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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 27.05.2009, RV/0521-S/08

Stellt der Besuch des Bundesgymnasiums für Berufstätige eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG dar?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der V.H.K.I., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde von der Berufungswerberin (Bw) für die Monate März bis September 2007 Familienbeihilfe und Kindergeld in Höhe von gesamt € 1.425,20 (Familienbeihilfe € 1.068,90, Kindergeld € 356,30) rückgefordert. Das Finanzamt begründete die Rückforderung der zu Unrecht bezogener Beträge damit, dass der Besuch des Gymnasiums für Berufstätige allein nicht ausreichen würde, um das Vorliegen einer Berufsausbildung annehmen zu können. Vielmehr müsste ein ernstliches Bemühen, die Reifeprüfung ablegen zu wollen, erkennbar sein. Dies würde den Antritt zur Reifeprüfung bzw zu den erforderlichen Vorprüfungen in angemessener Zeit erfordern.

Die Bw legte am das Rechtsmittel der Berufung ein und führte dazu aus, dass sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hätte und derzeit die Studienberechtigungsprüfung an der Universität Salzburg ablegen würde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Daraufhin beantragte die Bw die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Im Zuge des Berufungsverfahrens legte die Bw die Bestätigung () über die Abmeldung vom weiteren Unterricht am Gymnasium für Berufstätige vor.

Trotz Aufforderung durch das Finanzamt (Vorhalt vom ) wurden die Schulzeugnisse von Februar 2007 und Juli 2007 nicht beigebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Eine Berufausbildung liegt auch vor, wenn das Kind das Bundesgymnasium für Berufstätige besucht, um die Reifeprüfung abzulegen. Voraussetzung ist, dass sich das Kind tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den festgesetzten Terminen zu den (Vor)-Prüfungen antritt.

Der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein reicht aber nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu muss das zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um die Ablegung der Reifeprüfung ersichtlich sein. Aus den der Behörde vorgelegten Zeugnissen bzw der Bestätigung des Bundesgymnasiums über die Abmeldung vom Besuch der Schule durch die Bw geht hervor, dass die Bw nicht ernstlich bemüht war, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen: Aus den letzten beiden vorgelegten Zeugnissen über das Wintersemester 2005 und Sommersemester 2006 ist ersichtlich, dass in diesen Semestern bis zu vier zu beurteilende Unterrichtsfächer unbeurteilt blieben. Am erklärt die Bw die Abmeldung vom weiteren Unterricht am Bundesgymnasium für Berufstätige. Die Schulzeugnisse für das Wintersemester 2006 und Sommersemester 2007 konnten von der Schulleitung mangels ausreichender Anwesenheitszeiten nicht ausgestellt und daher von der Bw auch nicht vorgelegt werden (Rücksprache des Finanzamtes mit der Schule).

Die Gewähr, dass das ursprüngliche Lernziel der Bw, die Reifeprüfung in einer bestimmten Zeit abzulegen, ist mit der Abmeldung der Bw von der Abendschule nicht mehr gegeben. Ein Wiederbeginn zu einem späteren Zeitpunkt wurde seitens der Bw ausgeschlossen.

Ein tatsächliches und zielstrebiges Streben der Bw um die Vorbereitung für die Ablegung der Reifeprüfung und damit letztlich um den Abschluss der Berufsausbildung ist nicht erkennbar muss seitens der Behörde daher verneint werden.

Der Einwand der Bw in ihrer Berufung, sie befände sich sehr wohl in Berufsausbildung, da sie sich derzeit auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten würde, um die erforderlichen Prüfungen im Herbst 2008 ablegen zu können, muss insoferne ins Leere gehen, da sie bis zum heutigen Tage keinen Nachweis über die Ablegung der für die Studienberechtigungsprüfung erforderlichen Vorprüfungen und damit über die Ernsthaftigkeit einer Berufsausbildung beigebracht hat.

Der Bescheid vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit von März 2007 bis einschließlich September 2007 in Höhe von gesamt € 1.425,20 besteht daher zu Recht.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at