Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 25.05.2009, FSRV/0010-L/08

Nichtabgabe einer Jahreseinkommensteuererklärung eines steuerlich bereits erfassten Vermögensberaters

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen JH, Vermögensberater, geb. am 19XX, whft. in L, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried W. Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. XXX-2005/00000-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

I.1. JH ist schuldig, im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Abgabepflichtiger vorsätzlich durch die Nichtabgabe der Jahreseinkommensteuererklärung 2004, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und dadurch das Finanzvergehen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

I.2. Gemäß § 51 Abs. 2 wird über ihn eine Geldstrafe in Höhe von

500,00 €

(in Worten: fünfhundert Euro)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von

drei Tagen

verhängt.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis (des Einzelbeamten) vom , StrNr. 052-2005/00000-001, hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, im Bereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich als Abgabepflichtiger durch Nichteinreichung von Abgabenerklärungen, nämlich durch die Nichtbekanntgabe von Einkünften aus der (gewerblichen) Tätigkeit als Vermögensberater für das Jahr 2004 iHv. 23.175,63 €, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer (für 2004) iHv. 4.386,00 € bewirkt und dadurch das Finanzvergehen der (ergänze: teils versuchten, teils vollendeten) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (für 2.246,00 € iVm. § 13 FinStrG) begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen ausgesprochen.

Die vom Beschuldigten zu tragenden Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 120,00 € bestimmt.

In der Begründung wurde unter Hinweis auf die Aktenlage zur da. StNr. 12 und die Ergebnisse der am in Anwesenheit des Bw. durchgeführten mündlichen Verhandlung im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der seit 2003 unter der angeführten StNr. beim genannten Finanzamt steuerlich erfasste Beschuldigte, der gegenüber der Abgabenbehörde mit einem, gleichzeitig mit der Jahreseinkommensteuererklärung für 2003 eingebrachten Schreiben vom erklärt hatte, dass entgegen seinen ursprünglichen Angaben in dem aus Anlass der Betriebseröffnung ausgefüllten Fragebogen (Verf 24) der (erwartete) Betriebsüberschuss für 2004 lediglich bei annäherungsweise 5.000,00 € liegen werde, erwiesenermaßen trotz Zusendung des entsprechenden Erklärungsformulares (E 1) und entsprechender (abgabenbehördlicher) Erinnerungen für 2004 keine Einkommensteuerjahreserklärung abgegeben habe. In weiterer Folge kam es zu einer Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen im Zuge einer Schätzung gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) und wurden dabei die Einkünfte des Bw. (aus Gewerbebetrieb) laut (rechtskräftigem) Bescheid vom mit 15.000,00 €; daraus, sich nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben ergebende Abgabennachforderung: 2.246,50 €, ermittelt. Erst im gegenständlichen Strafverfahren habe der Bw. (zur Bestätigung der Richtigkeit der abgabenbehördlichen Schätzung) entsprechende Erklärungen bzw. eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vorgelegt und dann in weiterer Folge auch eine (amtswegige) Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 (vgl. neuer, im gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren ergangener Einkommensteuerjahresbescheid vom mit festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb von 23.418,63 €; Nachforderung: 2.140,01 €) durchgeführt worden.

Zur subjektiven Tatseite wurde darauf verwiesen, dass auch eine - hier offenbar nach Ansicht der Erstbehörde vorliegende - bloß bewusste Gleichgültigkeit des objektiv Tathandelnden bereits ausreiche, um einen bedingten Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG annehmen zu können.

Eine in der (späteren) Nachreichung der Einkommensteuererklärung 2004 zu erblickende Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG, sei insofern als nicht strafbefreiend zu werten, als die Entrichtung der entsprechenden Nachforderung (laut Bescheid vom ) erst nahezu ein Monat nach deren Fälligkeit erfolgt sei.

Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens (§ 33 Abs. 5 FinStrG), der Strafzumessungsgründe des § 23 FinStrG, wobei die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das lange Zurückliegen der Tat, das Tatsachengeständnis sowie die Mitwirkung bei der Abgabenfestsetzung als strafmildernd zu werten gewesen sei, gelangte die Erstbehörde zu der von ihr im Spruch vorgenommenen Strafausmessung.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Im Zusammenhang mit der angelasteten Tat der Abgabenhinterziehung wurde jeder Vorwurf von Vorsätzlichkeit zurückgewiesen.

