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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 28.12.2012, RV/0264-K/11

Bewertung eines Kleinstwaldes


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Miterledigte GZ:
RV/0265-K/11
RV/0266-K/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebes und Grundsteuermessbescheid, jeweils zum , sowie vom gegen Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom über die Festsetzung des Grundbetrages der Landwirtschaftskammerumlage 2011, entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (nachfolgend als Bw. bezeichnet) erwarb mit Schenkungsvertrag vom die Forstparzelle N., im Ausmaß von 1,4457 ha, von ihrem Vater J.S..

Das Finanzamt erließ einen Einheitswertbescheid zum (Nachfeststellung gemäß § 22 Abs. 1 BewG) und stellte den Einheitswert des Steuergegenstandes "forstwirtschaftlicher Betrieb" mit Euro 200,00 fest. Das Finanzamt brachte hierbei für die Fläche der Forstparzelle von 1,4457 ha einen Hektarsatz von Euro 189,6761 in Ansatz, was Euro 274,2174 ergibt. Nach Anwendung der gesetzlichen Rundungsbestimmung ergab sich der mit Euro 200,00 festgestellte Einheitswert. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Nachfeststellung erforderlich war, da eine wirtschaftliche Einheit gegründet worden sei.

Mit dem Grundsteuermessbescheid zum setzte das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag in Höhe von 0,32 Euro (1,6 v.T. von Euro 200,00) fest.

Gegen diese Bescheide erhob die Bw. Berufung und führte aus, dass ihr der Hektarsatz von Euro 189,6761 zu hoch und unverständlich erscheine, da für dieselbe Waldfläche der Einheitswert laut Genehmigungs-Bescheid der Grundverkehrskommission Euro 125,65 betrage, welchem der auf ihren elterlichen Betrieb gültige Hektarsatz von Euro 86,92 zugrunde liege. Die Waldfläche könne nur zum Bedarf ihres Brennholzverbrauches dienen. Die halbe Fläche sei nasser Boden und habe keinen richtigen Weg. Sie ersuche ihre Angaben zu berücksichtigen und den Einheitswert nach unten zu korrigieren.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und verwies begründend auf die Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom (Zl. 08 1610/1-IV/8/88, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom ), mit welcher der Hektarsatz für Wälder mit nicht mehr als 10 Hektar Flächenausmaß, im gegenständlichen Gerichtsbezirk, für schlechte Bringungsbedingungen mit - umgerechnet - Euro 189,6761 festgesetzt worden war.

Im dagegen erhobenen Vorlageantrag (von der Bw. als wiederum als "Berufung" bezeichnet) ersuchte die Bw., ihre Angaben zu überprüfen und nicht einfach vom Schreibtisch aus zu entscheiden und den Einheitswert auf den Ertragswert zu korrigieren. Es könne ihr niemand erzählen, dass Waldflächen unter 10 ha einen besseren Ertragswert aufweisen würden als solche, die darüber liegen, noch dazu wie in ihrem Fall, wo die halbe Fläche nasser Boden sei und keinen richtigen Zufahrtsweg habe.

Gegen den Bescheid über den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage vom erhob die Bw. ebenfalls Berufung und ersuchte, den endgültigen Bescheid in ihrem Berufungsverfahren betreffend den Einheitswert abzuwarten, bevor ihr der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage vorgeschrieben werde.

Das Finanzamt legte alle drei Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und führte hinsichtlich des Vorlageantrages wie in der Berufungsvorentscheidung aus.

Hinsichtlich der Berufung gegen den Bescheid über den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage führte das Finanzamt im Vorlagebericht vom an, dass der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage nicht vom Ausgang eines Berufungsverfahrens betreffend die Feststellung des Einheitswertes abhängig sei, da es sich beim Grundbetrag um einen im Kärntner Landwirtschaftskammergesetz festgelegten jährlichen Grundbetrag handle, dem die Eigentümer aller mindestens ein Hektar umfassenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unterliegen würden. Der angefochtene Bescheid entspreche den in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen. Das Finanzamt beantrage die Abweisung der Berufung.

Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat verwies die Bw. durch ihren bevollmächtigten Vater im Zuge eines Erörterungstermines gemäß § 279 Abs. 3 BAO auf ihr Vorbringen in der Berufung und im Vorlageantrag und führte aus, dass ein Teil der streitgegenständlichen Parzelle einen Sumpf darstellen würde. Auch werde sich die Bw. bemühen, eine Bestätigung der Bezirksforstbehörde einzuholen, wonach Schutz- bzw. Bannwald vorliegen würde.

Eine derartige Bestätigung, wonach Schutz- bzw. Bannwald vorliege, wurde von der Bezirksforstbehörde nicht ausgestellt. Der zuständige Bezirksforstinspektor teilte im Zuge einer fernmündlichen Nachfrage mit, dass die Voraussetzungen hierfür bei der Waldparzelle der Bw. nicht vorliegen würden.

Im Hinblick auf das Vorbringen, wonach Sumpfflächen gegeben wären, wurde die Waldparzelle im Zuge eines Lokalaugenscheines in der Natur besichtigt und es wurden Fotografien angefertigt.

Demnach ergab sich folgender Sachverhalt:

Die streitgegenständliche Forstparzelle, im Ausmaß von 1,4457 ha, liegt im Gerichtsbezirk K., in der Nähe der Ortschaft L..

Der Bestand der Forstparzelle, welche einen Wirtschaftswald-Hochwald darstellt, liegt zu ca. sieben Zehntel in der Altersklasse 11 bis 40 Jahre; drei Zehntel des Bestandes liegen in der Altersklasse 40 - 80 Jahre. Diese drei Zehntel teilen sich je zur Hälfte zwischen Fichte und Kiefer auf. Aus der Altersklasse 11 bis 40 Jahre sind ca. zwei Zehntel des Bestandes als Laubhölzer anzusetzen, der übrige Bestand sind Nadelhölzer. Das durchschnittliche Wachstum ist mittel.

Die Erschließung ist entlang der Westgrenze der Parzelle durch einen gut befahrbaren Genossenschaftsweg gegeben, sonst über einen in schlechtem Zustand befindlichen Traktorenweg.

Im Bestand an Laubhölzern der Altersklasse 11 bis 40 Jahre befindet sich eine Feuchtfläche, mit überwiegend Erlen sowie vereinzelt Fichte als Bestand. Die Situierung der Feuchtfläche ist im Süd-Ost-Teil der Parzelle am Grenzweg (Traktorenweg). Die Feuchtfläche stellt keinen Sumpf dar und umfasst ca. ein Zehntel des Flächenausmaßes der Parzelle. Aus der Sicht des Vaters der Bw. ist es "nun, da aufgeforstet und mit viel Mühe die Bäume hochgezogen wurden, mit dem Feuchtgebiet etwas besser geworden".

Sachliche Voraussetzungen für die in der Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom (Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zur Hauptfeststellung auf den , Teil I - für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß - Zl. 08 1610/1-IV/8/88, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom ) vorgesehenen Abschläge konnten nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Verwaltungsakten und insbesondere auf das Ergebnis des durchgeführten Lokalaugenscheines. Die beim Lokalaugenschein getroffenen Feststellungen wurden in einer von beiden Verfahrensparteien unterfertigten Niederschrift festgehalten.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus:

a) Zur Berufung betreffend Einheitswert und Grundsteuermessbetrag zum

Der Ertragswert forstwirtschaftlicher Betriebe wird gemäß § 46 Abs. 3 BewG aus dem Ertragswert entsprechender Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis abgeleitet. Zu diesem Zweck kann das Bundesministerium für Finanzen mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen,


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1.
von welchem Wert für die Flächeneinheit (Hektar) eines Nachhaltsbetriebes mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis auszugehen ist (Hektarsatz). Der Hektarsatz ist getrennt nach den verschiedenen in Betracht kommenden Holzarten, Standortsklassen und erzielbaren Holzpreisen festzustellen.
2.
mit welchem Hundertsatz des nach Z 1 festgestellten Hektarsatzes die einzelnen Altersklassen anzusetzen sind.
3.
mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind.
4.
mit welchem Hektarsatz einzelne Betriebe als Bewertungsstützpunkte anzusetzen sind.

