Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.05.2009, RV/2822-W/02

Kein Eigenanspruch des in Österreich studierenden Kindes, wenn der den Unterhalt leistende Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und beschäftigt ist

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2822-W/02-RS1
Kinder die als Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbstständigen in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr 1408/71 fallen, sind in Bezug auf Familienleistungen als Personen anzusehen, für die diese Verordnung für die Zwecke ihres Art 3 Abs. 1 gilt. Wird im zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat der leistungsberechtigten Person nach dem Recht dieses Mitgliedstaates aufgrund der Form der Ausübung der Beschäftigung kein Anspruch begründet, müssen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach nationalem Recht bestehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. StB., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 1995 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (im folgenden Bw.) beantragte mit Eingabe vom (beim Finanzamt eingelangt am ) die Gewährung der Familienbeihilfe für sich selbst. Er verwies im Antrag auf eine Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für S. vom Datum1 (betreffend die Abweisung eines Antrages des Vaters des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Bw.) und legte Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel und Studienblatt in Ablichtung vor.

Über Aufforderung des Finanzamtes reichte der Bw. mit Eingabe vom zusätzliche Unterlagen (Bestätigung des Vaters über Unterhaltszahlungen, Bestätigung über den gemeinsamen Haushalt der Eltern, Einkommenserklärung des Bw.) als Beweismittel nach.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe vom ab und führte in der Begründung aus, dass gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 Kinder nur dann einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn deren Eltern trotz bestehender Unterhaltspflicht ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und sie sich daher weitgehend selbst erhalten müssen. Da der Vater des Bw. laut den vorgelegten Bestätigungen für den gesamten Lebensunterhalt des Bw. während des Studiums aufgekommen sei und somit die genannte gesetzliche Bestimmung nicht zum Tragen komme, sei der Antrag des Bw. abzuweisen.

Mit Eingabe vom erhob der Bw. Berufung gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes und führte in der Begründung aus (auszugsweise Wiedergabe):

"Mein Vater ist wohl aus moralischen und sittlichen Gründen (und auch gesetzlichen nach dem ABGB) für meinen Lebensunterhalt aufgekommen. Ich schulde ihm jedoch nach wie vor die von ihm bevorschusste Familienbeihilfe, die kalkulatorisch ein Teil seiner Unterhaltszahlungen waren. Da weder mein Vater oder meine Mutter noch ich bis dato in Österreich oder in Mitgliedstaat einen Schilling an Familienbeihilfe erhalten haben, werde ich sicherlich zur Wahrung meiner Rechte als österreichischer Staatsbürger den Rechtsweg (u.a. Gleichheitsgrundsatz) .... ausschöpfen. Ich stelle daher das Berufsbegehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und mir die beantragte Familienbeihilfe zu gewähren."

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung wie folgt als unbegründet ab:

"Wie bereits im ho. Bescheid vom festgestellt, haben Kinder (Personen) gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz nur dann einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn deren Eltern trotz der - auch in Ihrer Berufung angeführten - bestehenden Unterhaltspflicht ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und sie sich daher weitgehend selbst erhalten müssen. Die Voraussetzung für einen Selbstbezug ist somit nicht gegeben, wenn der Lebensunterhalt nicht überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert werden muss, sondern von den Eltern getragen wird. Im gegenständlichen Fall werden aber Ihre Unterhaltskosten zur Gänze von Ihrem Vater bestritten, so dass mangels Vorliegen der Voraussetzung gemäß oben zitierter gesetzlicher Bestimmung ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht festzustellen ist und daher der Berufung nicht stattgegeben werden kann. Bemerkt wird, dass die in Ihrer Berufung angeführte Bevorschussung von Ihrem Vater in Höhe der Familienbeihilfe keinen Beihilfenanspruch begründen kann. Ebenso muss bemerkt werden, dass, um eben den in der Berufung zitierten Gleichheitsgrundsatz zu wahren, bestimmte gesetzliche Vorgaben für die Gewährung der Familienbeihilfe bei jedem Antragsteller erfüllt sein müssen, wobei persönliche oder sonstige subjektive Umstände nicht berücksichtigt werden können."