Tatsache sei, dass die Abgabenbehörde bereits Anfang 2005 über die vom Bw. aus der Tätigkeit als Vermögensberater erzielten Einkünfte Bescheid gewusst habe, da ihr zu diesem Zeitpunkt bereits eine Erklärung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) über die Erzielung von Einkünften von insgesamt 57.816,05 € vorgelegen sei. Es könne daher auch kein Vorwurf gegen den Bw., er habe es ernsthaft für möglich gehalten, sein Einkommen gegenüber dem Finanzamt zu verschweigen, erhoben werden.

Auch habe er keinesfalls versucht, eine auf Dauer angelegte Abgabenverkürzung zu bewirken und sei dies somit auch nicht durch eine abgabenbehördliche Schätzung vereitelt worden. Der Umstand, dass ursprünglich eine Einkommensteuererklärung nicht eingereicht worden sei, wäre vielmehr für den Bw. von Nachteil gewesen, als damit lediglich die betrieblichen Einkünfte, nicht aber auch die betrieblichen Ausgaben der Behörde bekannt gewesen seien.

Das Schreiben des Bw. vom sei in diesem Zusammenhang lediglich vor dem Hintergrund des damals eher schleppenden Geschäftsganges zu sehen.

Zur Darstellung der Verhandlungsergebnisse im Straferkenntnis, denen zufolge die Verhandlungsleiterin die Unrichtigkeit der vom Bw. zur Untermauerung der ursprünglichen Schätzung vorgelegten Erklärungen erkannt und ihn sofort an die Abgabenbehörde (Betriebsveranlagung) weiterverwiesen habe, wo er dann 1 ½ Monate später einen Antrag auf Wiederaufnahme des letztlich zu einer (weiteren) Nachforderung führenden Abgabenverfahrens eingebracht habe, wurde darauf verwiesen, dass diese nicht den Tatsachen entspreche. Bei der über Ersuchen der Verhandlungsleiterin vorgelegten Aufstellung habe es sich nicht um eine Steuererklärung, sondern lediglich um eine Einnahmen-Ausgabenaufstellung gehandelt, deren Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit die Verhandlungsleiterin wohl nicht auf Anhieb habe erkennen können. Unmittelbar nach dem bis zur Klärung der Sachlage im Abgabenverfahren vereinbarten "Ruhen" des Strafverfahrens habe sich der Bw. mit der Abgabenbehörde in Verbindung gesetzt, um eine letztlich korrekte Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2004 zu erwirken. Wie mit dem Sachbearbeiter vereinbart, habe er termingerecht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens beim Finanzamt eingebracht. Daraufhin sei nach einem entsprechenden Vorhalteverfahren ein, nicht alle in der Erklärung geltend gemachten Betriebsausgaben, anerkennender (neuer) Abgabenbescheid ergangen, wobei sich der Bw., trotzdem er hinsichtlich der betrieblichen Veranlassung bzw. Notwendigkeit der von der Abgabenbehörde nicht anerkannten Betriebsausgaben anderer Ansicht sei, mit der diesbezüglichen Rechtsauslegung des Finanzamtes billigend abgefunden habe.

Die letztlich im Zuge der Wiederaufnahme abgegebene Steuererklärung habe annähernd dem geschätzten Einkommen entsprochen und hätte die auf Basis der Erklärung berechnete Einkommensteuer wohl - unter Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge - die seinerzeitige Einkommensteuer sogar noch unterschritten.

Es könne auch nicht angehen, die letztlich für die Abgabennachzahlung ursächliche Kürzung der Betriebsausgaben mit dem Strafverfahren zu vermengen bzw. nachträglich zu dessen Inhalt zu machen.