Bewertungsmaßstab für forstwirtschaftliche Betriebe ist zwar ebenso wie für landwirtschaftliche Betriebe der Ertragswert, doch wird dieser entsprechend der völlig anderen Gestaltung der Ertragsverhältnisse bei forstwirtschaftlichen Betrieben anders ermittelt als bei landwirtschaftlichen Betrieben. Bei einem Großteil der forstwirtschaftlichen Betriebe (Hochwald) wird der Ertragswert nicht durch eine vergleichende Bewertung, sondern aus Nachhaltsbetrieben mit einem regelmäßigen Altersklassenverhältnis (Idealbetriebe) abgeleitet.

Wälder mit einer Flächengröße bis 10 Hektar (Kleinstwälder) werden aus Gründen der Vereinfachung nach Pauschalsätzen getrennt nach Gerichtsbezirken bewertet, wobei auch die Bringungslage - drei Stufen - berücksichtigt wird (Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom , Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zur Hauptfeststellung auf den , Teil I - für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß - Zl. 08 1610/1-IV/8/88, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom ).

Dieser Pauschalsatz wurde für den Gerichtsbezirk K. in allen Bringungslagen für Hochwald mit einheitlich S 2.610,00 (dies entspricht umgerechnet Euro 189,6761) rechtsverbindlich festgesetzt.

Nach dem durchgeführten Lokalaugenschein besteht über die Betriebsart Wirtschaftswald-Hochwald kein Zweifel. Das Vorbringen der Bw., wonach die Waldfläche nur zum Bedarf ihres Brennholzverbrauches dienen könne, hielt ebensowenig der Überprüfung an Ort und Stelle stand wie die Behauptung, die halbe Fläche sei nasser Boden und habe keinen richtigen Zufahrtsweg.

Ein Sumpf konnte in der Natur nicht festgestellt werden. Die Feuchtfläche umfasst nach den besichtigten Umständen lediglich ein Zehntel der Fläche der Forstparzelle, somit ca. 1450 m2, und weist einen Bestand von überwiegend Erlen und vereinzelt Fichte, in der Altersklasse 11 bis 40 Jahre, auf.

Rund drei Zehntel des Bestandes der Forstparzelle entfallen auf Fichte und Kiefer in der Altersklasse 40 - 80 Jahre und sind damit zu einem erheblichen Teil als Ernteholz zu bezeichnen. Die Zufahrt zur und entlang der Westgrenze der Forstparzelle ist durch einen gut befahrbaren Genossenschaftsweg gegeben, wie auch die im Akt einliegenden Fotos, die anlässlich des Lokalaugenscheines aufgenommen wurden, belegen.

Die Bw. rügt in ihrem Vorbringen, dass für sie die Höhe des Hektarsatzes von Euro 189,6761 zu hoch und unverständlich erscheine, da für dieselbe Waldfläche der Einheitswert laut Genehmigungs-Bescheid der Grundverkehrskommission Euro 125,65 betrage.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Berufungsverfahren ausschließlich zu beurteilen ist, ob der in den angefochtenen Bescheiden angewandte Hektarsatz rechtsrichtig ist. Inwieweit in anderen Bescheiden ein niedrigerer Hektarsatz errechnet wurde bzw. zur Anwendung kam, ist in diesem Verfahren nicht zu überprüfen.

Festzuhalten ist auch, dass Einwendungen gegen die oben angeführten rechtsverbindlich festgesetzten Hektarsätze im Hinblick auf die Bindungswirkung der auf Stufe einer Rechtsverordnung stehenden Kundmachung nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden können.