Der Bw. beantragte ohne weiterem Vorbringen die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zum strittigen Zeitraum im gegenständlichen Fall ist vorerst auszuführen, dass mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides vom "der Antrag vom " abgewiesen wurde. Der Bw. hat diesen Antrag unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der damals zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz vom (mit der über den Anspruch des Vaters des Bw. auf die Familienbeihilfe für den Bw. als Kind abgesprochen wurde) ohne nähere Angabe des Zeitraumes, für den die Familienbeihilfe beantragt wird, gestellt. Da der Bw. zum Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 2000 wegen Überschreitens der Altersgrenze nach § 6 Abs. 2 lit.a FLAG 1967 idF BGBl 433/1996 (Vollendung des 26. Lebensjahres) keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hatte, konnte das Finanzamt davon ausgehen, dass der durch einen Wirtschaftstreuhänder/Steuerberater vertretene Bw. die Gewährung der Familienbeihilfe für den nach § 10 Abs. 3 FLAG 1967 höchst möglichen Zeitraum rückwirkend (fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung) beantragt hat. Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid mit dem "der Antrag vom " abgewiesen wurde, den Zeitraum "ab Oktober 1995" umfasst. (Anmerkung: Für rückwirkend über die fünf Jahre hinausgehende Zeiträume wäre der Antrag vom Finanzamt als unzulässig zurückzuweisen gewesen.)

Im Berufungsfall ist laut den Angaben des Bw. bzw. laut den von ihm vorgelegten Unterlagen von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Bw.

- ist laut Geburtsurkunde des Standesamtes L. Nr. 99/99 am Datum2 in Österreich geboren und damit im strittigen Zeitraum bereits volljährig,

- ist österreichischer Staatsbürger (laut Staatsbürgerschaftsnachweis Zl. 999 ausgestellt in G. am 0.0.1976),

- wohnte vor dem Studienbeginn bei seinen in Mitgliedstaat lebenden Eltern und besuchte dort die Schule (laut Studienblatt der Universität Wien für das Sommersemester 1999 hat er die ausländische Reifeprüfung im Mai 1992 abgelegt),

- verfügt laut eigener Erklärung vom über kein eigenes Einkommen,

- erhielt während des Studiums in Österreich von seinem Vater monatlich 10.000 ATS (€ 726.73); eine Bestätigung des Vaters des Bw. vom mit folgendem Wortlaut wurde vorgelegt: "...... (=Vater des Bw .) bestätigt hiermit, dass er für seinen Sohn ..... (= Bw.) 10.000 ATS monatlich zur Deckung der Lebensunterhaltskosten während des Studiums in Ö. bezahlt hat. Nach Auszahlung der beantragten Familienbeihilfe für die Studienzeit ist dieser Betrag an den Vater zurückzuzahlen, da in den monatlichen Unterhaltszahlungen die Familienbeihilfe in obigen Betrag inkludiert wurde.")

- wohnte während des Studiums in Österreich in einer seit 1983 im Eigentum der Eltern des Bw. stehenden Wohnung in Adresse1 (ident Adresse1a), laut vorgelegtem Meldezettel er ist seit der Vollendung des 19. Lebensjahres in dieser Wohnung der Eltern gemeldet (ordentlicher Wohnsitz, vorher AdresseMitgliedstaat),

- ist weiters mit Nebenwohnsitz in einem im Eigentum der Mutter stehenden Haus in Adresse2 gemeldet,

- war laut vorgelegtem Studienblatt für das Sommersemester 1999 an der Universität Ö. wie folgt inskribiert:

bis StudienrichtungA

bis StudienrichtungB / StudienrichtungC

bis StudienrichtungD / StudienrichtungE

bis StudienrichtungD / StudienrichtungB

ab StudienrichtungB / StudienrichtungD,

- hat in der Studienrichtung StudienrichtungB laut Diplomprüfungszeugnis vom die zweite Diplomprüfung am bestanden.