Es wurde daher die (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Aus der neben den verfahrensgegenständlichen Strafakt StrNr. 052-2005/00000-001 den Einkommensteuerakt StNr. 12 samt Kontoabfragen (vom ) ergibt sich folgender für die Sachentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG heranzuziehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der bis dato steuerlich unvertretene und bis einschließlich 2002 lediglich nichtselbständige (lohnsteuerpflichtige) Einkünfte (ab 1992: Tätigkeit bei einem Kreditinstitut im Bereich der Unternehmensfinanzierung) beziehende Bw., gab am mittels (ihm vom zuständigen Finanzamt nach Mitteilung der Gewerbebehörde übermittelten) Fragebogen ua. bekannt, dass er ab einer (gewerblichen) Tätigkeit als Vermögensberater bzw. Finanzdienstleister nachgehe und im laufenden Jahr, bei einem Umsatz von 15.000,00 €, voraussichtlich einen Gewinn iHv. 6.000,00 € bzw. im Folgejahr, bei einem Umsatz von 35.000,00 €, einen Gewinn von 15.000,00 € erzielen werde. Das Finanzamt vergab daraufhin die angeführte StNr. und setzte die Einkommensteuervorauszahlungen für 2003 mit 0 bzw. für 2004 mit 3.200,00 € (vgl. dazu § 45 Abs. 2 EStG 1988) fest.

Am reichte der Bw. (termingerecht) die Jahreseinkommensteuererklärung für 2003 ein und bezifferte darin die erzielten Einkünfte aus Gewerbetrieb mit 5.356,86 €. Weiters wurden in der der Erklärung angeschlossenen Beilage E 1a ua. die Betriebseinnahmen mit insgesamt 12.611,38 €, davon 1.220,00 € Erlöse ohne § 109a (KZ 9040) und Betriebseinnahmen/Erträge laut Mitteilungen gemäß § 109a (KZ 9050) von 11.391.38 €, angeführt.

Gleichzeitig gab der Bw. (mit Schreiben vom ) bekannt, dass er im Jahr 2004 voraussichtlich nicht das im Fragebogen angegebene Einkommen erzielen, sondern dass dieses tatsächlich etwa in Höhe des 2003 erzielten Einkommens liegen werde und ersuchte aus diesem Grund um entsprechende Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 2004.

Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid für 2003 (ua. unter Zugrundelegung der der Abgabenbehörde für den Bw. zugegangenen, mit den Erklärungsangaben korrespondierenden Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988) und setzte die Einkommensteuervorauszahlungen für 2004 mit 0 fest.

Am wurde dem Bw. von der Abgabenbehörde eine Einkommensteuererklärung für 2004 (E 1) zugesandt. Da weder bis zum gesetzlichen Erklärungstermin (§ 134 Abs. 1 BAO) noch danach eine Erklärungsabgabe bzw. ein Ansuchen um Verlängerung der Erklärungsfrist erfolgte, wurden am bzw. am entsprechende (abgabenbehördliche) Erinnerungen an den Bw. versandt.

Nachdem (auch innerhalb der zuletzt gesetzten Nachfrist) eine Erklärungsabgabe seitens des Bw. nicht erfolgte, erging ein entsprechender Schätzungsauftrag und wurden die Einkünfte des Bw. (aus Gewerbebetrieb), mit Bescheid vom mit 15.000,00 € gemäß § 184 BAO geschätzt (Nachforderung: 2.246,50 €; Fälligkeit: ). Als Bescheidgrundlage diente ua. die dem Finanzamt bereits vorliegende Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988, wonach der Bw. im Jahr 2004 entsprechende Einnahmen iHv. 57.816,05 € erzielt habe (vgl. Abfrage AIS Bescheidgrundlagen).

Dieser Bescheid erwuchs (unangefochten) in (materielle) Rechtskraft und wurde die angeführte Abgabenschuld am vom Bw. entrichtet (vgl. Buchungsabfrage zur StNr. 12).

In dem von der Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG in Höhe der oa. Nachforderung durchgeführten Finanzstrafverfahren (Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG vom ; dagegen Einspruch des Bw. vom , vgl. § 145 FinStrG) legte der Bw. in der mündlichen Verhandlung vom (erstmals) eine quartalsmäßige Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben für 2004 vor und gab an, bis Ende Oktober 2006 bei der Abgabenbehörde eine detaillierte Einnahmen-Ausgabenrechnung sowie eine Einkommensteuerjahreserklärung für 2004 einzureichen.

