat, dass Herr M-QR zu diesem Zeitpunkt in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Bw. stand und dass die Bw. diesen Betrag gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 (mit dem halben Steuersatz) versteuert hat.
Gemäß § 67 Abs. 8 lit. b Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung vor dem Bugetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, sind Zahlungen für Pensionsabfindungen mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zahlung für eine Pensionsabfindung (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988) vorliegt zu prüfen, ob die Zahlung, deren rechtlicher Charakter beurteilt werden soll, in Abgeltung eines auf Rente lautenden, bereits entstandenen Anspruches geleistet wird - diesfalls bejaht der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer Zahlung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 - oder ob es sich um die Abfindung einer Anwartschaft handelt - diesfalls verneint der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer Zahlung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 ( Zl. 2001/15/0190, vom , Zl. 2000/15/0090, vom , Zl. 2003/13/0139).
Zum Zeitpunkt der Auszahlung des streitgegenständliches Betrages (Dezember 2000) hatte Herr M-QR weder 35 anrechenbare Dienstjahre erworben, noch das 60. Lebensjahr vollendet. Das bedeutet, dass Herr M-QR zu diesem Zeitpunkt auch keinen Anspruch gegenüber der Bw. auf Pensionsleistungen hatte. Die Hingabe eines Betrages in Höhe von ATS 28.075.692,00 im Dezember 2000 ist daher nicht in Abgeltung eines bereits entstandenen Pensionsanspruches geleistet worden. Es handelt sich vielmehr um eine - der Begünstigung des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 nicht zugängliche - Abfindung einer Pensionsanwartschaft.
Vom Vorliegen einer Pensionsabfindung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 kann überdies nur dann gesprochen werden, wenn es sich dabei um eine Zahlung handelt, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses, also im potenziellen Versorgungsfall, geleistet wird ( Zl. 2001/15/0190, vom , Zl. 2000/15/0090, vom , Zl. 2003/13/0139). Da Herr M-QR im Dezember 2000 unstrittig in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Bw. stand, war der streitgegenständlichen Zahlung auch aus diesem Grund die Begünstigung des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu versagen.
Da nach der dargestellten Rechtsprechung dem Ansparzeitraum keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt, war auf die Frage, ob die von Herrn M-QR bei der AV verbrachten Dienstjahre bei Berechnung des Ansparzeitraumes zu berücksichtigen sind, nicht einzugehen.
2) Kfz-Sachbezüge
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (Abs. 2 leg. cit.).
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist nach § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 7.000 S monatlich anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist nach § 4 Abs. 2 der Verordnung ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 3.500 S monatlich) anzusetzen.
Unstrittig ist, dass sowohl die beiden Vorstandsmitglieder als auch der Dienstnehmer I-QR die Firmenfahrzeuge privat genutzt haben. Die Bw. hat diesem Umstand auch durch den Ansatz des halben Sachbezuges (§ 4 Abs. 2 der Sachbezugs-VO) Rechnung getragen.
Für die Frage, ob an Stelle des Sachbezuges nach § 4 Abs. 1 der Sachbezugs-VO jener nach § 4 Abs. 2 der Sachbezugs-VO zum Ansatz kommt ist entscheidend, ob die Anzahl der privat gefahrenen Strecken (bzw. der Strecken iSd § 4 Abs. 1 der Sachbezugs-VO) durchschnittlich über 500 Kilometer liegt oder nicht. Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugs-VO geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugs-VO zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel ( Zl. 2001/15/0083, vom , Zl. 2001/15/0191).
Das Vorbringen der Bw., dass das Firmenfahrzeug auch in den Vorjahren für weniger als 6.000 Kilometer jährlich privat verwendet worden sei (DI-QR), (ausreichend) Privatfahrzeuge zur Verfügung stünden (DI-QRund M-QR), der Wohnort nur zwei Gehminuten vom Arbeitsplatz entfernt sei (M-QR) bzw. das Fahrzeug im Urlaub oder Krankheitsfall in der Betriebsgarage abgestellt werde (I-QR) ist allgemein gehalten ohne die konkrete Anzahl der Kilometer aufzuzeigen, welche im berufungsgegenständlichen Zeitraum auf Fahrtstrecken iSd § 4 Abs. 1 der Sachbezugs-VO entfallen sind. Auch den von der Bw. vorgelegten "Beweismitteln" (DI-QR: Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ein Privatfahrzeug betreffend, Fahrtenbücher usw. ausschließlich vor 2001 gelegene Zeiträume betreffend; I-QR: Arbeits- Urlaubs- und Krankenkarte, diverse Servicerechnung des Firmenfahrzeuges) lässt sich die konkrete Zahl der Kilometer, die im berufungsgegenständlichen Zeitraum auf Fahrtstrecken iSd § 4 Abs. 1 der Sachbezugs-VO entfallen sind, nicht entnehmen. Die Berufungsbehörde gelangt daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass ein Nachweis iSd § 4 Abs. 2 der Sachbezugs-VO nicht erbracht worden ist. Der Berufung war daher auch in diesem Punkt der gewünschte Erfolg zu versagen.
Der angefochtene Bescheid entspricht somit der Sach- und Rechtslage, so dass wie im Spruch zu entscheiden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 67 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at