Der Bw. beruft sich in seinem Antrag ohne weitere Ausführungen explizit auf den bereits erwähnten Bescheid vom , mit dem der Anspruch des Vaters des Bw. auf Familienbeihilfe in Österreich (für den Bw. als Kind) im Hinblick darauf, dass der (Familien)Wohnort und die Ausübung der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat vorliegt, wie folgt verneint wurde (auszugsweise Wiedergabe):

"... Hat eine Person den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes (Wohnort) in einem Mitgliedstaat und übt nur dort eine Beschäftigung aus, so gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Wenn nach diesen innerstaatlichen Vorschriften unter gewissen Voraussetzungen kein Anspruch auf Familienleistungen besteht, (weil z.B. Einkommensobergrenzen überschritten werden oder nicht jede Form der Ausübung einer Beschäftigung einen Anspruch begründet), so gilt dies für alle Einwohner dieses Landes. Laut Bestätigung der ... Behörden ist der Bw. ... "freiberuflich tätig" und gehört somit nicht dem Personenkreis "abhängiger Arbeit" leistender Arbeitnehmer an, denen nach der ... Gesetzeslage Familienbeihilfe gewährt werden kann. Der Bw. hat in Anwendung der Bestimmungen der Verordnung die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ... Staatsbürger auf Grund der ... Rechtsvorschriften, eine Schlechterstellung des Bw. als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates ist dadurch nicht gegeben. Ergibt sich durch die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Mitgliedstaat für eine allgemein definierte Personengruppe (der auch der Bw. angehört) der Ausschluss von bestimmten Leistungen in Mitgliedstaat, kann dadurch für den Bw. kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich bewirkt werden. ..."

Dieser Bescheid wurde vom Bw. mit seinem Antrag in Kopie vorgelegt und damit darf für die gegenständlichen Entscheidung der im erwähnten Bescheid vom wiedergegebenen Sachverhalt (hinsichtlich der Wohn- und Beschäftigungsverhältnisse der Eltern des Bw.) ebenfalls als unstrittig sowie die Begründung für die Verneinung des Anspruches des Vaters des Bw. als dem Bw. bekannt vorausgesetzt werden, sodass hiermit ausdrücklich darauf verwiesen sei. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Eltern des Bw. österreichische Staatsbürger sind und seit 1981 in Mitgliedstaat im gemeinsamen Haushalt leben. Der - laut einer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde von R. vom - aufrechte Wohnort der Eltern des Bw. im Mitgliedstaat wurde bereits 1983 beim Kauf einer Wohnung in Österreich von den Eltern des Bw. als Wohnort angegeben (und auch im Grundbuch eingetragen). Der Vater ist als Aktionär und geschäftsführender Direktor der XY AG in Mitgliedstaat tätig, die Mutter des Bw. ist nicht berufstätig. Der Bw. sowie seine jüngere Schwester besuchten die Pflichtschule bzw. das Gymnasium in Mitgliedstaat.

Im gegenständlichen Fall erhielt der Bw. laut den vorgelegten Bestätigungen monatliche Unterhaltszahlungen von seinem Vater in Höhe von ATS 10.000/€ 726,73 und verfügte selbst über kein eigenes Einkommen. Auch wohnte er laut Aktenlage während des Studiums in Österreich in der im Eigentum der Eltern stehenden Wohnung. Laut Berufungsvorbringen ist unbestritten, dass dem Bw. mit den monatlichen Zahlungen der Unterhalt durch die Eltern geleistet wurde. (Zitat : "Mein Vater ist wohl aus moralischen und sittlichen Gründen (und auch gesetzlichen nach dem ABGB) für meinen Lebensunterhalt aufgekommen . ...").

Zu dem vom Bw. in der Berufung vorgebrachten Argument, die Familienbeihilfe sei kalkulatorisch ein Teil der Unterhaltszahlungen des Vaters und der Bw. schulde nun dem Vater die bevorschusste Familienbeihilfe, ist auszuführen: Auch wenn ein Teil der von den Eltern unbestritten geleisteten Unterhaltszahlungen als "bevorschusste Familienbeihilfe" bezeichnet wird, werden dadurch die erbrachten Unterhaltsleistungen nicht nachträglich aufgehoben und es kann dadurch auch nicht der nur subsidiär bestehende Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind selbst entstehen. Abgesehen davon ergäbe sich selbst bei rechnerischer Berücksichtigung der Familienbeihilfenbeträge nach § 8 Abs. 2 FLAG 1967 im Sinne des Bw. jedenfalls eine überwiegende Kostentragung durch die unterhaltspflichtigen Eltern, da die Höhe der monatlichen Familienbeihilfe nur etwa 20 % der monatlich geleisteten Unterhaltszahlungen entspricht.