Am legte der Bw. der Abgabenbehörde entsprechende Unterlagen (ausgewiesener Gewinn aus Gewerbebetrieb laut Erklärung: 16.409,24 €) vor und führte diese, nach einem entsprechenden Vorhalteverfahren (zur Beibringung ergänzender Unterlagen bzw. Klärung offener Fragen), im Februar 2007 eine (amtswegige) Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 gemäß § 303 Abs. 4 BAO durch. Im (gleichzeitig ergangenen) neuen Sachbescheid vom (Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. 23.418,63 € bei § 109a Einkünften von 57.816,05 €; daraus sich ergebende Abgabennachforderung: 2.140,01 €, fällig am ) wurden dabei ua. vom Bw. geltend gemachte Betriebsausgaben nicht anerkannt (vgl. Bescheidbegründung bzw. Abfrage AIS Bescheidgrundlagen).

Der angeführte Nachforderungsbetrag wurde laut Buchungsabfrage zur StNr. 12 vom Bw. am entrichtet.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Die abgabenrechtlichen, im Anlassfall zutreffenden Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten im Zusammenhang mit der Einkommensteuer iSd. EStG 1988 ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 119, 120 f, 133 f BAO bzw. des § 42 Abs. 1 EStG 1988. Dabei hat insbesondere der (nach dem EStG 1988 unbeschränkt) Steuerpflichtige eine (Einkommen-)Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abzugeben (vgl. dazu § 134 Abs. 1 BAO), wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird (§ 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bzw. auch § 133 Abs. 1 2. Satz BAO).

Eine Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG ist ua. dann bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Anspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten (§ 33 Abs. 3 lit. a 1. und 2. Alt. FinStrG). Dabei ist es für die Hinterziehung nicht erforderlich, dass diese auf Dauer eintritt bzw. (nach dem Täterwillen) eintreten soll.

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, ua. vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Vorsätzlich handelt dabei, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Ausreichend für die Annahme eines Tatvorsatzes ist ein Wissen bzw. Wollen um die Tatbildlichkeit des Handelns, so zB. bei § 51 Abs. 1 lit. a hinsichtlich der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht. Ein Wissen (und Wollen) um die Strafbarkeit iSd. FinStrG ist hiezu nicht erforderlich.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Grundsätzlich gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Versucht ist dabei eine Tat, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 FinStrG).

Aufgrund der dargestellten Erhebungssituation, kann davon ausgegangen werden, dass der Bw. es als ein den genannten abgabenrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit Verpflichteter wieder dem bei ihm zum maßgeblichen Tatzeitpunkt (§ 134 Abs. 1 BAO), schon aufgrund der Erfahrungen des Vorjahres und der wohl noch vor dem Begehungszeitpunkt erfolgten Kenntnisnahme des tatsächlichen, von seiner Gewinnprognose vom April 2004 erheblich abweichenden Betriebsergebnisses für 2004 bzw. spätestens mit der behördlichen Aufforderung zur Erklärungsabgabe anzunehmenden Wissen unterlassen hat, die Jahreseinkommensteuererklärung für 2004 innerhalb der bis zum dauernden Frist (vgl. -W/06) bei der zuständigen Abgabenbehörde einzureichen. Damit aber kann mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) auch angenommen werden, dass er nicht nur objektiv tatbildlich, sondern indem ihm die Verletzung bzw. Nichtbefolgung der Pflicht zur Erklärungsabgabe bewusst war und er sich offenbar mit dieser Konsequenz seiner Handlungsweise auch abgefunden hat, (wissentlich) vorsätzlich iSd. § 33 Abs. 1 (im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzung der Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) bzw. in Bezug auf die gesamte Tathandlung des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt hat.

Ebenso ist davon auszugehen, dass hinsichtlich des sich aus dem Zusammenhalt des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides (vom ) und dem im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid (vom ) Abgabenmehrbetrages von (gerundet) 2.140,00 € eine Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 3 lit. a 1. Alt. FinStrG bewirkt wurde und hinsichtlich dieses Teilbetrages das objektive Tatbild des § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt ist.

