Berufung gegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen wegen mangelndem Tatvorsatz
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen IZ, Warenpräsentator, geb. 19XX, whft. in T, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch HR Dr. Johannes Stäudlmayr, vom , SN 041-2005/00130-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt abgeändert:
Die gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG zu verhängende Geldstrafe wird mit
1.100,00 €
(in Worten: eintausendeinhundert Euro)
und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe mit
7 (sieben) Tagen
neu festgesetzt.
Die vom Beschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 110,00 € (i.W.: einhundertzehn Euro) bestimmt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom , SN 041-2005/00130-001, hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. für schuldig erkannt, im genannten Finanzamtsbereich vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 1-12/2004 und 1-6/2005 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. (insgesamt) 5.259,18 €, 1-12/04: 2.217,27 € und 1-6/05: 3.041,91 €, wissentlich bewirkt und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen ausgesprochen.
Die (vom Beschuldigten zu tragenden) Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 120,00 € bestimmt.
In seiner Begründung verwies der erkennende Einzelbeamte im Wesentlichen darauf, dass der seit 2002 selbständig tätige Beschuldigte, der 2004 gegenüber dem Finanzamt die Erklärung über den Verzicht für die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer abgegeben habe, verabsäumt habe, die genannten Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Für den Zeitraum 1-6/2005 seien die Umsatzsteuerzahllasten im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung fest-gestellt bzw. -gesetzt worden. Für (1-12/) 2004 sei zwar mit Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung eine Selbstanzeige erfolgt, der jedoch infolge nicht rechtzeitiger Entrichtung der Abgaben im Sinne der Abgabenvorschriften keine strafbefreiende Wirkung zukomme. Die objektive und subjektive Tatseite der angezogenen Bestimmung des FinStrG sei auf Grund der durchgeführten finanzstrafbehördlichen Erhebungen als erwiesen anzusehen.
Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der teilweisen Schadensgutmachung, des Geständnisses und der finanziellen Schwierigkeiten als strafmildernd sowie dem langen Tatzeitraum als erschwerend, seien die spruchgemäßen Strafen auszusprechen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Berufungswerber (Bw.) verwies darauf, dass er bei seiner Tätigkeit (Vertrieb von Büchern für einen Verlag) seit Anfang 2004 auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht als Kleinunternehmer verzichtet habe und dass er sich, obwohl er vom Verlag über Fragen zur Umsatzsteuer informiert worden war, in finanzrechtlichen bzw. umsatzsteuerrechtlichen Fragen nicht gut auskenne. Aus dieser Unkenntnis heraus seien die nunmehr von der Erstbehörde beanstandeten Fehler entstanden, die aber nicht auf Vorsatz seinerseits zurückgeführt werden könnten. Bis zum Zeitpunkt der Prüfung sei ihm die Verpflichtung zur regelmäßigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bekannt gewesen und habe er auch nicht gewusst, dass er am Zahlschein vom als Zahlungsziel die Umsatzsteuer hätte bekannt geben sollen.
