Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.07.2005, RV/0498-W/05

Eingaben an gerichtsäquivalente Kontollbehörden

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0498-W/05-RS1
Beim Bundesvergabeamt handelt es sich um eine Verwaltungsbehörde. Die Befreiungsbestimmung des § 14 TP6 Abs. 5 Z 1 GebG findet daher für Eingaben beim Bundesvergabeamt keine Anwendung (vgl. betr. Eingaben bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten).
RV/0498-W/05-RS2
Beilagen im Sinne des § 14 TP 5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht werden. Diese Absicht ist auch für weiterer Ausfertigungen einer Beilage gegeben, wenn die Beilage in mehrfacher Ausfertigung anzuschließen ist (vgl. Fellner, Stempel und Rechtsgebühren, 10. Auflage, RZ 8 zu § 14 TP 5 GebG).
RV/0498-W/05-RS3
Kommt es bei Übermittlung eines Konvolutes von Eingaben und Beilagen mittels Telefax auf Grund von Abbrüchen der Übermittlung zur Übermittlung mehrerer Telekopien eines Originals, so handelt es sich dabei weder um wiederholte Anbringen noch um mehrere Gleichschriften.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene kombinierte Bescheid wird abgeändert wie folgt:

1. Gebührenbescheid: Die Gebühr für Eingaben wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG mit € 52,00 festgesetzt. Die Gebühr für Beilagen wird gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG mit € 68,40 festgesetzt.

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung: Die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG wird im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr von € 107,40 mit € 60,20 festgesetz

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom , eingelangt beim Bundesvergabeamt am zur Zahl xxN-xxx/03 - 8, übermittelte Dr.H. als Vertreter der O.GmbH dem Bundesvergabeamt postalisch einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung in einem Schriftsatz mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (zweifach, jeweils unterfertigt), sowie folgende 7 Beilagen mit 9 Bogen, ebenfalls zweifach: 1. Zahlungsnachweise 2. Verständigung der AUVA vom 3. Einladungsschreiben zur Anbotlegung vom 4. Niederschrift über die Angebotseröffnung vom 5. Begleitschreiben zum Anbot vom 6. Zuschlagsentscheidung vom 7. Schreiben der AUVA vom

Einen Tag zuvor übermittelte Dr.H. als Vertreter der O.GmbH (Bw.) dem Bundesvergabeamt vorweg folgende Telefaxe: 1. Telefax (11:50 Uhr bis 11:55 Uhr) - Antrag auf Nichtigerklärung samt Beilagen 1 bis 6. 2. Telefax (11:59 Uhr bis 12:03 Uhr) - Antrag auf Nichtigerklärung samt Beilagen 1 bis 4 (Beilage 4 unvollständig) 3. Telefax (12:09 Uhr) - Halbschrift des Antrages auf Nichtigerklärung samt Beilage 7. 4. Telefax (15:21 Uhr) - Auszug aus der Leistungsbeschreibung Vergabe Rehaklinik Tobelbad. Diese Telefaxe wurden vom Bundesvergabeamt am unter ON 1 und ON 2 der Zl. xxN-xxx/03 protokolliert. 5. Telefax (15:54 Uhr) - gesonderter Antrag auf einstweilige Verfügung, vom Bundesvergabeamt protokolliert unter ON 4.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt am , an welcher Dr.H. für den Bw. teilnahm, wurde im Verhandlungsprotokoll festgehalten, dass die bisher eingebrachten Schriftsätze (ua. insbesondere OZ 1,2,4 und 8) den Verfahrensparteien bekannt sind.

Mit Bescheid vom wurde vom Bundesvergabeamt dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben und mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung abgewiesen. Die Zustellung erfolgte jeweils am Tag der Bescheidausfertigung.

Mit Telefax vom teilte das Bundesvergabeamt Dr.H. einen Befund über Gebühren gemäß § 14 TP 5 und 6 GebG in Höhe von € 207,60 mit (Telefaxe vom : 3 Anträge auf Nichtigerklärung, 8 + 10 Beilagen, 1 Antrag auf einstweilige Verfügung; postalisch am : 1 Antrag auf Nichtigerklärung, zweifach und 7 Beilagen mit 9 Bogen, wobei die Beilagen nicht als zweifach angegeben sind, jedoch im Gebührenbetrag des Gebührenbefundes zweifach berücksichtigt wurden).

In der Folge wurde ein an das Bundesvergabeamt gerichteter Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung der Gebühren vom vom Bundesvergabeamt mit Bescheid vom zurückgewiesen.