Sieht man von den der Literatur (zB. Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 33/41, bzw. Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz. 868ff) geäußerten Bedenken gegen die Annahme einer durch die Nichtabgabe einer Steuererklärung bewirkten bzw. versuchten Abgabenhinterziehung bei einem dem Grunde nach der Abgabenbehörde bekannten Abgabenanspruch nach § 33 Abs. 1 iVm. Abs. 3 lit. a 2. Alt. FinStrG ab und neigte man der, offenbar von der Erstbehörde vertretenen, Rechtsansicht, der Bw. habe durch sein Schreiben um Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2004 vom auch einen Abgabenanspruch für den gesamten Veranlagungszeitraum überhaupt in Abrede gestellt, als nach seiner Gewinnprognose die Grenze des § 33 Abs. 1 EStG 1988 unterschritten werde, so erschiene, in Übereinstimmung mit den erstbehördlichen Annahmen im angefochtenen Erkenntnis, zudem (durch die Handlungsweise des Bw.) die objektive Versuchstauglichkeit der Bewirkung einer Einkommensteuerverkürzung von (gerundet) 2.246,00 € gegeben.

Einer Beurteilung der ob des oben dargestellten Sachverhaltes ebenfalls noch denkmöglich erscheinenden Rechtsfrage, ob, unabhängig von einer diesfalls zusätzlich zu beachtenden Konkurrenzproblematik, der Bw. nicht auch im Hinblick auf die Einkommensteuervorauszahlungen 2004 unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht iSd. §§ 120f BAO eine (vollendete) vorsätzliche Abgabenverkürzung (vgl. § 45 EStG 1988) zu verantworten habe, steht mangels bisheriger Verfahrensgegenständlichkeit eines diesbezüglichen Vorwurfes, die Bestimmung des § 161 Abs. 1 FinStrG entgegen (vgl. zB. , 0276, ÖStZB 1995, 550).

Für einen Schuldspruch iSd. § 33 Abs. 1 (allenfalls iVm. § 13) FinStrG ausreichende Anhaltspunkte, insbesondere dafür, dass der Bw. (bei seiner Handlungsweise im Zusammenhang mit der Nichteinreichung der Jahreserklärung 2004 zum gesetzlich vorgesehenen Termin) auch die Bewirkung einer Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich hielt (und sich damit auch billigend abfand), bietet jedoch der erhobene Sachverhalt entgegen der Einschätzung der Erstbehörde nicht (vgl. auch ). So kann insbesondere dem Bw., dem ja einerseits die Ergebnisse der Veranlagung 2003, bei der die erklärten bzw. bescheidmäßig festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ca. 47 % der dem Finanzamt mitgeteilten Betriebseinnahmen/Erträge gemäß § 109a EStG 1988 betrugen, und andererseits wohl auch der Inhalt der bereits Anfang 2005 (vgl. § 109a EStG 1988 iVm. §§ 1 und 3 Abs. 1 und 2 VO BGBl. II 2001/417) an das Finanzamt ergangenen Mitteilung (Betriebseinnahmen/Erträge iHv. 57.816,05 €) bekannt waren, allein aufgrund einer Anfang des 2. Quartals 2004 abgegebenen Zukunftsprognose über die Jahreseinkünfte 2004, ein entsprechender Verkürzungsvorsatz sowohl im Hinblick auf die vollendete (§ 33 Abs. 3 lit. a 1. Alt. FinStrG; Verkürzungsbetrag: 2.140,00 €; Vorsatz gerichtet auf eine niedrigere Abgabenfestsetzung) als auch die allenfalls versuchte Tat (§ 33 Abs. 3 lit. a 2. Alt.; Verkürzungsbetrag: 2.246,00 €; Vorsatz gerichtet auf die Nicht- bzw. Nullfestsetzung einer Einkommensteuer für 2004) iSd. § 33 Abs. 1 (iVm. 13) FinStrG nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Insbesondere lässt sich mangels näherer Kenntnis der Verteilung des erzielten Jahreseinkommens auf die einzelnen Kalendermonate des Jahres 2004 auch nicht beurteilen, ob die vom Bw. selbst gegenüber dem Finanzamt abgegebene Prognose zum Zeitpunkt ihrer Abgabe unzutreffend bzw. unrealistisch oder gar von vornherein unrichtig war.