Es werde daher ersucht, die Strafsache bzw. deren Höhe nochmals zu überdenken, da ein Vorsatz definitiv nicht vorhanden gewesen sei, sondern die Situation lediglich auf Unvermögen seinerseits zurückzuführen sei. Die Höhe der Geldstrafe stelle eine große Hürde für ihn dar, da seine vierköpfige Familie mit ca. 1.000,00 € monatlich auskommen müsse. Im Übrigen sei ihm der Ablauf und die Bedeutung von Umsatzsteuervoranmeldungen inzwischen hinreichend bewusst geworden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Auf Grund der neben den verfahrensgegenständlichen Strafakt SN 041-2005/00130-002, den Abgabenakt zur StNr. 12 (inklusive Gebarungskonto) sowie den Arbeitsbogen zur ABNr. 34 (USO-Prüfung) umfassenden Aktenlage ist nachfolgender Sachverhalt der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen:
Der steuerlich unvertretene, für zwei Kinder und die Ehegattin sorgepflichtige Bw. ist seit dem Jahr 1997 als "Buchvertreter" für den W-Verlag auf Provisionsbasis tätig, wobei bis einschließlich dem Kalenderjahr 2001 die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte von der Abgabenbehörde als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (laut Lohnzettel) erfasst wurden. Am brachte der Bw. dem Finanzamt mittels ausgefülltem Verf 24 (Fragebogen für natürliche Personen) zur Kenntnis, dass er am einen Gewerbetrieb mit dem Unternehmensgegenstand: Warenpräsentation (Bücher), eröffnen werde. Auf Zusendung des Formulares für die Einkommensteuererklärung 2000 am teilte der Bw. der Abgabenbehörde telefonisch mit, dass das Gewerbe bis dato nicht ausgeübt worden sei und führte das Finanzamt auf Grundlage dieses Wissens (weiterhin) die Arbeitnehmerveranlagung (zuletzt: Einkommensteuerbescheid 2001 vom ) für den Bw. durch. Am übermittelte der Bw. der Abgabenbehörde mit einer "Betriebseröffnungsanzeige" neuerlich einen ausgefüllten Fragebogen Verf 24 und gab darin bekannt, dass er nunmehr ab die gewerbliche Tätigkeit als Warenpräsentator (voraussichtlicher Jahresumsatz: 100.000,00 S) aufnehmen werde. Gleichzeitig wurde vom Bw. eine Erklärung gemäß § 4 NeuFöG abgegeben.
Am erfolgte die Einreichung der Jahreseinkommensteuererklärung 2002 samt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und erging am ein entsprechender erklärungskonformer Einkommensteuerbescheid 2002. Weiters wurde am gleichen Tag über Anregung des Bw. das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2001 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und im neuen Sachbescheid neben den nsA-Bezügen laut Lohnzettel wie bisher (Bezugszeitraum 1-7/01) Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. 44.515,00 S (laut Aufstellung Betriebseinnahmen und -Ausgaben 2001) festgestellt.
Nach Versendung der Erklärungsformulare für die Jahressteuererklärungen 2003 (Umsatz- und Einkommensteuer) am , StNr. 12, erklärte der Bw. am mittels dafür vorgesehenem Formblatt U 12 den Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z. 27 und Abs. 3 UStG 1994. Am erfolgte die Abgabe der Einkommensteuerjahreserklärung 2003 und am die Einreichung der Jahresumsatzsteuererklärung (0-Erklärung) und ergingen in Folge die Abgabenbescheide vom auf Basis der Erklärungsangaben des Bw..
Am (Buchungsdatum: ) leistete der Bw. eine Zahlung iHv. 950,00 € zu Gunsten des zu diesem Zeitpunkt ausgeglichenen Gebarungskontos zur StNr. 12.
Am erfolgte die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2004 (erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 11.541,77 €) und ergingen, nach Einreichung eines Antrages des Bw. auf Vergabe einer UID-Nummer vom , die erklärungskonformen Abgabescheide vom [Umsatzsteuer 2004 mit einer Nachforderung iHv. 3.767,27 € (Saldo Verrechnungskonto zu StNr. 503/9718: 2.217,27 €)] und vom (Einkommensteuer-Gutschrift von 315,90 €, dadurch erstmalige Verringerung des o. a. Saldos auf 1.901,37 €).
Am stellte die Abgabenbehörde im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung ABNr. 34 die Umsatzsteuerzahllast für 1-6/05 mit 3.041,91 € (Festsetzung gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994) fest. Am gleichen Tag beantragte der Bw. eine, in weiterer Folge vom Finanzamt auch bewilligte, Ratenzahlung hinsichtlich seines am genannten Konto bestehenden Abgabenrückstandes.
Im Veranlagungsjahr 2005 bezog der Bw. Einkünfte (aus Gewerbetrieb) iHv. 11.363,70 € (Einkommensteuerbescheid vom ).
