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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 22.02.2012, FSRV/0081-L/10

Nichtabgabe von verpflichtenden Umsatzsteuervoranmeldungen durch einen neben (unecht) steuerbefreiten auch steuerpflichtige Umsätze erzielenden Einzelunternehmer

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen CG, Gesundheitswesen (Pflegeberatung und -begleitung), geb. am 19XX, whft. in F, vertreten durch die Schmollmüller und Partner Steuerberatungskanzlei, 4240 Freistadt, Industriestraße 6, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052-2010/00465-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides insofern abgeändert, als der Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer für die Monate Februar bis Dezember 2009 auf 9.024,61 € (anstelle bisher: 10.666,50 €) zu lauten hat.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 052-2010/00465-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate 02 - 12/2009 iHv. insgesamt 10.666,50 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Bf. laut den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Nachschau für 02 - 12/2009 bezogene Provisionseinkünfte iHv. 58.680,11 € bisher nicht bekannt gegeben habe, sodass in Folge die Bemessungsgrundlagen unter Berücksichtigung des Vorsteuerpauschales neu ermittelt und eine Umsatzsteuernachforderung von 10.665,50 € festzusetzen gewesen sei. Da der Bf., obwohl dazu verpflichtet, für die genannten Zeiträume keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht habe, und vorsätzliches Handeln allein aufgrund der bisher erhobenen Tatumstände (Nichtbekanntgabe von Provisionseinnahmen) angenommen werden könne, sei gegen ihn ein Finanzstrafverfahren gemäß der bezogenen Gesetzesstellen bescheidmäßig einzuleiten gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung, dass die genannten (umsatzsteuerpflichtigen) Provisionseinkünfte der Behörde nicht bekannt gegeben worden seien, sei insofern unrichtig, als dem Prüforgan vor Beginn der Amtshandlung mitgeteilt worden sei, dass Umsatzsteuer für 2009 iHv. ca. 11.000,00 € noch nicht bekannt gegeben worden sei und diese bis zum (Fälligkeit für 12/2009) gemeldet und bezahlt werden würde. Diese Bekanntgabe stelle eine mündliche Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG dar. Die für die vom Prüfer in Aussicht gestellte bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer benötigten Bemessungsgrundlagen, die Umsatzsteuer und die Vorsteuerbeträge seien dann dem Finanzamt mitgeteilt worden. Per habe das Steuerkonto des Bf. ein Guthaben iHv. 1.641,89 € ausgewiesen und sei ein Restbetrag von 10.000,00 € am überwiesen worden, nachdem dem Bf. zuvor mitgeteilt worden sei, dass der Steuerbetrag auch bei erst späterer bescheidmäßiger Festsetzung fristgerecht einbezahlt werden müsse.

Aus den Buchhaltungsunterlagen des Bf. gehe eindeutig hervor, dass sämtliche Einnahmen ordnungsgemäß erfasst und auch entsprechend dokumentiert worden seien, die Rechnungen den umsatzsteuerlichen Kriterien entsprochen hätten und sich sämtliche Zahlungseingänge in den ausgewiesenen Jahressummen wiederfänden, sodass von einer mangelnden Offenlegung oder einem Verstecken steuerpflichtiger Einnahmen oder gar einer wissentlichen Verkürzung oder Hinterziehung nicht die Rede sein könne.

Hinsichtlich der monatlichen Voranmeldungspflicht sei der Bf. irrtümlich davon ausgegangen, dass die dafür maßgebliche Umsatzgrenze von 100.000,00 € lediglich die steuerpflichtigen und nicht auch die unecht steuerbefreiten Umsätze umfasste. Indem diese (vermeintliche) Grenze in den Vorjahren aber nie erreicht worden sei, sei irrtümlich auch für 2009 von keiner Voranmeldungsverpflichtung ausgegangen worden.

Einmal jährlich habe der Bf. seine Buchhaltungsunterlagen seinem Steuerberater zur Berechnung der Jahressteuern und zur Erstellung der Jahreserklärungen übergeben. Dies deshalb, da sich in den Geschäftsjahren 2005 - 2007 die Umsatzsteuerbeträge mit den Vorsteuerbeträgen kompensiert hätten und letztlich nur Gutschriften oder geringe Zahllasten entstanden seien. Für 2008 sei die Umsatzsteuer unter Angabe des Jahreszeitraumes einbezahlt worden und sei Entsprechendes auch für 2009 ("Einmalzahlung") geplant gewesen.

