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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.03.2011, RV/3194-W/10

Säumniszuschläge mit Argumenten gegen die Stammabgaben bekämpft

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von T., Wien, vertreten durch R-GmbH, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt jeweils vom wurden über den Verein T. (in weiterer Folge: Bw.) erste Säumniszuschläge in Höhe von € 287,78 (für 2003), von € 218,67 (für 2004), von € 149,55 (für 2005), von € 251,15 (für 2006) und von € 309,85 (für 2007) festgesetzt, da die entsprechenden Lohnsteuern 2003 bis 2007 nicht fristgerecht entrichtet worden sind.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom (die sich auch und vor allem gegen die Bescheide betreffend Haftung, Festsetzung Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen 2003 bis 2007 richtet) wurde ausgeführt, dass es sich bei den Bescheiden um absolute Fehlentscheidungen des Finanzamtes handle und die Bescheide ersatzlos aufgehoben werden sollen. Nähere Ausführungen zu den Säumniszuschlägen sind nicht zu ersehen.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde, nach Maßgabe des § 217 BAO ein Säumniszuschlag zu entrichten sei. Da die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen keine Änderung ergeben haben und die Abgabenschulden nicht zeitgerecht entrichtet worden seien, habe der Berufung aufgrund der Rechtmäßigkeit der Säumniszuschlagsvorschreibung nicht entsprochen werden können.

Im Vorlageantrag vom beantragte der Masseverwalter die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Liegen gemäß § 252 Abs. 1 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Liegen gemäß § 252 Abs. 2 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides eintritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

§ 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG): Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.

§ 79 Abs. 3 EStG: Das Finanzamt hat die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar zu machen (§ 82), wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt oder die geleistete Abfuhr auffallend gering erscheint und eine besondere Erinnerung keinen Erfolg hat.

§ 82 EStG: Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.

Die zu den Selbstbemessungsabgaben zählende Lohnsteuer ist vom Abfuhrpflichtigen (Haftungspflichtigen) selbst zu berechnen und zu entrichten, ohne dass eine vorherige abgabenbehördliche Tätigkeit, wie etwa die bescheidmäßige Festsetzung, abgewartet werden darf. Der jeweilige Fälligkeitstermin ergibt sich aus § 79 EStG.

Laut abgabenrechtlicher Prüfung hätte der Bw. die Lohnsteuer einbehalten und in Befolgung der Anordnung des § 79 EStG an das Finanzamt abführen müssen. Aus dieser Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer zum gesetzlich festgelegten Termin folgt, dass die Lohnsteuer gegenüber dem Bw. schon längst vor ihrer Haftungsinanspruchnahme fällig war.

Durch die Abgabenbescheide im Rahmen der Betriebsprüfung wurde keine neue Fälligkeit ausgelöst, vielmehr erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung der Lohnsteuer erst nach dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt.

Es wurde weder vorgebracht noch ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit nicht existiert noch dass die Festsetzung des Säumniszuschlages allenfalls Folge rechtswidriger Buchungen wäre. Vielmehr richtet sich die Berufung ausschließlich gegen die den Bescheiden über die Festsetzung der Säumniszuschläge zugrunde liegenden Festsetzungen von Lohnsteuer 2003 bis 2007.

In diesem Zusammenhang ist auf § 252 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Abgabenbescheid (hier die Festsetzungsbescheide für Lohnsteuer) getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung von ersten Säumniszuschlägen erfüllt sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Abschließend wird informativ mitgeteilt, dass auf Antrag des Bw. gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at