Was die, ebenfalls aber noch zusätzliche Sachverhaltsermittlungen insbesondere zur subjektiven Tatseite erforderlich machende denkmöglich erscheinende Beurteilung einer gegebenenfalls festgestellten tatbestandsmäßigen Verhaltensweise des Bw. iSd. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG im Zusammenhang mit der offenbar nicht dem Finanzamt mitgeteilten unterjährigen Änderung der Voraussetzungen für die Vorauszahlungen angeht, sind auch Feststellungen hiezu der Berufungsbehörde im Grunde des § 161 Abs. 1 FinStrG von vornherein verwehrt.

Einer allfälligen Wertung der nachträglichen Erklärungsabgabe als (strafbefreiende) Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG steht schon der (jedenfalls verspätete) Zeitpunkt ihrer Erstattung (vgl. § 29 Abs. 3 FinStrG) entgegen.

Der Bw. hat somit die, gemäß § 51 Abs. 2 iVm. § 4 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zu 3.625,00 € bzw. § 20 leg.cit. zufolge mit einer, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingend festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu ahndende Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Daneben sind auch die nicht schon die Strafdrohung bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (§§ 32 bis 35 StGB) und, für die Bemessung der Geldstrafe, auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen (vgl. § 23 Abs. 2 und 3 leg.cit.).

Bei, gemessen am deliktstypischen Unrechtsgehalt, als durchschnittlich einzustufenden Schuldverhalten, nicht vom üblichen Durchschnitt nennenswert abweichenden persönlichen Verhältnissen bzw. ebensolcher finanzieller Leistungsfähigkeit, ergäbe sich, bei einander annähernd die Waage haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen, ein auch dem präventiven Aspekt (General- bzw. Spezialprävention) hinreichend Rechnung tragendes vertretbares Sanktionsausmaß von der Hälfte des in § 51 Abs. 2 FinStrG genannten Höchstbetrages.

An Milderungsgründen schlagen hier die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2 StGB) sowie der Umstand, dass der der zutreffenden Abgabenfestsetzung zugrundezulegende Sachverhalt letztlich über Veranlassung und unter maßgeblicher Beteiligung durch den Bw. erfolgt ist (vgl. § 34 Abs. 1 Z 17 StGB) zu Gunsten des Täters zu Buche. Die noch im Ersterkenntnis herangezogenen (weiteren) Milderungsgründe des Tatsachengeständnisses bzw. das lange Zurückliegen der Tat liegen jedoch, auch im Hinblick auf den nunmehr abgeänderten Tatvorwurf, in Wahrheit nicht vor (vgl. zur Bedeutung eines bloßen Tatsachengeständnisses , bzw. zur langen Zeitdauer seit der Tat ).

Andererseits vermag, so wie bereits von der Erstbehörde, auch im Rechtsmittelverfahren kein gegen den Beschuldigten sprechender Erschwerungsgrund iSd. § 33 StGB erkannt werden.

Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der aus dem Erstverfahren zu übernehmenden persönlichen Verhältnissen (vgl. Strafakt Blatt 30) sowie den derzeit bekannten wirtschaftlichen Eckdaten des Bw. (neben Blatt 30 des Strafaktes vorläufiger Einkommensteuerbescheid 2007 zur StNr. 12: Jahreseinkommen von 15.467,01 €; ab Juli 2005 Gesellschafter-Geschäftsführer einer Finanzdienstleistungs GmbH) war die Geldstrafe mit 500,00 €, d. e. weniger als 14 % des angeführten Strafrahmens, festzusetzen.

Gleiches gilt für die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG zwingend für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Faktoren des § 23 Abs. 2 FinStrG dafür nicht heranzuziehen sind.

Ausgehend von der üblichen Spruchpraxis, wonach bei einer Geldstrafe von 7.000,00 € bis 8.000,00 € eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat auszumessen ist, war auf die im Spruch angeführte Sanktion zu erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspfllicht
Abgabenverkürzung
versuchte Abgabenhinterziehung
Vorsatz
Sachentscheidung
Strafausmessung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at