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung u. a. schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Abs. 3 lit. b leg.cit. zufolge ist eine (derartige) Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden. Verkürzung meint dabei jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf deren Höhe und Fälligkeit, sodass eine tatbildmäßige Abgabenverkürzung bereits dann bewirkt ist, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Gläubiger nicht bis zu dem Zeitpunkt zufließt, zu dem sie ihm nach den Abgabenvorschriften gebührt. Die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils dadurch, dass die Abgabe erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt entrichtet bzw. bekannt gegeben wird, stellt bei nicht auf die endgültige Abgabenverkürzung gerichteten Finanzvergehen iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG den Regelfall dar (vgl. ).
Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a leg.cit. ist dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG), d. h. mit dem Wissen um die ernsthaft in Erwägung zu ziehende Möglichkeit und einem Sich-Abfinden im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (§ 21 UStG 1994) und wissentlich, d. h. mit der Gewissheit im Hinblick auf den eingetretenen Taterfolg der Abgabenverkürzung handelt, wobei letztere jedoch nicht den genauen Verkürzungsbetrag umfassen muss (vgl. zB ).
Unbestrittenermaßen hat der für den Tatzeitraum bei Nichtentrichtung der sich für den einzelnen Voranmeldungszeitraum auf Grund der Selbstberechnung ergebenden Vorauszahlung (Zahllast) bis zum Fälligkeitstag zur Abgabe bzw. Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtete Bw. (vgl. § 21 Abs. 1 UStG 1994 iVm. VO BGBl II 1998/206 idgF.) für die genannten Zeiträume weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen iHd. von der Abgabenbehörde festgestellten Beträge, nämlich 2.217,27 € für 1-12/05 und 3.041,91 € für 1-6/06, zeitgerecht entrichtet und damit objektiv tatbildlich iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt.
Der erforderliche, vom Bw. in Abrede gestellte Tatvorsatz, d. h. eine zumindest bedingt vorsätzliche Pflichtverletzung iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 und eine wissentliche Inkaufnahme der dadurch zumindest zwischenzeitig eingetretenen Abgabenverkürzung, erschließt sich dabei aus seinem aus dem Abgabenakt StNr. 12 ersichtlichen Gesamtverhalten im Verkehr mit der Abgabenbehörde (vgl. z. B. , bzw. vom , 90/15/0137). So hat der wohl steuerlich unvertretene, aber laut eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , von einer steuerlich versierten Person beratene, Bw., dem auch auf Grund seines Bildungsstandes (u. a. Tätigkeit als Berufsschullehrer vor Beginn der unternehmerischen Tätigkeit und grundlegende buchhalterische Kenntnisse) durchaus eine grundsätzliche Basis-Kenntnis des Österreichischen Abgabenrechtes zumutbar erscheint, durch einzelne, zeitlich jeweils vor den hier maßgeblichen Tatzeitpunkten gelegene Handlungen gegenüber dem Finanzamt, nämlich durch die Erstellung bzw. Abgabe einer Erklärung gemäß § 4 NeuFöG vom , s. insbesondere Beratungsvermerk der angeführten gesetzlichen Berufsvertretung; durch die über seine Initiative zustande gekommene Erwirkung der amtswegigen Wiederaufnahme im Verfahren betreffend Einkommensteuer 2001 vom und vor allem durch die Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 vom , gezeigt, dass er mit den ihn als Unternehmer betreffenden Grundlagen des Abgabenrechtes bzw. mit der grundsätzlichen Systematik der Umsatzsteuer als regelmäßig nicht erst im Wege der Veranlagung (Jahressteuerklärung) festzusetzende, sondern bereits vorher periodisch zu entrichtende bzw. der Abgabenbehörde bekanntzugebende Selbstbemessungsabgabe, hinreichend