Nach einer Erinnerung durch das Bundesvergabeamt am erklärte Dr.H. gegenüber diesem, die Gebühren gemäß § 14 TP 5 und 6 GebG widersprächen dem Institut der Pauschalgebühren und es sei ein entsprechender Bescheid des Finanzamtes allenfalls abzuwarten.

Auf Grund einer Notionierung durch das Bundesvergabeamt setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) entsprechend dem Gebührenbefund des Bundesvergabeamtes gegenüber der Bw. mit kombiniertem Bescheid vom für 3 Anträge auf Nichtigerklärung, Beilagen und einen Antrag auf einstweilige Verfügung, jeweils mit Fax vom sowie einen Antrag auf Nichtigerklärung und Beilage (jeweils 2fach) vom , eine Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG für 6 Eingaben in Höhe von € 78,00 , und eine Beilagengebühr von € 129,60 für Beilagen mit 36 Bogen, sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 103,80 fest.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete die Bw. im Wesentlichen ein, Eingaben an Gerichte und Eingaben an Verwaltungsbehörden seien gebührenfrei. Das Bundesvergabeamt sei eine Verwaltungsbehörde. Im Übrigen seien keine sechs Ansuchen eines Privaten gestellt worden, sondern ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung. Hierfür habe die Behörde, um überhaupt tätig zu werden, die im Bundesvergabegesetz vorgesehene Pauschalgebühr vorgeschrieben, die auch entrichtet worden sei. Mit einer Pauschalgebühr seien auch alle anderen Gebühren bezahlt. Es handle sich nicht um Privatinteressen, sondern um Geschäftsinteressen und um die zu waltende Vergabegerechtigkeit. Es habe eine einzige Eingabe gegeben und nachgeschossen einen Antrag auf einstweilige Verfügung. Es seinen also bestenfalls zwei Eingaben zu werten und nicht sechs. § 9 Abs. 1 GebG habe keine Anwendung zu finden, da keine Gebühren vorzuschreiben gewesen wären.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das FAG ua. damit, dass jede von mehreren überreichten Ausfertigungen einer Eingabe für sich gesondert der Gebührenpflicht unterliege. Jede der gegenständlichen Eingaben - mittels Telefax und im Postwege - wiesen alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe auf. Für sämtliche im Betreff des Gebührenbescheides angeführten Eingaben und Beilagen sei die Gebührenschuld mit Zustellung des Bescheides vom (abschließende Erledigung) entstanden.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendete die Bw., in Abänderung ihrer Feststellung in der Berufung, dass das Bundesvergabeamt eine Verwaltungsbehörde sei, ein, es sei so ohne weiteres nicht zu entscheiden, ob das Bundesvergabeamt eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sei. Weiters sah die Bw. in der an das Bundesvergabeamt zu entrichtenden Pauschalgebühren und eine Parallele zu den Gerichtsgebühren. Zum Privatinteresse erklärte die Bw., beim Bundesvergabeamt sei ein Privatinteresse an deren Entscheidungen auszuschließen. Es gehe hier nur um die Vergabe von Geschäften, ohne jedes Privatinteresse. Zur Anzahl der Eingaben erkläre die Bw. neuerlich, es seien nur zwei Eingaben zu verzeichnen, ohne auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung einzugehen.

Bezüglich der oben unter Pkt. 1. bis 3. angeführten Telefaxe stellte der unabhängige Finanzsenat mit Niederschrift vom gegenüber dem FAG fest, dass die ersten beiden Telefaxe offensichtlich unvollständig übermittelte Telefaxe waren und die wiederholte Übersendung lediglich der Vervollständigung diente, welche mit der Übermittlung der Beilage 7 (3.Telefax um 12:09 Uhr) abgeschlossen war.

Über die Berufung wurde erwogen:

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG einer feste Gebühr von € 13,00. Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nach Abs. 4 leg.cit. nur der einfachen Eingabengebühr.

Beilagen zu gebührenpflichtigen Eingaben unterliegen nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG von jedem Bogen einer festen Gebühr vom € 3,60, jedoch nicht mehr als € 21,80 je Beilage.

Auf Grund des § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen stehen nach Abs. 2 leg.cit. schriftlichen Eingaben und Beilagen gleich.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Im gegebenen Fall wurden die Eingaben und Beilagen beim Bundesvergabeamt in einem Verfahren nach dem BVergG 2002 eingebracht. Das Bundesvergabeamt wurde auf Grund des § 135 BVergG 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, als "gerichtsäquivalente Kontrollbehörde" eingerichtet, die mit anderen bereits bestehenden Kontrollbehörden (insbesondere mit den Unabhängigen Verwaltungssenaten) vergleichbar ist. Es handelt sich bei dieser Sonderkontrollbehörde um eine Verwaltungsbehörde (siehe Erläuterungen zu Art. I und zu § 135 BVergG 2002, RV 1087 GP XXI).

