Beschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen mangels Tatvorsatz
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen CR, EDV-Dienstleister, geb. am 19XX, whft. in M, vertreten durch Mag. Dr. Michael Schallhart, Wirtschaftstreuhänder, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 15, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch HR Dr. Johannes Stäudelmayr, vom , SN 041-2005/00107-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 041-2005/00107-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser (als Abgabepflichtiger) im Bereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate 1-6/2004 sowie für 2/2005 iHv. insgesamt 2.880,89 € (1-6/2004: 1.515,89 € und 2/2005: 1.365,00 €) wissentlich bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich der objektive Tatverdacht auf die Ergebnisse der Überprüfung des Abgabenkontos (zur StNr. 12) sowie auf die USO-Prüfung vom gründe, wonach vom Beschuldigten für die genannten Zeiträume Umsatzsteuerzahllasten weder rechtzeitig bekannt gegeben noch entrichtet worden seien. Einer aus Anlass der angeführten Prüfung erstattete Selbstanzeige (ergänze: hins. des Zeitraumes 2/2005) könne insofern keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden, als sich die durchgeführte Prüfung (auch) auf § 99 Abs. 2 FinStrG gegründet habe. Der subjektive Tatverdacht ergebe sich daraus, dass der Beschuldigte als langjähriger Unternehmer um seine umsatzsteuerrechtlichen Pflichten gewusst habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe von Beginn seiner Tätigkeit an von November 2002 bis Ende 2003 stets sämtliche Abgaben gemeldet und entrichtet. Mit Jahresbeginn 2004 sei er (in seinem Dienstverhältnis) einen verstärkten Druck ausgesetzt gewesen und hätte sich dies auf seine selbständige Tätigkeit, nämlich in einem Rückgang der Umsätze und in Versäumnissen bezüglich der abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ausgewirkt. So seien insbesondere auch die festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen verspätet entrichtet worden. Bei der gegenständlichen Umsatzsteuerverkürzung handle es sich um keine wissentliche bzw. absichtliche Verkürzungshandlung, sondern sei der Bf. einfach nicht in der Lage gewesen, sich um die steuerlichen Angelegenheiten mit der entsprechenden Sorgfalt zu bemühen. Nunmehr habe der Bf. einen steuerlichen Vertreter beauftragt, sich um seine steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern. Sämtliche Abgabenrückstände seien in der Zwischenzeit beglichen worden und sei der Republik Österreich kein Schaden entstanden. Es werde daher die Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg wird auf die Bestimmung der §§ 151f FinStrG verwiesen, wonach gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung und gegen alle sonstigen Bescheide (vgl. § 151 FinStrG) das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und iSe. höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher sein, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt .
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind (vgl. z. B. ).
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich u. a. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF. entfällt diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt oder wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Vorsatz iSd. vorzitierten Bestimmung des FinStrG ist bereits dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG) im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (iSd. § 21 UStG) und wissentlich im Hinblick auf den Taterfolg (Abgabenverkürzung) handelt, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass das Täterwissen auch den genauen Verkürzungsbetrag umfasst (vgl. z.B. ).
Eine Abgabenverkürzung iSd. Abs. 2 ist u. a. dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht zu dem im Gesetz vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt (hier: § 21 Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wurden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. B FinStrG) bzw. wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. D leg. cit.). Die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils dadurch, dass die Abgabe erst nach dem Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Fälligkeit beim Steuergläubiger eingeht, wird dabei den Regelfall darstellen (vgl. ).
