Wegfall einer betrieblichen Schuld aus privaten Gründen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1616-W/06-RS1 | Der Wegfall einer Betriebsschuld aus betrieblichen Gründen begründet eine Betriebseinnahme. Anders jedoch, wenn dafür private Gründe vorlagen. Der Erlass einer Betriebsschuld aus privaten Gründen erhöht nicht den Gewinn, sondern begründet vielmehr eine Einlage. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AB, vertreten durch TRG-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes XY betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF Bw) betreibt ein Sägewerksunternehmen. Im Jahr 2003 buchte er eine - bereits seit mehreren Jahren in der Bilanz in dieser Höhe ausgewiesene - Darlehensschuld an seinen Vater in Höhe von 10.863,26 € erfolgsneutral aus.
Im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung (Außenprüfung) nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 von Amts wegen wieder auf und erließ den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003, wobei es zur Begründung auf die Feststellungen der Außenprüfung verwies. Im Bericht des Prüfers wird - soweit berufungsgegenständlich - ausgeführt, die erfolgsneutrale Ausbuchung der Darlehensschuld an den Vater stelle keinen Anwendungsfall des § 3 Abs 1 Z 16 EStG dar. Es handle sich vielmehr um einen ao Ertrag, da das gegebene Darlehen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit den Hochwasserereignissen des Jahres 2002 stehe.
Der Bw erhob - vertreten durch eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft - gegen den Einkommensteuerbescheid Berufung. In der Berufung wird vorgebracht, der Vater des Bw habe iZm den Hochwasserereignissen auf die Rückzahlung eines dem Bw gewährten Darlehens verzichtet. Gemäß § 3 Abs 1 Z 16 EStG seien " freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden" von der Einkommensteuer befreit. Es sei zutreffend, dass die Hingabe des Darlehens kein Anwendungsfall des § 3 Abs 1 Z 16 EStG sein könne. Die gegenständliche Bestimmung befreie freiwillige Zuwendungen und nicht die Hingabe eines Darlehens. Im Streitfall stelle der Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens die freiwillige Zuwendung dar, welche unter Anwendung der genannten Bestimmung erfolgsneutral ausgebucht worden sei. Der Verzicht auf ein Darlehen sei zweifelsfrei eine freiwillige Zuwendung. Nach den Erläuterungen zum Gesetzestext seien freiwillige Zuwendungen Geld oder geldwerte Vorteile (zB auch der Vorteil aus der Einräumung eines zinsenlosen Darlehens). Dies zeige, dass auch ersparte Zahlungen unter den Begriff freiwillige Zuwendung fielen. Entscheidend sei nicht die Hingabe des Darlehens, sondern der Verzicht auf dessen Rückzahlung. Dies sei eindeutig eine freiwillige Zuwendung (ersparte Zahlungen).
Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, es ist unstrittig, dass mit dem Darlehen keine Schäden des Hochwassers beseitigt wurden, weil dieses zumindest seit 1997 in der Bilanz ausgewiesen gewesen sei. Unabhängig davon, ob in dem Verzicht tatsächlich eine freiwillige Zuwendung zu erblicken sei, fehle für die Anwendung des § 3 Abs 1 Z 16 EStG der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der Beseitigung des Katastrophenschadens. Die Tatsache, das die durch den Darlehensverzicht ersparten Geldmittel uU zur Beseitigung der Katastrophenschäden verwendet worden seien, stelle nur einen nicht begünstigten mittelbaren Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden dar.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Vater des Bw hat aus Anlass der Hochwasserereignisse auf die Rückzahlung eines seinem Sohn (dem Bw) gewährten Darlehens verzichtet. Betriebliche Motive für den Verzicht sind nach der Aktenlage nicht erkennbar, diesem Verzicht liegen offensichtlich private Motive zugrunde.
Der Wegfall einer Betriebsschuld aus betrieblichen Gründen begründet eine Betriebseinnahme. Anders jedoch, wenn dafür private Gründe vorlagen. Der Erlass einer Betriebsschuld aus privaten Gründen erhöht nicht den Gewinn, sondern begründet vielmehr eine Einlage (Doralt, EStG7, § 4 Tz 224 f; Hofstätter/Reichel, EStG § 4 Abs 1 Tz 214; EStR 2000 Rz 444).
Damit ist der Streitfall jedoch bereits entschieden. Da der Wegfall der strittigen Darlehensschuld bereits nicht gewinnwirksam ist, kann § 3 Abs 1 Z 16 EStG nicht mehr zur Anwendung kommen.
Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Einkommensteuerbescheid gemäß § 289 Abs 2 BAO abzuändern.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Betriebsschuld betriebliche Schuld Wegfall Verzicht Darlehen Hochwasser |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at