Im Erkenntnis vom , 94/16/0187, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich bei den unabhängigen Verwaltungssenaten nicht um Gerichte handle, und Eingaben an diese nicht von der Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 GebG erfasst seien.

Die Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG findet daher für Eingaben beim Bundesvergabeamt keine Anwendung.

Der Ansicht, mit der Pauschalgebühr nach § 177 Abs. 1 BVergG 2002 seien auch die Eingaben- und Beilagengebühren nach dem Gebührengesetz abgegolten, kann daher auch nicht gefolgt werden.

Bei der Pauschalgebühr gemäß § 177 Abs. 1 BVergG 2002 handelt es sich um eine Bundesverwaltungsabgabe im Sinne des § 78 AVG, die der Abgeltung für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes dient, und von diesem zu erheben ist (siehe ; BVA , 08N-128/03).

Bei den Eingaben- und Beilagengebühren nach dem Gebührengesetz handelt es sich um gemäß § 1 lit. a BAO in den Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung fallende Abgaben.

Da weder eine grundsätzliche Bestimmung, die Bundesverwaltungsabgaben und Gebühren nach dem Gebührengesetz von einander abgrenzen, noch eine besondere Bestimmung die Eingaben- und Beilagen von den festen Stempelgebühren befreit, wenn dafür eine Bundesverwaltungsabgabe erhoben wird, besteht, waren die Gebühren nach §14 TP 5 und 6 GebG zu erheben. Fehlt es an einer grundsätzlichen Abgrenzungsbestimmung, so ist davon auszugehen, dass selbst ein und derselbe Rechtsvorgang mehreren Abgabenbelastungen unterliegen kann ( und ).

Zur Behauptung, es lägen nur zwei Eingaben vor, ist zu sagen, dass jede zusätzliche dem Organ der Gebietskörperschaft überreichte Ausfertigung einer Eingabe der Eingabengebühr unterliegt (siehe Zl. 97/16/0216).

Im gegebenen Fall wurden ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung sowie ein gesonderter Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mittels Telefaxe vorweg übermittelt. In der Folge wurden diese Anträge in einen Schriftsatz zusammengefasst und postalisch in zweifacher Ausfertigung nachgereicht.

Die Gebührenschuld ist auf Grund § 11 Abs. 1 GebG mit den schriftlichen Erledigung der Anbringens durch das Bundesvergabeamt ( Bescheide vom und ) für sämtliche Eingaben, die dieses Anbringen beinhalteten, entstanden.

Zur Beilagengebühr ist zu sagen, dass sowohl die vorweg mit Telefax, wie auch die postalisch übermittelten Beilagen offensichtlich in der Absicht erfolgten, die Erreichung des mit dem gebührenpflichtigen Antrag verfolgten Zieles zu fördern (siehe dazu ). Dass es sich zum Teil um inhaltlich gleiche und nur in der Form unterschiedliche Schriften handelt, steht dem nicht entgegen. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der postalischen Vorlage der Beilagen in doppelter Ausfertigung die Vorlage der Zweitschriften in der Absicht erfolgte, die Anträge zu stützen, da es sich bei den Zweitschriften um kein gesondertes Beweismittel handelt und die Vorlage mehrerer Ausfertigungen nicht erforderlich war.

Zu dem oben unter Pkt. 1. bis 3. angeführten Telefax ist zu sagen, dass vom Einschreiter offensichtlich beabsichtigt war, ein Konvolut von Eingaben und Beilagen an das Bundesvergabeamt mit Telefax zu übermitteln. Da das Telefax erst mit der Übermittlung der letzten Beilage abgeschlossen war und daher die Übermittlung von 11:50 Uhr bis 12:09 Uhr eine Einheit darstellt, war bei den mehrfachen Telekopien des Antrages auf Nichtigerklärung nicht von wiederholten (gesonderten) Anbringen auszugehen. Auch handelt es sich hier nicht um Gleichschriften, sondern um mehrfach, in einem Telefax übermittelte Telekopien eines einzigen Originals.

Zur Behauptung der Bw., dass ein Privatinteresse nicht vorliege, ist zu sagen, dass ein Privatinteresse die Geschäftsinteressen des Einschreiters umfasst, und lediglich vom öffentlichen Interesse abzugrenzen ist.

Auf Grund des § 289 Abs. 2 BAO ist Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß auch den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Da Eingaben- und Beilagengebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurden und somit mit Bescheid festzusetzen waren, war die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr als zwingende Rechtsfolge zu erheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Bundesvergabeamt
Verwaltungssenate
Sonderkontrollbehörden
Gerichte
Verwaltungsbehörden
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at