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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.08.2006, RV/2000-W/04

Kein Alleinerhalterabsetzbetrag bei eheähnlicher Gemeinschaft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2000-W/04-RS1
Eine dem Anspruch auf Alleinerhalterabsetzbetrag entgegen stehende Wirtschaftsgemeinschaft liegt auch dann vor, wenn die Haushaltsaufwendungen anteilig (Nahrung), abwechselnd (Einrichtungsgegenstände) oder gemeinsam (Einbauküche) getragen werden; die Finanzierung des gemeinsam errichteten Hauses im Wege übernommener Solidarhaftungen und durch Verpfändung gemeinsamer Lebensversicherungen gemeinschaftlich erfolgt und füreinander unentgeltlich Hausarbeiten (Kochen und Gartenarbeiten) erbracht werden, weil sich solcherart durch das Zusammenleben eine Gesamtersparnis ergibt, die nicht mehr mit der (eingeschränkten) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Alleinerhalters im Sinne des Gesetzes vergleichbar ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten fav, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 1998 bis 2003 entschieden:

Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 wird Folge gegeben.

Die Bescheide betreffend Einkommenssteuer für die Jahre 1998 und 1999 werden aufgehoben.

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom nahm das Finanzamt die Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1998 bis 2002 wieder auf und erließ für die Jahre 1998 bis 2003 Einkommensteuerbescheide, wobei der Alleinerhalterabsetzbetrag und als außergewöhnliche Belastung beantragte Kinderbetreuungskosten unberücksichtigt blieben.

Zur Begründung führte das Finanzamt aus, im Zuge einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben sei hervorgekommen, dass die Bw. im jeweiligen Veranlagungszeitraum mehr als 6 Monate in einer Gemeinschaft mit einem Partner gelebt habe.

Laut Meldeabfrage vom hat die Bw. (und ihr Partner) zeitgleich vom bis im 22. Bezirk Wohnung genommen und scheint ab eine gemeinsame Hausanschrift in g im Register auf.

Mit Schriftsatz vom teilt die Bw. mit, ihre Wohn-, Arbeits-, und Interessengemeinschaft sei nicht mit einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gleichzusetzen.

So bestehe keine Pflicht zum Beischlaf, eine Verantwortlichkeit bestehe nur für den eigenen Unterhalt, angeschaffte Einrichtung ginge in das Eigentum des Käufers über. Notarielle Regelungen für Unfall und Tod seien hinterlegt.

Die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter der Bw. sei kein gemeinsames Kind mit dem Wohnpartner (aber auch keines mit dem seinerzeitigen Ehepartner (Veranlagungsakt Blatt 27/2003).

Im Jahre 1997 äußerte die Bw. in einem Gerichtsverfahren als Zeugin die Absicht, nach Wien zum Kindesvater (ebenfalls beim gleichen Arbeitgeber, einer Spedition, beschäftigter Mitarbeiter) zu übersiedeln (Veranlagungsakt Blatt 29/2003).

Nach Auskunft des Partners der Bw. (Niederschrift vom , Blatt 17/2003), der ebenfalls beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist, bestehe eine Wohngemeinschaft aus 2 Erwachsenen und einem Kind.

Im Zuge des Hausbaues seien alle Rechnungen geteilt, und die grundbücherliche Eintragung je zur Hälfte vorgenommen worden.

Die Wäsche werde von der Mutter gereinigt, die übrige Hausarbeit werde aufgeteilt.

In einem weiteren Schriftsatz (Vorhaltsbeantwortung) legte die Bw. einen Bauplan mit Zimmereinteilung, die Kopie eines Grundbuchsauszuges (Eintragung eines Schuldscheines für das Land NÖ und einer Pfandurkunde für ein Bankinstitut) vor und beschrieb die Arbeitsaufteilung wie folgt (Blatt 36 und 37/2003):

"Plan für Arbeitsteilung

- Herr r ist in vollem Umfang zuständig für Reparaturen im Haus, da mir die technischen Kenntnisse fehlen, des weiteren für schwere Gartenarbeit wie z.B. Rasenmähen.

-Thema Einkaufen: wird per Woche eingeteilt und richtet sich nach den geschäftlichen Möglichkeiten (z.B. Geschäftsreisen beiderseits) und wird regelmäßig gegen gerechnet.