Somit steht somit im Berufungsfall zweifelsfrei fest, dass die Eltern des Bw. den Unterhalt des Bw. während des Studiums in Österreich getragen haben.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der volljährige Bw. als österreichischer Staatsbürger mit einem Wohnsitz in Österreich während seines Studiums in Österreich für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wenn die in einem anderen EU - Mitgliedstaat lebenden Eltern dem Bw. den Unterhalt leisten und der Vater des Bw. in diesem anderen Mitgliedstaat eine selbständige Tätigkeit ausübt.

Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes im gegenständlichen Fall ist vorerst zu prüfen, welcher Mitgliedstaat nach EU- Recht (als unmittelbar anzuwendendes Recht) vorrangig die Familienleistungen zu erbringen hat. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, gilt nach ihrem Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen.

Unter Familienleistungen sind nach Art. 1 Buchstabe u sublit. i der VO Nr. 1408/71 alle Sach- oder Geldleistungen zu verstehen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind. Familienbeihilfen sind nach Art. 1 Buchstabe u sublit. ii der VO Nr. 1408/71 regelmäßige Geldleistungen, die nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden. Die Familienbeihilfe iSd FLAG 1967 ist eine regelmäßige Geldleistung und fällt damit zweifelsfrei unter Art. 1 Buchstabe u sublit. ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

Unter Titel II ("Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften") bestimmt Art. 13 der Verordnung, dass - vorbehaltlich hier nicht interessierender Sonderbestimmungen - Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen. Soweit die hier nicht in Betracht kommenden Art. 14 bis 17 der zitierten Verordnung nicht etwas anderes bestimmen, gilt gemäß Art. 13 Abs. 2 Folgendes:

b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;

f) eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Art. 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften."

Normzweck des Art 42 EG und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung (EWG) Nr 1408/71 ist nur die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedsstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Diese Regelungen sollen nicht ein einheitliches gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem schaffen; sie sollen vielmehr die Freizügigkeit durch eine Koordinierung nationaler Regeln sicherstellen. Grundvoraussetzung für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 ist deshalb das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts im EWR.

Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 lit.f der Verordnung jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist. Wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbstständigen oder dem Studierenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird.

Da die Eltern dem Bw. während seines Studiums in Österreich den Unterhalt geleistet haben, gilt der Bw. somit als Familienangehöriger iSd VO 1408/71.

Der EuGH hat in der Rs C-85/99 vom in Person des Anspruchsberechtigten betont, dass die Unterscheidung zwischen eigenen und (aus der Stellung als Familienangehöriger) abgeleiteten Rechten grundsätzlich nicht für Familienleistungen gilt. Folglich sind Kinder - wie im vorliegenden Fall der Bw. -, die als Mitglieder der Familie eines Arbeitnehmers oder Selbstständigen in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr 1408/71 fallen, wie er in Art 2 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegt ist, in Bezug auf Familienleistungen als Personen anzusehen, für die diese Verordnung für die Zwecke ihres Art 3 Abs. 1 gilt.

Nach Art. 3 der Verordnung 1408/71 haben die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen unter denselben Bedingungen wie Inländer Anspruch auf eine im Recht dieses Mitgliedsstaats vorgesehene Leistung, sofern sie in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Die Eltern des Bw. leben unbestritten in Mitgliedstaat und das "Beschäftigungsland" des Vaters ist Mitgliedstaat. Der geforderte grenzüberschreitende Bezug wird im Berufungsfall dadurch hergestellt, dass der unterhaltsverpflichtete und den Unterhalt des Bw. auch tatsächlich leistende Vater als österreichischer Staatsbürger von der Freizügigkeit als Selbständiger Gebrauch macht und der Bw. als Familienangehöriger eines Selbstständigen und dessen Ehefrau in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr 1408/71 fällt.

Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der Verordnung Nr 1408/71 kann somit für den Bw. grundsätzlich nur bestehen, wenn der zum Unterhalt verpflichtete und den Unterhalt auch leistende Elternteil den Rechtsvorschriften (iSd Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71) Österreichs unterliegt.

Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Fall nicht zutreffend (diesbezüglich wird auch auf die Verneinung des Anspruches des Vaters des Bw. in der bereits erwähnten und rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom verwiesen).

Zum Inhalt der Art 13ff der Verordnung (EWG) des Rates vom , Nr. 1408/71, gehört es, die Kumulierung von Rechtsvorschriften zu vermeiden (vgl Rs C- 34/98). Die genannten Regelungen der Verordnung schaffen aber nicht einen Anspruch auf Familienbeihilfe für sich, es müssen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach nationalem Recht bestehen. (. 2006/15/0115).

Im gegenständlichen Fall liegt kein "Zusammentreffen" von Ansprüchen vor, sondern im zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat der leistungsberechtigten Person wird nach dem Recht dieses Mitgliedstaates aufgrund der Form der Ausübung der Beschäftigung kein Anspruch begründet. Es müssen daher die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach nationalem Recht bestehen.

Nach der österreichischen Rechtslage besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind selbst nur unter folgenden Voraussetzungen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie a.) im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b.) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c.) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Volljährige Vollwaisen haben gemäß § 6 Abs. 2 FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden, wobei § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 (nach § 50 leg.cit. bis zum Wintersemester 1996/97 idF BGBl 297/1995, auf Basis des vorangehenden Studienerfolges erstmalig ab dem Sommersemester 1997 idF BGBl 433/1996) anzuwenden sind.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich ist somit durch § 6 Abs. 5 FLAG 1967 einem Kind nur eingeräumt, wenn dem Kind zivilrechtlich ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zusteht, das Kind aber weder im Haushalt der Eltern wohnt noch von diesen überwiegend Unterhalt erhält. ().

Im Hinblick darauf, dass ein Kind, dem der Unterhalt von den Eltern überwiegend bzw. zur Gänze geleistet wird, selbst keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, besteht für den Bw. nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst, da der Vater für den Lebensunterhalt des Bw. aufgekommen ist.

Somit besteht nach der österreichischen Rechtslage, unabhängig davon, wo sich die Kindeseltern aufhalten und ob diese einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, für den Bw. kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil die noch unterhaltspflichtigen Eltern dem Bw. den Unterhalt überwiegend leisten.

Nach der Rechtsprechung des VwGH steht es im Übrigen dem nationalen Gesetzgeber frei, welchen von mehreren möglichen Anspruchsberechtigten (einen bestimmten Elternteil oder etwa unmittelbar das Kind) er für eine solche Familienleistung vorsieht, und etwa den den gemeinsamen Haushalt überwiegend Führenden vorrangig, den den Unterhalt überwiegend Leistenden ersatzweise und schließlich nur unter bestimmten Voraussetzungen das Kind selbst als Anspruchsberechtigten zu normieren (u.a. VwGH 2004/15/0049).

Auf die für einen Anspruch auf Familienbeihilfe auch erforderlichen besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der Berufsausbildung des Bw. nach § 2 Abs. 1 lit.b zweiter bis letzter Satz FLAG ist daher nicht weiter einzugehen.

Ab der Vollendung des 26. Lebensjahres des Bw. (ab MM/JJ) besteht für den Bw. unabhängig vom Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen zudem wegen Überschreitens der Altersgrenze gemäß § 6 Abs. 2 lit.a FLAG 1967 idF BGBl 433/1996 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
VO 1408/71
Familienleistungen
Beschäftigungsmitgliedstaat
Wohnland Unterhalt
Eigenanspruch des Kindes
nationales Recht
Verweise
EuGH, C-85/99
VwGH, 2006/15/0115
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2009/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at