vertraut war. Insbesondere durch letztere, wohl erst einer genauen Abwägung der Vor- und Nachteile und damit auch eine Kenntnisnahme der aus dem Verzicht iSd. § 6 Abs. 3 UStG 1994 für den Bw. resultierenden abgabenrechtlichen Pflichten iSd. § 21 UStG 1994 hinterhergehenden, Erklärung, kann mit der im Strafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, analog zum Ersterkenntnis, davon ausgegangen werden, dass der Bw. einerseits um die ihn bei Nichtentrichtung der errechneten Vorauszahlungen treffende Pflicht zur Abgabe von (hier vierteljährlichen) Umsatzsteuervoranmeldungen und anderseits auch um die infolge einer diesbezüglichen Pflichtverletzung beim Abgabengläubiger eintretenden Folgewirkungen, nämlich die schon bei nicht zeitgemäßer Entrichtung anzunehmende Verkürzung, soweit Bescheid wusste, um daraus auf ein vorsätzliches Handeln im Sinne des dargestellten Straftatbestandes schließen zu können. Dies gibt in Wahrheit auch die Verantwortung des Bw. im Erstverfahren zu erkennen, wenn er im Schreiben an die Finanzstrafbehörde erster Instanz vom (Blatt 11 und 12 des Strafaktes) selbst anführt: "...Da die Ausgaben weiter liefen, habe ich leider, den mir überwiesenen Ust nicht weiterleiten können, sondern habe ihn ausgegeben ...". Damit macht er, im Zuge seiner ersten Stellungnahme im Finanzstrafverfahren (nach der bescheidmäßigen Einleitung, vgl. zur erhöhten Glaubwürdigkeit von früheren Aussagen im Strafverfahren zB ) nämlich deutlich, dass ihm offenbar die liquiden Mittel zur zeitgerechten Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben fehlten (vgl. ) und er zwar nicht in der Absicht, den strafrechtlich verpönten Erfolg herbeizuführen, wohl aber im Bewusstsein dessen, zur Erreichung eines strafrechtlich an sich unbedenklichen Zieles, tatbildmäßig iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt hat.
Einer ob der äußeren Tatumstände der Nichtentrichtung der genannten Umsatzsteuervorauszahlungen allenfalls in Erwägung zu ziehenden, die Strafbarkeit einer Tat iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG konsumierenden, versuchten Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG (vgl. ) steht hier entgegen, dass ein diesbezüglicher, auf die niedrigere (2005) bzw. Nichtfestsetzung (2004) der Umsatzsteuer gerichteter Tatvorsatz in Anbetracht des Täterverhaltens und des Umstandes der steuerlichen Erfassung des Bw. iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG nicht vorliegt bzw. nicht erweislich erscheint.
Gemäß § 29 Abs. 1 und 2 FinStrG macht sich der Täter eines Finanzvergehens, soweit nicht u. a. bei einer Vorsatztat eine finanzbehördliche Nachschau bereits begonnen hat (vgl. § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG), insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zuständigen Abgaben- oder einer zuständigen Finanzstraf-Behörde darlegt und, so mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden ist, der Behörde die für das Verkürzungsausmaß bedeutsamen Umstände offenlegt und die sich ergebenden (geschuldeten) Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden.
Im vorliegenden Fall hat der Bw., durch die Einreichung der Jahresumsatzsteuererklärung 2004 (ausgewiesene Zahllast: 3.767,27 €) rechtzeitig und angesichts der Begleitumstände auch formgerecht für die Hinterziehung der Vorauszahlungen 1-12/04 Selbstanzeige iSd. vorgenannten Bestimmung erhoben (vgl. ), doch mangelt es für die Zuerkennung der strafbefreienden Wirkung am Erfordernis einer Entrichtung im Sinne der Abgabenvorschriften, da bereits vor ihrer Festsetzung fällige Abgaben grundsätzlich umgehend, d. h. mit der Erstattung der Selbstanzeige, spätestens jedoch innerhalb der Frist des § 210 Abs. 4 BAO (vgl. zB -W/05), zu entrichten gewesen wären.