Putzen und Bügeln, sowie andere Haushaltstätigkeiten der unmittelbaren Sachen, welche Hr. r betreffen, werden vorwiegend seitens der Mutter von Hr. r erledigt,

-Meinen Dreck/Wäsche, sowie den meiner Tochter räume ich selbst weg

- da Hr. r jedoch von 7 Uhr bis durchschnittlich 22 Uhr privat/geschäftlich unterwegs ist, 5 Tage die Woche, fällt hier sehr wenig "Dreck" an

-Es wird gekauft, was jedem schmeckt und im Kühlschrank gibt es keine Namenshinweise

- Ich wasche meine Wäsche selbst, sollte jedoch eine Maschine nicht voll werden, wird auch Kleidung von Herrn r mit gewaschen, wir wollen ja die Umwelt nicht unnnötig belasten

Aufstellung, wem, welche Einrichtungsgegenstände

- das Haus gehört mit allen nicht beweglichen Teilen, wozu auch die Küche gehört, jedem Mitglied zur Hälfte

- alle im Haus befindlichen Multi-Mediageräte, wie Computer, Radios, DVD, etc. gehören ausnahmslos Herrn r (ebenso CD und Plattensammlung)

- alle im Haus befindlichen Haushaltsgegenstände/Wäsche etc. wurde von Frau BW eingebracht

- Badmöbel EG und OG gehören Frau BW , ebenso eine Vitrine im Wohnzimmer

- Alle Acessoires, wie Bilder oder Bücher gehören Frau BW

-Couch und Couchtisch wurden von Freunden geborgt

-Esstisch und Stühle sind das einzige Überbleibsel der alten Wohnung und dementsprechend Sperrmüllreif

- die Kinderzimmermöbel im EG gehören Herrn r

- Die Schlafzimmer/Ankleidemöbel gehören Frau BW

- die restlichen Zimmer stehen derzeit komplett leer

Anzahl der Telefonanschlüsse im Haus

- der Telefonanschluss wurde im Mai 2004 errichtet und deshalb ist dieser für die Erledigung des Steuerverfahrens 2003 unerheblich

- der Ordnung halber lege ich Ihnen jedoch die erforderlichen Unterlagen bei

-im Haus ist ein Telefonanschluss, der lediglich für den ADSL-Internetzugang angeschafft wurde, Sie können uns telefonisch unter dieser Nummer nicht erreichen

- die Kosten dafür trägt zur Gänze Hr. r , da ihm ja auch der Computer gehört

Wer bezahlt und haftet für Kredite

- die Kreditbelastung beläuft sich netto auf Euro 320.000,00 plus Wohnbauförderung

auf Wunsch der Bank haften beide zu gleichen Teilen

- die Zinsen in Höhe von Euro 500,00 per Monat gehen je zur Hälfte vom jeweiligem Konto auf ein gemeinsames Kreditkonto, welches ebenfalls auf Druck der Bank errichtet wurde

- die Tilgung/Ansparung ist wieder mit je Euro 160.000,00 per Person angelegt.

- die Wohnbauförderung kommt per Erlagschein und da es sich immer um die gleiche Summe handelt, wird abwechselnd bezahlt (Herbsttermin: r / Frühjahr: BW )

- bei Tod eines Mitgliedes haftet die Lebensversicherung

- ansonsten gelten dieselben Regeln wie bei anderen Menschen auch : kann ein Mitglied seinen Bankforderungen nicht nachkommen, wird gepfändet. Dafür gibt es ja das Grundbuch, aus dem ganz klar hervorgeht, wem - was zusteht. Sollte ein anderes Mitglied die Möglichkeit haben, die Belastungen allein zu bestreiten, muss man über einen Verkauf nachdenken.

- Erbrechtlich kommen geltende Gesetze zur Anwendung, meine Tochter erbt meinen Teil und die Kinder von Herrn r erben seinen Teil, was sie damit dann anfangen ........"

Die Bw. bietet die Durchführung eines Augenscheines und die Einsichtnahme in Kreditunterlagen an.

Nach den Planunterlagen (Blatt 40/2003) wird ein weiteres Kinderzimmer im Erdgeschoss für die beiden Söhne des Partner ausgewiesen.

Die Ankleide, das Bad und WC im Obergeschoß, das Wohnzimmer, die Küche im Erdgeschoß werden zur Zeit gemeinsam benützt.

Nach dem Schreiben der finanzierenden Bank vom (Blatt 47/2003) wird der Bw. und ihrem Partner ein (am fällig werdender) Fremdwährungskredit, der über ein Kreditkonto abgewickelt wird, zur Verfügung gestellt.

Zur Sicherstellung verpfänden die Bw. und ihr Partner u.a. Ansprüche aus gemeinsamen Personenversicherungen (Er- und Ablebensversicherungen), sowie die jeweiligen Ansrprüche gegen ihren Arbeitgeber.

Gemäß Punkt 6 der Rahmenbedingungen für Finanzierungen (Blatt 51/2003) haften im Falle der Einräumung einer Finanzierung mehreren Kunden gegenüber, diese zur ungeteilten Hand.