Auf Grund der derzeitigen, neben den gegenständlichen Strafakt den Veranlagungsakt zu StNr. 12 (einschließlich Gebarungskonto) sowie den Arbeitsbogen ABNr. 34 (UVA-Prüfung gemäß §§ 144 Abs. 1 und 147 Abs. 1 BAO iVm. § 99 Abs. 2 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/04 - 06/05), umfassenden Aktenlage ist für die Entscheidung über die Beschwerde iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG unbestrittenermaßen von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bf., der aus einem Angestelltenverhältnis über Einkünfte iSd. § 25 EStG 1988 verfügt, betreibt seit Anfang April 2002 im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau, nunmehr Finanzamt Braunau Ried Schärding, ein Unternehmen mit dem Betriebsgegenstand EDV-Dienstleistungen und Informationstechnik (vgl. Verf 24 vom ) und bezieht daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd. § 23 EStG 1988. Bei der nach der Anzeige des Beginnes der unternehmerischen Tätigkeit von der Abgabenbehörde durchgeführten Nachschau vom gab der Bf. u. a. an, die anfallende Umsatzsteuer monatlich zu entrichten bzw. beantragte er die Vergabe einer UID-Nr. iSd. Art. 28 UStG 1994 (vgl. Niederschrift im Abgabenakt zur StNr. 12). Für die Voranmeldungszeiträume 5-2/2002 bzw. 1-5/2003 wurden jeweils Umsatzsteuervorauszahlungen iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 entrichtet. Für die Zeiträume 7/2003 und 12/2003 wurden am bzw. am Vorauszahlungen iHv. insgesamt 7.173,21 € entrichtet. Für 1-6/2004 wurden weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet. Im Zuge der von der Abgabenbehörde im August 2004 durchgeführten UVA-Prüfung, ABNr. 56, wurden für die vorangeführten Zeiträume gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 die Umsatzsteuervorauszahlungen mit 5.849,72 € (7-12/2003) bzw. 2.581,26 € (1-6/2004) bescheidmäßig festgesetzt. Für den Zeitraum 12/2004 erfolgte eine Umsatzsteuervorauszahlung iHv. 2.480,00 € am . Für 1-7/2005 wurden weder Vorauszahlungen entrichtet, noch Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht. Bei der am durchgeführten, sich neben der §§ 144 und 147 BAO auch auf die Rechtsgrundlage des § 99 Abs. 2 FinStrG stützenden UVA-Prüfung (betr. die Zeiträume 7/2004-6/2005) erstattete der Bf. durch Abgabe der UVA für 2/2005 Selbstanzeige (vgl. § 29 FinStrG) bzw. erklärte, in den restlichen prüfungsgegenständlichen Voranmeldungszeiträumen (7-11/2004, 1 und 3-7/2005) keine Umsätze getätigt zu haben. Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde die Umsätze (an Hand der nachträglich erstatteten Voranmeldung für 2/2004) für 1-6/2005 mit 1.365,00 € fest.
Feststeht, dass das vom Bf. im angeführten Zeitraum gesetzte Verhalten, nämlich die Verletzung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Voranmeldungszeiträume und die (dadurch) eingetretene, sich im Zusammenhang mit den Gebarungsvorgängen am Abgabenkonto (gleichzeitige Verbuchung der Festsetzungen betr. 6-12/2003 und 1-6/2004) ergebende Abgabenverkürzung (an Umsatzsteuervorauszahlungen) iHv. insgesamt 2.880,89 €, dem oben dargestellten objektiven Tatbild des Finanzvergehens iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG entspricht.
Die - in der Beschwerde bestrittene - subjektive Tatseite bzw. ein in diesem Verfahrensstadium erforderlicher Verdacht, der Bf. habe hinsichtlich der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung zumindest bedingt vorsätzlich und in Bezug auf die Abgabenverkürzung wissentlich gehandelt, erschließt sich ebenfalls aus dem bisherigen Erhebungsstand. So fällt im Zusammenhang mit der schon infolge der Bestimmung des § 29 Abs. 3 Z. 3 FinStrG nicht als Strafaufhebungsgrund iSd. § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG wirksam werdende Selbstanzeige im Hinblick auf den Vorauszahlungszeitraum 2/2004 ins Auge, dass bereits aus Anlass der beim Bf. im August 2004 durchgeführten Umsatzsteuerprüfung die Verletzung der Abgabepflicht iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 hinsichtlich der Monate 1-6/2004 festgestellt und dem Bf. auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Niederschrift zur ABNr. 56).