Zusammenfassend habe der Bf. die Abgabenpflichten zwar zu wenig beachtet, doch seien die Pflichtverletzungen keineswegs vorsätzlich erfolgt bzw. vorsätzlich Umsatzsteuern verkürzt worden. Letztlich sei die Umsatzsteuer 2009 im Rahmen einer Selbstanzeige der Behörde mitgeteilt worden und habe der Bf. immer auf eine äußerste Korrektheit und Ordnungsmäßigkeit seines Rechnungs- und Aufzeichnungswesens Wert gelegt. Für 2010 seine mittlerweile entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden und werde sich der Bf. in Hinkunft steuerlich pflichtgemäß bzw. mustergültig verhalten.

Es werde daher ersucht, den Bf. lediglich abzumahnen und das gegen ihn eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 265 Abs. 1 lit. p FinStrG idF BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht völlig sicher ist, dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. a bis e FinStrG taxativ angeführten Gründe (so z.B. das zweifelsfreie Vorliegen einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG als besonderer Strafaufhebungsgrund) für die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt (vgl. z.B. ).

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es im Stadium der Einleitung schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, d.h. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. §§ 115 ff FinStrG) oder die in dessen weiteren Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, u.a. vom strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.

Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die betroffene Person könnte durch ihr Verhalten Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen entsprechenden Verdacht aussprechenden Entscheidung in der Bescheidbegründung) sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen zu umschreiben.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung (bereits dann) bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Zahllasten = Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen (gesetzlichen) Fälligkeitszeitpunkt nicht iSd abgabenrechtlichen Vorschriften [§§ 214 f Bundesabgabenordung (BAO)] entrichtet werden.

§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der (umsatzsteuerpflichtige) Unternehmer (vgl. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit.) zweitfolgenden Kalendermonates eine (vollständige und zutreffende) Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.

Eine Verpflichtung zur Einreichung derartiger Abgabenerklärungen entfiel für Veranlagungszeiträume ab dem bis zum für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben nur dann, wenn die (zutreffend) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde oder wenn sich für den betreffenden Voranmeldungszeitraum überhaupt keine Vorauszahlung ergab (vgl. dazu § 1 der VO BGBl. II 1998/206 idF BGBl. II 2002/462 iVm. § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).

Grundsätzlich bestand daher jedenfalls für die die og. Umsatzgrenze überschreitende Unternehmer eine generelle Verpflichtung zur Abgabe von (monatlichen; vgl. § 21 Abs. 2 UStG 1994) Umsatzsteuervoranmeldungen. Darüber hinaus hatte aber auch der die Grenze nicht überschreitende (umsatzsteuerpflichtige) Unternehmer für den Fall, dass eine sich ergebende Vorauszahlung nicht bis zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (vollständig) entrichtet wurde, eine (zutreffende) Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen.

Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgaben-hinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 BAO eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht.

Eine allfällige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der versuchsweise verkürzten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. z.B. , vom , 2004/13/0101; bzw. , EvBl. 1992/26).

Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. ist eine Tat, z.B. nach § 33 Abs. 1 FinStrG, versucht, sobald u.a. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung der nicht zutreffenden Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt. Dabei ist aber selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben noch nicht eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Eine solche ausführungsnahe Handlung wäre beispielsweise (erst) die Erstellung einer unrichtigen Jahreserklärung.

Vorsätzlich handelt grundsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (dolus eventualis).

Dabei reicht es, dass der objektiv tatbildlich Handelnde die reale Möglichkeit der gesetzlichen Tatbildverwirklichung zwar erkennt, sich aber mit ihr abfindet und dennoch, und sei es auch nur in bewusster Gleichgültigkeit, sich für ein tatbildmäßiges Handeln entscheidet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (dolus principalis).

Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass (bereits) derjenige mit dem erforderlichen Vorsatz agiert, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält und die (wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. durch die unrechtmäßige Geltendmachung einer Gutschrift zu dem ihm bekannten Fälligkeitszeitpunkt vorübergehende) Abgabenverkürzung - zumindest dem Grunde nach - für gewiss hält, und sich mit dieser Möglichkeit bzw. diesem Wissen abfindet und sich dennoch zu tatbildmäßigem Handeln entschließt.