Mit der Begründung, die Bw. habe mit Herrn r zuerst in einer Wohnung zusammengelebt, danach gemeinsam ein Haus gebaut, das beiden zu gleichen Teilen gehört, wobei die Darlehensrückzahlungen von einem gemeinsamen Kreditkonto bezahlt werden; keine getrennten Wohneinheiten geschaffen wurden (Wohnzimmer, Küche, Bad und WC würden gemeinsam benützt) und die Aufgaben wie in anderen Partnerschaften verteilt seien, ging das Finanzamt wiederum von einer Partnerschaft im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus.

Im Vorlageantrag vom (Blatt 56/2003) wiederholt die Bw. ihre Einwendungen und erklärt die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten mit finanziellen und baurechtlichen Beschränkungen, wobei Schlaf- bzw. Rückzugsmöglichkeiten vorhanden seien. Insoweit lägen auch getrennte Wohneinheiten vor.

Die Bw. erläutert im Zuge einer persönlichen Vorsprache den ursprünglichen Zweck der Wohngemeinschaft mit der Bewältigung der Notlagen der Bewohner (Schulden, Scheidungstrauma und Neugeborenes, etc.). Da sich die Wohngemeinschaft bewährt habe, wurde diese fortgeführt und auf weitere Bereiche (Lebens-, Arbeits- und Freizeitbereich) ausgedehnt, wobei immer das Prinzip der wirtschaftlichen Kostentrennung Anwendung fand. Entsprechende Nachweise wie Kontoauszüge betreffend der Überweisung des Mietkostenanteiles, der Betriebskosten oder der Urlaubskosten, sowie handschriftliche Aufzeichnungen über die laufende Kostenverrechnung, Saldoermittlung und Saldoabdeckung wurden ebenso vorgelegt, wie eine Rechnung über die gemeinsame Anschaffung einer Kücheneinrichtung, und die Kopie einer Lebensversicherungspolizze über € 88.559,00 (Versicherungsnehmer Herr r , Versicherte Herr r und Frau Bw).

Der Erwerb der Liegenschaft in g im Alleineigentum sei weder finanziell noch aufgrund des Grundverkehrsrechtes (die Bw. ist deutsche Staatsbürgerin) möglich gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Absatz 4 Zif. 2 EStG 1988 ist Alleinerzieher ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.

Als Kind im Sinne des Gesetzes gilt ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe) Partner mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Ziffer 3 lit. a leg. cit. zusteht.

Indizien für eine Lebensgemeinschaft wären z.B. die polizeiliche Meldung an ein und demselben Wohnort, gemeinschaftliche Zustelladresse, die gemeinsame Anschaffung einer Wohnung, der Wohnungseinrichtung, u.ä. (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 33, Tz 14.5).

"In seinem Erkenntnis vom , 92/15/0212 in ARD 4585/10/94 hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 4 EStG 1988 dann vorliegt, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Indizien für eine Lebensgemeinschaft sind danach z.B. die polizeiliche Meldung an ein und demselben Wohnort. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft mit Rücksicht auf einander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen (VwGH 2003-12-16, 2000/15/0101 in ARD 5f477/14/2004)".

Nach dem Vorbringen der Bw. werden Unterhaltsleistungen in Bezug auf ihre Tochter von Herrn r nicht erbracht.

Nach § 34 Abs. 7 EStG gelten Unterhaltsleistungen für haushaltszugehörige Kinder durch die Familienbeihilfe, sowie den Kinderabsetzbetrag als abgegolten. Der Alleinerhalterabsetzbetrag kann daher nicht den Kindesunterhalt betreffen.

Die gemeinsame Anschaffung der Einrichtung bzw die Bestreitung des täglichen Lebens (in Bezug auf die Nahrungsbeschaffung) liegt auch dann vor, wenn abwechselnd Anschaffungen getragen, in der Folge aber (von allen Haushaltsangehörigen) gemeinschaftlich genutzt werden.

Ähnliches gilt für die Organisation der Hausarbeit in Bezug auf Gartenarbeiten, Reparaturen im Haushalt, die jedenfalls nicht für eine getrennte Haushaltsführung sprechen.

In diesem Zusammenhang kommt den Einwendungen finanzieller und baurechtlicher Natur keine Bedeutung zu, weil diese bereits vor der Anschaffung bestanden haben und sohin die gemeinsame Benützung von Wohnzimmer, Küche, Sanitärräumen, Ankleide, etc. geplant bzw in Kauf genommen wurde.