Der Bw. hat somit das Finanzvergehen des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten, wobei sich die für die Bemessung der Geldstrafe maßgeblichen Verkürzungsbeträge aus dem oben dargestellten Sachverhalt ergeben. Insgesamt beträgt der gesetzliche Strafrahmen des § 33 Abs. 5 FinStrG 10.518,36 € bzw. bis zu sechs Wochen für die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingend auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 Abs. 1 leg.cit.. Hinsichtlich der Beurteilung, ob die einzelnen, in der jeweiligen unter Missachtung der Pflicht des § 21 UStG 1994 begangenen Verkürzungen der in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen anfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume 1-3, 4-6, 7-9, 9-12/04 und 1-3 und 4-6/05 eine Einheit und somit die Gesamtheit der Tathandlungen ein gegebenenfalls erst mit der letzten Teilhandlung (hier: Umsatzsteuerverkürzung 3-6/05) vollendetes fortgesetztes Delikt darstellen, ist ein neben den hier ob der festgestellten Tatumstände zu bejahenden objektiven Kriterien darauf zu verweisen, dass hier schon wegen der ununterbrochenen und gleichartigen Tatbegehung wohl auch ein, letztlich den Fortsetzungszusammenhang begründender Gesamtvorsatz des Beschuldigten angenommen werden kann.
Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG bilden neben der Schuld des Täters die zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd. §§ 32 bis 35 StGB die Grundlagen für die innerhalb des gesetzlichen Rahmens vorzunehmende Strafausmessung. Abs. 3 leg.cit. zufolge sind bei der Festsetzung der Geldstrafe darüber hinaus auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen.
Gemäß dem, seit in Geltung stehenden § 23 Abs. 4 idFd. SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des möglichen Höchststrafausmaßes unterschreitenden Betrages nur dann zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung, dem Günstigkeitsgebot des § 4 Abs. 2 FinStrG folgend, im Anlassfall noch nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt, ergibt sich dennoch daraus ein zusätzlicher Hinweis zur angemessenen Bedachtnahme auf den Aspekt der (hier: schuldhafte Verkürzung von Selbstbemessungsabgaben) im Rahmen der Strafzumessung nicht außer Acht zu lassenden Generalprävention.
Im Anlassfall ist somit das festgestellte Verschuldenausmaß, nämlich die wissentliche Inkaufnahme sowohl der Verpflichtungsverletzung als auch der, hier allerdings lediglich vorübergehenden Abgabenverkürzung, den tatsächlich vorliegenden Milderungsgründen des § 34 Abs. 1 Z. 2 (bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit), Z. 10 (angespannte wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Tatbegehung angesichts der Relation zwischen der oben angeführten Einkommens-und Familiensituation) und Z. 14 (vollständige Schadensgutmachung laut aktueller Rückstandsaufgliederung) StGB und dem von der Erstinstanz zutreffend ins Treffen geführten Erschwerungsgrund des § 33 Z. 1 StGB (langer Tatzeitraum) gegenüberzustellen. Als weiterer strafmildernder Umstand war zu berücksichtigen, dass die hinsichtlich des Teilfaktums Umsatzsteuerverkürzung 1-12/04 erstattete Selbstanzeige lediglich aufgrund der verspäteten Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung zu entfalten vermochte, während der im angefochtenen Erkenntnis noch (zusätzlich) angeführte Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB (reumütiges Geständnis) in Wirklichkeit nicht vorliegt, da das Eingestehen des Beschuldigten lediglich die objektiven Tatumstände umfasste (vgl. ). Berücksichtigt man weiters die nach Ansicht der Berufungsbehörde angesichts der Täterpersönlichkeit und günstigen Zukunftsprognose nur mehr eingeschränkt zu relevierende spezialpräventive Funktion der auszusprechenden Strafe(n) sowie die deren allgemeine Wirkung in der Öffentlichkeit und die, allerdings nur für die Geldstrafe maßgebliche derzeitige persönliche und wirtschaftliche Lage des Bw., so gelangt man zu der Feststellung, dass mit einer weiteren Reduktion der im Ersterkenntnis ausgesprochenen Geldstrafe auf annähernd 10,5 % des Strafrahmens bzw. mit einer Herabsetzung der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingend zu verhängenden Ersatzfreiheitsstrafe auf ca. 17 % der Höchststrafe) sowohl den Umständen des Anlassfalles als auch den gesetzlichen Strafzwecken hinreichend Rechnung getragen wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Abgabenhinterziehung Tatvorsatz Selbstanzeige Entrichtung im Sinne der Abgabenvorschriften Strafausmessung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at