Aus der bisherigen, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren maßgeblichen Erhebungslage (Inhalt des Strafaktes zur angeführten StrNr. und Veranlagungsakt StNr. 12, einschließlich ABNr. 34) ergibt sich im Hinblick auf den im Rahmen der Sachentscheidung über die Beschwerde abzuhandelnden Verfahrensgegenstand (vgl. dazu § 160 Abs. 1 FinStrG) nachstehender Sachverhalt:

Der ab 2005 als (Einzel-)Unternehmer im genannten Geschäftsbereich tätige und beim genannten Finanzamt unter der oa. StNr. steuerlich erfasste, seit 2007 gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 vorsteuerpauschalierte und von Anfang seiner unternehmerischen Tätigkeit an steuerlich vertretene Bf., der im Rahmen seiner Tätigkeit neben (unecht) steuerbefreiten Umsätzen auch steuerpflichtige Umsätze ausführte (Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen 2009: 165.111,12 €), bezog im Zeitraum Februar bis Dezember 2009 umsatzsteuerpflichtige Provisionseinnahmen iHv. insgesamt 56.680,11 €. Wie bereits für die Vorjahre (die Entrichtung der errechneten Jahreszahllast z.B. für 2008 erfolgte am ; die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung am ) wurden auch für 2009 im Laufe des Veranlagungszeitraumes zur genannten StNr. weder Vorauszahlungen entrichtet, noch Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht. Im Zuge der vom (Prüfungsbeginn) bis zum (Schlussbesprechung) im Betrieb des Bf. durchgeführten (abgabenbehördlichen) Umsatzsteuernachschau betreffend das Jahr 2009 (ABNr. 34) wurden (anhand der dem Prüforgan vom Bf. ausgehändigten Unterlagen) die og. Provisionseinkünfte festgestellt. In der Folge erging der Abgabenbescheid vom , mit dem gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 die Umsatzsteuer(-Zahllast) für 02 - 12/2009 mit 10.666,50 € (Summe Umsatzsteuer: 11.736,02 €; Gesamtbetrag an Vorsteuern: 1.069,52 €); Fälligkeit laut Buchungsmitteilung: , festgesetzt wurde. Zum genannten Fälligkeitstermin wies das Gebarungskonto zur StNr. 12 einen Saldo iHv. - 1.641,89 € (= Guthaben) auf.

Aufgrund dieser Fakten- bzw. Aktenlage kann für das gegenständliche Beschwerdeverfahren jedenfalls von einem sich gegen den Bf. richtenden objektiven Tatverdacht gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ausgegangen werden, wobei mangels exakter, sich aus der Aktenlage erschließender Kenntnis über den/die Zeitpunkt(e) der Provisionszuflüsse und der sich daraus unter Zugrundelegung der Vorsteuerpauschalierung ergebenden Vorauszahlungsbeträge (Zahllasten) für die einzelnen Voranmeldungszeiträume 2009 und deren gesetzliche Fälligkeiten iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994, letztlich zu Gunsten des Bf. für Zwecke des Finanzstrafverfahrens von dem auch dem Festsetzungsbescheid vom zu Grunde gelegten Fälligkeitstermin (für 12/2009) auszugehen und hinsichtlich des konkreten Verkürzungsausmaßes der bisher im angefochtenen Erstbescheid nicht berücksichtigte Umstand einer Teilentrichtung in Höhe des og. zum bezeichneten Fälligkeitstermin bestehenden Guthabens am Abgabenkonto entsprechend zu berücksichtigen war.