Die Angaben im Zusammenhang mit den Meldeabfragen (gleichzeitiger Zusammenzug in eine gemeinsame Wohnung in Wien 22) sind unbestritten. Hinsichtlich des gemeinsam errichteten Einfamilienhauses erfolgte die Finanzierung gemeinschaftlich im Wege der Solidarhaftung (darunter auch eine Gehaltsverpfändung) für gemeinsam in Anspruch genommene Finanzierungs- und Förderungsmittel. Im Zusammenhalt mit dem (zeitweiligen) Aufenthalt der beiden Söhne von Herrn r im Einfamilienhaus spricht dies mehr für eine gemeinsame Lebensplanung, als auf eine durch strikte Trennung sämtlicher Lebensbereiche gekennzeichnete bloße Wohnungsnahme.

Damit nähert sich die Lebenssituation der Bw. einer eheähnlichen Gemeinschaft, weil eine Zusammenführung diverser Lebensbereiche (u.a. Arbeits- und Freizeitbereich, Wohnen, Haushaltsführung) gegeben ist, und letztlich auf ein für eine solche Partnerschaft typisches Erscheinungsbild, nämlich gemeinschaftliches Wohnen mit Kind, hinausläuft.

Die gegenseitige finanzielle Verflechtung (Bürgschaften in Millionenhöhe infolge gemeinsamen Hausbaus), sowie die gegenseitige finanzielle Absicherung durch Lebensversicherungen (z.B.jene über € 88.559) und die gemeinsame Lebensgestaltung (u.a. gemeinsamer Urlaub) bedingen auch ein Maß an Zusammengehörigkeit und Nähe, wie dies für Lebensgemeinschaften charakteristisch ist (vgl. Zl. 92/08/0062).

Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (siehe SWK 1992, T 27) sollte durch den Alleinerhalterabsetzbetrag die finanzielle Lage von Alleinerziehern verbessert werden. Den Alleinerhalterabsetzbetrag erhält ein Steuerpflichtiger somit nicht, weil er zu Unterhalt verpflichtet ist, sondern weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person, die alleinstehend Kinder aufzuziehen hat, geringer ist, als die einer Person, der ein Partner zur Seite steht. Offensichtlich und wohl auch zu Recht geht, der Gesetzgeber davon aus, dass sich durch eine Lebensgemeinschaft die finanzielle Lage von Alleinerziehern verbessert. Diesen grundsätzlichen Überlegungen des Gesetzgebers entsprechen, würde der Bw. andererseits der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehen, wenn ihr Partner unter der Einkunftsgrenze des § 33 Abs 4 Ziff. 1 EStG 1988 bliebe. In allen Fällen kommt es nicht darauf an, ob das Kind ein gemeinsames ist.

In typisierender Betrachtungsweise ist im streitgegenständlichen Fall daher davon auszugehen, dass sich durch das Zusammenleben mit dem Partner allein schon durch gewisse Synergieefekte (Hausarbeit, Einkauf, gemeinsame Finanzierung des Hauses, gemeinsame Anschaffung von Wirtschaftsgütern (Küche) oder gemeinsame Nutzung von Wirtschaftsgütern (Wohnzimmer, Ankleide, HiFi-Geräte) eine Gesamtersparniss ergibt, die letztlich allen Beteiligten zugute kommt. Die Bw. ist somit objektiv gesehen nicht Alleinerzieherin im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen, auch wenn ihre Tochter keine Direktunterstützungen seitens des Partners erhält und sich die Bw. subjektiv als Alleinerzieherin betrachtet (vgl. UFSaktuell 2005, 241 RV/008-I/05-RS1).

Durch die Lebensgemeinschaft, die auch durch den gemeinsamen Hausbau, dessen Finanzierung (Kreditlaufzeit bis 2028) auf Dauer angelegt ist, verliert die Bw. den Anspruch auf Alleinerhalterabsetzbetrag.

Für den Zeitraum 1998 und 1999 sind die Einwendungen der Bw., wonach die akuten Notlagen vordringlich die Befriedigung des Wohnbedürfnisses erforderlich machten, nachvollziehbar und glaubhaft.

Demzufolge kann bei einer solchen Ausgangslage auch unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung nicht darauf geschlossen werden, dass die (erstmalige) gemeinsame Wohnungsnahme mit dem (zeitlichen) Beginn einer Lebensgemeinschaft gleichzusetzen ist.

Hinsichtlich der Nichtanerkennung der als außergewöhnliche Belastung beantragten Kinderbetreuungskosten wird zur Begründung auf die angefochtenen Einkommensteuerbescheide verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinerhalterabsetzbetrag
Wirtschaftsgemeinschaft
eheähnliche Gemeinschaft
Verweise
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at