Freilich bedürfte es für die Annahme eines entsprechenden Tatverdachtes iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (hinsichtlich 2/2004) gar nicht dieser nachweislichen Zur-Kenntnis-Bringung, als schon aus dem Umstand, dass der zum Zeitpunkt der ersten Tathandlung im März 2004 schon seit nahezu zwei Jahren unternehmerisch tätige Bf., der wohl im Zuge der erstmaligen Kontaktaufnahme mit der Abgabenbehörde (mit Schreiben vom bzw. zum Zeitpunkt der Nachschau am ) auch im Hinblick auf die Umsatzsteuer entsprechende Kenntnisse über den Regelungsinhalt und die Systematik des UStG 1994 (Erklärung des Kalendermonats als Voranmeldungszeitraum, Beantragung einer UID-Nr.) aufgewiesen hat bzw. der wohl auch anlässlich der abgabenbehördlichen Nachschau (am ) über die grundlegenden, u. a. die Pflicht zur Abgabe entsprechender Voranmeldungen umfassenden umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen informiert wurde, auf den Verdacht einer sowohl zumindest bedingt in Kauf genommenen Pflichtverletzung (vgl. zur erforderlichen Wissenskomponente beim bedingten Vorsatz z. B. , bzw. vom , 90/16/0180) als auch auf eine Wissen, dass die Nichteinhaltung der Zahlungs- bzw. Anmeldungsverpflichtung zu einem (zumindest vorübergehenden) Einnahmenausfall bei dem gerade im Bereich der Selbstbemessungsabgaben in einem hohen Ausmaß auf die Mitwirkung der Abgabepflichtigen angewiesenen Steuergläubiger, geschlossen werden kann. Wenngleich angesichts des Umstandes, dass der Bf. vor dem Oktober 2005 in keinem einzigen Fall durch die Einreichung einer entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung klar und unwiderlegbar zu erkennen gegeben hat, dass ihm die diesbezüglichen Pflichten des § 21 Abs. 1 UStG, nämlich zur zeitgerechten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen im Falle der Nichtentrichtung der entsprechenden Vorauszahlungen bis zum gesetzlichen Fälligkeitstag, explizit bekannt waren, kann angesichts der bisher vorliegenden Verfahrensergebnisse mit der im derzeitigen Verfahrensstand (vgl. § 82 Abs. 3 FinStrG) erforderlichen Wahrscheinlichkeit auch auf ein vorsätzliches Verhalten iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl im Hinblick auf die Tathandlung vom April 2005 als auch für jene im Zeitraum von März bis August 2004 geschlossen werden.
Ein derart zumindest im derzeitigen Verfahrensstand vorzuwerfendes schuldhaftes Verhalten des Bf. wird auch nicht durch den geltend gemachten psychischen Druck zu den Tatzeitpunkten noch durch das sonstige Beschwerdevorbringen ausgeschlossen, als darin kein hinreichender Hinweis auf einen gesetzlichen Schuldausschließungsgrund iSd. §§ 7 und 9 FinStrG erkannt werden kann.
Ob der somit zu bestätigende Tatverdacht der Erstinstanz, der Bf. habe durch seine Handlungsweise ein Finanzvergehen iSd. angezogenen Norm begangen, in dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden Untersuchungsverfahren zu dem erforderlichen Nachweis iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG führen wird, bleibt dem weiteren Verfahrensablauf, bei dem wohl insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen dem bisherigen Tatvorwurf und jenem des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zusätzliche Feststellungen zum Wissensstand erforderlich sein werden (vgl. dazu z. B. FSRV/0103-W/04), vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Abgabenhinterziehung Tatvorsatz Tatverdacht |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAD-00268