Was nun den für eine Verfahrenseinleitung gemäß § 83 FinStrG ebenfalls erforderlichen Verdacht in Richtung einer zumindest bedingt vorsätzlichen Inkaufnahme einer abgabenrechtlichen Pflichtverletzung nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 und einer (gleichzeitigen) Wissentlichkeit im Hinblick auf die oa. Abgabenverkürzung (durch die Nichtentrichtung der Vorauszahlung von 9.024,61 € zum ) bzw. die auf die Geltendmachung eines vorsatzausschließenden Irrtums hinauslaufende Beschwerdeargumentation angeht, so bietet die derzeitige Aktenlage keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, um beim Bf. mit der für die Abstandnahme von einer Verfahrenseinleitung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein vorsatzfreies Handeln annehmen zu können. Zum einen handelt es sich beim Wissen um die dargestellte Systematik der für steuerpflichtige Vorgänge iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 vorgesehenen Umsatzsteuer als eine nicht erst nach Ablauf des Veranlagungsjahres, sondern bereits zuvor, nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 leg.cit., anfallende und nach §§ 20 f UStG 1994 vom Abgabepflichtigen voranmeldungszeitraumbezogen zu berechnende und bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats (in Form einer sich ergebenden Vorauszahlung) zu entrichtende bzw. bekanntzugebende Abgabe, um ein zumindest in Unternehmerkreisen anzunehmendes steuerliches Allgemeinwissen, das auch dem Bf., einem jahrelang unternehmerisch Tätigen und im Umgang mit den (abgabengesetzlichen) Rahmenbedingungen grundsätzlich versierten Steuerpflichtigen, unterstellt werden kann. Zum anderen vermittelt auch die übrige Aktenlage zur StNr. 12 (Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994; Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) den Eindruck, dass sich der Bf. um einen Abgabepflichtigen handelt, der sich mit den für ihn geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen des UStG 1994 offenbar grundsätzlich auseinandergesetzt hat. Dass er dennoch über die für ihn geltende Pflichtenlage des § 21 Abs. 1 UStG 1994 (auch nicht durch seinen steuerlichen Vertreter, z.B. aus Anlass des Abschlusses der Vollmachtsvereinbarung und der damit üblicherweise verbundenen Festlegung der einerseits dem Vertreter und andererseits dem Vollmachtgeber innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Pflichtenkreises zukommenden Aufgaben) nicht bzw. falsch informiert war, ist zwar auch nicht völlig denkunmöglich, erscheint jedoch anhand der gegebenen Sachlage nicht wahrscheinlich genug, um schon im derzeitigen rein auf eine allfällige Verdachtslage abstellenden Verfahrensstadium ein schuldhaftes Verhalten des Bf. völlig ausschließen und von der Durchführung eines Untersuchungsverfahrens iSd §§ 115 ff FinStrG zur endgültigen Klärung eben dieser Frage bereits abzusehen zu können.

Insgesamt ist daher für das gegenständliche Verfahren davon auszugehen, dass die bisherige Faktenlage ausreicht, um den von der Erstinstanz im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen, lediglich hinsichtlich des Verkürzungsbetrages entsprechend zu modifizierenden Tatverdacht gegen den Bf. zu rechtfertigen.

Dafür, dass der (steuerlich erfasste) Bf. darüber hinaus im Hinblick auf den genannten Verkürzungsbetrag auch tatbestandsmäßig iSd §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG gehandelt hat, bietet die Erhebungslage, derzufolge noch vor dem (gesetzlichen) Termin zur Einreichung der Jahresumsatzsteuererklärung gemäß § 134 Abs. 1 BAO die Tatentdeckung erfolgt ist, keine Anhaltspunkte.

Was die vom Bf. des Weiteren ins Treffen geführte, vor Prüfungsbeginn erfolgte (mündliche) Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG durch die Erklärung der (bisherigen) Nichtentrichtung bzw. Nichtbekanntgabe von Umsatzsteuer für 2009 iHv. ca. 11.000,00 € angeht, so finden sich dafür weder im Prüfbericht (vgl. insbesondere die Feststellungen zur Tz. 2), noch in der Niederschrift bzw. im zugehörigen Arbeitsbogen (vgl. insbesondere den Vermerk am Beiblatt zu dem bei Prüfungsbeginn dem Abgabepflichtigen ausgehändigten Prüfungsauftrag, wonach bis zum Beginn der Amtshandlung eben keine Selbstanzeige erstattet wurde) entsprechende Hinweise, sodass für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung schon allein deshalb nicht vom zweifelsfreien Vorliegen eines Strafaufhebungsgrundes ausgegangen und auch die Klärung der letztlich wohl nur durch eine zeugenschaftliche Befragung des Prüforganes zu beantwortende Frage dem weiteren Untersuchungsverfahren vorbehalten werden konnte.

Ob der Bf. tatsächlich die ihm somit zu Recht im Wege der Verfahrenseinleitung zur Last gelegte Tat begangen hat (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem nunmehr nach den Grundsätzen des FinStrG von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitungsbescheid
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Vorsatz
Selbstanzeige

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at