Die Anordnung in § 46 Abs. 4 BewG, wonach bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs. 3 die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen, der äußeren Verkehrslage und des Holzbestandes zugrunde zu legen sind, richtet sich an den Verordnungsgeber (den Bundesminister für Finanzen), der die genannten - in den verschiedenen Gerichtsbezirken bzw. Ortsgemeinden und Bringungslagen gegebenen - Umstände bei der Feststellung der Hektarsätze im Sinne des Abs. 3 zu berücksichtigen hat, und nicht an die Abgabenbehörde.

Diese hat die individuellen Verhältnisse der zu bewertenden Liegenschaft im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des Einheitswertes nur in dem durch § 46 Abs. 5 BewG vorgegebenen Rahmen durch Ab- und Zuschläge zu berücksichtigen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/15/0134).

Derartige Abschläge setzen nach der zuletzt zitierten Vorschrift voraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt. Wird hingegen die Ertragsfähigkeit eines Betriebes durch Umstände beeinflusst, hinsichtlich derer nach Abs. 4 die tatsächlichen Verhältnisse zu unterstellen sind, so ist hierfür kein Ab- oder Zuschlag gemäß Abs. 5 vorzunehmen, sondern finden solche Umstände bereits durch die Wahl des entsprechenden Hektarsatzes ihre Berücksichtigung. (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, Band I, S 225 ff).

Im gegenständlichen Fall konnten keine sachlichen Voraussetzungen festgestellt werden, welche den Ansatz der in der zitierten Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom vorgesehenen Abschläge rechtfertigen hätten können.

Der Hektarsatz von Euro 189,6761 laut Kundmachung war auf die streitgegenständliche Waldparzelle anzuwenden. Der Einheitswert sowie der Grundsteuermessbetrag waren wie in den angefochtenen Bescheiden festzusetzen. Die Berufung erwies sich als nicht begründet.

b) Zur Berufung gegen den Bescheid über den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage 2011

Das Finanzamt führt in seinem Vorlagebericht vom zutreffend aus, dass der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage nicht vom Ausgang eines Berufungsverfahrens betreffend die Feststellung des Einheitswertes abhängig ist, da es sich beim Grundbetrag um einen im Kärntner Landwirtschaftskammergesetz festgelegten jährlichen Grundbetrag handelt, dem die Eigentümer aller mindestens ein Hektar umfassenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unterliegen.

Gemäß § 32 Abs. 1 des Kärntner Landwirtschaftskammergesetzes LWKG (LGBl. Nr. 127/1991 idgF) ist die Kammerumlage von den Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten. Der Grundbetrag der jährlich zu erhebenden Umlage beträgt Euro 21,80. Dazu kommt noch ein Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage. Hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlage finden die für die Bundesabgaben geltenden Bestimmungen Anwendung (vgl. § 32 Abs. 8 leg. cit.).

Nach § 4 Abs. 1 LWKG sind Mitglieder der Landwirtschaftskammer u.a. die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955, sofern das Ausmaß des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens ein Hektar beträgt.

Daraus erhellt, dass der strittige Grundbetrag an Kammerumlage 2011 jedenfalls zu Recht vorgeschrieben wurde, denn darüber, dass die Bw. mehr als ein Hektar forstwirtschaftliche Fläche im Eigentum hat, besteht kein Zweifel.

Wenn das Finanzamt im Vorlagebericht ausführt, dass der angefochtene Bescheid, welcher nur den Grundbetrag und nicht den Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage betraf, den in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen entspreche, so ist dem beizupflichten. Somit war auch der Berufung gegen den Bescheid über den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage der Erfolg zu versagen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 46 Abs. 3 ff BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 4 Abs. 1 Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991, LGBl. Nr. 127/1991
§ 32 Abs. 1 Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991, LGBl. Nr. 127/1991
Schlagworte
Einheitswert
Kleinstwald
Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß
Hektarsatz
Grundsteuermessbescheid
Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at